Urteil
7 K 11800/96.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0717.7K11800.96A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. November 1996 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er reiste im August 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an: Die jugoslawische Polizei habe ihn wegen seiner Aktivitäten für die LDK verfolgt. Bereits seit 1987 sei er politisch aktiv. Seit 1990 habe er sich für die LDK engagiert. Ende 1995 sei er in den Vorstand des Ortsverbandes seines Dorfes gewählt worden. Am 2. Juli 1996, dem Unabhängigkeitstag, hätten sie bei ihm zu Hause eine Kundgebung abgehalten. Am 7. Juli 1996 sei die Polizei gekommen und habe ihn gesucht. Daraufhin habe er sich eine Woche lang bei Verwandten aufgehalten. Dann sei er nach Hause zurückgekehrt. Gegen Ende des Monats, an einem Freitag, seien erneut Polizisten gekommen und hätten gesagt, dass er sich am nächsten Dienstag auf der Wache melden müsse. Nach Rücksprache mit seinen LDK-Freunden habe er diese Ladung nicht befolgt. Daraufhin hätten am Mittwoch, morgens gegen 06.00 Uhr, Polizisten sein Haus umstellt, alles durchsucht und ihn zwangsweise zur Wache gebracht. Bei der Hausdurchsuchung seien einige Dokumente und LDK-Material beschlagnahmt worden. Auf der Polizeiwache habe man ihn malträtiert. Die Polizisten hätten ihn zu seiner Funktion und seiner Tätigkeit bei der LDK befragt. Da er nicht wahrheitsgemäß geantwortet habe, was die Polizisten bemerkt hätten, sei er bedroht und an den Haaren gezogen worden. Am frühen Nachmittag hätten sie ihn dann wieder auf freien Fuß gesetzt, allerdings mit der Aufforderung, sich am nächsten Tag bei der Polizei in Ferizaj zu melden. Dies habe er nicht getan; vielmehr habe er sich bei einem Freund in Prishtina versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei er von der Polizei bei verschiedenen Verwandten gesucht worden. Um den Verwandten nicht weiter Schwierigkeiten zu machen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. 3 Mit Bescheid vom 7. November 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien zur Ausreise auf. 4 Der Kläger hat am 13. November 1996 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ferner übersandte er ein nervenärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie N aus H vom 21. März 2001, wonach er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, die in direktem Zusammenhang mit den Geschehnissen im Kosovo stehe, und dringend eine nervenärztliche Therapie benötige. Wegen der Einzelheiten des ärztlichen Attestes wird auf die Seiten 86 bis 92 der Gerichtsakte Bezug genommen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. November 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 7 hilfsweise, 8 die Beklagte zu verpflichten festzustellen dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob bei dem Kläger eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, gegebenenfalls, welche Ursachen diese hat, welche Behandlung konkret erforderlich ist und wie sich eine etwaige Nichtbehandlung auf den Gesundheitszustand des Klägers auswirken würde, durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T aus E1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachärztliche Gutachten (Seiten 104 bis 115 der Gerichtsakte) verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises L und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten (des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2001, der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. November 1996) konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. 16 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 17 Soweit der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegen, geltend macht, ist die Klage unbegründet. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 1996 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Jedoch hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG, einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegt; die in dem Bescheid enthaltene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig. 18 Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Rechtsprechung der Kammer 19 vgl. z.B. Urteil vom 11. Oktober 2000 - 7 K 4113/96.A - 20 und aller Obergerichte 21 vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und die dort (Seite 10) zitierte Rechtsprechung der übrigen Obergerichte 22 unterliegen Kosovo-Albaner auf Grund der geänderten Sicherheitslage in ihrer Heimat gegenwärtig und auf absehbare Zeit keiner politischen Verfolgung (mehr); vielmehr sind sie dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. 23 Soweit die Klage hilfsweise darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen - von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 6 Satz 1 in Betracht kommen -, hat sie teilweise Erfolg. 24 Da dem jugoslawischen Staat im Kosovo die effektive Staatsgewalt fehlt, muss der Kläger zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, von diesem im Sinne des § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrig oder erniedrigend behandelt zu werden. 25 Jedoch besteht bei dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994 - 18 B 2547/93 -, S. 5 des amtl. Umdrucks, VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2, S. 4 f. 27 Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei - in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze - eine qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, S. 582 (584). 29 Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der - insoweit maßgebenden - Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., S. 584. 31 Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., S. 584; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslR), Stand April 2001, § 53 AuslG Rz. 92. 33 Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, S. 973 f. 35 Die Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, hat grundsätzlich den gesamten Zielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten Gefahrenlage bietet § 53 AuslG Schutz. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, S. 265 ff. m.w.N. 37 Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien festzustellen. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr besteht. Ausweislich des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T aus E1 vom 6. Juni 2001, das in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, besteht bei dem Kläger neben einer schweren depressiven Episode eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung, die unter anderem auf die Bedrohungen und Misshandlungen durch die serbische Polizei zurückzuführen ist. Als Symptome werden ständige Angstzustände, starke Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Albträumen, aus denen der Kläger zitternd und schreiend aufwache, genannt; auch höre er imaginäre Stimmen und sehe Bilder von Kriegsereignissen und toten Menschen. Weiter heißt es in dem Gutachten, die Behandlung des Klägers sollte neben einer medikamentösen Therapie in der Vermittlung von äußerer und innerer Sicherheit durch stützende psychotherapeutische Gespräche, gegebenenfalls auch durch so genannte Stabilisierungsübungen, bestehen; erst nach einer solchen, voraussichtlich sehr langen Stabilisierungsphase sei eine vorsichtige Auseinandersetzung mit den traumatischen Erlebnissen möglich und sinnvoll. 38 Die nach diesen gutachterlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, vorliegende posttraumatische Belastungsstörung stellt auch eine zielstaatsbezogene" Gesundheitsgefahr dar; denn die erforderliche und vom Kläger erstrebte kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung ist weder im Kosovo noch in der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien möglich. Die Gesundheitsversorgung im Kosovo konnte zwar durch die Anstrengungen der UNMIK im Laufe der vergangenen eineinhalb Jahre so weit wiederhergestellt werden, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist. Obwohl das Gesundheitssystem offenbar zufrieden stellende primäre Gesundheitsdienste und häufig auch weiter gehende Dienste anbieten kann, sind jedoch bei Fällen, die einer komplizierteren oder längerfristigen Behandlung bedürfen, die gegenwärtigen Kapazitäten nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere auch für psychische Erkrankungen. Ein psychiatrisches Krankenhaus gibt es derzeit im Kosovo nicht. Psychiatrische Dienste sind nur sehr begrenzt vorhanden; Patienten werden hauptsächlich medikamentös behandelt. Klinische Psychologen gibt es nahezu keine; die wenigen Psychiater haben keine Ausbildung für Psychotherapie. Vor allem fehlen jegliche Kapazitäten für eine psychologische bzw. psychiatrische Langzeitbehandlung. Die wenigen vorhandenen Einrichtungen besitzen keine ausgebildeten Fachkräfte und sind überdies in einem veralteten, reparaturbedürftigen Zustand. Schwere und chronische psychische Erkrankungen und psychosoziale Störungen gehören daher zu den Krankheiten, die im Kosovo nicht zufrieden stellend behandelt werden können; eine adäquate therapeutische Behandlung für traumatisierte Rückkehrer ist vor Ort nicht Gewähr leistet. 39 Vgl. UNHCR, Presseerklärung vom 21. Mai 2001; UNHCR, Hinweise zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Stand Juli 2000; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova: Zur sozialen und humanitären Situation im Sommer 2000, Bern, August 2000. 40 Angesichts der in diesen Auskünften und Erkenntnisquellen besonders hervorgehobenen Anstrengungen der UNMIK zur Verbesserung der medizinischen Versorgungslage im Kosovo spricht nichts für die Annahme, dass in den übrigen Landesteilen Jugoslawiens, die in viel geringerem Ausmaß von internationalen Hilfeleistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens profitieren und zudem immer noch unter den Folgen des Wirtschaftsembargos und der NATO-Luftangriffe auf Teile der Infrastruktur zu leiden haben, die dazu führten, dass das staatliche Sozialsystem und das öffentliche Gesundheitssystem in Serbien und Montenegro weitgehend zusammengebrochen waren, 41 vgl. UNHCR, Auskunft vom 18. April 2000 an das VG Aachen, 42 schwer wiegende psychische Erkrankungen besser behandelbar sind als im Kosovo. Hinzu kommt, dass ein dauernder oder regelmäßiger Aufenthalt des Klägers in ihm fremden, weitgehend serbisch dominierten Landesteilen in medizinischer Hinsicht kontraindiziert wäre und den Behandlungserfolg gefährden würde. Im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Behandlung traumatisierter Gewaltopfer ist anerkannt, dass gerade auch die äußeren Rahmenbedingungen, die geeignet sind, dem Patienten ein Gefühl von Sicherheit und Vertrautheit zu vermitteln, einen wichtigen Faktor zur Erreichung des Behandlungserfolgs darstellen. 43 Vgl. Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, S. 357 (360). 44 Die subjektiv als sicher empfundene Umgebung, die soziale Unterstützung durch Angehörige und Freunde sowie die Intaktheit des engeren sozialen Umfeldes spielen im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine wichtige Rolle. Negative Lebensbedingungen kann der traumatisierte Patient dagegen als dauerhaften Stressfaktor wahrnehmen mit der Folge einer sog. Sekundärtraumatisierung". 45 Vgl. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAFF), Richtlinien für die psychologische und medizinische Untersuchung von traumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern, September 2000, S. 20. 46 Auch in dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 6. Juni 2001 wird auf die Wichtigkeit sicherer äußerer Rahmenbedingungen für den Behandlungserfolg hingewiesen. Zwar liegt es auf der Hand, dass nicht jede mit einer Rückführung in das Heimatland verbundene Verschlechterung der äußeren Lebensbedingungen bei einem Traumapatienten zu einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt, und zwar selbst dann nicht, wenn der künftige Aufenthalt in einer anderen als der Heimatregion zu nehmen ist. Jedenfalls beim Kläger kommt aber auf Grund der Besonderheiten des Falles eine Behandlung außerhalb des Kosovo, in anderen Teilen Jugoslawiens, aus medizinischer Sicht selbst dann nicht in Betracht, wenn dort eine entsprechende Versorgungsmöglichkeit objektiv bestünde. Denn eine solche Behandlung wäre mit einer dauerhaften Umsiedlung des Klägers oder zumindest mit regelmäßigen Reisen nach Serbien oder Montenegro verbunden, mithin ausgerechnet in Gebiete, die weitgehend von serbischen, also den Bevölkerungsteilen bewohnt werden, deren Angehörige ihm die zur posttraumatischen Belastungsstörung führenden seelischen Leiden angetan haben. Es liegt auf der Hand, dass dies Rahmenbedingungen wären, die den Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung von vornherein durchgreifend in Frage stellen würden. Daher stellt eine Behandlung in anderen Landesteilen, sollten dort überhaupt entsprechende Kapazitäten bestehen, für den Kläger keine ernsthafte Alternative dar. 47 Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG. Das Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Auch muss der Staat, in den auf Grund eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden darf, in der Androhung nicht bezeichnet sein (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, S. 260 (265). 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.