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Urteil

23 K 7326/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0716.23K7326.99.00
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Tenor

So weit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Die Kostenentscheidung ist - für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages - vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
So weit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%. Die Kostenentscheidung ist - für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages - vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1979 Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten. Der Kläger stellte am 18. Januar 1999 einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Nach Einholung zweier ärztlicher Stellungnahmen nach Aktenlage lehnte die Beklagten den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 14. April 1999 und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 ab. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12. Oktober als Einschreibesendung zur Post gegeben. Der Kläger hat am 15. November 1999 Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat und einen Zinsanspruch geltend macht. Das Gericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses 21. November 2000 ein fachneurologisches und psychologisch- diagnostisches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Berufsfähigkeit des Klägers eingeholt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2001 hat die Beklagte den Rentenantrag des Klägers anerkannt und ihm mit Bescheid vom 9. Juli 2001 Berufsunfähigkeitsrente ab April 1999 in Höhe von 2.815,67 DM monatlich für das Jahr 1999, 2.857,96 DM monatlich für das Jahr 2000 und 2.903,70 DM für das Jahr 2001 gewährt. Der Kläger trägt vor, ihm stünden für die bis zur Erteilung des Rentenbescheides rückständigen Rentenzahlungen Zinsen in Höhe des Zinssatzes zu, der ihm für in Anspruch genommene Kreditmittel berechnet worden sei. Jedenfalls könne er Zinsen in dieser Höhe Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage verlangen, da der Umfang der von ihm im Wege der Verpflichtungsklage begehrten Rentenleistung feststehe. Dies ergebe sich zum einen aus der Mitteilung der Beklagten vom 8. Februar 1999 über die erworbenen Rentenanwartschaften und zu erwartenden Rentenleistungen und nunmehr aus den im Rentenbescheid vom 9. Juli 2001 ausgewiesenen Rentenbeträgen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihm 12,75 % Zinsen vom 01.04.99 bis 29.09.99, 13,00 % vom 30.09.99 bis 30.11.99, 13,25 % vom 01.12.99 bis 29.03.00, 13,75 % vom 30.03.00 bis 29.06.00, 19,25 % vom 30.06.00 bis 14.09.00, 19,75 % vom 15.09.00 bis 30.12.00 sowie 14,75 % seit 31.12.00 aus je DM 2.815,67 seit 01.04.99, 01.05.99, 01.06.99, 01.07.99, 01.08.99, 01.09.99, 01.10.99, 01.11.99, 01.12.99, aus je DM 2.857,96 seit 01.01.00, 01.02.00, 01.03.00, 01.04.00, 01.05.00, 01.06.00, 01.07.00, 01.08.00, 01.09.00, 01.10.00, 01.11.00, 01.12.00 und aus je DM 2.903,70 seit 01.01.01, 01.02.01, 01.03.01 01.04.01, 01.05.01, 01.06.01 und 01.07.01, hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Verzugszinsen könnten im Verwaltungsrecht nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Normierung verlangt werden. Bezüglich des Rentenanspruchs des Klägers sei eine solche weder in der Satzung ihres Versorgungswerkes noch im zu Grunde liegenden Architektengesetz (jetzt Baukammergesetz) enthalten. Aus § 44 Abs. 1 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) könne ein solcher Zinsanspruch nicht abgeleitet werden, da das SGB I auf die berufsständischen Versorgungswerke keine Anwendung finde, da sie nicht zu den in §§ 12, 18 - 29 SGB I genannten Leistungsträgern gehörten und die Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen dem Versorgungswerk und seinen Mitgliedern der Selbstverwaltungsautonomie des Versorgungswerks bzw. der Kammer unterfalle. Ein Zinsanspruch wegen Verzugs könne auch weder direkt oder entsprechend aus den Vorschriften des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder der §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitet werden, da vorliegend weder die Tatbestände dieser Vorschriften erfüllt seien noch vergleichbare Umstände vorlägen. Ebenso wenig könne der Kläger Prozesszinsen verlangen. Zwar könne insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, jedoch nur für die Fälle, in denen das Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder zum Erlass eines konkret bezifferten Leistungsbescheides ende und von daher mit Rechtskraft des Urteils weitere Streitigkeiten über die Höhe der erstrittenen Leistung ausgeschlossen seien. Eine solche Konstellation sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Streitgegenstand sei nicht eine eindeutig bestimmte Geldforderung, vielmehr werde die Leistungsverpflichtung erst durch den Rentenbescheid konkretisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: So weit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen erweist sich die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zinszahlung ab dem 1. April 1999 noch ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage (15. November 1999). Der Kläger kann den geltend gemachten Zinsanspruch nicht aus dem Umstand des Verzugs ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, aus dem die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen hergeleitet werden kann. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richten sich vielmehr nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 - 4 C 66.76-, DÖV 1979, 761; Urteil vom 17. Februar 1971 - 4 C 17.69 -, BVerwGE 37, 239 (243); Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 38.84 -, BVerwGE 80, 334 (335); Urteil vom 27. September 1990 - 3 C 56/88 -, Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 7; so auch OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 A 3395/91 -, NWVBl 1995, 271. Vorliegend enthält weder die Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten (SVA) noch das dieser zu Grunde liegende Architektengesetz NRW (jetzt Baukammergesetz NRW) eine Regelung, die die Beklagte verpflichtet, Mitgliedern des Versorgungswerkes, die Anspruch auf Versorgungsleistungen haben, für rückständige Versorgungsleistungen Zinsen zu zahlen. Der Kläger kann einen Zinsanspruch wegen Verzuges auch nicht auf § 44 SGB I stützen, da es sich dabei gerade nicht um für seinen Fall einschlägiges Spezialrecht handelt. Denn das Versorgungswerk der Beklagten gehört nicht zu den in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Leistungsträger, deren Leistungen in den verschiedenen Büchern des SGB eine nähere Regelungen erfahren haben. Auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I auf den vorliegenden Fall scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass die hier einschlägigen Satzungsregelungen hinsichtlich der Frage von Zinsansprüchen für rückständige Versorgungsleistungen ungewollt lückenhaft geblieben sind. Vielmehr spricht der Umstand, dass in § 28 Abs. 1 und 2 SVA für die Fälle der 'Abgabensäumnis' und des 'Abgabenverzugs' Zinsregelungen getroffen wurden, für ein bewusstes Unterlassen einer solchen Regelung für die Fälle der verspäteten oder erst nachträglichen Zahlung von Versorgungsleistungen. Aus demselben Grund schließt sich auch ein Rückgriff auf die schuldrechtlichen Verzugsregelungen des BGB aus. Zudem fehlt es insoweit für eine analoge Anwendung auch an der Vergleichbarkeit der betroffenen Leistungsverhältnisse. Anders als im Vertragsrecht des BGB und auch möglicherweise im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vertragsbeziehungen nach §§ 54 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), vgl. Hierzu BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 - , BVerwGE 81, 312 (317f), begegnen sich Kläger und Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf der Ebene der Gleichordnung, sondern stehen zueinander in einem Überordnungs-/Unterordnungsverhältnis, wie sich deutlich an dem Umstand zeigt, dass der Kläger Zwangsmitglied des Versorgungswerks der Beklagten ist. Der Kläger kann von der Beklagten ebenso wenig die Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage verlangen. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Regelung des § 291 Satz 1 BGB, wonach ab Rechtshängigkeit einer Geldschuld Zinsen unabhängig vom Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen verlangt werden können, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, so weit ein solcher Zinsanspruch nicht spezialgesetzlich anderweitig geregelt oder ausgeschlossen wurde. Allerdings ergibt sich aus dem Erfordernis der 'Rechtshängigkeit einer Geldschuld', dass die Entstehung eines Anspruchs auf Prozesszinsen in der Regel nur im Zusammenhang mit einer Leistungsklage auf Zahlung oder einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts denkbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1971 - V C 45.69 -, BVerwGE 38, 49; Urteil vom 18. Mai 1973 - VII C 21.72 -, Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 ff; Urteil vom 9. November 1976 - III C 56.75 -, BVerwGE 51, 287; Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, NJW 1995, 3135; Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368. Zum letzeren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, dass die Verpflichtung zum Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes in der Weise konkretisiert sein muss, dass der Umfang der zugesprochenen Geldleistung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist oder zumindest rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - VII C 21.72 -, a.a.O.; Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, a.a.O.; Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, a.a.O.. Dabei kann nur dann davon ausgegangen werden, dass die erstrittene Geldleistung nach Abschluss des Verpflichtungsrechtsstreit feststeht, wenn vor dem Erlass des die Zahlung auslösenden Verwaltungsaktes seitens der verpflichteten Behörde keine weitere Rechtsanwendung mehr erforderlich ist, die erneut Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Beteiligten sein könnte. Dabei ist nicht entscheidend, ob die weitere rechtliche Beurteilung auf der Grundlage zwingenden Rechts oder nach Bestimmungen vorzunehmen ist, die der Behörde Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, a.a.O.. Denn in einem solchen Fall geht der Regelungsgegenstand des die Zahlung auslösenden Verwaltungsakts über den Streitgegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits hinaus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Gegenstand des Rechtsstreits der Leistungsanspruch nur dem Grunde nach war, der Leistungsumfang aber nicht von vorn herein feststeht, sondern erst in Abhängigkeit vom Vorliegen gesetzlich geregelter, die Leistungshöhe beeinflussender Tatbestände bestimmt werden muss. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente begehrt, ohne dass sein Begehren erkennbar auf eine Rentenleistung von bestimmter Höhe gerichtet war. Gegenstand des Klageverfahrens war das Vorliegen der in § 11 Abs. 1 SVA geregelten Tatbestandsmerkmale für einen Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit, Einstellung der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, Entrichtung mindestens einer monatlichen Versorgungsabgabe), nicht aber der in § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 6, 7 SAV geregelte Umfang des Rentenanspruchs. Von daher kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass die Beklagte unter Anwendung der Regelungen § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 6, 7 SAV bereits vor Beginn des Rechtsstreits für den Kläger wie für alle Mitglieder des Versorgungswerk jährlich die erworbenen Rentenanwartschaften und voraussichtlichen monatlichen Rentenbeträge ermittelt hat und durch Erlass des ursprünglich mit der vorliegenden Klage begehrten Rentenbescheides nunmehr den Umfang des Rentenanspruchs des Klägers verbindlich geregelt hat. Denn der Umfang der vom Kläger beanspruchten Rente stand bei Beendigung des um die Rente geführten Rechtsstreits weder als ein von einer weiteren Rechtsanwendung unabhängiger tatsächlicher Umstand noch deshalb fest, weil die Bestimmung des Umfangs des Rentenanspruchs Gegenstand des Klageverfahrens gewesen wäre und die Anerkennung des Klageanspruchs durch die Beklagte auch den Umfang des Rentenanspruchs erfasst hätte bzw. im Falle einer streitigen Entscheidung der Umfang des Rentenanspruchs bzw. die für den Umfang maßgebenden Berechnungsgrößen auf Grund des Urteilsausspruch festgestanden hätten. Vielmehr kann der Kläger die Frage der rechtmäßigen Ermittlung der Rentenhöhe zum Gegenstand eines weiteren Widerspruchs- und Klageverfahrens machen. Scheitert demnach vorliegend der Anspruch auf Prozesszinsen schon an der fehlenden Rechtshängigkeit einer der Höhe nach bestimmten Rentenforderung, kann offen bleiben, ob mit derselben Argumentation das Bestehen eines Prozesszinsenanspruch mangels Fälligkeit der Rentenforderung verneint werden könnte. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. So weit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie durch Gewährung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente dem Klagebegehren insoweit entsprochen hat. Da der Kläger mit seinem darüber hinausgehenden Zinsbegehren nicht durchdringen konnte, war auch er in entsprechendem Umfang an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Bei der demnach nach § 155 Abs. 1 VwGO erforderlichen Quotelung der Kosten war zu berücksichtigen, dass die nicht unerheblichen Beweisaufnahmekosten im Zusammenhang mit dem erledigten Teil der Klage angefallen sind, während die Kosten der mündlichen Verhandlung und des Urteils im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Zinsbegehren des Klägers entstanden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).