Beschluss
1 L 1717/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein kurz vor Beginn einer Ratssitzung eingereichter Eilantrag kann dem Anschein nach rechtsschutzmissbräuchlich sein, wenn die Antragsteller bereits früher wussten, dass eine gerichtliche Entscheidung vor Sitzungsbeginn objektiv nicht möglich war.
• Im Kommunalorganstreit ist eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig; die Anordnung muss im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig oder unabweisbar erscheinen.
• Fehlt es an einer objektiven Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung und bestehen praktikable innerorganisatorische Verfahrensmöglichkeiten (z. B. Vertagung, nachträglicher Eilantrag gegen einen ergangenen Beschluss), ist der Anordnungsgrund nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Beschlussfassung des Rates: Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen zulässig • Ein kurz vor Beginn einer Ratssitzung eingereichter Eilantrag kann dem Anschein nach rechtsschutzmissbräuchlich sein, wenn die Antragsteller bereits früher wussten, dass eine gerichtliche Entscheidung vor Sitzungsbeginn objektiv nicht möglich war. • Im Kommunalorganstreit ist eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig; die Anordnung muss im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig oder unabweisbar erscheinen. • Fehlt es an einer objektiven Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung und bestehen praktikable innerorganisatorische Verfahrensmöglichkeiten (z. B. Vertagung, nachträglicher Eilantrag gegen einen ergangenen Beschluss), ist der Anordnungsgrund nicht gegeben. Ratsmitglieder beantragten kurz vor Beginn einer Ratssitzung per Eilantrag, den Vorsitzenden anzuweisen, eine Vorlage zum Verkauf von 29,9 % Aktienanteilen von der Tagesordnung zurückzuziehen bzw. die Beschlussfassung zu untersagen. Der Antrag wurde eine knappe Stunde vor Sitzungsbeginn beim Gericht eingereicht; Anlagen folgten kurz danach. Die Antragsteller rügten unzureichende Vorbereitungsmöglichkeiten und behaupteten, die vorgelegten Vertragsentwürfe verstießen gegen einen zuvor gefassten Bürgerentscheid. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, insbesondere ob ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO vorliegt und ob eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Es erwog zudem mögliche Verfahrensalternativen wie Vertagung oder nachträglichen Rechtsschutz gegen einen ggf. ergangenen Ratsbeschluss. Schließlich lehnte das Gericht den Antrag ab und setzte den Streitwert fest. • Zulässigkeit: Es bestehen Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags, da das Rechtsschutzbedürfnis fraglich ist; die späte Einreichung kurz vor Sitzungsbeginn legt nahe, dass eine gerichtliche Entscheidung vor Sitzungsbeginn objektiv nicht möglich war und der Antrag womöglich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde. • Anordnungsgrund (§ 123 VwGO): Selbst bei angenommener Antragsbefugnis fehlt der Anordnungsgrund. Das Gericht darf nicht vorweg die Hauptsache entscheiden; eine Ausnahme ist nur bei unabweisbarer, im Interesse der Körperschaft liegender Notwendigkeit möglich. • Besonderheiten im Kommunalverfassungsstreit: Organisatorische Kompetenzfragen dienen dem Interesse der Körperschaft, nicht dem individuellen Grundrechtsschutz, weshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Fällen zulässig ist. • Praktikable Alternativen: Den Antragstellern standen innerorganisatorische Möglichkeiten offen, insbesondere die Antragstellung auf Vertagung in der Ratssitzung; bei unterbliebener Vertagung kann nachträglich Eilrechtsschutz gegen einen ergangenen Beschluss gesucht werden. • Behauptete Verstöße gegen Bürgerentscheid: Selbst wenn die Vertragsentwürfe dem Bürgerentscheid widersprechen könnten, reicht dies nicht, um die begehrte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen; es fehlt an Anordnungsgrund oder gegebenenfalls an Antragsbefugnis. • Rechtsfolgen: Mangels Anordnungsgrund ist der Antrag unbegründet; daher keine vorläufige Untersagung der Beschlussfassung oder Entfernung des Tagesordnungspunkts. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 16.000,00 DM festgesetzt (vgl. §§ 154 Abs.1, 159 Satz1 VwGO, §100 ZPO; §§20 Abs.3,13 Abs.1 GKG). Der Eilantrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die späte Einreichung Zweifel an der Zulässigkeit und an einem tatsächlichen Rechtsschutzbedürfnis begründet und dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Kommunalorganstreit nur in seltenen, unabweisbaren Fällen gerechtfertigt wäre. Da praktikable innerorganisatorische Wege (insbesondere Vertagung in der Ratssitzung und nachträglicher Eilrechtsschutz gegen einen ergangenen Beschluss) bestanden und kein zwingender Anordnungsgrund vorlag, konnte die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehen. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Kosten verurteilt; der Streitwert wurde auf 16.000,00 DM festgesetzt.