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Beschluss

24 L 923/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0629.24L923.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2001 betreffend die Androhung unmittelbaren Zwanges wird angeordnet. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. April 2001 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. April 2001 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2001 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zwar insgesamt zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung durch Ablauf der zum 12. April 2001 gesetzten Frist hinsichtlich der Ziffer I (Verpflichtung zur Vorlage eines Passes oder Passersatzpapiers) und Ziffer II (Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung Sri Lankas zur Beantragung eines Heimreisedokuments nicht erledigt. Die Fristsetzung erfolgte vielmehr im Hinblick auf die Androhung des Zwangsmittels unter Ziffer III der Verfügung und soll dem Adressaten verdeutlichen, ab wann er mit Zwangsmaßnahmen rechnen muss; die in Ziffern I und II ausgesprochenen Verpflichtungen sollen jedoch auch nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Befolgung fortbestehen. 5 Jedoch ist der Antrag nur im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwanges begründet (dazu unter 2.), im Übrigen - also betreffend die Grundverfügung Ziff. I. und II. - jedoch unbegründet (dazu unter 1.). 6 1. Das Gericht versteht die Ordnungsverfügung - vor deren Erlass der Antragsgegner den Antragsteller angehört hat - insgesamt dahingehend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. IV. sich lediglich auf die Regelungen in Ziff. I. und II. bezieht, nicht aber auch auf Ziff. III., welche schon von Gesetzes wegen (dazu später noch unter 2.) sofort vollziehbar ist. 7 Die Begründung der Vollziehungsanordnung zu Nrn. I. und II. der mit Widerspruch angefochtenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 8 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht hinsichtlich dieses Teils der Ordnungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aus. 9 Die in der Hauptsache angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich im Hinblick auf die Aufforderung zur Vorlage eines Passes oder Passersatzpapiers bzw. die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer Auslandsvertretung seines Heimatlandes zur Beantragung eines solchen Dokuments jeweils bis zum 12. April 2001, als rechtmäßig. 10 Der Antragsgegner war zuständig für den Erlass der Regelung. Dabei ist unbeachtlich, dass das Asylverfahren des Antragstellers gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist, denn auch unter diesen Umständen ist für die Durchsetzung der Passpflicht die Ausländerbehörde zuständig. Die aus § 5 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes 11 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), im Folgenden: AsylVfG 12 folgende Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) beschränkt sich grundsätzlich auf den Erlass der Abschiebungsandrohung, 13 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6/98 -, NVwZ 1998, 299; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - 9 S 1552/98 - und Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -. 14 a) Der Antragsteller ist auch verpflichtet, der Ausländerbehörde entweder einen vorhandenen Pass oder Passersatz vorzulegen. Das Gericht versteht dabei den vom Antragsgegner verwendeten Begriff des „Passersatzes" in der Weise, dass damit ein von der Auslandsvertretung des Heimatlandes des Antragstellers auf dessen Antrag hin auszustellendes und diesem auch persönlich auszuhändigendes Dokument gemeint ist, welches ihm die Einreise in den Heimatstaat ermöglicht. 15 Es kann hier dahinstehen, ob die Pflicht zur Vorlage des Passes oder des Heimreisedokuments unter Berücksichtigung des noch anhängigen Asylfolgeverfahrens (Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 77/01) aus dem Ausländergesetz 16 - so der Antragsgegner in Ziff. I. des Tenors der Ordnungsverfügung vom 26. März 2001 - 17 oder aus dem Asylverfahrensgesetz 18 - auf dessen einschlägige Vorschriften der Antragsgegner sich in der Begründung seiner Ordnungsverfügung zusätzlich beruft - 19 folgt. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG ist der ein Asylverfahren betreibende Ausländer verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes bestimmt § 4 Abs. 1 AuslG, dass ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhalten will, einen gültigen Pass besitzen muss. Nach § 40 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer verpflichtet, unter anderem seinen Pass oder seinen Passersatz auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes vertrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen oder vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Da der Antragsteller auf Grund der Ablehnung seines Asylfolgeantrags vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 75 AsylVfG), zur freiwilligen Ausreise aber offensichtlich nicht bereit ist, hat der Antragsgegner ihn abzuschieben, § 49 Abs. 1 AuslG.. Der Antragsteller ist daher sowohl nach dem Ausländergesetz als auch nach dem Asylverfahrensgesetz zur Vorlage des Passes oder Passersatzes verpflichtet. 20 Hält der Ausländer seine aus dem Gesetz folgenden Verpflichtungen nicht ein, stellt dies einen Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit eine Gefährdung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) dar, zu deren Abwendung die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können. Die bei der Ausübung des der Ausländerbehörde insoweit jeweils eröffneten Ermessens zu berücksichtigenden Umstände sind unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Pflichten aus dem Asyl- oder aus dem Ausländerrecht folgen, gleich, sodass der Antragsgegner wie auch das erkennende Gericht letztlich offen lassen konnte, aus welchem Rechtskreis diese Verpflichtungen gerade im Falle des Antragstellers folgen. 21 Die Ausübung des Ermessens durch den Antragsgegner dahingehend, dass dem Antragsteller mit der Ordnungsverfügung vom 26. März 2001, eingehend bei dessen Verfahrensbevollmächtigten am 2. April 2001, eine Frist zur Aushändigung eines Passes oder sonstigen Heimreisedokuments gesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. 22 Der Antragsteller kann sich vor allem nicht auf Unmöglichkeit berufen, etwa weil er ein solches Papier nicht besitze. Denn für diesen Fall hat der Antragsgegner unter Ziff. II seiner Ordnungsverfügung angeordnet, dass der Antragsteller - ebenfalls bis zum 12. April 2001 - persönlich bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen, ein Heimreisedokument zu beantragen sowie dem Antragsgegner darüber einen Nachweis zu erbringen hat, sodass dem Antragsteller eine ihm tatsächlich und rechtlich mögliche und zumutbare Alternative eingeräumt ist für den Fall, dass er der ihm primär eingeräumten Verpflichtung zur Vorlage des Nationalpasses tatsächlich nicht sollte (fristgerecht) nachkommen können. 23 Es ist dem Antragsteller des Weiteren durchaus möglich gewesen, den aufgezeigten Pflichten innerhalb der gesetzten Frist von immerhin acht Werktagen (ohne den Tag der Zustellung des Bescheides an seinen Bevollmächtigten) nachzukommen. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt bereits mit der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten und nicht erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Antragstellers persönlich wirksam geworden ist, da die Zustellung an diesen zu Recht erfolgt ist. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hatte der Antragsteller dem Bevollmächtigten eine Vollmacht auch für die Passangelegenheit erteilt, sodass die Ordnungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes an ihn sogar zugestellt werden musste. 24 Die Vollmachterteilung auch für die Passangelegenheit ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage der Vollmacht dem Antragsgegner die Vertretung des Antragstellers angezeigt hatte, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zur Beantragung eines Heimreisedokuments aufgefordert hatte. Zudem ist der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 6. und 21. März 2001 auch auf die Verpflichtung des Antragstellers zur Passbeschaffung eingegangen. Ab der folglich ordnungsgemäßen Zustellung der Ordnungsverfügung an den Verfahrensbevollmächtigung verblieb dem Antragsteller ausreichend Zeit, um der ihm auferlegten Verpflichtung zur Vorlage eines Passes oder Passersatzes bei der Außenvertretung seines Heimatlandes nachzukommen. 25 b) Der Antragsgegner hat darüber hinaus in Ziff. II. der Ordnungsverfügung auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeordnet, dass der Antragsteller - soweit er einen Pass oder Passersatz nicht besitzen sollte - bis zum 12. April 2001 bei einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates persönlich zu erscheinen und dort die Ausstellung eines Heimreisedokuments zu beantragen hat. 26 Die über § 14 Abs. 1 OBG durch Verwaltungsakt druchsetzbare Verpflichtung zur Beschaffung eines Heimreisedokuments folgt im Bereich des Ausländerrechts aus § 25 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz 27 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038), im Folgenden: DVAuslG, 28 welcher auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 2 AuslG erlassen worden ist. 29 Danach ist ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes die Verlängerung oder einen neuen Pass zu beantragen (§ 25 Nr. 1 DVAuslG), unverzüglich einen neuen Pass zu beantragen, wenn der bisherige Pass aus anderen Gründen als wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist oder wenn er abhanden gekommen ist (§ 25 Nr. 2 DVAuslG). 30 Auch nach dem Asylverfahrensgesetz ist der Ausländer im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines solchen Identitätspapiers mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG). 31 Die in Ziff. II. der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist die Antragstellung bei der Auslandsvertretung nachzuweisen, versteht das Gericht als Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit, die unter Ziff. III. des Bescheides angedrohte Zwangsvollstreckung durch den entsprechenden Nachweis abzuwenden, zumal sich dem AuslG eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine dahingehende Anordnung nicht entnehmen lässt. 32 Der gleichzeitig in der Ordnungsverfügung ergangene Hinweis auf die aus § 42 Abs. 6 AuslG folgende Pflicht zur „Hinterlegung" des von der Auslandsvertretung des Heimatstaates ausgestellten Heimreisedokuments bei der Ausländerbehörde ist ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht als eigenständige Regelung zu verstehen, sondern vielmehr als Hinweis auf die Befugnis des Antragsgegners, das einmal ausgestellte Heimreisedokument - wenn der Antragsteller es vorlegt - auch einzubehalten. Wollte der Antragsgegner von dem Antragsteller hingegen die Vorlage des Heimreisedokuments verlangen, wäre dies allein auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 AuslG bzw. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG zulässig. 33 Die Befugnis der Ausländerbehörde, das persönliche Erscheinen des betroffenen Ausländers bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, anzuordnen, soweit dieses zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, folgt unmittelbar aus § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG, sodass hier ein Rückgriff auf § 14 OBG NRW ausscheidet. 34 Dass der Antragsgegner die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer Außenvertretung seines Heimatlandes gleichwohl auf § 14 OBG NRW gestützt hat, ist wegen der insoweit ebenfalls gleichen Anforderungen an die Ermessensausübung unbeachtlich. 35 Im Hinblick auf die gesetzte Frist bis zum 12. April 2001 kann auf die dahingehenden Ausführungen betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines Passes/Passersatzes verwiesen werden. Dem Antragsgegner ist das persönliche Erscheinen bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zur Beschaffung eines solchen Dokuments auch zumutbar. Insbesondere braucht er nicht zu befürchten, wegen des so genannten „emergency passports" in Sri Lanka festgenommen, misshandelt oder sogar umgebracht zu werden. Abgesehen davon, dass sich die befürchteten Maßnahmen der srilankischen Behörden - ihre Richtigkeit einmal unterstellt - nicht bereits bei der Passbeschaffung im Botschafts- oder Konsulargebäude, sondern vielmehr erst bei der Einreise nach Sri Lanka auswirken würden und es sich dabei zudem um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handeln dürfte, die grundsätzlich nicht im ausländerrechtlichen, sondern allein im Asylverfahren zu beachten sind, führen diese aber auch schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Heimreisedokuments. Vielmehr ist mit den befürchteten Misshandlungen bis hin zur Hinrichtung des Antragstellers in Sri Lanka in keiner Weise zu rechnen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes werden Inhaber allein solcher Dokumente in Sri Lanka zwar häufig einer Personenkontrolle unterzogen. Die Rückkehrer werden in diesen Fällen sowohl von der srilankischen Einreisebehörde als auch von der Kriminalpolizei am Flughafen zu ihrer Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Im Anschluss werden sie von der Kriminalpolizei routinemäßig - in der Regel innerhalb weniger Stunden - dem örtlich zuständigen Untersuchungsrichter vorgeführt. Sistierungen am Flughafen, die über 24 Stunden hinausgingen, sind dem Auswärtigen Amt jedenfalls in jüngerer Zeit nicht bekannt geworden, 36 siehe zu allem den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Sri Lanka vom 11. März 2001, S. 24. 37 Der Untersuchungsrichter befindet sodann darüber, ob der Rückkehrer bis zur Identitätsüberprüfung durch die Polizei in Untersuchungshaft genommen wird; in der Regel wird der Betroffene nach der Vorführung jedoch sofort freigelassen, muss sich lediglich nach einer vom Untersuchungsrichter bestimmten Frist (meist einige Wochen) zu einem weiteren Termin, bis zu welchem die Polizei seine Identität und eventuelle Strafvorwürfe zu klären hat, bei Gericht einfinden. Kommt es demgegenüber zur Anordnung einer Untersuchungshaft zwecks Identitätsüberprüfung, macht die Kriminalpolizei nur in den wenigsten Fällen Einwände gegen eine Freilassung auf Kaution bzw. gegen Bürgschaft geltend. Selbst wenn das Gericht die Einwände für begründet hält, werden die Betroffenen fast immer innerhalb weniger Tage wieder auf freien Fuß gesetzt. Existierende Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung werden bei abgeschobenen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nur in sehr seltenen Einzelfällen angewandt, 38 Lagebericht des Auswärtigen Amtes, aaO, S. 24. 39 Westliche Botschaften sind immer wieder am Flughafen präsent und beobachten das Einreiseverfahren bei abgeschobenen Asylbewerbern. Kommt es im Zusammenhang mit der Einreise zu Festnahmen, nehmen Botschaftsmitarbeiter gelegentlich auch an den entsprechenden Gerichtsterminen als Beobachter teil bzw. besuchen Betroffene im Untersuchungsgefängnis. Rückkehrern steht es daneben auch frei, Menschenrechtsorganisationen zu kontaktieren, die - ebenso wie die Botschaftsangehörigen, Familienangehörigen oder Rechtsanwälte - ohne weiteres Zugang zu den Festgenommenen erhalten. Misshandlungen oder Folterungen von Rückkehrern sind in der Vergangenheit nicht bekannt geworden. Lediglich zwei im Rahmen einer Sammelabschiebung Zurückgeführte haben angegeben, dass ihnen von der Polizei am Flughafen bei der Vernehmung jeweils ein Schlag versetzt worden sei. Außerdem haben Rückkehrer gelegentlich behauptet, Geldsummen in Höhe von etwa 20 - 100 DM am Flughafen als Hand- oder Bestechungsgeld bezahlt zu haben, 40 siehe zu allem den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, aaO., S. 25 f. 41 Die für lediglich im Besitz eines ermergency-passports befindliche Rückkehrer übliche Behandlung durch die Behörden in Sri Lanka stellt in ihrer vorgeschilderten Art und Weise keine Maßnahme dar, die die Rechte des Rückkehrers in beachtlichem Maße beeinträchtigen würde, sodass allein daraus auf die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines solchen Passes geschlossen werden könnte. Überdies verfahren die srilankischen Behörden in dieser Weise auch nur zur Feststellung der Identität. Der Antragsteller verfügt jedoch zumindest über eine in Sri Lanka ausgestellte Geburtsurkunde (Bl. 36 des Verwaltungsvorganges), die ihm den Nachweis seiner Identität erheblich erleichtern dürfte. 42 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens gerade zur Beschaffung eines Heimreisedokuments - wenn auch in Gestalt eines emergency-passports - ist auch verhältnismäßig. Daran ändert nichts, dass die Einreise nach Sri Lanka mit einem Nationalpass möglicherweise reibungsloser verlaufen und daher weniger in die Rechte des Antragstellers eingreifen würde. Es steht nicht zur Disposition des Antragsgegners, dem Antragsteller einen Nationalpass auszustellen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Soweit die srilankischen Behörden die Ausstellung eines Nationalpasses davon abhängig machen, dass der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat, ist es dem Antragsgegner auf Grund der hiesigen gesetzlichen Vorgaben verwehrt, eine dahingehende Bescheinigung auszustellen. Der Antragsteller kann nämlich die Erteilung einer hier allenfalls in Betracht kommenden Aufenthaltsbefugnis nicht beanspruchen. 43 Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 32 AuslG i.V.m. dem so genannten „Härtefall-Erlass", 44 Neuregelung des Bleiberechts für abgelehnte Asyl- und Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt durch den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1999 (I B 3/44.53) in Verbindung mit dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 (IV H 5.1) („Härtefall-/Altfallerlasse"), 45 denn der Antragsteller ist erst im Jahre 1995 und damit weit nach den in dem Härtefall-Erlass bestimmten Stichtagen für Alleinstehende (1. Januar 1990) bzw. Familien (1. Juli 1993) in die Bundesrepublik eingereist. Ein Anspruch aus § 30 AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da auf den Antragsteller als abgelehnten Asylbewerber nach § 30 Abs. 5 AuslG insoweit allein die Absätze 3 und 4 der Vorschrift Anwendung finden, der Abschiebung des Antragstellers aber nicht - wie danach erforderlich - ein vom ihm nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis entgegensteht. Der Abschiebung steht vielmehr allein die vom Antragsteller sehr wohl zu vertretende Passlosigkeit entgegen. Daher kommt die Beschaffung eines Nationalpasses unter Mitwirkung des Antragsgegners in Form der Ausstellung einer Bestätigung über das Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung tatsächlich als milderes Mittel im Verhältnis zur Beschaffung eines Passersatzpapiers nicht in Betracht. 46 2. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO NRW von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung des unmittelbaren Zwanges erweist sich bei der gebotenen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 26. März 2001 insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen war. 47 Die Androhung beruht auf § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen, 48 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510), im Folgenden: VwVG NRW. 49 Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG kann die von der Ausländerbehörde auf der Grundlage des § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG angeordnete Maßnahme des persönlichen Erscheinens des Ausländers bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Ausländer dieser Anordnung ohne hinreichenden Grund keine Folge leistet. Die Durchsetzung der Anordnung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen. 50 Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist im Hinblick auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer Auslandsvertretung seines Heimatlandes aus den oben aufgeführten Gründen sofort vollziehbar. 51 Jedoch ist die Auswahl des Zwangsmittels rechtswidrig. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Vorliegend kommt allerdings die Verhängung von Zwangsgeld in Betracht. Da der Antragsteller erwerbstätig ist, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Verhängung eines Zwangsgeldes mit der weiter gehenden Möglichkeit, bei nachhaltiger Weigerung des Antragstellers Ersatzzwangshaft anzuordnen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sein sollte. Die Ausführungen des Antragsgegners, wonach die Verhängung eines Zwangsgeldes eine weitere zeitliche Verzögerung nach sich ziehen würde, unterstellen, dass den Antragsteller ein Zwangsgeld und die Aussicht auf Ersatzzwangshaft nicht so empfindlich treffen könnten, dass er auch schon allein deswegen umgehend seiner Passpflicht nachkommen werde. Eine Begründung für diese Annahme findet sich jedoch weder in der Ordnungsverfügung noch kann sie aus den Umständen des Falles hergeleitet werden. 52 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG erfolgt. 53