Urteil
26 K 4207/96.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0613.26K4207.96A.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1966 in Siverek (Provinz Sanliurfa) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 9. Oktober 1995 und gelangte auf dem Luftweg von Ankara aus über den Flughafen xxxxxxxxxxxxxxxxx in das Bundesgebiet, wo er am 16. Oktober 1995 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Oktober 1995 gab der Kläger an, er sei in dem Dorf Konokli (Kreis Cernik, Provinz Diyarbakir) geboren und 1974 nach Siverek umgezogen. Dort habe er ein Jahr lang die Grundschule besucht. Danach habe er verschiedene Arbeiten ausgeführt, insbesondere in einer Bäckerei gearbeitet. Anfangs habe er sich auch um ihr Vieh gekümmert. 1980 habe der Staat das Vieh beschlagnahmt, und danach habe er andere Arbeiten annehmen müssen. Seine Militärzeit habe er von 1986 bis 1988 in Balikesier und Gelibulu abgeleistet. Zwischen 1988 und 1991 habe er in Istanbul gelebt. Danach sei er nach Siverek zurückgekehrt. Dort habe er aber nicht leben können und sei 1992 nach Izmir gegangen. Er habe nicht nach Siverek zurückkehren können. Wenn es ruhig gewesen sei, habe er ab und zu in Siverek gewohnt. In Siverek habe er sich nur kürzere Zeit aufgehalten; seine Familie habe dort gelebt. Es sei dort jedoch gefährlich gewesen. 1992 sei er zwei Monate in Siverek gewesen, 1994 einmal vier Monate lang, 1995 sei er überhaupt nicht mehr dort gewesen, da es zu gefährlich gewesen sei. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, nachdem er am 10. September 1995 verhaftet worden sei. Einen Monat nach dieser Verhaftung habe er sich entschlossen, auszureisen. Er sei verhaftet worden, weil er Flugblätter von Zaza-Kurden aus der Schweiz gehabt habe. Am 20. Oktober habe er einen Prozess; er sei gegen eine Kaution freigelassen worden und sei dann geflüchtet. Die Flugblätter habe er in Izmir bekommen und verteilt. Am 10. September 1995 sei seine Wohnung durchsucht worden. Dabei hätten sie die Flugblätter gefunden und hätten ihn mitgenommen. Sein Vater habe einen Anwalt genommen, und er, der Kläger, sei gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt worden. Am 25. September 1995 sei ein anderer Freund verhaftet worden, der dann seinen Namen angegeben habe und die Tatsache, dass er mit ihm zusammen arbeite. Daraufhin habe sein Vater ihn, den Kläger, aus der Türkei geschickt. In Izmir habe er eine Wohnung gehabt, die sein Vater dort gemietet habe. Sie hätten sowohl in Siverek als auch in Izmir eine Wohnung. Im Jahr 1992 habe sein Vater ein Haus in Izmir gekauft. Er, der Kläger, sei zu dieser Zeit noch in Siverek gewesen und habe einen Ausweis beantragen wollen, den er jedoch dort nicht bekommen habe. Daraufhin sei er auch nach Izmir gegangen. Sie hätten darauf gewartet, dass sich die Situation verbessere. Dem sei aber nicht so gewesen, und deshalb seien sie in Izmir geblieben. Sein Vater sei seit dem Kauf des Hauses 1992 in Izmir. Wenn er wieder in die Türkei zurückkehren müsse, werde er ganz bestimmt bestraft. Sein Freund, der seinen Namen genannt habe, habe eine Strafe bekommen. Er habe angerufen und das erfahren. Ihn erwarte Gefängnis. Das Leben habe in der Türkei keinen Wert. Am 10. September sei er erst für fünf bis sechs Tage verhaftet worden. Dann sei er freigelassen worden, sei dann aber wieder für sechs Tage verhaftet worden. Am 1. oder 2. Oktober sei er freigelassen worden und sei dann hergekommen. Vor Gericht sei ihm vorgeworfen worden, dass man nur türkische Sachen, aber nicht Sachen in kurdisch-zaza verkaufen und verteilen dürfe. Sie hätten damit angefangen, dass er dafür 20 Jahre bekommen könne. Eine Anklageschrift habe er selbst nicht bekommen, weil er in der Sache einen Anwalt habe. Siverek habe er verlassen, weil einerseits die PKK gesagt habe, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten sollten, was er nicht gewollt habe, andererseits habe der Staat gesagt, dass sie Dorfschützer werden sollten. Das habe er auch nicht gewollt, und deshalb habe er die Stadt verlassen. Mitglied einer politischen Partei sei er nicht. Er habe bei der HEP Mitglied werden wollen, habe aber keinen Ausweis gehabt und es habe auch Gründe gegeben, weshalb er nicht Mitglied geworden sei. Er habe nämlich Angst gehabt, weil um die HEP herum immer Polizisten gewesen seien. Wenn Newroz gefeiert worden sei, dann seien auch Polizisten dort gewesen. Er sei bereits 1991 festgenommen worden, als er Newroz gefeiert habe und das Siegeszeichen gezeigt habe. Nach ein paar Tagen sei er dann wieder freigelassen worden. Auf die Frage, weshalb man ihn ein zweites Mal wieder festgenommen habe, nachdem sein Vater die Kaution bezahlt gehabt hätte, erklärte der Kläger: Beim ersten Mal habe man seinen Namen nicht festgestellt. Beim zweiten Mal sei er vor Gericht gestellt worden, und dann habe sein Vater Geld bezahlt. Den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11. März 1996, dem Kläger zugestellt am 28. März 1996, ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm seine Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen hat der Kläger am 9. April 1996 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung der Organisation Ulusal Hareketi" vom 28. April 2001 nebst Übersetzung vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 6 E 3443/98.A des Verwaltungsgerichts Kassel und der dortigen Beiakten, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die Ausländerpersonalakte der Stadt xxxxxx Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihm begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist, sodass er insoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus derübergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O. Für die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 (181 f.). Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich schlüssiges und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, in dem die Gründe für die Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten darzulegen sind und dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sein müssen und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Asylbewerber aufweisen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, es sei denn, dass die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG a.F. Nr. 6, Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984 S. 129 f. und Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht; insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, soweit sie das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen Verhaftungen würdigen. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. So hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, vier oder fünf Mal festgenommen worden zu sein, während er vor dem Bundesamt über die angeblich fluchtauslösenden beiden Verhaftungen im September und Oktober 1995 auf ausdrückliche Nachfrage nur eine weitere im Jahr 1991 aus Anlass des Newroz-Festes genannt hat. Zudem stimmt die Darstellung seiner Lebensumstände in der Türkei in den Jahren vor seiner Ausreise nicht mit der Schilderung seiner Ehefrau in deren Asylverfahren überein. Diese hat nämlich angegeben, zusammen mit dem Kläger bis zum 17. Januar 1995 in Siverek gelebt zu haben, während er selbst behauptet, die meiste Zeit in Izmir im Haus seines Vaters zugebracht zu haben, bis der Kläger unerwartet verschwunden sei. Unter diesen Umständen kann ihm der Vortrag einer stattgefundenen oder landesweit drohenden Verfolgung in der Türkei nicht geglaubt werden. Daran ändert die vom Kläger vorgelegte, nicht einmal unterschriebene Bescheinigung einer angeblich in Schweden ansässigen Exil-Organisation Ulusal Hareketi" vom 28. April 2001 nichts, denn aus ihr ist nicht ersichtlich, welche Person auf welchem Wege das darin bescheinigte Ereignis in Erfahrung gebracht hat. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer landesweiten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt das erkennende Gericht der im Folgenden aufgeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur gegenwärtigen Lage der Kurden in der Türkei. Da sich die Sicherheitslage für Kurden in der Türkei nach insoweit übereinstimmender Aussagen aller sachverständigen Stellen und Personen in den letzten Jahren nicht verbessert hat - vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A - und - 25 A 5801/94.A - sowie vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und - 25 A 3632/95.A -, gilt diese Einschätzung der aktuellen Situation auch für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1995. Beachtliche Nachfluchtgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. seine exilpolitische Betätigung, die in der bereits erwähnten Bescheinigung der Ulusal Hareketi" vom 28. April 2001 als Mitgliedschaft sowie als Anwerbung" und Verteilung einer Zeitschrift bezeichnet wird, ist ersichtlich nicht so herausgehoben - vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rzn. 308 ff., dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dieserhalb mit Repressalien in seinem Heimatland rechnen müsste. Der Kläger hat auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Türkei keine politische Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, werden Kurden in der Türkei auch heute nicht allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt; in jedem Fall steht ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Schließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Einreise in die Türkei auf Grund der Tatsache, dass er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden hat. Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2000 verwiesen, denen das Gericht folgt. Neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung der Gefährdung abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, im Hinblick auf ihren Asylantrag und ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führen könnten, liegen nicht vor und sind auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen bedroht wären, hat er auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist demgemäß rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.