Urteil
2 K 965/97
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0525.2K965.97.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist am 0. November 1960 geboren. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1979 begann er im August 1979 eine Ausbildung zum Speditionskaufmann, die er im Juli 1980 mit dem Kaufmannsgehilfenbrief beendete. In der Zeit von Juli 1981 bis Oktober 1982 leistete er seinen Zivildienst. Nach einem Lehramtsstudium an der Universität C von 1982 bis 1991 legte der Kläger am 19. November 1991 erfolgreich sein Erstes Staatsexamen für die Sekundarstufen I und II mit der Fächerkombination Latein und Sport ab. Nach einer Beschäftigung zur Überbrückung der Zeit bis zu seinem Referendariat bei den Firmen L1" sowie G AG" in F, absolvierte er vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 seinen Vorbereitungsdienst, welchen er durch Bestehen des Zweiten Staatsexamens am 14. Dezember 1994 abschloss. Nach der Vollendung seines 35. Lebensjahres am 0. November 1995 bewarb sich der Kläger am 24. Januar 1996 um eine Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen. Auf diese Bewerbung wurde er mit Wirkung zum 16. August 1996 zwecks überwiegenden Einsatzes in der Sekundarstufe II auf unbestimmte Zeit in einem Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des Landes eingestellt. Bereits mit Schreiben vom 17. Juli 1996 hatte der Kläger ausdrücklich (auch) seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 lehnte die Bezirksregierung diesen Antrag ab: Gemäß § 6 LVO könne als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nämlich nur derjenige eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Habe sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so dürfe die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Darüber hinaus könnten Zeiten des Wehrdienstes, Ersatzdienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres als Verzögerungszeit anerkannt werden. Am Tage seiner Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (19. August 1996) habe er das 35. Lebensjahr bereits überschritten gehabt. Da der Kläger vor seiner Zivildienstzeit, nämlich von 1979 bis 1981 eine Lehre absolviert habe, sei die Ableistung des Zivildienstes nicht die alleinige und unmittelbare Ursache für die verzögerte Einstellung. Auch sei dem Kläger zuzumuten, als Lehrer in einem Angestelltenverhältnis anstatt in einem Beamtenverhältnis zu arbeiten, da beide Statusverhältnisse weitgehend als gleichwertig anzusehen seien. Hiergegen erhob der Kläger am 22. November 1996 Widerspruch. Im Zeitpunkt seiner Bewerbung, am 21. Januar 1996, auf den gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO abzuheben sei, sei er weniger als drei Monate überaltert gewesen. Im Zeitpunkt der Einstellung, auf den es gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO grundsätzlich nicht ankomme, sei er ca. 9 ½ Monate älter als 35 Jahre gewesen. Diese geringfügige Altersüberschreitung könne er indes dadurch kompensieren, dass er in der Zeit von 1980 bis 1992 seinen Zivildienst von 16 Monaten abgeleistet habe. Es komme nicht darauf an, ob der Zivildienst die alleinige Ursache für die Verzögerung sei, was sich aus einem Vermerk der Frau T aus dem Hause des Beklagten ergebe. In diesem Vermerk heiße es, dass bei den entsprechenden Diensten die Verzögerungszeit anerkannt werde, wobei eine Kausalitätsprüfung zu unterbleiben habe. Dies decke sich auch mit dem Erlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993, der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren 6 A 5743/94.A zitiert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Da der Kläger kinderlos sei, könne die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht im Rahmen des § 6 LVO ausgeglichen werden. Es verbleibe nur die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO. Nach dieser Vorschrift könnten auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen werden. Eine solche Ausnahme gelte als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolge. Diese Voraussetzungen seien vorliegend indes nicht erfüllt. Denn der Kläger habe am Tag des Eingangs seiner Bewerbung (21. Januar 1996) das 35. Lebensjahr bereits um 2 Monate und 19 Tage überschritten gehabt. Da die Ausnahmefiktion nicht greife, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, bei der obersten Dienstbehörde einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO vom Einstellungshöchstalter zu stellen. Über Ausnahmen entschieden bei Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen das Finanzministerium und das Innenministerium gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO auszugleichen. Der Kläger habe 16 Monate Zivildienst geleistet. Diese Zeit könne jedoch nicht im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze angerechnet werden, weil der Zivildienst nicht die einzige Ursache für die Überschreitung gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es auch nicht auf den Inhalt des Vermerks der Frau Schmeling an, die zutreffend einen Erlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993 - Z B 1-22/24- 19/93 - zitiert habe, wonach das Innen- und Finanzministerium des Landes zu einer generellen Ausnahme bereit gewesen seien, wenn die Höchstaltersgrenze um weniger als die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst überschritten gewesen sei, wobei eine Kausalitätsprüfung nicht verlangt worden sei. Diese Regelung habe indes nur für Bewerber gegolten, die bis zum Schuljahr 1992/93 eingestellt worden seien. Mit Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 sei die Ausnahmepraxis für die Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf das Einstellungshöchstalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe neu geregelt worden. Für die Personengruppe der überalterten Einstellungsbewerber, die Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hätten, werde die Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO generell nur für die Bewerber erteilt, deren Einstellung sich infolge des Wehr- oder Zivildienstes um nicht mehr als die tatsächliche Dauer dieser Dienste verzögert habe und die sich vor Erreichen der individuellen Altersgrenze beworben hätten sowie innerhalb eines Jahres nach dieser Bewerbung eingestellt worden seien. Zur Notwendigkeit der Kausalität zwischen der Ableistung des genannten Dienstes und der verspäteten Einstellung verweise der Erlass auf das Urteil des OVG Münster vom 6. Juli 1994 - ZBR 1995, 202 ff -. Die Anrechnung seiner Wehrdienstzeit scheitere daher an der Kausalitätsprüfung. U.a. habe der Kläger verschuldete Verzögerungen während seines Lehramtsstudium aufgewiesen. Er habe aber auch 9 Jahre bzw. 18 Semester benötigt, um das Studium erfolgreich zu beenden. Die Regelstudienzeit für ein solches Studium betrage indes nur 9 Semester, weswegen der Kläger praktisch doppelt so lange gebraucht habe. Selbst unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studienzeit, die meist über der Regelstudienzeit bei 10 oder 12 Semester liege, weise der Kläger immer noch eine diesen Durchschnittswert erheblich übersteigende Studiendauer auf. Aus diesem Grunde seien dem Kläger von den 18 Semestern mindestens 4 Semester, also zwei Jahre, als weitere verschuldete Verzögerung seiner Einstellung negativ" anzurechnen. Daher sei die Ableistung des Zivildienstes nicht die entscheidende unmittelbare Ursache für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Generalausnahme entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO seien im Falle des Klägers also nicht gegeben. Die Beantragung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter auf Grund anderer Gründe sei ebenfalls möglich, aber nicht in Betracht gekommen. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Belastungen künftiger Haushalte durch die erhöhten Versorgungslasten würden derartige Ausnahmen nur noch bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses, d.h. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts zugelassen. Sei ein Bewerber bereits in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, so sei davon auszugehen, dass der Schulbetrieb ohne die Zulassung der Altersausnahme unter Weiterbeschäftigung in einem Angestelltenverhältnis nicht beeinträchtigt werde. Deshalb sei von einer Vorlage beim Ministerium für Schule und Weiterbildung abgesehen worden. Der Kläger hat am 6. Februar 1997 Klage erhoben. Auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995, der auf das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 18. August 1995 Bezug nehme, könne der Beklagte seine gegenteilige Ansicht nicht stützen. Durch diesen Erlass werde in Wahrheit der Nachweis der Kausalität von Wehr- oder Ersatzdienst gar nicht gefordert, weil das hierzu angeführte Urteil des OVG NRW vom 06. Juli 1994 sich mit dieser Frage überhaupt nicht befasse. Die Bezirksregierung versuche, die Wortwahl infolge Ableisten..." der Formulierung in § 6 Abs. 1 LVO wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes.." anzugleichen. Dies müsse misslingen, weil das Wort infolge" etwas anderes bedeute, als das Wort in § 6 LVO verwendete Wort wegen". Sofern der Erlass gleichwohl eine auf ihn anwendbare Kausalitätsprüfung vorschreiben wolle, sei er jedenfalls rechtswidrig. Er verstoße dann gegen Sinn und Zweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes, wonach wehr- und zivildienstbedingte Verzögerungen ohne Rücksicht auf ihre Kausalität für den beruflichen Werdegang auszugleichen seien. Ferner gelte der nicht veröffentlichte, eine Kausalitätsprüfung gerade ausschließende Runderlass vom 11. Februar 1993 weiter, weil er durch den Erlass vom 18. September 1995 nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. Schließlich müsse ihm eine Ausnahme selbst dann bewilligt werden, wenn eine Kausalitätsprüfung durchgeführt werde. Die Bezirksregierung habe die Kausalität nämlich damit in Abrede gestellt, dass er von 1979 bis 1981 eine Lehre absolviert habe. Sie habe insoweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zur Kenntnis genommen. Rein begriffslogisch könne der Verzögerungstatbestand der Kinderbetreuung nur durch nachfolgende andere Verzögerungstatbestände verdrängt werden. Übertrage man das auf den Verzögerungstatbestand des Zivildienstes, so könnten auch nur nach dem Zivildienst liegende Verzögerungstatbestände den Verzögerungstatbestand des Zivildienstes verdrängen. Ferner verweist der Kläger auf einen neueren Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, der im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter u.a. für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemein bildenden Schulen mit den angegebenen Unterrichtsfächern/Mängelfächern zulasse. Da er mit den Fächern Sport und Latein solche Mängelfächer vertrete, gehöre er exakt zu dem Personenkreis gemäß Nr. I.1 des Erlasses. Offensichtlich wolle sich die Beklagte dieser Regelung nicht beugen, was rechtswidrig sei. Die Bezirksregierung vertrete die Auffassung, dass die Ausnahmegenehmigung nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber gelte und laufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die bereits in einem Angestelltenverhältnis tätig seien, nicht erfasst würden. Dieser Auffassung könne er sich nicht anschließen. Die Einschränkung auf neu einzustellende Bewerber befinde sich in Nr. I.2 wogegen er zu Nr. I.1 gehöre. Die Einschränkung befinde sich im zweiten Unterabsatz von Nr. I.2 woraus der Schluss zu ziehen sei, dass diese Einschränkung für Lehrkräfte nach Nr. I.1 überhaupt nicht gelte. Hintergrund der Ausnahmegenehmigung sei der, dass es Mängelfächer gebe und das Land offenbar nicht genügend Lehrkräfte finde, die bereit seien, in den Schuldienst einzutreten. Somit müsse man den Schuldienst attraktiv machen, was allerdings nicht nur in Bezug auf Einstellungen gelte, sondern auch dahingehend, Lehrkräfte im Schuldienst zu halten. Man könne nicht durch Verbeamtungsmöglichkeiten neu einzustellende Lehrer ködern" und Lehrer, die bereits im Schuldienst beschäftigt seien, von dem Köderungsgedanken" ausnehmen. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die durch Neueinstellung zu begründenden Beschäftigungsverhältnisse attraktiver zu machen, als die Rechtsverhältnisse, in denen sich bereits eingestellte Lehrkräfte befänden. Um in den Genuss der Ausnahmegenehmigung zu kommen, wie es dem Ministerium offenbar vorschwebe, müsse er zunächst sein Angestelltenverhältnis kündigen, um sich dann neu um den Schuldienst bewerben. Es sei eine Farce, ihm dies abzuverlangen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land unter Aufhebung der inzidenter in der Unterbreitung eines BAT-Vertrages vom 05.08.1996 liegenden Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie weiter unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E vom 28.10.1996, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13.01.1997 zu verpflichten, ihn, den Kläger auf seinen Anfang 1996 im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens gestellten Antrag sowie den Antrag vom 16.08.1996 in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hilfsweise, über die gestellten Anträge auf Einstellung/Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Nach alter Erlasslage seien das Innen- und Finanzministerium zu einer generellen Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO unter den in dem Erlass genannten Voraussetzungen ohne die Durchführung einer Kausalitätsprüfung bereit gewesen. Der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 bringe die Entscheidung des Innen- und Finanzministeriums zum Ausdruck, für die Zukunft an die Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO engere Voraussetzungen zu knüpfen. Dem Schluss des Klägers, der Erlass sei rechtswidrig, sei nicht zu folgen. Dass unter Beachtung des Rückwirkungsverbotes die Änderung einer bestehenden Verwaltungspraxis und auch von Rechtsvorschriften möglich sei, müsse auch dem Kläger geläufig sein. Seine Ausführungen über die seiner Ansicht nach unterschiedliche Bedeutung der Wörter infolge" und wegen" würden durch ihn weder begründet, noch erschienen sie plausibel. Insoweit sei für den Beleg der Sinnesgleichheit beider Worte auf Mackensen, Deutsches Wörterbuch", Seite 538 zu verweisen. Die Auffassung des Klägers, der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 bedeute für ihn eine positive Änderung der Rechtslage, sei unzutreffend. Würde die Ausnahmegenehmigung, wie der Kläger meine, nur für den Personenkreis unter Nr. I.2 gelten, würde dies zur Folge haben, dass der Personenkreis unter Nr. I.1 die jeweilige Altersgrenze ohne jegliche Beschränkung und Befristung überschreiten dürfe, was selbstverständlich nicht gewollt sei. Auch die Auffassung, durch eine Kündigung könne er erreichen, in ein Beamtenverhältnis eingestellt zu werden, sei unzutreffend, was durch einen weiteren Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 25. Januar 2001 (121-22/03 Nr. 56/01) klargestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter kann an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 28. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören (vgl. § 15 LBG). Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Sein Übernahmebegehren scheitert daran, dass er bei seiner Einstellung am 16. August 1996 die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO), hier einschlägig in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der LVO vom 28. März 1995 (GV NW S. 290), überschritten hatte, eine Ausnahme nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß §§ 5 Abs. 1 a, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch der Kläger gehört, in das Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze hatte der Kläger bereits am 00 November 1995 und somit rund 9 ½ Monate vor seiner Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes erreicht. Der Kläger vermag seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch nicht über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 LVO zu erreichen. Er kann eine Ausnahme zunächst nicht aus der gesetzlichen Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 und 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO herleiten. Nach dieser Vorschrift gilt die Ausnahme nur dann als erteilt, wenn der Bewerber am Tage der Antragstellung die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 20.97 -, nicht überschritten hatte. Der Kläger hat seinen Antrag bereits am 24. Januar 1996 gestellt, da er sich an diesem Tage bei dem Beklagten um ein Dauerbeschäftigungsverhältnis als Lehrer beworben hat, was in der Regel einen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis beinhaltet. Zwei Monate und 22 Tage vorher hatte der Kläger indes bereits sein 35. Lebensjahr vollendet gehabt, weswegen die o.g. Fiktion zweifelsohne nicht greift. Der Kläger hat schließlich auch mit Rücksicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO keinen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach den zuletzt genannten Bestimmungen können auf Antrag der obersten Dienstbehörde - heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 6 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. So weit der Kläger geltend macht, dass er bei Anrechnung des von ihm geleisteten Zivildienstes und bei gleichzeitiger Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO die Höchstaltersgrenze zum Einstellungszeitpunkt noch nicht überschritten gehabt habe, dringt er nicht durch. Zwar hat das Finanzministerium des beklagten Landes im Einvernehmen mit dem Innenministerium für die Einstellung überalterter Bewerber, die Wehrdienst, Zivildienst oder ein freiwilliges oder ökologisches Jahr geleistet haben, mit Rundschreiben vom 18.08.1995 - B 1112 - 6.1 - IV B 3 - eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO für Bewerber erteilt, deren Einstellung sich infolge der Ableistung des Zivildienstes o.ä. um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste verzögert hat, sofern sie im Zeitpunkt der vorgesehenen Verbeamtung die für sie maßgebliche laufbahnrechtliche Altersgrenze um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste überschritten haben, und diese Generalausnahme in entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO auch auf den Fall erstreckt, dass der Bewerber sich vor Erreichen des danach maßgeblichen Lebensalters um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beworben hatte. Zugleich hat das Finanzministerium zur Notwendigkeit der Prüfung der Kausalität zwischen der Ableistung der genannten Dienste und der verspäteten Einstellung" auf das Urteil des OVG NRW vom 06. Juli 1994 (ZBR 1995, 202) verwiesen. In dem diese Regelung für seinen Geschäftsbereich übernehmenden Erlass des damaligen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - Z B 1 - 22/03 - 1157/95 - ist ergänzend ausgeführt, dass im Interesse der Gleichbehandlung aller Lehrer, die noch bis zum Ablauf dieses Jahres als Beamte eingestellt werden", eine derartige Kausalität unterstellt werden könne. Hiernach unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass der Beklagte Zivildienstzeiten o.ä. ab dem Jahr 1996 bei seiner im Rahmen der Ausnahmebewilligung zu treffenden Ermessensentscheidung nur noch dann berücksichtigen wollte, wenn die Einstellung sich infolge des Zivildienstes verzögert hat, insofern also eine Kausalität gegeben ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die von dem Erlass insoweit in Bezug genommene Entscheidung des OVG NRW vom 06. Juli 1994 sich nicht zur Kausalität des Wehr- oder Ersatzdienstes verhält. Dies war aber mit der Bezugnahme auch gar nicht gemeint; der Erlassgeber wollte hiermit vielmehr lediglich zum Ausdruck bringen, dass das zuvor mit der Wendung infolge Ableisten des Wehrdienstes, Zivildienstes ..." aufgestellte Erfordernis der Kausalität nach den Maßstäben zu prüfen sei, welche das OVG NRW in diesem Urteil zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 LVO a.F. enthaltenen gesetzlichen Merkmal wegen der Geburt ... oder ... der tatsächlichen Betreuung eines Kindes" entwickelt hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers sollte auch der übergangsweise Verzicht auf die Kausalitätsprüfung entsprechend dem vorausgegangenen Erlass vom 11. Februar 1993 nach dem eindeutigen Wortlaut des Erlasses vom 18. September 1995 auf das Kalenderjahr 1995 beschränkt sein und sich nicht etwa noch auf das Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr 1996/97 erstrecken. Diese zeitliche Begrenzung machte auch durchaus Sinn, da bis zum 31. Dezember 1995 noch ein Nachrückverfahren zum Lehrereinstellungsverfahren 1995/96 lief und die Bewerber jenes Einstellungsverfahrens gleich behandelt werden sollten. Des Weiteren ist nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, die mit dem Erlass vom 18. September 1995 getroffene neue Regelung sei rechtswidrig. Der Beklagte behandelt damit allerdings Fälle, bei denen sich die Einstellung von Bewerbern als beamtete Lehrer ursächlich wegen der Ableistung von Zivildienst o.ä. über die Altersgrenze hinaus verzögert hat, anders, als Fälle, bei denen dies nicht der Fall ist, sei es, weil einer der genannten Dienste nicht geleistet wurde oder die Ableistung eines dieser Dienste für die Überalterung nicht kausal war. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung aber darin, dass ein Nachteilsausgleich hier nur geboten erscheint, wenn die Ableistung des Dienstes auch tatsächlich und ursächlich zu der Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat. Im Hinblick hierauf ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die Fälle, in denen ein solcher Dienst gar nicht geleistet wurde, und die Fälle, in denen ein solcher Dienst zwar geleistet wurde, aber nicht ursächlich zu einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat, gleichbehandelt. Denn in beiden Fallgruppen erscheint ein Nachteilsausgleich nicht geboten. Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 04. April 2000 - 2 K 9747/98 -. Auch eine Unvereinbarkeit der neuen, die Feststellung der Kausalität der genannten Dienste für die Überalterung der Bewerber fordernden Ermessenspraxis des Beklagten mit Bestimmungen des auf Zivildienstleistende entsprechend anwendbaren Arbeitsplatzschutzgesetzes vermag das Gericht nicht festzustellen. Diese regeln, soweit hier von Interesse, lediglich die Rechtsstellung eines Beamten hinsichtlich des Anstellungszeitpunktes oder der Beförderung (vgl. etwa §§ 9 Abs. 7, 12 Abs. 3 ArbPlSchG), sie verpflichten den Arbeitgeber aber nicht etwa dazu, einen Bewerber in ein bestimmtes Statusverhältnis - als Beamten anstatt als Angestellten - einzustellen. Siehe zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 31. Mai 2000 - 2 K 5857/97 - bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2000 - 6 A 3593/00 - . Die im Erlass vom 18. September 1995 niedergelegten Maßstäbe müssen schließlich nicht deshalb unbeachtet bleiben und die insoweit günstigeren Regelungen des alten Erlasses vom 11. Februar 1993 zur Anwendung gelangen, weil letzterer nicht aufgehoben worden wäre. Indem der neue Erlass herausstreicht, dass nunmehr das Erfordernis der Kausalität zu beachten sei, während der alte Erlass noch betont hatte, dass es bei Verzögerungen in Folge von Wehrdienst etc. anders als beim Verzögerungstatbestand durch Kinderbetreuungszeiten ... nicht darauf (ankommt), ob überhaupt oder in welchem zeitlichen Umfang der geleistete Dienst tatsächlich zu einer Verzögerung geführt hat", sowie durch die ausdrückliche Bestimmung einer Übergangsregelung bis Ende 1995 ist zunächst zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, dass insoweit eine Änderung eintreten soll. Damit war naturgemäß auch dem auf dem alten Erlass beruhenden - unterbehördlichen - Vermerk der Bezirksregierung vom 22. September 1994 die Grundlage entzogen. Darauf, ob der neue Erlass den alten (nicht veröffentlichten) Erlass ausdrücklich aufgehoben hat oder nicht, kommt es auch nicht nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 25. Februar 1995 (BASS 10-52 Nr. 2) entscheidend an. Dieser enthält lediglich eine Aussage über die Geltung derartiger Erlasse in zeitlicher Hinsicht (fünf Jahre), trifft aber keine Regelung hinsichtlich Inhalt oder Form einer anderweitigen Aufhebung. Ausgehend von der im Einklang mit dem Erlass vom 18. September 1995 stehenden ständigen Praxis des Beklagten seit dem Jahre 1996 bei der Berücksichtigung von Ersatzdienstzeiten hält sich weiterhin dessen Einschätzung, dass im Falle des Klägers die Ableistung des Zivildienstes im Sinne der Erlassregelung nicht ursächlich für die Überalterung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Einstellung war, weil der Zivildienst nicht die alleinige, unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war, im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Der Beklagte nimmt hier Bezug auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prüfung der Kausalität von Kinderbetreuungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO, wonach auch bei solchen Zeiten die Geburt oder die Betreuung die Kindes die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Einstellung sein muss und vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung diesen Kausalzusammenhang unterbrechen. Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 33///93 -, amtlicher Umdruck S. 11 f, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, jeweils m.w.N. Die Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, da die Kinderbetreuung und die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst o.ä. sich im Hinblick auf die Frage der Überschreitung der Höchstaltersgrenze als vergleichbare Sachverhalte darstellen. Bei beiden Umständen geht es nämlich um einen Nachteilsausgleich hinsichtlich der Höchstaltersgrenze für ein sozial erwünschtes Verhalten. Der Beklagte darf deshalb die Kausalität nach denselben Maßstäben prüfen. Auch die Einschätzung des Beklagten, dass im Werdegang des Klägers vermeidbare Verzögerung vorliegen, die bei wertender Betrachtung die Ableistung des Zivildienstes nicht als entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt der Bewerbung und Einstellung erscheinen lassen, ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist hierbei allerdings zunächst, dass solche vermeidbaren Verzögerungen nur solche Umstände sein können, die nach dem ursprünglich ursächlichen Ereignis eingetreten sind. Im konkreten Fall des Klägers bedeutet dies, dass vermeidbare Verzögerungen hier nur solche Umstände sein können, die nach dem Ableisten des Zivildienstes aufgetreten sind, also nicht der Umstand, dass er vor dem Zivildienst zunächst eine kaufmännische Lehre absolviert hatte. Aber auch unter Außerachtlassung dessen ist nach dem Zivildienst des Klägers in der Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1991 eine Verzögerung seiner weiteren Ausbildung eingetreten, die als entscheidende Ursache für seine Überalterung anzusehen ist und die auch vermeidbar war. Denn der Kläger hat danach neun Jahre ! zum Erwerb des Ersten Staatsexamens und damit doppelt so lange wie die Regelstudienzeit gebraucht, welche 9 Semester beträgt. Dass tatsächlich unter normalen Umständen das Studium in 10 bis 12 Semestern zu einem Abschluss gebracht werden kann, wird von dem Kläger nicht in Abrede gestellt, weshalb er sich eine diesbezügliche Verzögerung von ca. 3 bis 4 Jahren vorhalten lassen muss, die quantitativ für die Feststellung ausreicht, dass die Zivildienstzeit nicht die entscheidende Ursache für seine verspätete Bewerbung bzw. Einstellung war. Da der Antrag des Klägers damit unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 1996 geltenden Erlasslage als von Anfang an aussichtslos erschien, war die Bezirksregierung nicht gehalten, den Einstellungsantrag des Klägers an das damalige Ministerium für Schule und Weiterbildung weiterzuleiten. Es genügte vielmehr, in den Bescheiden - hier dem Widerspruchsbescheid - nähere Ausführungen zu dem Nichtvorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zu machen, vgl. hierzu bereits Urteil der erkennenden Kammer vom 06. März 1996 - 2 K 9287/93 -. So weit sich der Kläger im Laufe des Klageverfahrens auf den neueren Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 berufen hat, vermochte auch dies sein Begehren auf eine Verbeamtung nicht zu tragen. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung dieses Erlasses in der Weise, dass die unter Nr. I 1 fallenden Lehrer von den unter Ziffer I 2 genannten - einschränkenden - Maßgaben nicht erfasst sind, u.a. zu der durch das Ministerium ganz offensichtlich nicht gewollten Praxis der zuständigen Behörden führen müsste, dass die Bewerber, welche dem Regelungsbereich der Nr. I 1 unterfallen, ohne jede Alterseinschränkung und ohne zeitliche Begrenzung verbeamtet werden müssten. Folglich gibt es entgegen der Ansicht des Klägers keinen durchgreifenden Grund für die Annahme, die weiteren Einschränkungen - u.a. die Begrenzung des Personenkreises auf neu einzustellende Bewerber - sollten nur für die unter Nr. I 2 fallenden Bewerber gelten. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der sonstigen bisherigen Erlasslage, wonach eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze grundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses bewilligt wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. Da das dem Erlasses vom 22. Dezember 2000 zu Grunde liegende dienstliche Bedürfnis ganz offensichtlich allein darin zu sehen ist, neue Lehrer, insbesondere für Mangelfächer, wie es der Kläger ausdrückt, zu ködern", bedarf es deswegen auch keiner Verbeamtung der schon im Schuldienst befindlichen Lehrer in einem Angestelltenverhältnis. Der Kläger kann auch in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, es sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtswidrig, dass er damit als bereits in einem Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer schlechter behandelt werde, als ein neu einzustellender Lehrer, weil es eben einen sachlichen Grund für diese Regelung - das Anwerben neuer Lehrer bei einem tendenziellen Lehrermangel - gibt. Den diesbezüglichen Einwand des Klägers, er hätte dies durch Kündigung und einen anschließenden Antrag auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis umgehen können, hat die Beklagte ausgeräumt. Der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 25. Januar 2001 - 121-22/03 Nr. 56/01 - trägt dem nämlich Rechnung, indem die Bewerber, die zuvor aus einem Angestelltenverhältnis ausgeschieden sind, gerade nicht unter die Erlassregelung fallen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.