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Urteil

19 K 3650/96.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0521.19K3650.96A.00
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Tenor

Soweit der Kläger seine Anerkennung als Asyl-berechtigter sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erstrebt, wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Anerkennung als Asyl-berechtigter sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erstrebt, wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist burundischer Staatsangehöriger. Er rechnet sich selbst den Tutsi zu. In gleicher Weise wird er gesellschaftlich eingeordnet. Sein Vater ist Direktor einer Finanzbehörde im Heimatland, ein Onkel, S, steht als Diplomat im Dienst der Republik Burundi. Zeitweise war er Botschafter seines Landes in Schweden. Einer seiner Brüder - N - lebt als Geschäftsmann in Belgien. Seine Schwester N1 - inzwischen von ihrem deutschen Ehemann M geschieden - hat seit Jahren ihren Wohnsitz in Deutschland. Ausweislich von ihm im Asylverfahren vorgelegten Unterlagen war der Kläger in den akademischen Jahren 1987/88 sowie 1988/89 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität von Burundi als ordentlicher Studierender eingeschrieben. Am 14. September 1989 reiste er in das Bundesgebiet ein. Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines am 31. August 1989 ausgestellten, bis zum 30 August 1993 gültigen Nationalpasses und eines bis zum 4. Oktober 1989 gültigen Touristen- und Besuchsvisums, ausgestellt von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bujumbura. In der Folgezeit hielt er sich mit einer Aufenthaltserlaubnis der jeweils zuständigen Ausländerbehörde in L bei seiner Schwester und ihrem damaligen Verlobten (und späteren Ehemann) sowie in T1 bei den Eltern M1 auf. Die letzte Aufenthaltserlaubnis galt bis zum 7. März 1990. Zum 1. März 1990 meldete sich der Kläger nach Burundi ab. Tatsächlich reiste der Betroffene aber erst wesentlich später aus dem Bundesgebiet aus. Nach dem Inhalt der Ausländerakten hielt er sich zeitweise unangemeldet in L auf, wo er Anfang Juni 1990 kurzzeitig von der Polizei festgenommen wurde. Seit der Jahreswende 1989/90 bemühte er sich um eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Beabsichtigt war ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität zu L. Diese Bemühungen setzte er bis etwa Mai 1990 - ohne Erfolg - fort. Nach seiner Rückkehr in das Heimatland beantragte er am 14. Januar 1991 ein Visum zur Aufnahme des beabsichtigten Studiums in Köln. Als ständigen Wohnsitz im Ausland, der während des Studiums beibehalten werden sollte, gab er die Anschrift seines Bruders in Brüssel an. Den seinerzeit erstellten Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger vor der Aufnahme eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre zunächst Sprachkurse besu-chen und sodann das Studienkolleg absolvieren musste. Der Lebens-unterhalt sollte durch private Mittel sichergestellt werden. Unter dem 22. März 1991 stimmte die Ausländerbehörde L der Erteilung des Visums zu. Der Betroffene reiste daraufhin am 12. August 1991 erneut mit einem am 14. August 1990 ausgestellten, bis zum 13. August 1994 gültigen neuen Nationalpass und dem von der deutschen Botschaft in Bujumbura am 22. Mai 1991 zu Studien-zwecken ausgestellten Visum (Gültigkeitsdauer vom 25. Mai bis zum 24. August 1991) in das Bundesgebiet ein. In der Folgezeit besuchte der Kläger - mit Unterbrechungen - Deutschkurse der Volkshochschule in L. Der letzte Kurs ist für das Sommersemester 1993 nachgewiesen. Ende Juli 1993 vermochte die Ausländerbehörde L nur mit Hilfe eines Dolmetschers mit ihm zu verhandeln. Der Betroffene erwog seinerzeit, die Ausbildung in Belgien fortzusetzen. Durch Bescheid vom 5. Oktober 1993 lehnte der Kanzler der Universität zu L einen Antrag des Betroffenen auf Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft aus Kapazitätsgründen ab. Ein weiterer Antrag vom 2. Dezember 1993 führte ebenfalls nicht zur Aufnahme eines Studiums. Erstmals unter dem 23. August 1991 bescheinigte die Ausländerbehörde L dem Kläger seine "ausländerbehördliche Erfassung". Die Geltungsdauer dieser Bescheinigung verlängerte die genannte Ausländerbehörde über Jahre hinweg, zuletzt am 27. Januar 1994 bis zum 26. April 1994. Zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kam es nach dem Inhalt der Ausländerakten vor allem deshalb nicht, weil der Kläger nicht oder nur zögerlich an dem Verwaltungsverfahren mitwirkte, insbesondere die erforderlichen Unterlagen nicht oder verspätet beibrachte. Am 12. April 1994 - zwei Wochen vor Ablauf der letzten Bescheinigung über die "ausländerbehördliche Erfassung" - beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung fand am folgenden Tage in Köln statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger u.a.: Er sehe z.Zt. Fernsehberichte über sein Heimatland. Derzeit könne er nicht zurückreisen. Er fürchte um sein Leben. Allerdings könne er die Fernsehberichte in deutscher Sprache nicht so gut verstehen, denn er beherrsche die Sprache nicht hinreichend. Wenn er Informationen darüber erhielte, dass die Situation gefahrlos sei, würde er nach Burundi zurückkehren. Durch Bescheid vom 5. Juli 1994 - vor der Entscheidung über den Asylantrag - wies die Bezirksregierung B den Kläger der Stadt L1 zu, wo er Aufnahme in Asylbewerberunterkünften fand. Ein Anfang 1999 gestellter Antrag, ihn nach L umzuverteilen, blieb ohne Erfolg. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 21. November 1995 den Asylantrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers nicht vorliegen. Der Bescheid enthält die weitere Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes hinsichtlich Burundis vorlägen, im Übrigen seien Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht gegeben. Schließlich forderte das Bundesamt den Kläger unter Fristsetzung auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall, dass der Betroffene der Ausreisefrist nicht fristgerecht nachkomme, drohte ihm die Behörde die Abschiebung nach Burundi an. Die Abschiebung setzte die Behörde für die Dauer von drei Monaten aus, gerechnet ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes bzw. des Gerichts. In den Gründen heißt es: Bei Würdigung des Vorbringens des Klägers seien dem Sachverhalt auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heimatbehörden Veranlassung hätten, gegen ihn auf Grund bestimmter persönlicher Merkmale oder Verhaltensweisen vorzugehen. Der Betroffene halte sich ersichtlich nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes auf. In einer mit kriegerischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang stehenden allgemeinen Gefährdung könne keine politische Verfolgung gesehen werden. Demgemäß bestünde auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen i. S. des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes. Dagegen sei dem Kläger der Schutz des § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes zuzusprechen. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Burundi bestehe für den Kläger auf Grund der dort gegenwärtig gegebenen Verhältnisse eine konkrete Gefährdung, wenn er dorthin abgeschoben würde. Zur Begründung der weiteren Entscheidungen berief sich das Bundesamt auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung), auf § 38 Abs. 1 AsylVfG (bezüglich der Ausreisefrist von einem Monat) und auf § 41 Abs. 1 AsylVfG (betr. die dreimonatige Duldung). Die Entscheidung wurde dem Kläger am 23. Dezember 1995 förmlich zugestellt. Daraufhin hat der Kläger am Montag, dem 8. Januar 1996, - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - zunächst bei dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. März 1996 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage verwies der Kläger zunächst auf sein früheres Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Durch gerichtliche Verfügung vom 24. Februar 2000 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers gebeten, eine eingehende Klagebegründung nach aktuellem Stand einzureichen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt hatte, sein Mandant sei nicht in der Lage, weiter zu seinem Asylverfahren vorzutragen - er scheine völlig verwirrt und orientierungslos zu sein - , hat der Vorsitzende als Berichterstatter eine amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt Krefeld veranlasst. In dem nervenfachärztlichen Gutachten des genannten Gesundheitsamtes vom 8. August 2000 (Bl. 45-47 der Gerichtsakten) heißt es abschließend: "Bei der am 3.8.2000 erfolgten Untersuchung des Probanden war dieser allseits orientiert, in der Stimmung ausgeglichen, im Gespräch gut kontaktfähig, psychische und geistige Auffälligkeiten konnten nicht festgestellt werden. Es ergab sich kein Hinweis auf Drogenkonsum, der vermehrte Genuss von Alkohol wurde angegeben, hier könnten zum Teil die erhöhten Leberfunktionsproben mitsprechen, doch der für den chronischen Alkoholabusus spezifische Wert lag im Normbereich. In der neben der landesüblichen Sprache im Heimatland gesprochenen französischen Sprache war mit dem Probanden eine gute Verständigung möglich. Möglicherweise haben Sprachschwierigkeiten und somit Verständnisschwierigkeiten dazu geführt, dass der Proband als psychisch auffällig erschien. Auf Grund der medizinischen Befundkonstellation ist der Proband amtlicherseits prozessfähig. Sinnvollerweise sollte ihm ein Dolmetscher (Französisch/Deutsch) beigegeben wer-den. Hinderungsgründe für eine Abschiebung, hier wurde Angst vor der Rückkehr ins Heimatland angegeben, werden nicht gesehen, doch können ärztlicherseits augenblicksgebundene Handlungen im Rahmen der Abschiebung nicht ausgeschlossen werden." Erneut seitens des Gerichts um eine eingehende Begründung der Klage gebeten, lässt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen: Im Juni 2000 habe es erneut ein Massaker zwischen den Hutus und Tutsi gegeben. Dabei seien über 600 Menschen umgekommen. Der Präsident von Burundi sei ebenfalls ermordet worden. Auch wegen der früheren Massaker habe er sich von seinem Heimatland abgewandt. Er könne dorthin nicht mehr zurückkehren. Seine ganze Familie sei ausgelöscht worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 1995 zu verpflichten, 2. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in seiner Person gegeben seien, festzustellen, dass ihn betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-5 des Ausländergesetzes vorliegen, 3. die Ordnungsverfügungen unter Nr. 4) des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat versucht, den Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend zu befragen. Wegen des Ergebnisses dieses Versuchs wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Bezüglich der Asylgewährung und der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist sie offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylVfG), im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat eindeutig keinen Anspruch auf die Gewährung von Asyl. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung i. S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 506, 1000, 981/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.), zu den Voraussetzungen im Einzelnen die zusammenfassenden Darstellungen mit umfassenden Nachweisen bei Bonk in Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. (1999), Art. 16a, Rdnr. 15 ff., sowie bei Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Bd. 1 (1999), Art. 16a, Rdnr. 25 ff. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers offenkundig nicht gegeben. Der Individualanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter setzt zunächst eine "gegenwärtig drohende Verfolgung" voraus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , EzAR 200 Nr. 4, auch: Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 35.71 - , DVBl. 1977, 107. Insoweit bedarf es aus der Sicht der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83, BVerfGE 71, 276 (293 Mitte); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 C 43.88 - , EzAR 200 Nr. 24, einer Prognose, ob der Ausländer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, wobei die Zukunftsprognose nicht nur auf die unmittelbar bevorstehende, sondern auf eine absehbare Zeit auszurichten ist und sich ändernde Verhältnisse im Heimatland einbezogen werden müssen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85, EzAR 200 Nr. 6; Beschluss vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - , EzAR 200 Nr. 3; Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , EzAR 200 Nr. 4. Für die Prognose gelten unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360); BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - , EzAR 201 Nr. 10; Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 - , BVerwGE 65, 250 (252) Fehlt es wie im vorliegenden Fall an einer Vorverfolgung, muss sich die Gefahr einer (zukünftigen) politischen Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben. Davon ist auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden besitzen, sie diese also überwiegen. Aber auch soweit die Verfolgungswahrscheinlichkeit unter 50 % liegt, kann sie beachtlich sein. Letztlich entscheidend ist nämlich, ob die Rückkehr dem Asylbewerber zumutbar ist, also ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Das bedeutet, dass vor allem auch die Schwere der zu befürchtenden Verfolgung in die Prognose einzubeziehen ist, BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - , BVerwGE 89, 162 (169); Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - , BVerwGE 79, 143 (150 f.); Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171); Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 (83). Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger eindeutig nicht einmal ansatzweise zu befürchten. Burundi ist dadurch gekennzeichnet, dass die Minderheit der Tutsis (ca. 15 % der Bevölkerung) über die Mehrheit der Hutus (etwa 85 % der Bevölkerung) herrscht. Seit der Unabhängigkeit von der früheren Kolonialmacht im Jahre 1962 haben Tutsis sämtliche Versuche der Hutus, wirklichen Einfluss auf das politische Geschehen zu gewinnen, äußerst wirksam unterdrückt. Das eigentliche Machtzentrum ist die nahezu ausschließlich aus Tutsis bestehende Armee, vgl. z.B. CIREA-Dokument 5890/99 vom 19. Juli 1999 (Danish Factfinding Mission to Burundi, April/May 1999), Seiten 5 und 9. Da der Kläger einer der führenden Tutsi-Familien angehört - der Vater ist Leiter einer Finanzbehörde, ein Onkel nach wie vor Diplomat - hat er bei einer Heimkehr von Seiten der regierenden Tutsi-Elite eindeutig nichts zu befürchten. Im Rahmen der erforderlichen Prognose lassen sich ferner Verfolgungsmaßnahmen für die absehbare Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Zwar tobt seit der Ermordung des (Hutu-)Präsidenten Melchior Ndadaye im Oktober 1993 in Burundi tatsächlich ein Guerillakrieg. Soweit ersichtlich ist die staatliche Gebietsgewalt jedoch nicht nachhaltig und längerfristig in Frage gestellt, vielmehr liegt diese (weitaus überwiegend) bei der Regierung. Das zeigt sich bereits daran, dass sie in der Lage ist, große Teile der Landbevölkerung in Lager zu sperren und dort dauerhaft fest zu halten, vgl. z.B. FR vom 21. Januar 2000, "Burundi will Zwangslager für Zivilisten schließen", TAZ vom selben Tage, "Kritik der UNO zeigt in Burundi Wirkung". Nach neuestem Stand können nur noch bestimmte Regionen als unsicher eingestuft werden, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 21. März 2001 (Gz.: 508 (514)- 516.80/37564). Eine für den Kläger ungünstige Aussicht lässt sich auch nicht aus den derzeit in Arusha (Tansania) laufenden Friedensgesprächen herleiten. Diese Gespräche haben eine dauerhafte Befriedung Burundis zum Ziel, nicht etwa die bloße Ablösung der Tutsi-Herrschaft durch eine solche der Hutus. Zudem erscheint es trotz internationalen Drucks nach wie vor als zweifelhaft, ob es tatsächlich zu der angestrebten wirklichen Beteiligung der Hutu-Mehrheit an der Macht kommen wird. Zwar wurde Ende August 2000 unter erheblichem internationalem Druck eine "Einigung" verkündet, diese konnte aber tatsächlich bisher nicht umgesetzt werden, weil in Wirklichkeit wesentliche Punkte streitig geblieben sind, vgl. dazu die Analyse Nr. 8 des "Burundi-Büros" in Bonn - einer Stelle der politischen Opposition des Landes - vom 11. September 2000, abrufbar im Internet unter www.burundi.org. Droht dem Kläger schon nach den objektiven Verhältnissen in Burundi eindeutig keine vom Staat ausgehende politische Verfolgung, hat er zudem auch keine diesbezügliche subjektive Verfolgungsfurcht geäußert. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 13. April 1994 hat er sich insoweit im Ergebnis auf den seinerzeit beginnenden Bürgerkrieg bezogen, aus dem er für sich eine Gefahr herleiten wollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat der Versuch einer eingehenden Befragung lediglich ergeben, dass der Betroffene "aus Angst" Schutz suchen möchte, und dass Deutschland die Zuflucht seiner Wahl darstellen soll. Nicht einmal ansatzweise wurde deutlich, wovor genau er Angst empfindet, und worin etwaige Verfolgungsmaßnahmen der Regierung seines Heimatlandes bestehen könnten. Eine Gesamtschau der in den Akten dokumentierten Geschehensabläufe lässt klar erkennen, dass es vorliegend nicht um Schutz vor politischer Verfolgung geht. Eine Asylberechtigung kann eindeutig ausgeschlossen werden. Aus denselben Gründen liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich Burundis offenkundig nicht vor. Die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung unterscheiden sich von denen der Asylgewährung gem. Art. 16a GG nur dadurch, dass § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich gewisse Tatbestände wie z.B. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) erfasst. Auf Derartiges kommt es vorliegend aber nicht an. Die Klage ist nicht begründet, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1-5 AuslG gerichtet ist. Insoweit fehlt es schon ansatzweise an einem Sachvortrag, erst recht an einem substantiierten Vorbringen. Die Bürgerkriegssituation hatte das Bundesamt nach § 53 Abs. 6 AuslG zu Gunsten des Klägers bereits in dem angefochtenen Bescheid nach dem Stand von November 1995 berücksichtigt. Da dieser dem Betroffenen günstige Ausspruch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, kann dahinstehen, ob die Feststellung dieses Abschiebungshindernisses nach der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) geboten wäre. Die Ausreiseaufforderung nebst der Abschiebungsandrohung und der befristeten Aussetzung der Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie entspricht den maßgebli-chen, in dem Bescheid genannten Bestimmungen. Das Bundesamt hatte gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG die Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG zu erlassen, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anzuerkennen ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat - gerechnet ab dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - ergibt sich aus § 38 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG. Die in dem Bescheid enthaltene Duldung von drei Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 AsylVfG (sog. "gesetzliche Duldung"). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylVfG.