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Beschluss

24 L 811/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0510.24L811.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3. Der Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 28. März 2001 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. März 2001 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2001, zugestellt am 9. März 2001, wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist bereits unzulässig, soweit damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung des Erlöschens der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers begehrt wird. Ungeachtet der Feststellung des Antragsgegners und der von ihm angeordneten sofortigen Vollziehung dieser Feststellung ist die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 44 des Ausländergesetzes 6 vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742), im folgenden: AuslG, 7 wie noch auszuführen sein wird, kraft Gesetzes erloschen, sodass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Feststellung - die zwar mangels Vorhandenseins einer Ermächtigungsgrundlage für einen derartigen Verwaltungsakt rechtswidrig ist - ins Leere ginge. 8 Der Antrag ist des Weiteren zwar zulässig, jedoch unbegründet, soweit damit auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung begehrt wird. In Anbetracht dessen, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bei der nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht anzunehmen und deshalb durch die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vollstreckbarkeitsvoraussetzung der Vollziehbarkeit der durchzusetzenden Ausreisepflicht zu beseitigen. 9 Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, da er über eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verfügt. Seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist vielmehr spätestens seit dem 30. Juni 2000 erloschen. 10 Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt die Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben Ende Dezember 1999 nach Jordanien ausgereist und erst im Dezember 2000 wieder in die Bundesrepublik eingereist. Eine länger als die im Gesetz vorgesehenen sechs Monate währende Frist ist von der Ausländerbehörde nicht bestimmt worden. Damit ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers sechs Monate nach seiner Ausreise, also spätestens am 30. Juni 2000 erloschen. Darauf, ob der Antragsteller Kenntnis von der Erlöschensvorschrift des § 44 AuslG hatte, kommt es dabei nicht an, denn da die Vorschrift der Rechtsklarheit dient, 11 amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/3621, S. 71 f., 12 wäre es mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht vereinbar, eine Fristüberschreitung allein auf Grund bloßer Unkenntnis über die Gesetzeslage als unbeachtlich anzuerkennen, 13 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 ff. 14 Dem Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers steht auch nicht § 44 Abs. 1 a AuslG entgegen. Danach erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 44 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3, wenn er eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss und einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. Nach Abs. 1 a Satz 2 AuslG können an Stelle des Rentenbezugs nach Satz 1 eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. 15 Abgesehen davon, dass selbst ein Vermögen von 33.000 DM (in Gestalt ausstehender Forderungen in Höhe von angeblich 10.000 DM und Warenbeständen ausweislich der Bestätigung der Firma B1 vom 20. März 2001 im Wert von 23.000 DM) nicht ausreichen dürfte, seinen Lebensunterhalt in Zukunft zu bestreiten, fällt der Antragsteller auch nicht unter den von § 44 Abs. 1 a AuslG erfassten Personenkreis. Das grundsätzliche Abstellen der Vorschrift auf den Bezug einer Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit verdeutlicht vielmehr, dass der dieser Regelung unterliegende Ausländer dem Arbeitsmarkt objektiv nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugehört. Der Antragsteller hingegen ist erst 52 Jahre alt und hat damit das Rentenalter noch nicht erreicht; Gründe, aus denen ansonsten auf eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, einen Arbeitsunfall oder das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Er steht vielmehr noch uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, sodass ihm die Vergünstigung des § 44 Abs. 1 a AuslG nicht zugute kommt. 16 War die Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers damit bereits im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise im Dezember 2000 erloschen und der Antragsteller darüber hinaus nicht im Besitz eines Visums nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 AuslG, so war diese Einreise unerlaubt nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist der Antragsteller daher auch vollziehbar ausreisepflichtig, sodass das Gericht es offen lassen kann, ob die Rechtmäßigkeit schon der Androhung einer Abschiebung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erfordert, 17 in diese Richtung tendierend wohl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -; InfAuslR 1998, S. 217/8; ferner Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. März 1999 - 13 S 742/98 -; NVwZ Beilage Nr. I 7/99, S. 84, wonach die Vollziehbarkeit bei Beginn der bestimmten Ausreisefrist vorliegen muss 18 oder letztere erst gegeben sein muss, wenn es an die tatsächliche Durchführung der Abschiebung geht. 19 Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen, vgl. § 50 Abs. 1 AuslG. Dem Antragsteller ist mit vier Wochen ab Zustellung der Verfügung vom 2. März 2001 eine in Anbetracht der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Des Weiteren ist in der Androhung mit Jordanien auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG der Staat bestimmt, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll. Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO, wobei dem Antragsgegner die Kosten im Hinblick auf die rechtswidrige Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung auferlegt worden sind. 21 Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei wurde der Abschiebungsandrohung, die hier letztlich nicht wegen der für sofort vollziehbar erklärten Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig erfolgt ist und daher auch keinen bloßen Annex zu jener darstellt, ein eigener Streitwert in Höhe von 2.000 DM beigemessen. 22