Beschluss
1 L 1142/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0510.1L1142.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gründe: Der am 3. Mai 2001 eingegangene "Einspruch" der Antragsteller "gegen die Wahlmodalitäten" des Bürgerentscheids vom 20. Mai 2001 bedarf angesichts des damit verfolgten Ziels der Antragsteller, bei diesem Bürgerentscheid im Wege der Briefwahl ihre Stimme abgeben zu können, der Auslegung. Er ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen die Stimmabgabe für den Bürgerentscheid am 20. Mai 2001 über den Verkauf der Mehrheit der Anteile der T1 AG im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. In dieser Form ist der Antrag zwar zulässig; er ist aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen setzt der Erlass einer entsprechenden Anordnung voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anordnungsanspruch - der Anspruch auf Stimmabgabe per Briefwahl für den Bürgerentscheid am 20. Mai 2001 - zusteht. Die Entscheidung des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 1. März 2001, dass eine Stimmabgabe per Brief nicht stattfindet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rat einer Kommune ist rechtlich nicht verpflichtet, bei einem Bürgerentscheid auch die Möglichkeit der Stimmabgabe per Briefwahl zu eröffnen. Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) enthält keine Regelung zu den Modalitäten der Stimmabgabe bei einem Bürgerentscheid. Soweit § 26 Abs. 10 GO NW bestimmt, dass das Innenministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln kann, hat das Innenministerium von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Andere gesetzliche Regelungen, die die Modalitäten der Stimmangabe bei einem Bürgerentscheid regeln, bestehen ebenfalls nicht. Angesichts dieses Schweigens des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers liegt die Entscheidung über die Art und Weise der Abstimmung bei der jeweiligen Gemeinde. Hierbei sind die für Wahlen geltenden Grundsätze der Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimhaltung zu beachten. So schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 1996 - 1 L 1477/96 -; ebenso Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung, Loseblattsammlung Stand Mai 2000, § 26 Anm. VIII.1. In diesem Zusammenhang gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter, dass es zwar verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn bei Wahlen die Stimmabgabe per Briefwahl ermöglicht wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200 (204 ff.), und vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119 (124 ff.), der Gesetzgeber aber nicht die verfassungsrechtliche Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass alle Aktivbürger, die aus einem in ihrer Person oder in der Ausübung ihres Berufes liegenden Grund freiwillig oder unfreiwillig ihr Wahlrecht am Wahlort nicht auszuüben vermögen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können. So etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1962 - 2 BvR 587/62 -, BVerfGE 15, 165 (167), und vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139 (142 f.), jeweils unter Abwägung des Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Dass die Briefwahl bei Bundestagswahlen unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen (vgl. § 14 Bundeswahlgesetz, § 25 Bundeswahlordnung) und bei Landtags- und Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen auf einen nicht zu begründenden Antrag hin (§ 3 Landeswahlgesetz, §§ 17, 18 Landeswahlordnung, § 9 Kommunalwahlgesetz, §§ 19, 20 Kommunalwahlordnung) möglich ist, kann vor diesem Hintergrund nicht als Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Strukturprinzips gelten, das zu einem entsprechenden Anspruch im Rahmen eines Bürgerentscheids führen würde. Dementsprechend ist der Rat einer Kommune zwar berechtigt, bei einem Bürgerentscheid die Stimmabgabe per Briefwahl zu ermöglichen; er ist hierzu nach der gegenwärtigen Rechtslage aber nicht verpflichtet. Ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 1996 - 1 L 1477/96 -, und Urteil vom 14. April 2000 - 1 K 2352/99 -; zustimmend Rehn/Cronauge, a.a.O., § 26 Anm. VIII.1.; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung Stand September 2000, § 26 GO Anm. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei das Gericht angesichts der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Regelstreitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG absieht.