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Urteil

23 K 8218/96.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0319.23K8218.96A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die 1979 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie stellte am 16. Februar 1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Am 26. Februar 1996 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Klägerin im Rahmen der Vorprüfung an. Dabei trug sie zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Ihre Eltern seien verstorben, deshalb habe sie als Schülerin bei ihrem Onkel gewohnt. Dieser habe regelmäßig von einem weiteren Onkel, der in Deutschland lebe und hier für die UDPS arbeite, Berichte erhalten. Sie und eine andere Schwester hätten diese Briefe anschließend im Auftrag des Onkel zur Zentrale der UDPS bringen müssen, dies hätten sie etwa sechs Monate lang alle zwei Wochen getan. In der Nacht vom 2./ 3. Januar 1995 seien fünf Soldaten in das Haus des Onkels gekommen und hätten ihn verhaftet. Sie sei geschlagen und vergewaltigt worden. Ein Freund ihres Onkels hätte sie am Morgen in ein Krankenhaus gebracht, wo sie behandelt worden sei. Mit Hilfe und Unterstützung ihres Onkels aus Deutschland sei sie am 10. Januar 1995 zunächst nach Brazzaville ausgereist und hätte dort illegal gelebt. Ihr Onkel habe sie dort zwei Mal besucht und ihre Ausreise nach Deutschland vorbereitet. Am 8. Februar 1996 sei sie dann über Moskau nach Deutschland geflogen. Bei der Einreise am 9. Februar 1996 über den Flughafen E habe sie keine Schwierigkeiten gehabt, da ihre Begleiterin ihr geholfen habe. Sie sei mit dem Pass einer fremden Person gereist, den die Begleiterin wieder an sich genommen habe. Eigene Identitätspapiere, die ihre Abstammung ausweisen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom 20. Juni 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. Juli 1996 zugestellt. Am 15. Juli 1996 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie mit Schriftsätzen vom 2. und 13. Oktober 2000 vor, sie fürchte wegen ihrer Abstammung von der Hutu- Bevölkerung und wegen ihrer hellen Hautfarbe verdächtigt zu werden, aus dem Osten des Landes zu stammen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Vorfälle über Verfolgungen von Ruandern im Jahr 1998 in Kinshasa geschildert, die ihr aus Berichten und Briefen von Verwandten bekannt geworden sind. Ferner hat sie angegeben, zunächst Mitglied der UDPS in X geworden zu sein, jetzt sich aber der Gruppierung MNC angeschlossen zu haben. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Wupppertal sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 1996 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101. Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659. Daher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 (105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197. Eine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sind nicht erfüllt. Der Glaubhaftigkeit ihres Sachvorbringens steht bereits der Umstand entgegen, dass sie unter Benutzung eines fremden Passes in Deutschland eingereist sein will und diesen weder den deutschen Grenzbehörden noch dem Bundesamt vorgelegt hat. Dies wiegt vorliegend um so schwerer als ihr über ihren in Deutschland lebenden Onkel, der nach ihren eigenen Angaben ihre Ausreise aus der Dem. Rep. Kongo organisiert hat, das Erfordernis der Vorlage von Identitätsnachweisen bekannt gewesen sein musste. Ihr Verhalten lässt daher den Schluss zu, dass es ihr daran gelegen war, die wahren Zusammenhänge ihrer Ausreise aus der Dem. Rep. Kongo verdeckt zu halten. Dies macht ihr Vorbringen unglaubhaft. Die von der Klägerin behauptete Verfolgung sowie die Stellung des Asylantrages während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen daneben auch deshalb nicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland oder im Ausland gegen das von Kabila gestürzte Regime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die Regierung Kabila als völliger Bruch des alten Herrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen wurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. 4 ff und S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen. Eine andere Einschätzung ist auch nicht durch den am 16. Januar 2001 eingetretenen Machtübergang auf Joseph Kabila geboten, da es sich hierbei nach den verfügbaren Erkenntnissen lediglich um den gewaltsamen Austausch der Person des Staatspräsidenten gehandelt hat, ohne dass dadurch der bestehende Machtapparat beseitigt worden ist. Eine politische Verfolgung der Klägerin wegen oppositioneller Aktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 4f des Abdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks. Die von der Klägerin vorgetragene politische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass ihr hinsichtlich der von ihr befürchteten Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, sodass eine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die befürchtete Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn die befürchtete Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung gegen die Regierung Kabila kann nicht als Wiederholung der nach Darstellung der Klägerin bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden. Eine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die Anwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für eine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund entscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A. Ein den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im Rahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann nicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine neue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete politische Betätigung zielt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A. Ob eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer Verfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet anzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem objektiven Grund für die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle der Rückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung andererseits beurteilt werden und nicht nach den inneren Motiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln veranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung die Opposition gegen eine bestimmte Regierung, die durch eine neue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die neue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das alte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von Bedeutung ist. Denn nur dann, wenn die Tätigkeit gegen das alte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue Regierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die erlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige Verfolgung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich gegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutus als völliger Neuanfang versteht (siehe oben), eine oppositionelle Haltung gegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum Anlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete politische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen grundsätzlich nicht. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten Kabilas gegenüber den oppositionellen Kräften der Mobutu-Ära gegen die Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen das Mobuturegime erhöhe das Risiko einer Verfolgung durch Präsident Kabila und dessen Sicherheitsapparat. So hat Kabila alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes aufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am Wiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er Mitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im ehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert haben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem MNC/L, der FP). Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft vom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 und 13. Januar 1999. Auf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass andererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit Protestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, Vgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff, 4. Dezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai 1999, S. 11 ff und 23.3.2000, S. 12 ff, nicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von Mitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - Oppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass Grund für Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime Kabilas weder die in der Vergangenheit gegenüber dem Regime Mobutos eingenommene oppositionelle Haltung oder die am Regierungsstil bzw. der Person Mobutos geäußerte Kritik noch die von einzelnen Personen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische Grundüberzeugung einer Person ist, sondern vielmehr die nach außen mit Nachdruck kundgegebene Ablehnung der Verhaltens- und Regierungsweise Kabilas. Insofern muss auch die Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern als ausschließlich von ihrer Haltung gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig angesehen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Frage, ob der Einsatz für Demokratie und Menschenrechte unter der Herrschaft Mobutus angesichts der Politik Kabilas ein erhöhtes Wiederholungsrisiko indiziert, vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A - ist daher in der Regel zu verneinen. so im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 - S. 8 ff des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -. Ob eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver Gegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit allgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila entweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren ist, vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., kann dahinstehen, da die Klägerin eine derartig herausgehobene politische Tätigkeit in ihrem Heimatland nicht behauptet hat. Ebenso wenig sind dem Vortrag der Klägerin sonstige Besonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür sein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen inneren Zusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten Vorverfolgung und der von ihm bei Rückkehr in die DR Kongo befürchteten Verfolgung anzunehmen. Auch nach dem gewaltsamen Tod von Laurant Desire Kabila ist keine andere Bewertung vorzunehmen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der neue Staatspräsident Joseph Kabila in Abänderung der Politik seines Vaters eine oppositionelle Haltung gegenüber dem vormaligen Regime Mobutu zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nehmen wird. Eine politische Verfolgung der Klägerin auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit gegen die Regierung Kabila ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die DR Kongo. Über die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen die Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine unmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu keine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen Aktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo zurückgekehrt sind, vgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom 7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222, S. 5. Bekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei Mitgliedern der MNC/L-Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem Exil am 1. Juli 1997, vgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: 27. November 1997; ai, Stellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97. 222; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf. Dieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, weil es sich zum einen um Führungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte Kampfgefährten Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit langem unterstützt, dann aber kurz vor ihrer Einreise Kabila scharf kritisiert haben sollen, vgl. Stefan Keßler, a.a.O.. Ähnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden Vorsitzenden der kleineren und bisher mit der AFDL verbündeten Partei 'Alliance nationale des democrates pour la reconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der Mitte Mai 1997 aus seinem Schweizer Exil nach Lubumbashi zurückkehrte, um dort die zukünftigen Beziehungen seiner Partei zur neuen Regierung zu besprechen, vgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62- 97.182; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf. Auch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer von einer Nichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz für den Frieden' in Südafrika bei ihrer Rückkehr am Flughafen N'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig aussagekräftig für die Prognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, exilpolitisch tätiger Asylbewerber sein. Denn bei den Verhafteten (ein Mitglied der Partei 'Front Patriotique' (FP), die Vorsitzende einer kongolesischen Frauenvereinigung sowie die Herausgeber zweier kongolesischer Tageszeitungen) handelte es sich zum einen um Personen, die bereits in der DR Kongo lebten und das Land lediglich zur Teilnahme an dieser Konferenz verlassen hatten, und zum anderen waren diese auf dem afrikanischen Kontinent stattfindende Veranstaltung von der Regierung bereits im Vorfeld als 'Verschwörung' und deren kongolesische Teilnehmer als 'Verräter an der Nation' bezeichnet worden. Vgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 14. Wie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits im Vorfeld der Veranstaltung zeigen, dürfte dieser Veranstaltung zudem schon auf Grund der räumlichen Nähe ihres Veranstaltungsortes zur DR Kongo sowie auf Grund des direkten Zusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo ausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung verschiedener weiterer afrikanischer Staaten und den Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um Beilegung des Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen Veranstaltungen in Europa nicht vergleichbare, unmittelbar in der DR Kongo spürbare Außenwirkung zugekommen sein. Fehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die Behandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die Einschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse über die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten gegenüber der Opposition in der DR Kongo erfolgen. Das Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila bisher das Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der AFDL in ihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere öffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen und sonstige Protestaktionen gewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer verhaftet oder misshandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die sich nicht an das Verbot politischer Betätigung gehalten haben, sowie Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen in erheblichem Umfang in Haft genommen und zum Teil misshandelt. Darüber hinaus ist es trotz des Bestehens weitgehender Pressefreiheit, auf Grund derer in den früher als Oppositionszeitungen bekannten Zeitungen Oppositionsparteien, Kirchen, Gewerkschaften und andere gesellschaftliche Gruppen ihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen sowie ihre Kritik an der AFDL sowie der Regierung einschließlich der Person Kabilas in breitem Rahmen artikulieren, auch in nicht unerheblichem Umfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von Herausgebern und Redakteuren regimekritischer Zeitungen gekommen. Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller politischer Parteien, die selbst keine Aktivitäten gegen die Regierung Kabila entfalten, sind aber nicht bekannt geworden. Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff; vom 23.3.2000, S. 12 ff; ai, Stellungnahmen vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Das Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland tätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf exilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum geht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo durchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen Opposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 ausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den Rebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es auf Grund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder Kundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder und Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte Vorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne Tshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy, vgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, vom 4.12.1998, S. 15 ff und vom 23.3.2000 S. 13; Auskunft der Dt.Botschaft Kinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541, ein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit der einzelnen Personen orientiertes Vorgehen. Auf diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine oppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im zumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch asyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung wenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit im Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, mit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die auch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache oppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf unteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen Veranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen kritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige kongolesische oder deutsche staatliche oder politische Institutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, Petitionen und offenen Briefen stellen weder den Herrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten dar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung Kabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft werden muss. Vgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23 und vom 23. März 2000, S. 21 f. Vgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 13 ff des Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A, S. 16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998, - 3 K 188/94.A -, S. 9 ff des Abdrucks. Die von der Klägerin vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten überschreiten den Rahmen einfacher oppositioneller Handlungen in dem oben dargelegten Sinn nicht überschreiten; ihr droht bei einer Rückkehr in die DR Kongo keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin hat zum ersten Mal und auch nur auf Nachfrage des Gerichts überhaupt ihre frühere Mitgliedschaft in der Gruppe Wuppertal der UDPS und jetzt der MNC angegeben. Dabei erschöpfen sich ihre Aktivitäten in einer bloßen Mitgliedschaft, der sie selbst allerdings ersichtlich keine große Bedeutung bemisst, denn im Gegensatz zu ihren Landsleuten brachte sie nicht von sich aus diese Mitgliedschaft zur Sprache, sondern musst durch Nachfragen zu ihrer Angabe aufgefordert werden. Von der Position einer herausgehobenen, in der Exilpolitik an hervorragender Stelle tätigen Persönlichkeit ist die Klägerin daher weit entfernt. Der Klägerin droht auch nicht wegen ihrer im Vergleich zu anderen Landsleuten helleren Hautfarbe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung; dies gilt auch in Bezug auf die von ihr artikulierte Gefährdung, wegen ihres hellen Aussehens als Ruanderin angesehen und als solche verfolgt zu werden. Die Klägerin selbst hat derartige Verfolgungen bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland nicht erlebt. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr bekannt gewordene Verfolgungen von Ruandern in Kinshasa im Jahr 1998 geschildert, es ist aber nichts dafür erkennbar, warum sie im Falle der Rückkehr ihr Heimatland derartigen Verfolgungen ausgesetzt sein würde. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass ihre Eltern aus dem Osten des Kongo stammen, sie selbst ist aber in Kinshasa geboren und aufgewachsen und hat dort auch bis zu ihrer Ausreise gelebt. Nachweise ihrer Abstammung hat die Klägerin nicht vorgelegt, aus der sich ihre Angaben überprüfen ließen; weder besitzt sie einen auf ihren Namen ausgestellten Nationalpass, noch verfügt sie oder ihr in Deutschland lebender Onkel über eine Geburtsurkunde. Dies bedeutet, dass ihre Identität als nicht gesichert angesehen werden muss, was ebenso für die von ihr behauptete Abstammung zu gelten hat. Nach Angaben der kongolesischen Dolmetscherin, die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hiernach befragt wurde, spricht die sie zudem die in Kinshasa gesprochene Sprache „Lingala", ohne dass hieraus irgendwelche Rückschlüsse auf ihre Abstammung möglich wären. Aus welchen Gründen ihr daher das von ihr dargestellte Schicksal der erwähnten Personen aus dem Jahr 1998 widerfahren sollte, ist nicht ersichtlich; bis zu ihrer Ausreise hat die Klägerin auch ohne Eltern bei ihrem Onkel in Kinshasa gelebt, ohne als Angehörige der Bevölkerung der Hutu angesehen zu werden. Die Klägerin ist offenkundig bestrebt, Ereignisse in ihrem Heimatland zu ihren Gunsten auszunutzen, ohne jedoch auch nur im Ansatz überprüfbar darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen auch ihr ein solches Schicksal widerfahren sollte. Nach alledem sieht das Gericht zumal wegen der völlig ungesicherten Identität der Klägerin keine Veranlassung, der Anregung auf Feststellung der ethnischen Abstammung der Klägerin nachzugehen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. Die Klägerin hat daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Schließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht. Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476. Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn festgestellt werden. Zwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa als sehr angespannt bezeichnet, sodass dort auch zunehmend Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der hohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden Preissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen innerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf ein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich verschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse noch nicht vor. Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28f; Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Muss daher eine fortschreitende Verschlechterung der allgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo gegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu erkennen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert würde. Maßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum einen, dass die Regierung mit Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds (vgl. zuletzt die Zusage einer 70 Millionen DM Hilfe der EU, FAZ vom 6. März 2001, S. 1), den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auch wenn die vorhandenen Lebensmittel derzeit nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio- kulturellen Bedingungen in Afrika nicht außer Acht gelassen werden, auf Grund derer es regelmäßig gelingt, in wechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie besondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. Hinzukommen außerdem die individuellen Initiativen der Bevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Zum andern lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie in Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die Selbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht feststellen. Vgl. AA, Lagebericht vom 23. März 2000, S. 28 f. Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für die Klägerin. Nachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden Rebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden andererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen. Vgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Darüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt geworden, vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3. Dennoch lässt sich eine für das gesamte Land geltende, gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden nicht feststellen. So im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks. Aus einer behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hutu erwächst der Klägerin kein Abschiebungshindernis, da wie ausgeführt ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in keiner Weise feststeht. Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.