Urteil
4 K 4229/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0315.4K4229.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM und die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger bewohnt mit seiner Tochter, Frau H1, das auf dem Grundstück B Str. 001 in W befindliche Wohnhaus. Eigentümerin des Grundstücks ist seine Tochter; dem Kläger steht ein Nießbrauchsrecht zu. Das Grundstück grenzt an das mit einer Gaststätte und Nebengebäude bebaute Grundstück der Beigeladenen, B Str. 002 in W. 3 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 15. Mai 1997 (4 K 11967/95) Bezug genommen. In diesem Verfahren war streitig eine dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen (ihrem inzwischen verstorbenen Vater) erteilte Baugenehmigung vom 10. Oktober 1995 zur Nutzungsänderung einer auf dem Grundstück B Str. 002 im Hintergelände befindlichen Lagerhalle in einen zur Gaststätte an der Straße gehörenden Versammlungsraum für Familienfeiern und zur Nutzung als Wahllokal sowie ferner zur Herstellung einer Grenzgarage. Gegen diese Baugenehmigung wandten sich der Kläger und seine Tochter. Mit genanntem Urteil wurde ihre Klage abgewiesen (VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 1997, 4 K 11967/95). In der Berufungsinstanz hob der Beklagte die Baugenehmigung vom 10.10.1995 auf; nach anschließender übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten wurde das Verfahren eingestellt und das Urteil der Kammer vom 15. Mai 1997 für unwirksam erklärt (OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1998, 10 A 3383/97). 4 Mit Bauschein vom 15. Januar 1998 (Bauschein-Nr. 12/98) erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine neue Baugenehmigung mit folgendem Inhalt: 5 a) Änderung einer Lagerhalle in eine PKW-Kleingarage, in einen Versammlungsraum für Familienfeierlichkeiten sowie für Wahlveranstaltungen der Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahl, 6 b) Errichtung eines Verbindungsganges zwischen Gaststättengebäude B Str. 002 und dem Versammlungsraum sowie 7 c) Anlegung von 14 PKW-Stellplätzen. 8 Die Baugenehmigung wurde in der Folgezeit durch diverse Nebenbestimmungen (vom 11.3.1999, 25.6.1999 (berichtigt am 7.7.1999) und 15.8.2000) ergänzt. Die Nebenbestimmungen beinhalten im Wesentlichen Auflagen im Zusammenhang mit der Nutzung des Versammlungsraumes. Ferner ist die Auslastung des Versammlungsraumes auf 40 Sitzplätze beschränkt worden, müssen vorhandene Öffnungen im Verbindungsgang und im Versammlungsraum verschlossen gehalten werden und wurde die Beigeladene (als Rechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters) zum Einbau einer Lüftungsanlage im Versammlungsraum verpflichtet, die die ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes bei geschlossenen Fenstern sicherstellen soll. 9 Den gegen die (neue) Baugenehmigung am 27. Januar 1998 eingelegten Widerspruch des Klägers und seiner Tochter wies die Landrätin des Kreises X mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 1999 zurück. 10 Bereits am 24. Juni 1999 hat der Kläger (Untätigkeits- )Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Baugenehmigung des Beklagten vom 15. Januar 1998 (Bauschein-Nr. 12/98), ergänzt durch Nebenbestimmung vom 11.3.1999, 25.6.1999, 7.7.1999 und 15.8.2000 für das Bauvorhaben G1 (postalisch: B Str. 002) in Voerde und den Widerspruchsbescheid der Landrätin des Kreises X vom 22. November 1999 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verweist auf den Inhalt der durch die Nebenbestimmungen beschränkten Baugenehmigung und die Einhaltung der dadurch im Verhältnis zum Kläger gebotenen Rücksichtnahme. 16 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie ferner auf den Inhalt der Verfahrensakten 4 K 2752/00, 4 L 1394/00, 4 L 2692/98 und 4 K 11967/95 Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 21 Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.1.1998 in Gestalt der sie beschränkenden Nebenbestimmungen vom 11.3.1999, 25.6.1999, 7.7.1999 und 15.8.2000 sowie der Widerspruchsbescheid der Landrätin des Kreises X vom 22. November 1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Zulässigkeit des hier streitigen Bauvorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen. Aus dieser Vorschrift lassen sich für den Kläger keine Abwehrrechte herleiten. 23 Das Anwesen der Beigeladenen - wie auch das klägerische Grundstück - liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dort ist ein Vorhaben gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Von den genannten Kriterien ist hier unter nachbarschützenden Gesichtspunkten allein relevant, ob sich das der Beigeladenen (bzw. ihrem Rechtsvorgänger) genehmigte Bauvorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt. 24 Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art ausschließlich danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). 25 Als nähere Umgebung eines Vorhabens hat der räumliche Bereich zu gelten, auf den sich das Vorhaben einerseits auswirken kann und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch zumindest beeinflusst. Erforderlich ist insoweit eine bodenrechtliche Beurteilung, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr. 130). Als Beurteilungskriterien sind dabei nicht nur die vorhandenen Nutzungsformen als solche maßgeblich, sondern auch die mit der jeweiligen Nutzungsform typischerweise verbundenen Immissionen und der durch sie ausgelöste Ziel und Quellverkehr. 26 Nach Auswertung des Akten- und Kartenmaterials sowie unter Berücksichtigung der in dem früheren Verfahren 4 K 11967/95 von der Einzelrichterin durchgeführten Ortsbesichtigung und der dort gewonnenen Eindrücke, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung, hier vornehmlich der bebaute Bereich südlich der B Straße (zwischen dem westlich gelegenen Jweg und dem östlich gelegenen J1weg), wo auch die Grundstücke des Klägers und der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen angesiedelt sind, einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Wegen der genauen Abgrenzung des Gebietes und der Art der vorhandenen Bebauung wird auf die den Verfahrensbeteiligten bekannten Ausführungen der Kammer in dem für wirkungslos erklärten Urteil vom 15. Mai 1997 (4 K 11967/ 95) verwiesen. An den tatsächlichen Verhältnissen hat sich offenbar bis heute nichts geändert, auch die Verfahrensbeteiligten haben hierzu nichts gegenteiliges vorgetragen. 27 Das allgemeine Wohngebiet ist gem. § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen vorbehalten. Auf der anderen Seite sieht der Nutzungskatalog neben der Hauptnutzungsart Wohngebäude" weitere das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzungsarten vor. Sowohl die auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Gaststätte als auch deren durch einen Versammlungsraum in der hier genehmigten Größenordnung erweiterte Betriebsfläche sind ihrer Art nach in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Es handelt sich bei der Gaststätte um eine Schank- und Speisewirtschaft, die auch in Gestalt ihrer Erweiterung um einen Versammlungsraum, noch der Versorgung des Gebietes im Sinne der vorzitierten Bestimmung dient. Die funktionale Zuordnung der Gaststätte zu dem ermittelten Baugebiet setzt voraus, dass die Schank- und Speisewirtschaft nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption objektiv geeignet ist, in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1994 - 2 B 18.92 - BRS 56 Nr. 55). Auf der anderen Seite endet der Einzugsbereich einer Schank- und Speisewirtschaft nicht zwangsläufig an den Grenzen des wie vor ermittelten Baugebietes, sondern bezieht angrenzende und umliegende Gebiete gegebenenfalls mit ein. Das gilt im Besonderen bei kleinen Baugebieten. Danach lässt sich vorliegend der Einzugsbereich der Gaststätte auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Berücksichtigung der relativ kleinen Größe des eingangs dargestellten Baugebietes zwischen Jweg und J1weg (sog. Ksiedlung) nicht nur auf diesen Bereich beschränken. Dieses Baugebiet ist für die Zuordnung einer jeden Schank- und Speisewirtschaft zu klein. Der maßgebliche Einzugsbereich erschließt sich hier vielmehr unter Einbeziehung der weiteren, unmittelbar angrenzenden bebauten Gebiete Richtung I1straße (B 8). Dies gilt wegen der dort vorhandenen städtebaulichen Wohnstruktur und des insoweit erkennbaren Zusammenhangs mit dem unbeplanten Baugebiet zwischen Jweg und J1weg. Dem so ermittelten Bereich lässt sich sowohl die Gaststätte in ihrem bestandsgeschützten und hier nicht im Streit stehenden Umfang, als auch die Erweiterung der Gaststätte um den hier streitigen Versammlungsraum funktional zuordnen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Versammlungsraum nicht um einen gewöhnlichen, in den normalen Betrieb der Gaststätte eingebundenen Gastraum, sondern um eine zweckgebunde Einrichtung für Familienfeierlichkeiten und Wahlveranstaltungen handelt, von der typischerweise Wirkungen nicht mit der Regelmäßigkeit wie von der eigentlichen Gaststätte ausgehen. Schließlich beschränkt die der Baugenehmigung nachträglich beigefügte Nebenbestimmung vom 11.3.1999 den Versammlungsraum auf maximal 40 Sitzplätze, sodass auch die konkret genehmigte Größe des Raumes nicht außer Verhältnis zu den für das konkrete Baugebiet und den darüber hinaus gehenden Einzugsbereich der Gaststätte steht. 28 Gegenüber dem danach grundsätzlich zulässigen Bauvorhaben kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Genehmigung des Versammlungsraumes zu seinen Lasten verletzt. Nach dieser Vorschrift sind die im jeweiligen Baugebiet an sich gestatteten baulichen Anlagen im Einzelfall unter anderem unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes dort unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). 29 Aus dem zuvor dargestellten Charakter des allgemeinen Wohngebietes ergibt sich, dass sich die Wohnnutzung in einem solchen Gebiet mit dem Wohnen ergänzende und diesem zugeordnete Nutzungen in einem gewissen Umfang abzufinden hat. Die Zumutbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Bezug auf die mit einer Schank- und Speisewirtschaft einhergehenden Störungen und Belästigungen der Nachbarschaft richtet sich nach der konkreten Empfindlichkeit der jeweiligen örtlichen Eigenart des Baugebietes. 30 Hier steht nicht zu erwarten, dass die mit dem Betrieb des genehmigten Versammlungsraumes einhergehenden Störungen das Maß dessen übersteigen, welches im hier fraglichen Baugebiet zumutbar ist. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die örtliche Eigenart des Baugebietes infolge der auf dem Grundstück der Beigeladenen schon länger vorhandenen Gaststätte nicht unerheblich vorbelastet ist. Ferner darf der Versammlungsraumes nur für bestimmte Veranstaltungen genutzt werden und ist seine Nutzung zudem durch Nebenbestimmungen und Sicherungsanordnungen erheblich beschränkt worden. Durch die zum Gegenstand des Bauvorhabens gemachte Errichtung eines Verbindungsganges zwischen Gaststätte und Versammlungsraum wird der mit dem Pendelverkehr" zwischen Gaststätte und Versammlungsraum verbundene Lärm gedämpft. Sämtliche Öffnungen (Türen und Fenster) zum Hofbereich hin müssen geschlossen gehalten werden, weswegen der Beigeladenen für den Versammlungsraum mit Nebenbestimmung vom 15.8.2000 der Einbau einer Lüftungsanlage aufgegeben wurde. Das Abspielen von Tonträgern und sonstigen musikalischen Darbietungen ist nur während der Tagzeit gestattet worden. Das dieser Nebenbestimmung zu Grunde liegende Schallschutzgutachten der Firma Q Consult GmbH vom 9.06.1999 hat für Veranstaltungen mit Musikdarbietung tagsüber bei Einhaltung der Nebenbestimmung im Übrigen (Schließen aller Öffnungen) keine die Nachbarschaft unzumutbaren Immissionswerte ergeben. Die im Beschluss der Kammer vom 11. Januar 1999 (4 L 2692/99) noch geäußerte Sorge einer schleichenden Veränderung des Versammlungsraumes in einen diskothekenähnlichen Betrieb ist wegen der - nachträglich - stark eingeschränkten Nutzung unbegründet. 31 Was die Beeinträchtigungen durch den An- und Abfahrtsverkehr auf das Gaststättengrundstück betrifft, wird sich die Situation für den Kläger mit der Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen verbessern. In der Vergangenheit befanden sich die Stellplätze (etwa 20) unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers. Die dort vorhandene Stellplatzfläche stand den Besuchern während der Öffnungszeiten der Gaststätte zur Verfügung. Nach der neuen Baugenehmigung ist die Parkplatzsituation im Wesentlichen neu geordnet worden und wurden Stellplätze überwiegend entlang des Grenzweges genehmigt. Im ursprünglichen Parkplatzbereich befinden sich nach der Umplanung nur noch 4 Stellplätze und zwar im unmittelbaren Zufahrtsbereich zur Alten Hünxer Straße. Ferner muss diese Parkfläche in Zukunft ab 22.00 Uhr nachts geschlossen werden. Die eigentliche Parkfläche (insgesamt 14 Stellplätze, davon 7 für den Versammlungsraum) für die Gaststätte und den Versammlungsraum (insgesamt 14) wurde entlang des Jweges und damit auf die dem Grundstück des Klägers abgekehrte Seite verlegt. Der Parkbereich wird außerdem durch den herzustellenden Verbindungsgang zwischen alter Gaststätte und Versammlungsraum zum Grundstück des Klägers hin abgeschottet sein. Diese baulichen Maßnahmen werden durch Kraftfahrzeugverkehr verursachte Geräusch- und Geruchsbelästigungen gegenüber dem Grundstück des Klägers in erheblichem Umfang abmildern. Es spricht alles dafür, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen mit Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens insgesamt geringer ausfallen werden, als die von einem nicht ausgeweiteten Betrieb der alten Gaststätte und Beibehaltung der dazu gehörenden Parkplätze entlang der Grenze des Grundstücks des Klägers ausgehenden Störungen und Belästigungen. Das, was nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu Lasten des Klägers an Beeinträchtigungen übrig bleibt, muss dieser als Nachbar einer seit langem betriebenen Gaststätte hinnehmen. 32 Auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts kann der Kläger einen Abwehranspruch ebenfalls nicht stützen. 33 Dass der Kläger durch die der Beigeladenen genehmigten Stellplätze gem. § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen. 34 Auch die neben dem Versammlungsraum an der Grenze genehmigte PKW-Garage begegnet bauordnungsrechtlich keinen Bedenken. Diesbezüglich hat der Kläger wegen des auch schon früher an der Grenze vorhandenen und dort genehmigt errichteten Baukörpers ein nachbarliches Abwehrrecht verwirkt. Die Errichtung des Baukörpers geht auf das Jahr 1958 zurück. Damals (Bauschein vom 9.10.1958) hatte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers die Errichtung von überdachten Kraftfahrzeug-Einstellplätzen mit Lagerräumen genehmigt. Auch spätere Baugenehmigungen, die jeweils Nutzungsänderungen beinhalteten, ergingen jedenfalls bis 1980 mit Einverständnis des Klägers. Soweit es in der Folgezeit zu weiteren, teilweise anderen Nutzungen der ehemaligen Lagerräume gekommen ist, muss sich der Kläger jedenfalls wegen der an der Grenze genehmigten Garagennutzung auf seine früheren Einverständniserklärungen für ähnlich bis gleich gelagerte Nutzungen verweisen lassen und kann sich im jetzigen Verfahrensstadium unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls nicht gegen die grenzständige Errichtung des Baukörpers wenden. Selbst wenn er hierzu berechtigt wäre, hätte sein Einwand keinen Erfolg. Die an der Grenze genehmigte Garage verstößt insbesondere nicht gegen § 6 BauO NRW (Abstandfläche). Zwar handelt es sich bei der Garage nicht um eine nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zulässige Grenzgarage, da die mittlere Wandhöhe mit 3,30 m das zulässige Maß von 3,00 m überschreitet. Der Baugenehmigung des Beklagten für die PKW-Garage liegt jedoch eine ausdrücklich auf § 6 Abs. 15 BauO NRW gestützte Entscheidung zu Grunde. Mit Abs. 15 werden Nutzungsänderungen eines bestehenden Gebäudes und geringe bauliche Änderungen ermöglicht. Der Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass für das Abstandflächenrecht vorherrschend die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes gegenüber der Nachbargrenze maßgeblich ist und der Gebäudenutzung demgegenüber eher geringe Bedeutung zukommt. Stellt man folglich auf eine vorherige genehmigte Lagernutzung ab, würde die jetzt genehmigte PKW-Garage eine Nutzungsänderung darstellen und wäre § 6 Abs. 15 BauO NRW, da auch der Ausschlusstatbestand nach Satz 2 der Vorschrift nicht vorliegt, einschlägig. Da auch ansonsten keine nachbarlichen Belange entgegenstehen, konnte eine auf § 6 Abs. 15 BauO NRW gestützte Abweichung rechtmäßig ergehen. 35 Die Kostenentscheidung der mithin erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 36 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37