4 K 6452/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 1999 und des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. August 2000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer City-Light-Werbeanlage 2000 auf Monofuß für hinterleuchtete Wechselwerbung auf dem Grundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxxx entsprechend dem Bauantrag vom 26. Mai 1999 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.