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Urteil

26 K 6825/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0213.26K6825.98.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1966 geborene Kläger, der zurzeit als Bürovorsteher in einer Rechtsanwaltskanzlei in T1 tätig ist, wendet sich mit seiner Klage gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen in Höhe von 18.749,- DM. Er wurde am 1. August 1985 zum Rechtspflegeranwärter ernannt und gleichzeitig in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens war der Kläger am 20. Februar 1985 unter anderem darauf hingewiesen worden, dass ihm Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt würden, dass er im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide, und dass ein Verstoß gegen diese Auflage die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge habe. Nachdem er vom 2. September 1985 bis zum 30. April 1987 seinen Zivildienst geleistet hatte, trat der Kläger am 4. Mai 1987 seinen Dienst bei dem Amtsgericht C an. Am 12. Oktober 1990 bestand er die Rechtspflegerprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in E. Gleichzeitig wurde der Kläger zum Justizinspektor z.A. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt. Zum 31. Oktober 1990 wurde er auf sein Gesuch vom 10. Oktober 1990 aus dem Landesdienst entlassen. Der Kläger hatte nämlich bereits zum 1. Oktober 1990 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Mit Schreiben vom 9. November 1990 sah der Präsident des Oberlandesgerichts I vorläufig von der Rückforderung von Anwärterbezügen ab. Der Verzicht erfolgte unter der Bedingung, dass der Kläger nach Abschluss des aufgenommenen Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes wieder in den öffentlichen Dienst eintreten, nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einen von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheiden, er seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigen und bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilen würde. Der Verzicht sollte auch wirksam werden, wenn eine Verwendung im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Mit Schreiben vom 14. August 1997 teilte der Kläger dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit, dass er aus persönlichen Gründen sein Jurastudium aufgeben und wieder als Rechtspfleger arbeiten wolle. Diesem Schreiben fügte der Kläger 13 Ablehnungsschrei-ben verschiedener Stellen im gesamten Bundesgebiet bei, die er auf seine Bewerbungen als Rechtspfleger erhalten hatte. Gleichzeitig bat er das LBV, nunmehr den endgültigen Verzicht auf die Rückforderung des rückzahlungspflichtigen Teils seiner Anwärterbezüge auszusprechen. Das LBV teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 20. August 1997 mit, dass auf die Rückforderung mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts I vom 9. November 1990 nur vorläufig verzichtet worden sei. Dieser vorläufige Verzicht sei auch u.a. nur unter der Bedingung ausgesprochen worden, dass der Kläger nach Abschluss seines Studiums mit eine durch dieses Studium erworbenen höheren Qualifikation wieder in den öffentlichen Dienst zurückkehre. Sollte dagegen das Studium nunmehr abgebrochen werden, sei der Kläger verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 18.749,- DM zurückzuzahlen. Auf die Bitte mitzuteilen, ob der Kläger weiterhin als Student eingeschrieben sei, erhielt das LBV keine Antwort. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 forderte es sodann den vorgenannten Betrag zurück. Am 14. Oktober 1997 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die im Rahmen seiner Einstellung zum Rechtspfleger ausgesprochene Bleibeverpflichtung von fünf Jahren im öffentlichen Dienst sei erfüllt, da er während seines Studiums in einem evangelischen Altenzentrum in C vom 1. November 1990 bis September 1997 gearbeitet habe. Mithin sei er nach Abschluss seiner Ausbildung zum Rechtspfleger mindestens fünf Jahre lang im öffentlichen Dienst, hier im Dienst einer öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft, tätig gewesen. Hinsichtlich der Bleibeverpflichtung sei nicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn, sondern lediglich zum öffentlichen Dienst schlechthin abzustellen. In diesem Rahmen sei auch die Ableistung seines Zivildienstes zu berücksichtigen. Ferner käme ein Verzicht auf die Rückforderung auch deswegen in Betracht, weil der Kläger sich erfolglos hinsichtlich einer Rückkehr in den öffentlichen Dienst beworben und mehr als fünf abschlägige Entscheidungen auf seine Bewerbungen erhalten habe. Die Auffassung des LBV, dass ein Verzicht nur dann auszusprechen sei, wenn der Kläger das aufgenommene Studium erfolgreich beendet habe, vermöge nicht zu überzeugen, da mit dem im Schreiben vom 9. November 1990 erwähnten „Abschluss" des Studiums nicht notwendig die erfolgreiche Beendigung desselben gemeint sei. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1998 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 12. August 1998 - rechtzeitig - Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweist der Kläger u.a. auf die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG und auf die Entschlussfreiheit eines Auszubildenden nach dem Berufsausbildungsgesetz. Ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 27. Oktober 2000 hat dieser sein Studium u.a. deswegen abgebrochen, weil er Zweifel gehabt habe, ob die vollständige Durchführung des Jurastudiums und der anschließenden Referendarausbildung für ihn noch Sinn machen würde und dass Kommilitonen erhebliche Schwierigkeiten beim Berufseinstieg erlebt hätten. Seine damalige Lebensgefährtin habe nach Abschluss ihres Studiums keine Festanstellung finden können, deswegen er weiterhin zum Lebensunterhalt habe beitragen müssen. Schließlich hätten er und seine damalige Lebensgefährtin endlich auf einer finanziell und beruflich gesicherten Grundlage ihre Familienplanung vorantreiben wollen. Der Mitarbeiter Herr M vom LBV habe dem Kläger am 20. Mai 1997 mitgeteilt, dass er für den Fall von mindestens fünf abschlägig beurteilter Bewerbungen für den öffentlichen Dienst mit einem endgültigen Rückforderungsverzicht rechnen könne. Dieser Mitarbeiter hat dem Gericht in seiner dienstlichen Erklärung vom 15. November 2000 mitgeteilt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, welche Äußerungen er gegenüber dem Kläger gemacht habe. Wenn er sich tatsächlich zum Rückforderungsverzicht geäußert habe, dann hätte er dies aber selbstverständlich nur auf Grund seiner in der Anlage überreichten Arbeitsanweisungen etc. gemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Präsidenten des Oberlandesgerichts I und des LBV (Beiakten Hefte 1 und 2). Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Februar 1999 gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht von Bedeutung, dass die Übertragung während der ursprünglichen durch den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geregelten Gerichtszuständigkeit der 10. Kammer erfolgt ist, da eine einmal wirksam erfolgte Einzelrichterübertragung auch bei Übergang des konkreten Verfahrens auf eine andere Kammer bestehen bleibt. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Juli 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie vorliegend - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Anwärterbezüge sind insoweit zu viel gezahlt, als der mit ihrer Gewährung durch die Bestimmung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 BBesG zulässiger Weise bezweckte Erfolg (§ 812 Abs. 1 Satz 2, Fall 2 BFB) nicht eingetreten ist. Vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit der Gewährung von Anwärterbezügen unter Auflagen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -, ZBR 2000, 272 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 A 3275/99 - und vom 10. November 1999 - 6 A 4344/97 -. Hier ist der mit der Auflage bezweckte Erfolg nicht eingetreten, weil der Kläger sein nach Ablegung der Rechtspflegerprüfung aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften nicht erfolgreich, d.h. mit Ablegen des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens, beendet hat. Das LBV hat weder die bei einer Rückforderung nach oben stehenden Norm zu beachtenden Ermessensgrenzen überschritten noch von dem ihm zustehenden Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nicht die Voraussetzungen für den Verzicht der von ihm verlangten Rückforderung erfüllt. Zunächst wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Widerspruchsbescheid des LBV vom 13. Juli 1998 Bezug genommen. Rechtliche Bedenken gegen die gegenüber dem Kläger ausgesprochene sog. „Bleibeverpflichtung" im öffentlichen Dienst bestehen nicht. Hierbei handelt es sich um eine Auflage, die sicherstellen soll, dass ein Beamtenanwärter, der zunächst im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes z.B. an einer Fachhochschule studiert und im Anschluss daran ein Hochschulstudium aufgenommen hat, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden, die nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes im öffentlichen Dienst verblieben sind, erlangt. Zwar ist die 5-jährige Betriebstreue nicht von der Zugehörigkeit zu einem konkreten Dienstherrn abhängig. Voraussetzung ist jedoch der erfolgreiche Abschluss des nach Beendigung der Ausbildung aufgenommenen Hochschulstudiums, der bei einem Studium der Rechtswissenschaften durch die Ablegung des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens dokumentiert wird und die daran anschließende Rückkehr zu einem öffentlichen Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -, ZBR 2000, 272 f. (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. hier nur Beschluss vom 2. September 1998 - 2 B 12/98 - sowie Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, RiA 1992, 303 ff). Dass der Kläger vorliegend aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und dass weder die Ableistung des Zivildienstes noch die (Teilzeit)Mitarbeit in einem evangelischen Altenpflegeheim zu der Bejahung einer mindestens 5-jährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst führt, bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelungen in Ziffer 59.5.5 der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG vom 11. Juli 1997, in Kraft getreten am 1. August 1997, (GMBl. S. 314) berufen, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen. Danach soll auf die Rückforderung u.a. verzichtet werden, wenn (lit.d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er - nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt, - nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einen von ihm vertretenden Grund wieder ausscheidet, - der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt, - bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt. Gemäß Ziffer 59.5.5 lit.e soll auf eine Rückforderung im Falle von lit.d verzichtet werden, wenn eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Ein Rückforderungsverzicht nach den vorgenannten Buchstaben der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG geht sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung davon aus, dass ein Beamter nach Beendigung seiner Ausbildung das öffentliche Dienstverhältnis verlässt, ein Studium aufnimmt, um dadurch eine höhere Qualifizierung zu erreichen und nach dessen erfolgreicher Beendigung wieder in den öffentlichen Dienst, nunmehr in einer höheren Laufbahn eintritt, um sein qualifiziertes Wissen wieder einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Nur wenn der Wiedereintritt in eine höhere Laufbahn nach erfolgreicher Beendigung des zuvor aufgenommenen Studiums aus von dem Bewerber nicht vertretenden Gründen nicht möglich ist, ist ein Verzichtsgrund anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 A 3275/99 -, (Bl. 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), woraus sich ausdrücklich ergibt, dass von einem erfolgreichen Abschluss hier eines Jurastudiums auszugehen ist; so auch im Ergebnis: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -, ZBR 2000, 272 f. Zwar soll nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift auf die Rückforderung „u.a." aus den zu den lit.a bis g aufgeführten Fallgestaltungen verzichtet werden, was bedeutet, dass neben diesen ausdrücklich genannten Fallgestaltungen auch andere Sachverhalte, die zu einem Rückforderungsverzicht führen können, denkbar sind. Allen in dieser Ziff. 59.5.5 aufgeführten Fällen ist aber letztlich immanent, dass dann ein Grund vorliegen muss, den ein jeweiliger Anspruchsteller nicht zu vertreten hat. Vorliegend hat jedoch der Kläger seinen Studienabbruch zu vertreten. Anders wäre beispielsweise der Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (beispielsweise Prüfungsphobie) zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 A 4344/97 -. Aus der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 27. Oktober 2000 ergeben sich allerdings weder gesundheitliche noch fachliche Beeinträchtigungen, weswegen er sein Studium hätte abbrechen müssen oder nicht erfolgreich hätte beenden können. Der Hinweis des Klägers auf das Unterhalts- und Arbeitsrecht liegt neben der Sache, da es vorliegend konkret um die Anwendung des § 59 BBesG und die in der Verwaltungsvorschrift hierzu geregelten Rückforderung und eines Rückforderungsverzichts geht. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein ebenfalls aus einer fernmündlichen Auskunft eines Mitarbeiters des LBV hergeleiteten Vertrauensschutzes berufen, da sich hierfür aus dem Akteninhalt keinerlei zuverlässige Anhaltspunkte ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.