Urteil
1 K 3658/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0209.1K3658.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung des Oberkreisdirektors des Kreises N (im Folgenden: Oberkreisdirektor), des Funktionsvorgängers des Beklagten. Diese richtete sich gegen eine von dem Umweltausschuss der Klägerin beschlossene Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Nachtfahrverbot für Lkw für ein Teilstück der Q-Straße in F. 3 Im Mai 1990 verfügte der Stadtdirektor der Klägerin ein Durchfahrverbot für Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht für die Q-Straße zwischen den Einmündungen I1-Straße und G Straße. Diese Verfügung hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Februar 1997, Az.: 25 A 546/95, auf. Zur Begründung führte es aus, die Belange der damaligen Klägerin seien nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die vorzunehmende Abwägung eingestellt worden. Außerdem sei die Verfügung ermessensfehlerhaft, weil die erforderlichen Lärmberechnungen fehlten. 4 In der Folgezeit beauftragte die Klägerin die Firma Q1 Consult GmbH mit einer Untersuchung des Verkehrslärms im Bereich der Wohnbebauung an der Q-Straße. Nach Verkehrszählungen am 27. Mai 1998 sowie in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 1998 erstattete diese unter dem 10. Juni 1998 ein Gutachten zu den Möglichkeiten der Lärmminderung durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Q-Straße im Wohnsiedlungsbereich V. Dabei stellte sie fest, dass die Richtwerte der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen "Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz- Richtlinien - StV)" vom 6. November 1981 am Tag um mindestens 2,3 dB(A) und in der Nacht um mindestens 1,3 dB(A) unterschritten würden. Ferner könnte eine Pegelminderung um 3 dB(A), wie sie die Lärmschutz-Richtlinien - StV im Falle von Maßnahmen forderten, nur durch eine Kombination von Verkehrsverbot für Lkw und Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erzielt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Gutachten verwiesen. 5 Auf der Grundlage dieser Ergebnisse vertrat der Stadtdirektor der Klägerin die Auffassung, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. Nachdem sich der Umweltausschuss der Klägerin mehrmals mit dieser Frage befasst und eine gegenteilige Ansicht vertreten hatte, bat der Stadtdirektor der Klägerin den Oberkreisdirektor um Prüfung. Dieser teilte unter dem 28. September 1998 mit, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in Betracht kämen. Zur Begründung verwies er auf das bereits genannte Urteil vom 17. Februar 1997 und die dortigen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Außerdem, so der Oberkreisdirektor, lägen die im Lärmschutzgutachten ermittelten Werte deutlich unterhalb der Richtwerte, sodass der Verwaltung die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung erst gar nicht eröffnet sei. 6 In seiner Sitzung vom 29. September 1998 beschloss der Umweltausschuss, dass für den Bereich der Q-Straße - begrenzt im Westen durch den Anfang der Wohnbebauung und im Osten durch die Einmündung N1 - eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h sowie ein Nachtfahrverbot für Lkw zwischen 22.00 und 6.00 Uhr erfolgen solle. 7 Mit Verfügung vom 11. Januar 1999 beanstandete der Stadtdirektor der Klägerin diese Beschlüsse. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Umweltausschuss nicht zuständig sei. Der Gemeinde und damit auch dem Umweltausschuss stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein Vetorecht gegenüber unerwünschten Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde zu. Ein Initiativrecht bestehe nicht. Darüber hinaus seien die gefassten Beschlüsse straßenverkehrsrechtlich unzulässig. Eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO sei nur zulässig, wenn der Lärm unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringe. Bei der Bewertung der Lärmbelastung seien die Lärmschutz-Richtlinien - StV zu berücksichtigen. Bleibe die Lärmbelastung unter den dortigen Richtwerten, sei die Verhängung eines Nachtfahrverbotes unzulässig. Hier würden die Richtwerte um 2,3 dB(A)/Tag bzw. 1,3 dB(A)/Nacht unterschritten. Diese Erwägungen würden nicht nur für das Nachtfahrverbot, sondern auch für die Geschwindigkeitsbegrenzung gelten. Schließlich verstießen die Beschlüsse des Umweltausschusses auch gegen die Verfügung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998. Hierbei handele es sich um eine Einzelfallweisung, an die die Klägerin gebunden sei. 8 Mit Beschluss vom 26. Januar 1999 wies der Umweltausschuss die Beanstandung zurück. Mit Beschluss vom 28. Januar 1999 lehnte auch der Rat der Klägerin die Aufhebung der beanstandeten Beschlüsse ab. 9 Daraufhin hob der Oberkreisdirektor den Ratsbeschluss vom 28. Januar 1999 und die Beschlüsse des Umweltausschusses vom 29. September 1998 mit Bescheid vom 29. April 1999 auf. Zur Begründung führte er aus, der Umweltausschuss sei nicht befugt gewesen, die in Rede stehenden Beschlüsse zu fassen. Anordnungen nach § 45 StVO gehörten zum Kreis der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Daher entschieden die Straßenverkehrsbehörden autark und ohne Bindung an die Wünsche der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft. § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO sehe lediglich für bestimmte Fälle ein Vetorecht der Gemeinde vor. Ein Initiativ- oder Anordnungsrecht stehe der Gemeinde nicht zu. Darüber hinaus sei die Beanstandung des Stadtdirektors der Klägerin ermessensfehlerfrei ergangen. Nach dem Ergebnis des Lärmgutachtens der Firma Q1 Consult GmbH bestehe keine Notwendigkeit, eine Geschwindigkeitsbegrenzung und/oder ein Lkw-Nachtfahrverbot anzuordnen, da die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV nicht überschritten würden. Überdies forderten die Lärmschutz-Richtlinien, dass etwaige Maßnahmen in der Regel eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) bewirken müssten. Unterhalb der Richtwerte oder der entsprechenden Lärmpegelminderung kämen Verkehrsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier entspreche der Ausbaustandard der Q-Straße einer Hauptsammelstraße. Die ermittelte Verkehrsbelastung sei für eine Hauptsammelstraße mit dem Ausbaustandard der Q-Straße unkritisch. Auch die Unfallsituation sei im Bereich der Wohnbebauung unauffällig. Eine Notwendigkeit zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei hiernach unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht erkennbar. Auch die Einrichtung eines Nachtfahrverbotes für Lkw sei auf Grund der Verkehrszählung nicht nachvollziehbar. Auch wenn die insoweit gezählten 12 Lkw-Fahrten wegfielen, sei eine spürbare Senkung der Lärmbelästigung nicht zu erwarten. Die Entscheidung, keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen anzuordnen, sei nach alledem ermessensfehlerfrei. Die Aufhebung der Beschlüsse sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Es liege ein eindeutiger Rechtsverstoß vor. Ein milderes Mittel zur Beseitigung dieses Verstoßes sei nicht gegeben. Außerdem komme der Maßnahme auch klärende Bedeutung für die Entscheidungskompetenz der Selbstverwaltungsgremien zu. 10 Die Klägerin hat am 28. Mai 1999 Klage erhoben. 11 Sie ist der Auffassung, der Umweltausschuss sei für die getroffenen Beschlüsse zuständig. Ihre Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 45 StVO ergebe sich aus der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Welches ihrer Organe zur Entscheidungsfindung berufen sei, richte sich nach § 28 Gemeindeordnung a.F. sowie ihrer internen Zuständigkeitsverteilung. Die Zuständigkeit des Umweltausschusses folge aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt F (Zuständigkeitsordnung). Jedenfalls habe der Ausschuss durch die Beschlussfassung von seinem Rückholrecht gegenüber dem Stadtdirektor Gebrauch gemacht. Die Frage der Beteiligungsrechte einer Gemeinde bei Entscheidungen nach § 45 Abs. 1 b StVO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus seien die Beschlüsse auch straßenverkehrsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Erlass von Maßnahmen nach § 45 StVO setze keinen bestimmten Schallpegel voraus. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Lärmschutz-Richtlinien - StV. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die errechneten Lärmpegel die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten. In jedem Fall bestehe kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen bei Unterschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV. Die Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO seien mangels Außenwirkung ohne Belang. Der Umweltausschuss habe auch alle Interessen abgewogen; dies sei zwar in der Beschlussvorlage nicht dokumentiert, ergebe sich aber aus dem Ablauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung. Die beschlossenen Maßnahmen seien zur Lärmminderung auch geeignet, da sich aus dem Gutachten ergebe, dass die Kombination von Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot zu einer Pegelminderung von 3 dB(A) führe. Das Schreiben des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998 stelle keine Weisung dar, sondern enthalte nur einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis. Schließlich sei der Oberkreisdirektor nicht befugt, auch den Ratsbeschluss aufzuheben; allenfalls käme eine Aufhebung der Beschlüsse des Umweltausschusses in Betracht. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 29. April 1999 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht er geltend, dass es sich bei den streitigen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handele, die dem Stadtdirektor zugewiesen seien. Dessen Entscheidungszuständigkeit sei auch nicht durch einen zurückholenden Beschluss aufgehoben worden. Ein derartiger Beschluss liege insbesondere nicht konkludent in der Zurückweisung der Beanstandung des Stadtdirektors. Die aufgehobenen Beschlüsse seien darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Maßgeblich sei, ob die Lärmbelästigungen den Betroffenen als ortsüblich zugemutet werden könnten. Da die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV nicht erreicht würden, bestehe keine Notwendigkeit, Maßnahmen zu veranlassen. Zudem seien die beschlossenen Maßnahmen nicht geeignet, die erforderliche Lärmminderung um mehr als 3 dB(A) zu bewirken. Soweit Verkehrsbeschränkungen ausnahmsweise auch bei Unterschreitung der Richtwerte möglich seien, lägen - wie in der Aufhebungsverfügung näher begründet sei - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation vor. Ferner sei die Klägerin an die Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO gebunden, da es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handele. Das Nachtfahrverbot für Lkw sei auf der Grundlage der Verkehrszählung nicht zu begründen. Dementsprechend habe der Oberkreisdirektor der Klägerin bereits unter dem 28. September 1998 verbindlich mitgeteilt, dass die streitigen Verkehrsbeschränkungen nicht in Betracht kämen. Diese Beurteilung hätte sich zuvor auch der Stadtdirektor der Klägerin zu Eigen gemacht. Dessen Entscheidung, solche Maßnahmen nicht anzuordnen, sei demnach sachgerecht. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte schließlich ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung auch auf den Verstoß gegen die Weisung vom 28. September 1998 stützen sollte. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist nicht begründet. 20 Der Bescheid des Oberkreisdirektors vom 29. April 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 21 Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 108 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475) (GO a.F.). § 119 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) (GO n.F.) findet hier keine Anwendung, da nach Art. VII Abs. 4 Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) die Bestimmungen der Gemeindeordnung, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, erst zur Anwendung kommen, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben. Hier waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides weder der Bürgermeister der Klägerin noch der Beklagte in dieser Weise gewählt worden. 22 § 108 GO a.F. regelt das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht gegenüber Rats- und Ausschussbeschlüssen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GO a.F. kann die Aufsichtsbehörde den Gemeindedirektor anweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GO a.F. kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den Gemeindedirektor und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuss aufheben. 23 Der Oberkreisdirektor war für den Erlass der angegriffenen Aufhebungsverfügung zuständig, da er nach § 106 a Abs. 1 GO a.F. die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt. Der aufgehobene Beschluss des Umweltausschusses der Klägerin vom 29. September 1998 war durch den Stadtdirektor der Klägerin unter dem 11. Januar 1999 beanstandet worden. Sowohl der Umweltausschuss der Klägerin als auch deren Rat hatten hierüber am 26. bzw. 28. Januar 1999 beraten und die Beanstandung zurückgewiesen. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es daneben nicht, da der Zweck einer Anhörung durch die von § 108 GO a.F. geforderte Beanstandung und nochmalige Beratung im Rat oder Ausschuss erfüllt wird. Diese Verfahrensvorschriften gehen mithin den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes als speziellere Bestimmungen vor. 24 Ebenso Kallerhoff, Das kommunalaufsichtliche Beanstandungs- und Aufhebungsrecht, in: NWVBl. 1996, 53 (55 Fn. 25). 25 Die Beschlüsse des Umweltausschusses der Klägerin vom 29. September 1998 verletzen geltendes Recht. Ihnen steht die Entscheidung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998 entgegen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in Betracht kommen. 26 Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine (sonder- )aufsichtsbehördliche Weisung gemäß § 9 Abs. 1 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG). Hiernach können die Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. Befolgt die Gemeinde eine solche Weisung nicht, begründet dies einen Rechtsverstoß, der kommunalaufsichtliche Maßnahmen ermöglicht. § 11 OBG stellt dies für den Verstoß gegen sonderaufsichtsbehördliche Weisungen nach § 9 OBG ausdrücklich klar. 27 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ- RR 1995, 500; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 112 GO Anm. 8; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 116 GO Anm. IV 3. 28 Entscheidungen über Maßnahmen nach § 45 StVO gehören zum Kreis der ordnungsbehördlichen Aufgaben. Nach § 44 Abs. 1 StVO, § 5 Abs. 1 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1981 (GV. NW. S. 703), sind für Maßnahmen nach § 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. Bei der Klägerin handelt es sich nach § 2 Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 3 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1979 (GV. NW. S. 867) in der hier maßgeblichen Fassung der 10. Änderungsverordnung vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 422) um eine Mittlere kreisangehörige Stadt. Die (Sonder-)Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt nach § 7 Abs. 1 OBG der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Damit war der Oberkreisdirektor des Kreises Mettmann gegenüber der Klägerin Sonderaufsichtsbehörde im Sinne der §§ 7, 9 OBG. 29 Bei dem Schreiben des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998 handelt es sich um eine verbindliche Regelung und nicht allein um die unverbindliche Äußerung einer Rechtsauffassung. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben den Begriff der Weisung nicht ausdrücklich verwendet; maßgeblich ist insoweit der objektive Bedeutungsgehalt der Verfügung aus der Sicht eines verständigen Empfängers. Schon der Wortlaut des Schreibens ("teile ich mit, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ... nicht in Betracht kommen") lässt erkennen, dass der Oberkreisdirektor die Frage verkehrsberuhigender Maßnahmen auf der Max-Planck-Straße abschließend und damit verbindlich entscheiden wollte. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Stadtdirektor der Klägerin unter dem 15. September 1998 eine "Stellungnahme im Rahmen der Fachaufsicht des Kreises" erbeten und in seinem ergänzenden Schreiben vom 17. September 1998 um eine "klare Aussage der Fachaufsicht" gebeten hatte. Gerade die zuletzt genannte Formulierung lässt erkennen, dass der Stadtdirektor eine verbindliche Entscheidung der zuständigen (Sonder- )Aufsichtsbehörde erwartete. Auch der Stadtdirektor der Klägerin hat das Schreiben vom 28. September 1998 im Übrigen nicht anders verstanden. In seiner Beanstandung vom 11. Januar 1999 führt er unter Ziffer 3. aus, die zitierte Verfügung des Oberkreisdirektors habe eindeutig den Charakter einer Einzelfallweisung, da sie einen bestimmten straßenverkehrsrechtlichen Sachverhalt einer rechtlichen Bewertung unterziehe. 30 Ob die Weisung des Oberkreisdirektors ihrerseits den einschlägigen rechtlichen Vorschriften genügte, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Bei einer sonderaufsichtlichen Weisung im Rahmen der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, wie es ordnungsbehördliche Aufgaben nach §§ 3, 9 OBG darstellen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. 31 OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, NVwZ-RR 1995, 502; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 3 GO Anm. 5, § 123 GO Anm. 5; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 116 GO Anm. IV 1. 32 Soweit und so lange die Weisung wirksam ist, ist es demzufolge den Beteiligten, aber auch den Gerichten verwehrt, auf die zu Grunde liegende Rechtslage zurückzugreifen. 33 So liegt der Fall hier. Da die Klägerin gegen die Weisung vom 28. September 1998 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, war diese im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wirksam. Damit regelte sie im Verhältnis der Beteiligten verbindlich, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Max-Planck-Straße nicht getroffen werden durften. Da die Weisung zwischenzeitlich unanfechtbar geworden ist, kommt auch eine rückwirkende Beseitigung ihrer Wirksamkeit auf Grund eines Rechtsbehelfs der Klägerin nicht mehr in Betracht. 34 Das ihm in § 108 Abs. 1 Satz 2 GO a.F. eröffnete Ermessen über die Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse hat der Oberkreisdirektor fehlerfrei betätigt. Die Ausführungen zur Geeignetheit und Notwendigkeit der angegriffenen Verfügung lassen erkennen, dass der Oberkreisdirektor den ihm eröffneten Spielraum erkannt hat. Dabei kann offen bleiben, ob seine Ausführungen zu den Gründen für die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Umweltausschusses auch im Übrigen zutreffen, denn schon der dargelegte Verstoß gegen die aufsichtsbehördliche Weisung stellt eine ausreichende Rechtfertigung für den Erlass der angefochtenen Entscheidung dar. 35 Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Oberkreisdirektor in der Verfügung vom 29. April 1999 nicht ausdrücklich auf den formalen Aspekt des Weisungsverstoßes hingewiesen hatte. Da die Wirksamkeit der Weisung, wie ausgeführt, dazu führt, dass die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen hierdurch verbindlich geregelt wird und der Oberkreisdirektor hierauf in der Sache auch abgestellt hat, hat er jedenfalls in materieller Hinsicht den Verstoß gegen die Rechtslage, wie sie sich jedenfalls nach dem Erlass der Weisung darstellt, zutreffend berücksichtigt. Im Übrigen wäre ein etwaiger insoweit bestehender Ermessensfehler dadurch geheilt, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung u.a. auf den verbindlichen Charakter seines Schreibens vom 28. September 1998 abgestellt und in jedem Fall in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Aufhebungsverfügung auch auf den Weisungsverstoß gestützt werden sollte. Die Heilung eines Ermessensfehlers ist nach § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 114 Satz 2 VwGO aber noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz zulässig. 36 Soweit der Oberkreisdirektor ursprünglich weiter darauf abgestellt hatte, dass Gremien der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft für Entscheidungen im Rahmen der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung grundsätzlich nicht zuständig seien, kann diese Rechtsansicht zwar angezweifelt werden. Jedenfalls im Bereich ordnungsbehördlicher Aufgaben wie sie hier in Rede stehen, bestimmt § 3 Abs. 1 OBG, dass die Gemeinden die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden wahrnehmen. Die Bestimmung der innerhalb der Gemeinde zuständigen Stelle richtet sich dann nach der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung, vgl. insbesondere § 41 GO n.F. Eine ausdrückliche Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde sieht das Ordnungsbehördengesetz nur im Falle einer entsprechenden ausdrücklichen aufsichtsbehördlichen Weisung vor (§ 9 Abs. 4 OBG). 37 Inwieweit jene Zuständigkeitsregelungen nach ihrem Sinne unanwendbar sind, wenn der Gemeinde - wie hier - durch bindende Weisung jeder durch das Vertretungsorgan auszuübende Entscheidungsspielraum genommen ist, kann auf sich beruhen. 38 Auch wenn die Bewertung der Rechtslage durch den Oberkreisdirektor insoweit fehlerhaft sein sollte, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit seiner Verfügung. Er ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschlüsse des Umweltschusses rechtswidrig waren. Dass seine Aufhebungsentscheidung sich maßgebend erst auf das Zusammenwirken der verschiedenen von ihm vorgetragenen Rechtsverstöße gestützt und er bei Wegfall eines der verschiedenen Gesichtspunkte - und dazu des zuletzt erwähnten - davon abgesehen hätte, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen und liegt auch fern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeder der angenommenen Rechtsverstöße die Aufhebungsentscheidung selbstständig tragen sollte. Da der Oberkreisdirektor seine Verfügung, wie dargelegt, aber auch auf den Verstoß gegen die sonderaufsichtliche Weisung gestützt hatte, trägt schon diese Erwägung die angegriffene Entscheidung; auf seine weiteren Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse kommt es deshalb hier nicht an. 39 Aus denselben Gründen ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, dass die vom Stadtdirektor der Klägerin und vom Oberkreisdirektor ursprüngliche vertretene Auffassung, eine Unterschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV schließe straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich aus, nicht zutreffen dürfte. Insoweit hat nämlich das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1997 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt, dass die Richtwerte ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bei Verkehrsgeräuschen unterhalb der genannten Werte nicht ausschließen. 40 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des Umweltausschusses der Klägerin aus einem weiteren, von dem Beklagten allerdings nicht geltend gemachten Grund rechtswidrig sind. Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1997 hervorgehoben hat, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Lärmbekämpfung ergreift. Hierbei hat sie insbesondere die Belange der Betroffenen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. Diese Entscheidung kann gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO). 41 Die Beschlüsse vom 29. September 1998 lassen nicht erkennen, dass der Umweltausschuss eine diesen Anforderungen genügende Ermessensentscheidung getroffen hat. Weder aus der Sitzungsvorlage 192/98 noch aus der Sitzungsniederschrift wird deutlich, welche Belange der Ausschuss bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. In der Sitzungsvorlage werden schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Maßnahmen verneint. In der Ausschusssitzung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zwar darauf hingewiesen worden, dass der Erlass der Maßnahmen im Ermessen der Behörde liege. Ob und ggf. welche Belange bei der anschließenden Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden, ist der Sitzungsniederschrift jedoch nicht zu entnehmen. Auch der Niederschrift der vorangegangenen Umweltausschusssitzung am 8. September 1998 ist hierzu nichts zu entnehmen. 42 Soweit die Klägerin in der Klagebegründung vorträgt, die Entscheidung sei auf Grund einer sachgerechten Ermessensausübung getroffen worden, wird dies inhaltlich nicht belegt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes, enthalten jedoch - abgesehen von dem nicht weiter substantiierten Hinweis, die Belange der Anlieger und der Gewerbetreibenden seien berücksichtigt worden, - keine inhaltlichen Ausführungen zu der Ermessensbetätigung. Auf deren hinreichende Dokumentation, namentlich die Darstellung der berücksichtigten Belange, kann jedoch nicht verzichtet werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Entscheidung tatsächlich alle einzustellenden Belange berücksichtigt hat, und ist zugleich die Grundlage für eine etwaige Überprüfung dieser Entscheidung im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren geschaffen. Diesen Anforderungen werden auch die Ausführungen in der Klagebegründung nicht gerecht. 43 Die angegriffene Verfügung ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Oberkreisdirektor auch den Ratsbeschluss vom 28. Januar 1999 aufgehoben hat. 44 Bestätigt der Rat einen vom Stadtdirektor oder Bürgermeister beanstandeten Beschluss eines entscheidungsbefugten Ausschusses, so ist eine weitere Beanstandung dieses Ratsbeschlusses durch den Stadtdirektor oder Bürgermeister nicht erforderlich; vielmehr kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss dann ohne weiteres aufheben. 45 Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 119 GO Anm. 9; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 119 GO n.F. Anm. II 1; Kallerhoff, a.a.O., S. 55, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 31. März 1969 - III A 868/65 -. 46 So liegt der Fall hier. Mit dem Beschluss vom 28. Januar 1999 hat der Rat der Klägerin den Beschlussvorschlag der Verwaltung, die Beschlüsse des Umweltausschusses vom 29. September 1998 aufzuheben, abgelehnt. Zugleich hat er an den Stadtdirektor appelliert, seine Beanstandung zurückzunehmen und die Beschlüsse des Umweltausschusses umzusetzen. Damit hat der Rat den Beschluss des insoweit nach § 9 Abs. 4 Nr. 5 Zuständigkeitsordnung grundsätzlich entscheidungsbefugten Umweltausschusses bestätigt. Demzufolge teilt der Ratsbeschluss das rechtliche Schicksal der Ausschussbeschlüsse; er konnte deshalb ebenfalls nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GO a.F. aufgehoben werden, ohne dass es einer nochmaligen Beanstandung bedurfte. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 48