Urteil
16 K 4925/98
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ist regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich; gegebenenfalls ist aber vorrangig eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO zu prüfen.
• Die Behörde hat bei Ermessensentscheidungen über Sondernutzungen insbesondere verkehrliche Belange, Ord-nungsgesichtspunkte wie Schutz von Straßen- und Ortsbild sowie Gleichbehandlungsaspekte abzuwägen.
• Die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis ist zulässig, wenn private Interessen des Antragstellers nicht gegenüber öffentlichen Belangen überwiegen und eine Zumutbarkeit des Ausweichens auf Privatgrund besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer auf öffentlichem Straßenraum • Für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ist regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich; gegebenenfalls ist aber vorrangig eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO zu prüfen. • Die Behörde hat bei Ermessensentscheidungen über Sondernutzungen insbesondere verkehrliche Belange, Ord-nungsgesichtspunkte wie Schutz von Straßen- und Ortsbild sowie Gleichbehandlungsaspekte abzuwägen. • Die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis ist zulässig, wenn private Interessen des Antragstellers nicht gegenüber öffentlichen Belangen überwiegen und eine Zumutbarkeit des Ausweichens auf Privatgrund besteht. Der Kläger betreibt gewerbsmäßige Sammlung von Altkleidern und stellte Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum auf. Die Stadt O untersagte ihm dies per Ordnungsverfügung; daraufhin beantragte der Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für mehrere Standorte. Die Straßenbehörde lehnte die beantragten Erlaubnisse mit der Begründung ab, dass gewerbliche Einrichtungen außerhalb der Leistungsstätte grundsätzlich nicht im öffentlichen Straßenraum zugelassen würden, das Ortsbild beeinträchtigt und eine Präzedenzwirkung entstünde; außerdem bestehe die Möglichkeit, Container auf Privatgrund aufzustellen. Der Kläger rügte Ermessensfehler, verwies auf Entsorgungsdefizite und Gleichbehandlungsgebot. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. • Die Klage ist unbegründet; es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. • Zuvor kann aber zu prüfen sein, ob nach § 21 StrWG NRW eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.8 StVO vorrangig ist, da das Aufstellen der Container eine Straßenbenutzung im Sinne der StVO darstellen kann. • Nach § 18 StrWG NRW bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch einer Erlaubnis; die Behörde hat bei der Ermessensausübung den Zweck des § 18 zu beachten und einen Interessenausgleich vorzunehmen. • Der Beklagte hat sein Ermessen nicht überschritten. Seine generellen Erwägungen, gewerbliche Nutzung im Straßenraum zu vermeiden und das Ortsbild zu schützen, stehen in sachlichem Zusammenhang mit dem Straßenrecht und sind zulässige Abwägungsgründe. • Auch die Befürchtung einer Präzedenzwirkung und der daraus folgende Überwachungs- und Steuerungsaufwand sind zulässige Gesichtspunkte, die eine Einschränkung der Erlaubniserteilung rechtfertigen können. • Gegenläufige öffentliche Interessen, etwa aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, begründen keine zwingende Verpflichtung, dauerhafte Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum zu dulden. • Das private Interesse des Klägers ist nicht schutzwürdig vorrangig, da ihm zumutbar ist, auf Privatflächen auszuweichen; deshalb überwiegen die öffentlichen Belange. • Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde vergleichbare Erlaubnisse zu Unrecht erteilt hätte, sodass kein Ermessenbindungsfehler vorliegt. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; er erhält keine Sondernutzungserlaubnis für die beantragten Standorte. Das Gericht bestätigt, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, insbesondere weil öffentliche Belange wie Schutz des Straßen- und Ortsbildes, Vermeidung gewerblicher Nutzung des Straßenraums und die Verhinderung einer Präzedenzwirkung überwiegen. Dem Kläger ist zumutbar, auf private Grundstücke auszuweichen, sodass seine privaten Interessen nicht durchschlagend sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.