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Urteil

16 K 7617/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0110.16K7617.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1996 und der Widerspruchsbescheid des Mamtes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1999 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG in Höhe von 4000,- DM zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Januar 1956 in Batpak, Kasachische SSR/UdSSR geborene Kläger ist laut Bescheinigung Nr. 00000000/000 des Oberstadtdirektors der Stadt Düsseldorf vom 26. Oktober 1994 Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR. Er traf am 9. Juli 1994 aus Kasachstan im Bundesgebiet ein. 3 Am 8. November 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG und legte dazu Bescheinigungen der Verwaltung des Innern für das Gebiet Karaganda/Kasachstan vom 19. November 1992 vor, nach denen seine Eltern, der 1923 geborene U1 und die 1922 geborene U2, im Jahre 1941 aus Baku bzw. Moskau deportiert worden sind und bis zum 6. Januar 1956 in den Gebieten Swerdlowsk und Karaganda bzw. Karaganda unter der Sonderaufsicht der Organe des NKWD - Ministerium des Innern - gestanden haben. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 19. Juni 1996 mit der Begründung ab, da die Kommandanturaufsicht für seine Eltern am 6. Januar 1956 geendet habe, sei kein Nachweis für sein persönliches Gewahrsamsschicksal erbracht. 5 Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Mamt Nordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 1999 als unbegründet zurück. 6 Mit der am 24. November 1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Kommandanturaufsicht habe nicht, wie bescheinigt worden sei, am 6. Januar 1956 sondern erst Ende 1956 geendet. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1996 und den Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG in Höhe von 4000,- DM zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, § 9 Abs. 2 BVFG setze mit der Formulierung „zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam" voraus, dass der Anspruchsteller tatsächlich ein Gewahrsamsschicksal erlitten habe, also in Fällen der vorliegenden Art zu einem Zeitpunkt geboren sei, als die Kommandanturaufsicht noch bestanden habe, und beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden - 11 K 2235/99 - vom 5. Juni 2000. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. 15 Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe in der beantragten Höhe. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 und 5 VwGO in seinen Rechten. 16 Gemäß § 9 Abs. 2 BVFG erhalten Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, „zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam" auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe, die im Falle des Klägers, der nicht vor dem 1. Januar 1946 geboren ist, gemäß Satz 1 der Vorschrift 4000,- DM beträgt. 17 Der Kläger erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Er ist Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR und vor dem 1. April 1956 geboren. Weitere anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale enthält § 9 Abs. 2 Satz 1 BVFG entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Minden in der oben zitierten Entscheidung nicht. Insbesondere muss der vor dem 1. April 1956 (in der ehemaligen UdSSR) geborene Spätaussiedler keinen Nachweis für „den erlittenen Gewahrsam" erbringen. 18 Bereits die auffällig untypische und ungenaue Formulierung „für den erlittenen Gewahrsam" spricht dafür, dass der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht verlangen wollte. Denn sonst hätte er näher definiert, was er unter „erlittenem Gewahrsam" verstanden wissen wollte. Auch sonst zeigt die pauschale Formulierung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 BVFG, dass es sich um eine bewusste Pauschalierung des Kreises der Anspruchssteller und der zu gewährenden Leistungen handeln sollte. Anderenfalls wäre nicht verständlich, dass § 9 Abs. 2 BVFG keinerlei Unterschiede nach Art und Dauer des Gewahrsams macht und lediglich an das Geburtsdatum des Betroffenen anknüpft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt an das Geburtsdatum des Anspruchstellers angeknüpft wird, wenn Fälle denkbar sind, in denen ein Spätaussiedler auch noch nach dem 31. März 1956 auf Grund seiner Herkunft einen Gewahrsam in der UdSSR erlitten hat, was in Betracht käme, wenn man auf einen tatsächlich erlittenen, nachzuweisenden Gewahrsam abstellen müsste. Letztlich ergibt sich ein weiteres deutliches Indiz dafür, dass der Gesetzgeber eine rein pauschale Gewährung der Eingliederungshilfe ohne Einzelprüfung des „Gewahrsams" beabsichtigt hat, aus einem Vergleich der Vorschrift mit § 9 Abs. 1 BVFG; dort wird der Bundesminister des Innern zum Erlass entsprechender Richtlinien zwecks Konkretisierung der Leistungsgewährung ermächtigt, während eine entsprechende Ermächtigung in § 9 Abs. 2 BVFG trotz der unscharfen Formulierung „zum Ausgleich des erlittenen Gewahrsams" fehlt. 19 Ergibt somit bereits die Auslegung des Wortlauts des § 9 Abs. 2 BVFG, dass es für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe einer Einzelfallprüfung des „erlittenen Gewahrsams" nicht bedarf, so wird diese Auslegung durch die Gesetzesmaterialien eindeutig bestätigt. So heißt es in der Bundestagsdrucksache 12/3212 zu Nummer 9 (§§ 9 und 10 BVFG) im hier wesentlichen Abschnitt: 20 „Ehemalige politische Häftlinge im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, ehemalige Kriegsgefangene und Personen, die wegen einer Internierung als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als ehemalige Kriegsgefangene gelten, erhalten bisher Eingliederungshilfen im Rahmen der §§ 9a bis 9c HHG bzw. Entschädigung nach § 3 KgfEG. Beide Leistungen können Spätaussiedler aus den im Allgemeinen Teil aufgeführten Gründen nicht erhalten. Anstelle dieser Leistungen sind im Hinblick auf das Besondere Schicksal der Russlanddeutschen für diese Personen weitere Eingliederungshilfen vorgesehen; denn im Gegensatz zu anderen deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten wurde nahezu die gesamte Volksgruppe während oder nach Kriegsende verschleppt. Bis zur Jahreswende 1955/56 stand sie unter Kommandanturaufsicht. Auch danach wurde sie in der UdSSR noch lange im Verhältnis zu anderen Nationalitäten diskriminiert. Jahrzehntelanger Gewahrsam und Benachteiligungen wirken sich bei vielen noch heute aus. 21 Die Höhe der vorgesehenen Eingliederungshilfen richtet sich aus Gründen der Praktikabilität und wegen des kollektiven Schicksals der ganzen Gruppe nach dem Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen. Russlanddeutsche, die vor dem 1. April 1956 geboren wurden, sind noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Gewahrsam der Eltern geboren, sie haben als Kinder diesen Gewahrsam, auf jeden Fall aber die folgenden Jahre der Diskriminierung, erlitten. Ihnen wird eine pauschale Eingliederungshilfe von 4000 DM gewährt." 22 Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beendigung der Kommandanturaufsicht bereits einige Zeit vor dem 1. April 1956 in seine Überlegungen einbezogen und dennoch pauschal an die Geburt des Betroffenen vor dem 1. April 1956 angeknüpft hat, weil es ihm nicht nur auf den tatsächlich erlittenen „Gewahrsam" sondern ersatzweise auch auf die sich anschließenden Benachteiligungen ankam. Auch der Hinweis auf die Praktikabilität der lediglich an das Geburtsdatum anknüpfenden Leistungsgewährung bestätigt dies. 23 Der Hinweis des Verwaltungsgerichts Minden darauf, dass das in der Bundestagsdrucksache erwähnte kollektive Schicksal der deutschen Volksgruppe in der UdSSR nicht ausschließe, dass deutsche Volkszugehörige von diesen Maßnahmen (im Einzelfall) verschont worden seien, mag zutreffen, ändert aber an der Auslegung des Wortlauts des § 9 Abs. 2 BVFG und am Verständnis der Begründung dazu nichts. Denn solche Ausnahmen hat der Gesetzgeber nicht übersehen können und im Hinblick auf die erheblichen Schwierigkeiten beim Nachweis des „Gewahrsams" als unbeachtlich angesehen. 24 Eine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 BVFG kommt auch nicht aus dem Gesichtspunkt fehlender Haushaltsmittel in Betracht. Denn Anfang der Neunzigerjahre, als § 9 BVFG in der jetzigen Fassung das Gesetzgebungsverfahren durchlief, ist der Gesetzgeber noch von ausreichenden Mitteln für die Finanzierung derartiger Leistungen ausgegangen, wie sich unschwer aus den damaligen großzügigen Plänen für die Finanzierung des Beitritts der so genannten neuen Bundesländer erkennen ließ. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der Vollstreckung auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26