Urteil
1 K 7000/99.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0109.1K7000.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Sechstel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige und stammen aus dem Kosovo. Der am xxxxxxxxxxx 1962 geborene Kläger zu 3. und die am xxxxxxxx 1965 geborene Klägerin zu 4. sind verheiratet. Die Kläger zu 1. und 2., geboren am xxxxxxxxxxxx 1994 bzw. xxxxxxxxxxx 1996 in Deutschland, und die Kläger zu 5. und 6., geboren am xxxxxxx xxxxxx 1987 bzw. am xxxxxxxxxxxxx 1990, sind die Kinder der Kläger zu 3. und 4. 3 Die Kläger zu 3. bis 6. reisten im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 15. Mai 1992 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 2. März 1994 ab. Die hiergegen bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage, Az.: 22 K 4514/94.A, nahmen die Kläger zu 3. bis 6. in der mündlichen Verhandlung am 19. August 1997 zurück. 4 Am 25. März 1999 beantragten die Kläger zu 3. bis 6. erneut und die Kläger zu 1. und 2. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung machten sie unter Berufung auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. März 1999 geltend, dass Albaner im Kosovo einer Gruppenverfolgung unterlägen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Gunsten der Kläger zu 3. bis 6. ab. Mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger zu 1. und 2. als offensichtlich unbegründet ab, forderte die Kläger zu 1. und 2. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung an. Diese Bescheide wurden den Bevollmächtigten der Kläger per Einschreibebrief übersandt. Die Kläger zu 1. und 2. haben am 3. November 1999 Klage erhoben und die Kläger zu 3. bis 6. am 8. November 1999, Az.: 2 K 7129/99.A. Mit Beschluss vom 12. November 1999 hat das Gericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Den ebenfalls am 3. November 1999 gestellten Antrag der Kläger zu 1. und 2. auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 23. November 1999 abgelehnt. 5 Zur Begründung ihres Klagebegehrens haben sich die Kläger zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2001 haben die Kläger geltend gemacht, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an. Außerdem sei ihnen eine Rückkehr in das Kosovo wegen der im Kosovo-Konflikt verschossenen Urangeschosse und der daraus jetzt resultierenden Gesundheitsgefahren nicht zuzumuten. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Oktober 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. 11 Mit Beschluss vom 8. Februar 2000 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2000 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 15 Die Klage ist zulässig, nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbs. AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht begründet. 16 Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 17 Die Kläger zu 3. bis 6. haben keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 18 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages, einschließlich des Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG, auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Schutzsuchenden geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind, der Schutzsuchende ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt wurde. 19 Auch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entstehen, sind binnen drei Monaten ab der jeweiligen Kenntniserlangung geltend zu machen. 20 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360); Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblattsammlung, § 71 Rdn. 127. 21 Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger zu 3. bis 6. keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 22 Der am 25. März 1999 gestellte Asylantrag der Kläger zu 3. bis 6. ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Der erste Asylantrag der Kläger zu 3. bis 6. aus dem Jahre 1992 wurde durch den Bescheid vom 2. März 1994 bestandskräftig abgelehnt, nachdem die Kläger zu 3. bis 6. ihre hiergegen erhobene Klage am 19. August 1997 zurückgenommen haben. 23 Wiederaufgreifensgründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben. 24 Die Kläger zu 3. bis 6. haben keine veränderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, die zu einer von dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes abweichenden Entscheidung führen könnte. 25 Ein Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der Schutzbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass sich die der Entscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies ist nicht der Fall, wenn sein Vorbringen von vornherein ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu verhelfen. 26 So zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 (232) = DVBl. 1993, 601; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 (326 f.), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; ebenso zu § 71 AsylVfG n.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -. 27 Das Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht geeignet, einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen, und rechtfertigt deshalb nicht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 28 Die Kläger zu 3. bis 6. haben sich zur Begründung ihres erneuten Asylantrages letztlich darauf gestützt, dass sie der Volksgruppe der Roma angehören und deswegen gefährdet seien. Die insoweit geltend gemachte Gefährdung begründet jedoch keine Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Grundgesetz (GG) und § 51 Abs. 1 AuslG. 29 Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität die Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 30 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (230 ff.). 31 Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dem Staat zugerechnet, wenn dieser zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen nicht schon im bloßen Anspruch eines Staates auf das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - Verwirklichung. Soll die Asylgewährleistung Schutz vor einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt bieten, so liegt darin als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 a GG versprochen ist. 32 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (336). 33 Verfolgungsmaßnahmen Dritter werden dem Staat mithin zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. 34 BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 (318), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 -, NVwZ 1995, 391 (392). 35 Nach diesen Maßstäben sind die von den Klägern zu 3. bis 6. befürchteten Übergriffe wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. 36 Die staatliche Macht im Kosovo wird derzeit von UNMIK und KFOR ausgeübt. 37 Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, Beschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2000 - 12 L 3935/00 -. 38 Eine daneben bestehende staatliche oder staatsähnliche Macht ist nicht ersichtlich. Insbesondere üben Anhänger und Mitglieder der UCK keine eigenständige staatliche Macht im Kosovo aus. 39 OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2000 - 12 L 3935/00 -. 40 Eine Gefährdung durch UNMIK und KFOR selbst haben die Kläger zu 3. bis 6. ersichtlich nicht zu befürchten. Die geltend gemachten Gefahren durch Übergriffe albanischer Volkszugehörigen sind UNMIK und KFOR aber auch nicht als mittelbare Verfolgung zuzurechnen. 41 Etwaige Übergriffe von albanischen Volkszugehörigen auf Roma und Ashkali im Kosovo werden von UNMIK und KFOR weder gebilligt noch tatenlos hingenommen. UNMIK und KFOR sind vielmehr bemüht, die Sicherheit von Roma und Ashkali im Kosovo zu gewährleisten und die Spannungen zwischen allen Volksgruppen abzubauen. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass diese Bemühungen immer wieder Rückschläge erleiden und es zu Übergriffen auf Roma und Ashkali kommt. Gleichwohl vermag das Gericht nicht festzustellen, dass UNMIK und KFOR insoweit gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren. 42 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 5. Mai 2000, Az.: 14 A 3334/94.A, in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 13. Senates, wie sie etwa in dessen Beschluss vom 4. Mai 2000, Az.: 13 A 307/00.A, dargelegt ist, Folgendes ausgeführt: 43 "Die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur staatlichen Schutzgewährleistung ist allerdings erreicht, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen beruht auf der - prinzipiellen - Verwirklichung des legitimen Gewaltmonopols des Staates. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt bietet nicht das Asylrecht, ... sondern gegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen des Ausländerrechts. 44 Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch, wenn an Stelle des Staates - wie hier - eine internationale Verwaltung getreten ist. Das hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen von UNMIK und KFOR zur Herstellung und Gewährleistung des inneren Friedens und des Minderheitenschutzes im Kosovo in asylrechtlicher Hinsicht "ausreichen", die Ausgangslage zu berücksichtigen ist. Insoweit ist den bereits genannten Erkenntnissen zu entnehmen, dass über die Hälfte der Bevölkerung des Kosovo aufgrund der Gewalttaten der serbisch dominierten bewaffneten Kräfte, die gewissermaßen einen Vertreibungskrieg gegen die Bevölkerungsmehrheit des Kosovo geführt hatten, bei Einmarsch der KFOR-Truppen auf der Flucht war und ein weiterer Teil der Bevölkerung sich sodann aus Angst vor Racheakten zurückkehrender Albaner auf die Flucht begab. Das Vorgehen der serbisch dominierten Kräfte hatte zu anarchischem Chaos geführt, das durch die militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte weder verhindert noch verringert worden war, zu dem diese vielmehr - unvermeidlich - noch beigetragen hatten. Die Region war in vielfältiger Hinsicht zerstört und verwüstet und staatliche Institutionen nicht mehr existent. Die internationale Verwaltung stand vor der komplexen Aufgabe, zunächst allein mit eigenen Kräften und Ressourcen die äußere und innere Sicherheit des Kosovo herzustellen, das Überleben der Menschen zu sichern und alle sozialen, medizinischen und sonstigen dem Aufgabenbereich des Staates zufallenden Strukturen neu zu schaffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Herstellung von staatlichen Strukturen, deren Vorläufer in anarchischem Chaos untergegangen sind, nicht von Beginn an zu den Verhältnissen führen kann, die als Ergebnis angestrebt werden. Die Anforderungen an die Schutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle chaotischer Zustände tretenden und noch im Aufbau befindlichen internationalen Verwaltung wäre deshalb in asylrechtlicher Hinsicht überspannt, wenn von ihr bereits jetzt erwartet würde, ein friedliches Zusammenleben der aufgrund schrecklicher Geschehnisse tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Das ist erst der von der internationalen Staatengemeinschaft angestrebte Zustand für die inneren Verhältnisse des Kosovo und ganz Jugoslawiens. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass auch ein seit langem gesichert existierender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe anderer bieten kann. In asylrechtlicher Hinsicht ist deshalb maßgeblich, ob die der internationalen Verwaltung - solange sie an der Stelle des jugoslawischen Staates und der serbischen Republik im Kosovo tätig ist - zur Verfügung gestellten personellen und sachlichen Mittel für die ihr gestellten Aufgaben angemessen sind und ob diese Mittel den Erfordernissen der staatlichen Schutzgewährleistung entsprechend eingesetzt werden. Daran hat der Senat insgesamt aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen Zweifel. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass UNMIK und KFOR nicht auf den lokalen Bruch des inneren Friedens reagieren und etwa bekannt werdende Gewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnehmen würden, oder dass die internationale Verwaltung einzelne Bevölkerungsgruppen an einer ausreichenden Versorgung mit den notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht teilhaben ließe. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen. 45 Da der Senat offen gelassen hat, ob den Klägern außerhalb des Kosovo politische Verfolgung drohte oder droht und da die Kläger als Ashkali - sollten sie zu dieser Gruppierung zu rechnen sein - wie Albaner in der ersten Hälfte des Jahres 1999 im Kosovo mit Gruppenverfolgung wegen albanischer Volkszugehörigkeit zu rechnen hatten, erhebt sich zwar die Frage, ob die vorbeschriebenen, nicht politischen, sondern "sonstigen" Nachteile und Gefahren für Roma die Rückkehr in das Kosovo unzumutbar machen. Das ist aber zu verneinen. 46 Wie bereits ausgeführt, sind bei Identität von Herkunftsregion und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren insoweit allenfalls dann beachtlich, wenn sie durch eine politische Verfolgung bedingt sind, wenn sie also als Folge einer Verfolgung von Roma oder Albanern außerhalb des Kosovo oder als Folge der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung und der damit in Zusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO- Streitkräfte anzusehen wären. 47 Beides ist nicht der Fall. Dabei kann naturgemäß nicht eine politisch-zeitgeschichtliche Kausalität im weitesten Sinne von Bedeutung sein. Vielmehr ist in wertender Betrachtung danach zu fragen, in welchem Bedingungszusammenhang die - hier unterstellte - frühere oder aktuelle politische Verfolgung zu den zu befürchtenden sonstigen Nachteilen und Gefahren steht. Dabei ergibt sich, dass die Angriffe und Bedrängungen von Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo völlig neu sind und mit früheren oder aktuellen Maßnahmen der serbisch dominierten Staatsgewalt in der Bundesrepublik Jugoslawien lediglich in einem zeitgeschichtlichen Zusammenhang stehen. Sie haben erst eingesetzt, nachdem die Gebietsgewalt Jugoslawiens über das Kosovo effektiv beendet war. Sie sind zudem völlig anders motiviert und von anderen handelnden Personen getragen. Zwar hat das serbisch-jugoslawische Vorgehen in einem Teil der albanischen Bevölkerung tief sitzende Hassgefühle hervorgerufen. Aber erst dessen Umschlag in Gewalt und Bedrohung bedingt gegenwärtig Gefahren für die Roma-Bevölkerung." 48 Die Entwicklung der Situation im Kosovo seit dieser Entscheidung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. UNMIK und KFOR sind weiterhin bemüht, die Sicherheitslage im Kosovo gerade auch für die dort lebenden Minderheiten zu verbessern. Zwar kommt es nach wie vor zu Übergriffen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten; hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass UNMIK und KFOR nunmehr schutzunwillig oder grundsätzlich schutzunfähig wären. Eine grundlegende Verschlechterung der Situation, die allein diesen Schluss rechtfertigen könnte, ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht zu entnehmen und auch von den Klägern zu 3. bis 6. nicht vorgetragen worden. 49 Soweit die Kläger zu 3. bis 6. sich - zumindest zwischenzeitlich - auf eine Gefährdung albanischer Volkszugehöriger berufen haben, rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Es ist gleichfalls nicht geeignet, den geltend gemacht Asylanspruch oder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen. Die fortdauernde Präsenz der KFOR-Truppen im Kosovo schließt (erneute) Repressionen (staatlicher) serbischer Stellen gegen Kosovo-Albaner auf absehbare Zeit aus. Andere asylrechtlich bedeutsame Gründe, die eine Rückkehr albanischer Volkszugehöriger in das Kosovo unzumutbar erscheinen ließen, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere finden diese in dem Kosovo keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein lebensbedrohend wären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter dem Existenzminimum erlaubten. 50 So auch mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 14 A 3291/94.A - und vom 6. Juli 2000 - 13 A 4518/99.A -. 51 Wegen der weiteren Begründung wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung der Gefahrenlage nicht (mehr) mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte, sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern zu 3. bis 6. nicht vorgetragen worden. 52 Andere Gesichtspunkte, aus denen sich für die Kläger zu 3. bis 6. die Gefahr politischer Verfolgung ergeben könnte und die damit einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen könnten, sind nicht vorgetragen. 53 Den Klägern zu 3. bis 6. steht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu. 54 Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ergeben sich aus § 51 VwVfG, der hier unmittelbar Anwendung findet. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier gilt, dass ein Wiederaufgreifensanspruch nicht besteht, wenn das Vorbringen des Betreffenden von vornherein ungeeignet ist, zu der begehrten Feststellung zu verhelfen. 55 Das Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu begründen, und rechtfertigt deshalb nicht die Durchführung eines weiteren Verfahrens. 56 Der durch § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gewährleistete Schutz richtet sich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder ihm jedenfalls zuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten wie im Rahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Auch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt regelmäßig nur vor einer im Zielstaat vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgehenden oder einer von diesen zu verantwortenden Misshandlung. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können, weil dieser sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. 57 BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), und - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (188); für die generelle Einbeziehung auch nichtstaatlicher Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK dagegen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -, NVwZ 1997, 1100 (1101), und vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964 -, InfAuslR 1997, 381 (382), Zulässigkeitsentscheidung vom 7. März 2000 - Beschwerde Nr. 43844/98 -, InfAuslR 2000, 321 (323); weniger deutlich Urteil vom 29. April 1997 - Nr. 11/1996/630/813 -, InfAuslR 1997, 333 (335), wo der Gerichtshof darauf abgestellt hatte, dass es darauf ankäme, ob die Behörden des Zielstaates in der Lage seien, dem durch Dritte verursachten Risiko durch angemessenen Schutz vorzubeugen, wo der Gerichtshof also letztlich an dem Gedanken staatlicher Zurechenbarkeit festgehalten hat. 58 In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich begründet, warum der durch Art. 3 EMRK gewährleistete Schutz sich nur gegen staatliche Maßnahmen richtet. Dem schließt sich das Gericht auch unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an. Letzterer hat zwar in den Entscheidungen vom 17. Dezember 1996, 2. Mai 1997 und 7. März 2000 explizit eine abweichende Auffassung vertreten. Eine überzeugende Begründung findet sich jedoch in keiner dieser Entscheidungen. In dem Urteil vom 17. Dezember 1996 hat der Gerichtshof zur Begründung lediglich auf den absoluten Charakter von Art. 3 EMRK verwiesen. Diesen absoluten, also auch gegen nichtstaatliche Maßnahmen wirkenden Schutz von Art. 3 EMRK gilt es jedoch gerade zu begründen. In dem Urteil vom 2. Mai 1997 hat der Gerichtshof ergänzend darauf verwiesen, dass er sich unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK innerhalb der Konventionssystematik ausreichende Flexibilität bewahren müsse, um diesen Artikel auch in anderen sich ergebenden Zusammenhängen anzuwenden. Auch diese Begründung beruht aber letztlich darauf, dass das zu begründende Ergebnis als zutreffend vorausgesetzt wird. Hinzu kommt, dass eine solche erklärtermaßen rechtsschöpferische Fortentwicklung des Vertragsinhaltes durch die Rechtsprechung von dem Vertrag selbst nicht mehr gedeckt wird und auch eine andere Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidungsmacht der Rechtsprechung nicht ersichtlich ist. 59 Ebenso BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (272 f.), ähnlich Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (191). 60 In der Entscheidung vom 7. März 2000 schließlich hat der Gerichtshof ebenfalls nur auf den absoluten Charakter von Art. 3 EMRK abgestellt und im Übrigen auf das Urteil vom 29. April 1997, das jedoch einen im Ansatz anders gelagerten Fall betraf, und das Urteil vom 2. Mai 1997 verwiesen. Angesichts dessen sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, von der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. 61 Aus dem Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. ergeben sich nach diesen Maßstäben keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Im Hinblick auf die geltend gemachte Gefährdung von Roma im Kosovo kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Kläger zu 3. bis 6. auf die angebliche Gefährdung durch die Urangeschosse verweisen, kann dahinstehen, ob insoweit eine Verantwortlichkeit der derzeitigen Inhaber staatlicher Gewalt im Kosovo besteht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK nicht gerechtfertigt. 62 Die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht nicht erst dann, wenn hierfür "ein eindeutiger Beweis" vorhanden ist. Andererseits genügt aber auch nicht allein die Feststellung, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten rechtsstaatswidrige oder ganz allgemein nachteilige politische oder wirtschaftliche Verhältnisse. Vielmehr muss es begründete Anhaltspunkte dafür geben, dass der betroffene Mensch im Zielstaat einem "echten", "tatsächlichen" bzw. "bedeutsamen Risiko" konventionswidriger Behandlung unterworfen ist. 63 EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/ 161/217 -, NJW 1990, 2183 (2184 f.); dem folgend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juli 1996 - A 13 S 578/96 - und vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -. 64 Insoweit müssen stichhaltige, wesentliche Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, dass eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt. 65 EGMR, Urteil vom 20. März 1991 - Nr. 46/ 1990/237/ 307 -, NJW 1991, 3079 (3080); Urteil vom 30. Oktober 1991 - 45/1990/236/302-306 -, NVwZ 1992, 869 (870); dem folgend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juli 1996 - A 13 S 578/96 - und vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -. 66 Die bloße Möglichkeit einer derartigen Behandlung ist dagegen nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. 67 EGMR, Urteil vom 30. Oktober 1991 - 45/1990/ 236/ 302- 306 -, NVwZ 1992, 869 (870). 68 Diese Anforderungen entsprechen dem asylrechtlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 69 Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1996 - 1 L 219/96 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -. 70 Nach diesen Kriterien ist das Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. zu der angeblichen Gefährdung durch Urangeschosse nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu begründen. Weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus den dem Gericht sonst vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bevölkerung des Kosovo insoweit Gesundheitsgefahren drohen. Soweit in letzter Zeit in den Medien über Leukämiefälle bei Soldaten berichtet wurde, die in Bosnien und Herzegowina und im Kosovo eingesetzt waren, fehlt jeglicher Nachweis, dass diese Erkrankungen auf den Kontakt mit den in Rede stehenden Urangeschossen zurückzuführen ist. Vor allem aber ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine beachtliche Gesundheitsgefährdung für die (gesamte) Zivilbevölkerung im Kosovo. Das Gericht sieht insoweit mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Die Frage, ob § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK solche der gesamten Bevölkerung drohende Gefahren überhaupt erfasst, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich ein Abschiebungshindernis über die gesetzlichen Regelungen hinaus aus einer "Garantenstellung" der Beklagten ergeben könnte, wie die Kläger zu 3. bis 6. geltend gemacht haben. 71 Den Klägern zu 3. bis 6. steht auch kein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. 72 Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allerdings nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt, die nicht die Beklagte zu treffen hat. Nach der Systematik dieser Bestimmungen erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. 73 BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (328), und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 (290). 74 Allerdings ist im Einzelfall bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dem Betroffenen auch dann Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, wenn ihm kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 6 Satz 1 AuslG zusteht und auch keine Entscheidung nach § 54 AuslG vorliegt, seine Abschiebung aber gleichwohl gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoßen würde. Ein solcher Schutzanspruch kann sich namentlich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben. In einem solchen Fall ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass auch die von dieser Vorschrift erfassten Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind. 75 BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (328), vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 (290), und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197); zur Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung auch schon BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und 82/92 -, InfAuslR 1995, 251 (252). 76 Nach diesen Maßstäben rechtfertigt der Hinweis der Kläger zu 3. bis 6. auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und die daraus resultierende Gefährdung die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG schon deshalb nicht, weil sie diese Gefährdung mit den übrigen Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe teilen und dementsprechend § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließt. 77 Eine andere Entscheidung ist hier auch nicht im Hinblick auf die oben dargestellte Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in den genannten Fällen gerechtfertigt. Einer solchen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der Vorschrift bedarf es nur dann, wenn sich anderenfalls die Gefahren realisieren, vor denen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG absoluten Schutz gewähren. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass Roma und Ashkali ebenso wie andere Bevölkerungsminderheiten des Kosovo auf Grund der Entscheidungen der zuständigen Innenbehörden gegenwärtig bis auf weiteres nicht in das Kosovo abgeschoben werden. Die Rückführung von Roma und Ashkali unmittelbar in das Kosovo kommt, wie der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999, Az.: IB3/44.386- I14/Kosovo, an das Verwaltungsgericht Münster zu entnehmen ist, aus der Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Hieraus leiten die Bundesländer zugleich ab, dass eine Notwendigkeit für eine Anordnung nach § 54 AuslG derzeit nicht besteht. 78 Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat deshalb in seinem Erlass vom 21. März 2000 - Az.: IB3/44.386- I14/Kosovo, IB5/III 5.2/138 - allgemein angeordnet, dass ethnische Minderheiten aus dem Kosovo, wie z.B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. Die fortdauernde Gültigkeit dieses Erlasses hat das Innenministerium mit Erlass vom 31. Oktober 2000 ausdrücklich bestätigt. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren hat in ihrer Sitzung vom 24. November 2000 ebenfalls die Einigkeit darüber bekräftigt, dass Abschiebungen von Minderheiten in das Kosovo nicht vor April 2001 möglich sein werden und es zudem einer Übereinkunft mit UNMIK bedarf, um derartige Rückführungen durchführen zu können. 79 Sämtliche vorgenannten Regelungen beruhen damit letztlich auf der gegenwärtig für Roma und andere Minderheiten bestehenden Unsicherheit der Lebensverhältnisse im Kosovo und berücksichtigen damit gerade diejenigen Erwägungen, die auch die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG rechtfertigen würden. Selbst wenn es sich bei dem Erlass vom 21. März 2000 nicht um eine allgemeine Anordnung der Abschiebungsaussetzung im Sinne des § 54 AuslG handeln dürfte, trägt er doch den durch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfassten Gefahren Rechnung und vermittelt er dem Betroffenen objektiv denselben Schutz vor Abschiebung wie eine durch die Verhältnisse im Kosovo begründete allgemeine Anordnung gemäß § 54 AuslG. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass die Bundesländer angesichts dieser Situation die Notwendigkeit einer Entscheidung nach § 54 AuslG verneint haben, den erforderlichen Schutz also als bereits gewährleistet ansehen. Verfassungsrecht gebietet es nicht, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG über den gebotenen Abschiebungsschutz hinaus so weit einzuschränken, dass es allein auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Ermessensentscheidung gemäß § 54 AuslG ankommt. Sind Roma und andere Minderheiten auf absehbare Zeit auf Grund entsprechender Entscheidungen der zuständigen Innenbehörden vor Abschiebungen in das Kosovo geschützt, bedarf es keines zusätzlichen Schutzes durch die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt. 80 Ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, Beschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -. 81 Ob etwas anderes dann gilt, wenn der verfassungsrechtlich geforderte Schutz etwa deshalb gefährdet erscheint, weil die zuständigen Behörden den Betroffenen zu Unrecht nicht der geschützten Personengruppe zuordnen oder ihm aus anderen Gründen den durch die betreffenden Regelungen objektiv sichergestellten Schutz versagen, bedarf hier keiner Entscheidung. Dass im Falle der Kläger zu 3. bis 6. eine derartige Gefahr bestünde, haben diese nicht vorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als zuständiger Ausländerbehörde ergibt sich nicht, dass dieser beabsichtigt, die Kläger zu 3. bis 6. entgegen der genannten Erlasslage in das Kosovo abzuschieben. Vielmehr hat der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx den Klägern zu 3. bis 6. unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma jeweils Duldungen gemäß § 55 AuslG ausgestellt. 82 Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 7. März 2000 gebietet keine die Kläger zu 3. bis 6. begünstigende Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht aus den oben dargelegten Gründen an der Auffassung festhält, dass Art. 3 EMRK nur bei staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Privater oder Maßnahmen staatsähnlicher Herrschaftsgewalt eingreift, und diese Voraussetzungen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, hier nicht erfüllt sind, schreibt die Europäische Menschenrechtskonvention den Vertragsstaaten nicht vor, in welcher Form sie ihre konventionsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben. Ist deshalb auch auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht erforderlich, weil dem Schutzinteresse der betroffenen Ausländer bereits durch eine Entscheidung nach § 54 AuslG oder - wie hier - eine dem sachlich gleichkommende Regelung Rechnung getragen worden ist, ist damit zugleich etwaigen Abschiebungsschutzanforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Genüge getan. 83 Ebenso im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -. 84 Ob zwischen den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Maßstäben für die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für den Fall fehlenden Schutzes nach § 54 AuslG und den entsprechenden Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 7. März 2000 zum Gefahrenmaßstab bei Art. 3 EMRK über die semantischen Unterschiede hinaus tatsächlich ein sachlicher Unterschied besteht, 85 so wohl Marx, Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz, in: InfAuslR 2000, 313 (315 ff.), 86 bedarf deshalb hier keiner abschließenden Klärung. 87 Aus den oben bereits genannten Gründen führt auch das Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. zu der angeblichen Gefährdung wegen der Urangeschosse nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit mangelt es jedenfalls an der auch hier erforderlichen konkreten erheblichen Gefahr für Leib oder Leben der Kläger zu 3. bis 6. 88 Schließlich führt auch die allgemeine Situation im Kosovo nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, nicht zur Annahme einer im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beachtlichen Gefährdung zurückkehrender Asylbewerber. 89 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 14 A 3291/94.A - und vom 6. Juli 2000 - 13 A 4518/99.A -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. November 2000 - 1 K 11263/98.A - und vom 13. Dezember 2000 - 1 K 7879/99.A -. 90 Neuere Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gäben, liegen nicht vor und sind auch von den Klägern zu 3. bis 6. nicht geltend gemacht worden. 91 Individuelle Besonderheiten, die über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinaus zu einer nach § 53 AuslG beachtlichen Gefährdung führen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Verweis der Kläger zu 3. bis 6. auf das Schicksal ihrer Verwandten führt nicht zu einer individuellen Gefährdung der Kläger zu 3. bis 6. selbst. Soweit die Verwandten aus Angst vor Übergriffen albanischer Volkszugehöriger das Land verlassen haben, gelten die obigen Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Gefährdung von Roma im Kosovo und des durch die bestehende Erlasslage gewährleisteten Schutzes. Zusätzliche individuelle Gefahrenmomente sind dem Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. nicht zu entnehmen. 92 Den Klägern zu 1. und 2. steht ebenfalls kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte, auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Abweisung des Asylantrags der Kläger zu 1. und 2. als offensichtlich unbegründet, rechtfertigt sich aus § 30 Abs. 1 AsylVfG, vor allem aber auch aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Die Kläger zu 1. und 2. haben ihren Asylantrag zusammen mit ihren Eltern erst gestellt, nachdem diese im Februar 1999 über die Modalitäten einer freiwilligen Ausreise und einer etwaigen Abschiebung informiert worden waren. Ein Grund dafür, warum die 1994 und 1996 in Deutschland geborenen Kläger zu 1. und 2. ihren Asylantrag nicht schon vor 1999 hätten stellen können, ist nicht ersichtlich. 93 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 94