Gerichtsbescheid
18 K 7788/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0108.18K7788.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Im Februar 1999 beantragte der Kläger für seine Tochter die Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Beklagten für das Schuljahr 1999/2000. Bestandteil des vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsformulars war ein Merkblatt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Schülerfahrkarte für den öffentlichen Linienverkehr der Schülerin/dem Schüler gegen Empfangsbestätigung in der Schule ausgehändigt wird. Im August 1999 bestätigte die 1986 geborene Tochter des Klägers den Empfang einer Kundenkarte sowie von elf Wertmarken für die Monate August 1999 bis einschließlich Juni 2000. Noch im selben Monat wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und teilte den Verlust der Kundenkarte einschließlich der Wertmarken mit, ohne genau angeben zu können, bei welcher Gelegenheit die Dokumente abhanden gekommen waren. Gleichzeitig suchte er um Ersatz für die in Verlust geratene Fahrkarte nach. Dies wurde mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 1999 abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem u.a. geltend gemacht wurde, mangels der erforderlichen finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung der Fahrkarten nicht aufkommen zu können, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1999 der Sache nach zurück. Am 30. November 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Einen Antrag hat er bislang nicht gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind, vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte. Auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist das Klagebegehren hinreichend deutlich formuliert worden. Denn der Kläger macht in seiner Klageschrift unmissverständlich klar, dass er unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten von diesem die erneute Übernahme der Schülerfahrkosten für seine Tochter bezogen auf das Schuljahr 1999/2000 begehrt. Die so ausgelegte (Verpflichtungs-) Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Abgesehen davon, dass der Kläger bislang nicht nachgewiesen hat, dass ihm für den streitbefangenen Zeitraum überhaupt Aufwendungen entstanden sind, die einer nachträglichen Übernahme durch den Beklagten zugänglich wären, besteht ein solcher Anspruch nicht mehr, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1999/2000 gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) ist im vorliegenden Fall durch Erfüllung untergegangen. Inhaber des Kostenübernahmeanspruchs sind sowohl der betreffende Schüler als auch die die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 118/00 - . Da der Beklagte als Schuldner dieses Anspruchs die Leistung nur einmal bewirken muss, liegt eine so genannte Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, für die mangels eigenständiger Regelung im Schülerfahrkostenrecht sowie im subsidiär anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen sind. Der Anspruch ist durch Erfüllung gegenüber der Tochter des Klägers untergegangen, vgl. § 362 Abs. 1 BGB. Der Beklagte konnte auch insoweit mit befreiender Wirkung leisten. Dem steht die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Tochter des Klägers nicht entgegen. Zwar mag wegen des Erlöschens der Forderung die Erfüllungsannahme für die Tochter des Klägers nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 107 BGB bedeuten, jedoch liegt hier die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor. Die vorherige Zustimmung (vgl. die Legaldefinition in § 183 Satz 1 BGB) zur Entgegennahme der Schülerfahrkarte (einschließlich Wertmarken) mit befreiender Wirkung durch die Schülerin ist hier in der Unterzeichnung des Antragsformulars durch den Kläger im Februar 1999 zu sehen, Bl. 1 der Verwaltungsakte. Dieser Antrag bezieht sich auf ein Merkblatt, dessen Erhalt der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat. Darin wird ausdrücklich auf den Modus der Aushändigung - nämlich an den jeweiligen Schüler gegen Empfangsbestätigung - hingewiesen. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger konkludent zum Ausdruck gebracht, mit dieser Verfahrensweise einverstanden zu sein. Seine Zustimmung hat der Kläger bis zur Aushändigung der Schülerfahrkarte auch nicht gegenüber dem Beklagten widerrufen (vgl. § 183 Satz 1 BGB). Der beigezogenen Verwaltungsakte lässt sich ein solcher Widerruf nicht entnehmen. Die vom Kläger in seiner Klageschrift angeführte, anlässlich eines Elternsprechtages nach den Sommerferien 1998 getätigte Willensäußerung, die Fahrkarte persönlich in Empfang nehmen zu wollen, ist durch die nachfolgende, im Februar 1999 abgegebene Erklärung überholt worden. Darüber hinaus dürfte die Klage auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet sein. Es spricht vieles dafür, dass die Tochter des Klägers im Rahmen des Schulverhältnisses über eine Teilgeschäftsfähigkeit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügt, die es ihr erlaubt, verbindliche Willenserklärungen der vorliegenden Art wirksam abzugeben. Denn die in der Empfangsbestätigung enthaltene Erklärung, die Schülerfahrkarte erhalten zu haben, steht mit dem Ausbildungsverhältnis in einem ursächlichen Zusammenhang und entspricht der üblichen Verfahrensweise. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Bescheid vom 1. September 1999 nachvollziehbar dargelegt hat, warum eine anderweitige Aushändigung der Schülerfahrkarte ihm nicht zuzumuten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).