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Urteil

13 K 2693/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:1128.13K2693.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen (Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung) für den am xxxxxxx 1994 geborenen xxxxxxx. 3 Die Mutter von xxxxxxx ist die polnische Staatsangehörige xxxxxxx xxxxxx, die bis zur Eheschließung 1999 den Familienname xxxxxx führte. Nach ihren Angaben hielt sie sich mit ihrem am xxxxxxxxxxxx 1990 geborenen Sohn xxxxxxxxxxxx seit Juni 1993 durchgehend in Deutschland auf, hatte sich jedoch zunächst nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet. xxxxxxx kam am xxxxxxx 1994 (in der 29. Schwangerschaftswoche) im xxxxxxxxxxxxx-Krankenhaus in xxxxxxxx (Kreis xxxxxxxxx) zur Welt. Er wurde sofort in das xxxxxxxxxx-Hospital in xxxxx gebracht, wo er um 2.30 Uhr desselben Tages aufgenommen wurde. Dort wurde er bis zum 8. August 1994 stationär behandelt (Kosten 26.647,88 DM, einschließlich der Transportkosten nach xxxxx in Höhe von 843,20 DM). 4 Das xxxxxxxxxx-Hospital in xxxxx beantragte bei der Stadt xxxxx am 13. Juli 1994 die Übernahme der Kosten der Krankenhausbehandlung. Es war eine Aktennotiz des xxxxxxxxxx- Hospitals vom 8. Juli 1994 beigefügt, in der es u.a. hieß: Frau xxxxxx sei über die xxxxx-Versicherung krankenversichert, die in Deutschland von der xxxxx-Versicherung in xxxxxxx vertreten werde. Frau xxxxxx habe bei der xxxxx-Versicherung erfahren, dass diese eine Versicherung für xxxxxxx ablehne. Daher könne die xxxxx-Versicherung keine Kostenübernahme geben. Eine entsprechende schriftliche Ablehnung der xxxxx-Versicherung erhielt das xxxxxxxxxx-Hospital im Septem- ber 1994. 5 Mit an das xxxxxxxxxx-Hospital gerichtetem Bescheid vom 14. Juli 1994 lehnte der Stadtdirektor xxxxx eine Übernahme der Krankenhauskosten ab. Er führte aus: Er sei örtlich nicht zuständig, weil der gewöhnliche Aufenthalt von Frau xxxxxx nicht in xxxxx sei. Sie sei lediglich zu Besuch bei einer Familie in xxxxxxx. Der Frau xxxxxx sei bereits bei einer Vorsprache am 12. Juli 1994 gesagt worden, sie solle sich an das Sozialamt xxxxxxxx wenden. Das xxxxxxxxxx-Hospital legte dagegen Widerspruch ein. 6 Der Oberkreisdirektor xxxxxxxxx lehnte mit an das xxxxxxxxxx-Hospital und an Frau xxxxxx gerichtetem Bescheid vom 10. August 1994 die Übernahme der Kosten der Krankenhausbehandlung ab. Zur Begründung führte er aus: Da sich Frau xxxxxx nur besuchsweise in Deutschland aufhalte, hätten weder sie noch ihr Sohn xxxxxxx hier einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Daher sei der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhalte (Kreis xxxxx). 7 Der Vater von xxxxx, xxxxxxxxxxxx, erkannte am 28. Juli 1994 vor dem Standesamt xxxxxxxx die Vaterschaft zu xxxxxxx an. Nachdem die polnische Botschaft in Deutschland mitgeteilt hatte, dass die Vaterschaftsanerkennung nach polnischem Recht rechtskräftig sei, ergänzte das Standesamt xxxxxxxx am 24. November 1994 die Geburtsurkunde dahingehend, dass Herr xxxxxx Vater des Kindes ist, das Kind die Stellung eines ehelichen Kindes habe und den Familiennamen xxxxxx führe. 8 Frau xxxxxx teilte dem xxxxxxxxxx-Hospital unter dem 12. Septem-ber 1996 mit, Kindesvater sei Herr xxxxxxxxxxx, der unter der angegebenen Adresse wohne. Der Stadtdirektor xxxxx erhielt im Oktober 1996 eine Kopie dieses Schreibens. 9 Mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 wies der Kläger den Oberkreisdirektor xxxxxxxxx darauf hin, dass dieser zur Kostenübernahme nach § 121 BSHG verpflichtet sei. Frau xxxxxx habe einen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis xxxxxxxxx gehabt. Sie sei dort bereits in der Zeit vom 16. bis 22. März 1994 in stationärer Krankenhausbehandlung in xxxxxxxx gewesen. Der Oberkreisdirektor xxxxxxxxx lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab. 10 Mit an das xxxxxxxxxx-Hospital gerichtetem Schreiben vom 12. Dezember 1994 übernahm der Stadtdirektor xxxxx die Kosten der stationären Behandlung von xxxxxxx im xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in der Zeit vom 4. Juni bis 8. August 1994. 11 Mit Schreiben vom 6. Juli 1995 bat der Kläger den Beklagten, die Kosten (Krankenhauskosten und Transportkosten) nach § 103 BSHG zu erstatten: Die Mutter von xxxxxxx und damit auch dieser hätten den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten (xxxxxxxxxxxxxx) gehabt. Eine zuständige Krankenkasse könnte nicht ermittelt werden, zumal bislang die Vaterschaft nicht anerkannt worden sei. 12 Der Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 30. November 1995 ab und führte aus: Soweit ersichtlich habe Frau xxxxxx keinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxxxxxx begründet. Sie habe sich nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten und sei in xxxxxxxxxxxxxx nicht gemeldet. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob die xxxxx-Versicherung berechtigt gewesen sei, den Krankenversicherungsschutz zu verneinen. Auch hätte geprüft werden müssen, ob die Krankenversicherung des Kindsvaters die Kosten übernehme. 13 Auf die am 27. März 1995 erhobene Klage von xxxxxxx, vertreten durch seine Mutter, stellte das Amtsgericht xxxxxxxx mit Urteil vom 26. Januar 1996 (xxxxxxxxxxx) fest, dass Herr xxxxxxxxxxx Vater von xxxxxxx ist. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem Herr xxxxxx dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Im September 1996 erfuhr der Kläger von diesem Urteil. Herr xxxxxx erklärte später zur Vaterschaftsanerkennung, er sei sich infolge sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten der Bedeutung der von ihm vor dem Standesamt xxxxxxxx abgegebenen Erklärung nicht bewusst gewesen und habe lediglich Frau xxxxxx in einer fast ausweglosen Situation helfen wollen. 14 Der Stadtdirektor xxxxx leitete mit an Herrn xxxxx gerichtetem Bescheid vom 18. November 1998 Unterhaltsansprüche gemäß § 90 BSHG auf sich über und erließ gleichzeitig eine rechtswahrende Mitteilung nach § 91 Abs. 3 BSHG. In der Folgezeit erwirkte er einen Vollstreckungsbescheid und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Herrn xxxxx. Mit der Tilgung der Krankenhauskosten einschließlich Transportkosten kann voraussichtlich etwa ab September 2001 begonnen werden. 15 Der Kläger hat am 27. März 1998 Klage erhoben. Er macht geltend: Frau xxxxxx habe bereits vor der Geburt von xxxxxxx einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten gehabt. Krankversicherungsschutz sei nicht gegeben gewesen, weil die Vaterschaft nicht habe festgestellt werden können. Denn der zunächst angegebene Herr xxxxx könne nicht Kindsvater sein, und die Vaterschaft des tatsächlichen Vaters könne wegen Fristablaufs nicht festgestellt werden. Daher seien die Kosten auf die Sozialhilfe übernommen worden. Der Erstattungsanspruch sei innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB X dem Beklagten gegenüber angemeldet worden. Der Beklagte sei zur Erstattung der Kosten nach § 103 BSHG verpflichtet. Herr xxxxxx halte sich in Polen auf und sei nicht erreichbar. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.491,08 DM zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen, 20 und trägt vor: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Ersatzanspruch allein unter dem Gesichtspunkt des Krankenversicherungsschutzes des leiblichen Vaters nicht zu. Der Kostenerstattung begehrende Sozialhilfeträger sei verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte oder den Hilfeempfänger selbst mit größter Sorgfalt geltend zu machen und zu verfolgen. Der Kläger habe den Zahlungsanspruch gegen Herrn xxxxx, der rechtskräftig als Vater festgestellt worden sei, nicht realisiert. 21 Das Gericht hat über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Geburt von xxxxxxx Beweis erhoben durch Vernehmung seiner Mutter als Zeugin. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten und der Akten des Amtsgerichts xxxxxxxx (xxxxxxxxxxx) und des Amtsgerichts xxxxxxx (xxxxxxxxxxx). 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. 24 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Betracht. Danach hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die aufgewendeten Kosten sind (nur) zu erstatten, soweit die Hilfe dem BSHG entspricht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der Beklagte ist zwar der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe. Der Erstattungsanspruch des Klägers scheitert jedoch an den Erfordernissen des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG. 25 Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, wie hier die vollstationäre Krankenhausbehandlung von xxxxxxx im xxxxxxxxxx-Hospital in xxxxx, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ergänzend gilt: War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle von dessen gewöhnlichem Aufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (Satz 4). 26 Da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im BSHG nicht definiert ist, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434 (436). 28 Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist also, ob der Betreffende an dem fraglichen Ort „vorübergehend" verweilt oder nicht. Der Gegenbegriff zu „vorübergehend" ist „dauerhaft". Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird allerdings kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt gefordert. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 a.a.O. 30 Dass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist nicht erforderlich. Es kommt darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt „auf eine gewisse Dauer" angelegt ist. „Vorübergehend" im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist im Sinne von „zufällig, augenblicklich, besuchsweise" gemeint. Ein vorübergehender Aufenthalt ist ein von vornherein nur kurz befristeter Aufenthalt bzw. ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt, der seiner Natur nach zur Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht ausreicht. Die Absicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Eine längere tatsächliche Verweildauer reicht regelmäßig zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus. In der Regel kann man nach einem gewissen Zeitablauf von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts sprechen. Allerdings gibt es insoweit keinen festen Zeitraum; maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. 31 Vgl. OVG Weimar, Entscheidung vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 32 Im vorliegenden Fall ist, wie sich aus einer Anwendung von § 97 Abs. 2 Satz 2 und 4 BSHG ergibt, auf den gewöhnlichen Aufenthalt von Frau xxxxxx, der Mutter von xxxxxxx, bei Aufnahme in das xxx xxxxxxxxxx-Krankenhaus in xxxxxxxx abzustellen. Sie hatte seinerzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten, nämlich in xxxxxxxxxxxxxx. Das ergibt sich aus ihren Angaben bei ihrer Vernehmung als Zeugin. Diese enthalten eine widerspruchsfreie, lebensnahe Schilderung der Ereignisse und stehen auch in Übereinstimmung mit dem, was die Zeugin ausweislich der vorliegenden Unterlagen früher dazu ausgeführt hat. Ihr Aufenthalt in xxxxxxxxxxxxxx war nicht nur kurz befristet. Das folgt schon aus seiner verhältnismäßig langen Dauer. Wie die Zeugin angegeben hat, ist sie etwa Ende Februar/Anfang März 1994 in ein Wochenendhaus von Bekannten in xxxxxxxxxxxxxxx umgezogen, wo sie noch im Juni 1994 wohnte. Sie beabsichtigte auch nicht, die Wohnung in allernächster Zukunft aufzugeben und etwa nach Polen zurückzukehren. Vielmehr wollte sie auf jeden Fall zunächst einmal bis auf weiteres dort wohnen bleiben. Wie sie bei ihrer Zeugenvernehmung angegeben hat, war ihr nämlich von ihrer Ärztin angeraten worden, zunächst einmal den weiteren Verlauf der Schwangerschaft abzuwarten und sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen. Ob in Zukunft keine weiteren Komplikationen auftreten würden und daher eine Reise nach Polen unter medizinischen Gesichtspunkten möglich sein würde, war ungewiss. 33 Auch wenn der Beklagte demnach, wie er auch selbst nicht mehr in Abrede stellt, der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe ist, und im Übrigen auch den Erfordernissen der §§ 111, 113 SGB X Genüge getan sein dürfte, steht dem Kläger der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch wegen § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht zu. 34 Aus dieser Bestimmung folgt zum einen, dass die geleistete Hilfe materiell rechtmäßig gewesen sein muss. Da der Stadtdirektor xxxxx erstmals durch den am 13. Juli 1994 bei ihm eingegangenen Kostenübernahmeantrag des xxxxxxxxxx- Hospitals xxxxx von der stationären Krankenhausbehandlung erfahren hatte, war zumindest für die bis dahin angefallenen Kosten eine Übernahme aus Mitteln der Sozialhilfe nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 BSHG rechtmäßig. 35 Zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 - und - 22 A 662/98 -. 36 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob den Erfordernissen des § 121 BSHG Genüge getan war und die Hilfe auch im Übrigen materiell rechtmäßig geleistet worden ist. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch jedenfalls aus einem anderen Grund nicht zu. 37 Aus der Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, soweit die Hilfe dem BSHG entspricht, ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch, dass die Interessen des kostenersatzpflichtigen Trägers der Sozialhilfe zu wahren sind. Bei Verletzung dieses Interessenwahrungsgrundsatzes kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen. Der eintretende Sozialhilfeträger muss alles tun, um die zu erstattenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Beispielsweise hat er alle ersichtlichen Ansprüche gegen vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger geltend zu machen und zu verfolgen. Nötigenfalls hat er gerichtlich Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ein Obsiegen nicht ganz aussichtslos erscheint. 38 Vgl. Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 21. März 1996 - B 10/94 -, EuG 51, 136 (140 f.); Mergler/Zink, BSHG Kommentar, Stand August 1999, § 111 BSHG, Rdnr. 11a.1 m.w.N. 39 Im vorliegenden Fall ist der Interessenwahrungsgrundsatz dadurch verletzt worden, dass der Stadtdirektor xxxxx im Dezember 1994 die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung für xxxxxxx übernommen hat, ohne dass die Frage der Kostentragung durch die Krankenkasse des Vaters geklärt war. 40 Eine Entscheidung über die Frage der Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe wäre ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen. Dem steht die Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht entgegen. Danach gilt zwar: Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Das bezieht sich aber, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, nur auf die in der Vorschrift angesprochenen Fälle, in denen es allein darum geht, dass die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts nicht innerhalb von vier Wochen geklärt werden kann. Hier stand aber - unter Berücksichtigung der seinerzeit bekannten Umstände - zusätzlich die Frage im Raum, ob die Krankenkasse des Herrn xxxxx eintreten würde. Auch von der Sache her war kein sofortiges Eintreten geboten, weil die Krankenhausbehandlung von xxxxxxx bereits erbracht und abgeschlossen war. 41 Dem Stadtdirektor xxxxx lag bereits im Oktober 1994 das Schreiben von Frau xxxxxx vom 12. September 1994 vor, in dem sie mitgeteilt hatte, dass Herr xxxxx der Vater von xxxxxxx sei und unter welcher Adresse er wohnt. Das hätte für den Stadtdirektor xxxxx Anlass sein müssen, vor einer Übernahme der Krankenhauskosten aus Sozialhilfemitteln einer Kostenerstattung durch Herrn xxxxx nachzugehen. Er hätte mit Nachdruck unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel (ggf. auch unter Einschaltung des örtlichen sozialen Dienstes im Wege der Amtshilfe) die Krankenkasse des Herrn xxxxx ermitteln und zumindest vorsorglich einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X anmelden müssen. Bei einer abschlägigen Antwort der Krankenkasse hätte er unter Umständen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen. Dabei wäre auch geklärt worden, ob - worauf sehr viel hindeutet - Herr xxxxx tatsächlich der Vater von xxxxxxx ist. All das ist jedoch nicht geschehen. 42 Die darin liegende Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes führt dazu, dass ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Klägers entfällt. Denn es lässt sich nicht ausschließen, vielmehr spricht sogar vieles dafür, dass bei einem Vorgehen in der beschriebenen Weise die Krankenkasse des Herrn xxxxx die Krankenhauskosten übernommen hätte mit der Folge, dass sich eine Übernahme aus Mitteln der Sozialhilfe erübrigt hätte. Einer vollständigen Gewissheit, dass es zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse gekommen wäre, bedarf es hier nicht, weil eine solche allein durch die beschriebene Verfahrensweise ggf. bis hin zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, die hier gerade nicht eingeschlagen worden ist, hätte erreicht werden können. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 44