Urteil
21 K 337/96.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:1115.21K337.96A.00
15Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. 1 Tatbestand: 2 Die am xxxxxxx 1971 und xxxxxxxxxxxxx 1972 geborenen Beigeladenen sind kurdischer Volkszugehörigkeit und türkischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben am 8. März 1995 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragten am 13. März 1995 die Anerkennung als Asylberechtigte. Hierzu wurden sie am 15. März 1995 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Der Beigeladene zu 1) führte zur Begründung seines Asylbegehrens hierzu aus: Er habe in Mizizeg Köyü bei Midyat im Bezirk Mardin gelebt. Er habe das Dorf vor einem Monat nach Istanbul reisend verlassen. Seine Frau sei nachgekommen, er habe im Hotel 14 bis 15 Tage zugebracht. Sein Vater habe die Ehefrau nach Istanbul gebracht, die Stadt hätten sie am 1. März 1995 gemeinsam - versteckt auf einem Lkw - verlassen. Über die Fahrroute und die Grenzkontrollen könne er keine Angaben machen, sein Vater habe den Lkw-Fahrer 12.000,00 DM für die Fahrt gegeben. Er habe die Grundschule fünf Jahre besucht und seinen Wehrdienst von 1991 bis 1993 abgeleistet. Beruflich habe er im Dorf Landwirtschaft betrieben. Er sei von den Soldaten im Dorf immer wieder aufgesucht worden, man habe seine Tiere getötet und seine Felder in Brand gesetzt. Am 15. Februar 1994 sei er festgenommen worden und erst am 16. März 1994 wieder freigelassen worden. Man habe ihn gefoltert und ihm vorgeworfen, er hätte die PKK unterstützt. Nach der Freilassung seien die Soldaten wiedergekommen. Sie hätten ihn gesucht und er sei geflüchtet, insgesamt sei er seit 10 bis 11 Monaten vor der Ausreise untergetaucht. Er hätte die Kämpfer der PKK tatsächlich unterstützt, und zwar in der Weise, dass er ihnen, wenn sie zu ihm nach Hause gekommen seien, Lebensmittel und Kleidungsstücke gegeben habe. Manchmal habe er auch Trinkwasser in die Berge gebracht. Diese Unterstützung habe er seit seinem Militärdienst geleistet. Es sei davon abhängig gewesen, wann sie ihn aufgesucht hätten. Die Festnahme am 15. Februar 1994 habe sich konkret so abgespielt, dass er sich mitten im Dorf befunden habe. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn auf einem Fahrzeug bei einer Fahrt von 5 bis 6 Stunden weggebracht. Er sei in einen kleinen kalten Raum gesteckt worden, vernommen habe man ihn jedoch nicht. Er meine damit, nicht gerichtlich vernommen. Verhört worden sei er wohl. Man habe ihn geschlagen und gefragt, wer außer ihm sonst im Dorf die PKK unterstützt habe und wo sich PKKler versteckt hielten. Man habe die ganze Zeit die Augen verbunden gelassen während der Befragung. Von seinem Vater habe er später erfahren, dass ein xxxxxxxxxxxxxx, ein Großgrundbesitzer in der Gegend, ihn angezeigt habe. Sein Vater habe ihm weiter erzählt, dass dieser sich nach seiner Festnahme auf der Wache erkundigt habe und erfahren habe, dass die Sicherheitskräfte ihn nicht festgenommen hätten, sondern die Soldaten. Nach seiner Freilassung habe er sich nach Hause, zu seinem Vater begeben, wo er sich jedoch nur drei Stunden aufgehalten habe und dann fortgegangen sei. Er sei dann zunächst ins Dorf zu seiner Frau. Dort habe er sich ca. einen Monat aufgehalten. Nach dieser Zeitspanne seien erneut Soldaten gekommen und hätten sein Haus aufgesucht. Er selbst habe sich gerade im Nachbardorf aufgehalten, seiner Frau sei ausgerichtet worden, er solle sich auf der Wache melden. Nachdem er wieder zurückgekehrt sei und seine Frau ihm dies berichtet habe, habe er sich versteckt. Er sei noch am selben Abend weg in die Berge ca. 5 bis 6 km vom Dorf entfernt. An einer Weide für ihr Vieh habe es eine Höhle gegeben in der er sich versteckt habe. Er sei bis zur Abreise nach Istanbul mehrfach ins Dorf zurück um seine Wäsche zu wechseln und Essen zu holen. Seine Frau sei eine Woche vor dem Pilgerfahrtfest festgenommen worden und ein zweites Mal sei sie am Silvesterabend 1995 festgenommen worden. Bei der ersten Festnahme sei sie 12 Tage lang fest gehalten worden, bei der zweiten 4 Tage. Nach der ersten Festnahme sei sie einen Monat krank gewesen, sie habe das Kind mit dem sie schwanger gewesen sei, verloren. Beim zweiten Mal habe sie auch ein Kind verloren. Sie sei dann direkt nach Midyat zu seinem Vater, wo sie sich 1 1/2 bis 2 Monate aufgehalten habe. Er selbst sei zu dieser Zeit schon in Istanbul gewesen um einen Schlepper zu finden, sei dann aber doch noch mal zurückgekehrt. Während der zweiten Festnahme seiner Ehefrau, seien die Tiere, die sich in der Höhle befunden hätten, getötet worden. Man habe auch seine Felder verbrannt, dies sei jedoch öfter vorgekommen. 3 Die Beigeladene zu 2) gab zur Begründung ihres Asylbegehrens Folgendes an: Sie habe in Mizizeg Köyü gelebt und sei dann zu ihrem Schwiegervater nach Midyat für maximal 40 Tage. Dieser habe sie dann mit einem Sammeltaxi nach Istanbul gebracht wo sie sich nicht länger als vier bis fünf Stunden aufgehalten habe. Ihren Mann hätten sie an einem Platz mit vielen Autos getroffen und seien dann zu dem Lkw gebracht worden, der sie in die Bundesrepublik gebracht hätte. Sie hätten vor zwei Jahren geheiratet. Ihr Ehemann habe fliehen müssen, da sie in der Türkei sehr unterdrückt worden seien. Die Soldaten seien ins Dorf gekommen und hätten auf dem Dorfplatz alle Dorfbewohner versammelt, die Männer seien geschlagen worden und die Frauen vor ihren Männern belästigt worden. Man habe sich über sie lustig gemacht. Ihr Ehemann sei für die Dauer von einem Monat festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Nach einer Zeitspanne von einem weiteren Monat seien die Soldaten wiedergekommen und hätten ihn wieder mitnehmen wollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen und ihr sei mitgeteilt worden, er solle sich auf der Wache melden wenn er zurückkehre. Dies habe er aber abgelehnt. Im Sommer 1994 eine Woche vor dem Pilgerfahrtfest seien die Soldaten wieder zu ihnen gekommen. Sie hätten wissen wollen wo sich ihr Mann aufhalte und sie habe ihnen gesagt, sie wisse das nicht. Ihre ganze Wohnung sei auf den Kopf gestellt worden und man habe den Kühlschrank kaputtgeschlagen. Man habe ihr die Augen verbunden und sie sei mitgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im 2 1/2 Monat schwanger gewesen. Auf der Wache habe man sie nackt ausgezogen und geschlagen, obwohl sie darauf hingewiesen habe, dass sie schwanger sei, sei sie immer weiter geschlagen worden. Insgesamt habe man sie 12 Tage fest gehalten und sie habe dann ihr Kind verloren. Man habe sie am Rand der Stadt freigelassen. Zu dieser Zeit sei ihr Mann auf der Flucht gewesen und sie habe nicht gewusst wo er sich aufhalte. Sie sei nach der Freilassung nach Midyat hineingegangen und habe ihren Schwiegervater aufgesucht. Sie habe stark geblutet und ihre Schwiegermutter habe andere Frauen geholt um ihr zu helfen. Ihr Schwiegervater habe Medikamente geholt und die Blutungen hätten aufgehört. Nach mehr als 15 Tagen sei sie dann wieder ins Dorf zurückgekehrt und ihr Mann habe sie ab und an aufgesucht um seine Wäsche zu wechseln und sich auch Lebensmittel zu holen. Zu Sylvester sei sie dann das zweite Mal festgenommen worden. Abends habe es an der Tür geklopft und Soldaten hätten sich vor der Tür befunden, wie sie durch das Fenster gesehen habe. Sie habe nicht geöffnet aber sie hätten die Türe eingeschlagen und in der Wohnung alles zerstört. Sie sei selbst an den Haaren gezogen und geschlagen worden. Sie habe gebeten sie nicht zu schlagen, weil sie wieder schwanger gewesen sei, im dritten Monat. Aber sie hätten nicht aufgehört. Sie sei für vier Tage lang fest gehalten worden, man habe von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Man habe ihr vorgehalten, sie müsse wissen wo er sich aufhalte, wenn sie schwanger sei. Sie könne nicht sagen, wo man sie festgehalten habe, es müsse jedoch irgendwo in Midyat gewesen sein, da man sie dort wieder freigelassen habe auf der Straße. Sie habe dann wieder ihren Schwiegervater aufgesucht und auch ihre Schwiegermutter habe wieder die Frauen geholt, die ihr aber diesmal nicht helfen konnten. Ihr Schwiegervater sei darauf zu Dr. xxxxxx, einem christlichen Arzt, gegangen, der habe dann aber diagnostiziert, dass das Kind im Mutterleib gestorben sei. Sie sei dann ins Krankenhaus gebracht worden, wo man eine Abtreibung vorgenommen habe. Sie sei am gleichen Tag wieder entlassen worden. Sie habe nach Hause gehen wollen aber ihr Schwiegervater habe ihr gesagt, dass die Dorfbewohner erzählt hätten man habe alle Tiere getötet indem man eine Bombe in die Höhle geworfen habe. Nur vier Tiere seien übrig geblieben. Insgesamt habe sie sich nach der zweiten Freilassung über 40 Tage bei ihrem Schwiegervater aufgehalten. Dieser habe sie dann zu ihrem Mann gebracht. Auf Nachfrage führte sie aus, dass ihr Mann im Winter festgenommen worden sei, sie aber nicht genau wisse in welchem Jahr. Es habe sich nachmittags oder abends zugetragen. Bei ihrer zweiten Festnahme, so korrigierte sie nach der Rückübersetzung, sei sie im vierten Monat schwanger gewesen. Sie habe bei dieser Gelegenheit kein Brot erhalten wie beim ersten Mal. Der Beigeladene zu 1) führte noch weiter aus: Die Nüfen habe sein Vater beantragt und ihm auch ausgehändigt, als dieser mit seiner Ehefrau in Istanbul ihn getroffen habe. Sie seien beide seit April 1993 verheiratet und er könne nicht erklären warum das Familienstammbuch darüber ein anderes Datum führe. 4 Mit Bescheid vom 28. Dezember 1995 wurden die Beigeladenen vom Bundesamt als Asylberechtigte anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz in ihrer Person vorliegen. 5 Hiergegen hat am 16. Januar 1996 der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, die Beigeladenen hätten keinen Anspruch auf Asyl, da sie auf dem Landweg eingereist seien. Dem stehe mithin die Vorschrift des § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) entgegen. Den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 Ausländergesetz stehe entgegen, dass die Haft des Beigeladenen zu 1) wegen der angeblichen Unterstützung der PKK unglaubhaft sei, da dieser nur als Landwirt seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ferner seien die Angaben des Beigeladenen zu 1) widersprüchlich, da dieser auf Seite 9 des Anhörungsprotokolles zunächst angegeben habe nach der Freilassung drei Stunden sich zu Hause aufgehalten zu haben. Auf Seite 11 des Anhörungsprotokolls jedoch dann von einem Monat bei seiner Ehefrau gesprochen habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar warum nach ihm gesucht worden sei, wenn man ihn aus Mangel an Beweisen freigelassen habe und es sei nicht glaubhaft, dass sein Vater ihm Personalpapiere habe besorgen können. Im Übrigen bestehe für die Beigeladenen eine inländische Fluchtalternative. 6 Im Termin der mündlichen Verhandlung am 15. November 2000 haben die Beigeladenen den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG zurückgenommen. Insoweit ist der Rechtsstreit vom Kläger und den Beigeladenen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1995 (Gz.: xxxxxxxxxxxxxxxxx) hinsichtlich Ziff. 2 des Tenors aufzuheben. 9 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 10 Die Beigeladenen beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beigeladenen sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen umfänglich mittels einer Dolmetscherin für die türkische und die kurdische (Kurmanci) Sprache angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ferner hat das Gericht durch Befragung des Zeugen Herrn xxxxxxxxxx Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. September 2000 Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (der Kläger und die Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000, die Beklagte durch allgemeine Erklärung vom 7. Mai 1997), wird das Verfahren eingestellt. 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hegt das erkennende Gericht indes nicht. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe stützen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG kann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen. Für dieses objektive Kontrollverfahren bedarf der Kläger eines objektiven Kontroll- und Beanstandungsinteresses, das im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Beteiligtenbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zu bestimmen ist. 18 Vgl. hierzu VG Düsseldorf Urteil vom 5. August 1999, - 18 K 13055/94.A -, in InfAuslR 2000, S. 48f. 19 Ein über den reinen Einzelfall hinausweisendes Beanstandungsinteresse kann hier (gerade noch) in der Berufung auf eine angebliche inländische Fluchtalternative der Beigeladenen in ihrem Heimatland gesehen werden. Die Klageschrift kann durchaus so verstanden werden, dass der Kläger der Ansicht ist, die Beigeladenen könnten unabhängig von der von ihm in Frage gestellten Glaubhaftigkeit ihres vorgetragenen Verfolgungsschicksals in der Westtürkei von den Sicherheitskräften unbehelligt leben. Damit wird die Klage auch unabhängig von der rein einzelfallbezogenen Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine weitere Begründung gestützt und erhält so eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. 21 Der vom Kläger hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 des Tenors noch angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1995 ist nicht rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladenen haben gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person. 22 Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, d.h. die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung, gelten im Wesentlichen die inhaltsgleichen Grundsätze, wie sie für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelt wurden. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch Verfolgter Asylrecht, dem eine Rückkehr in seine Heimat deshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete Furcht vor einer ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit hegt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die den Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und ihn in eine ausweglose Lage bringt; 23 vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, DVBl. 1990, 101 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § 1 AsylVfG m.w.N.. 24 Politische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der verfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu Unrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch asylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft, 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: BayVBl. 80, 378. 26 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; vielmehr muss dieser sich auch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, 27 vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54.341; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, BVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ 1990, 1179. 28 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten. In diesen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet. Dies setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet eine derartige Dichte erreichen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 29 Für die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete Verfolgungsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz an. Welche Anforderungen an die konkrete Prognose zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland schon einmal politische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der Ausreise unmittelbar von ihr bedroht war oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem Verlassen seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann ihm die Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (herabgestufter oder erleichterter Prognosemaßstab), 30 vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - a.a.O.. 31 Befürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche Verfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). Hierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, 32 vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102; Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 338. 33 Die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland eingetretener, das persönliche Lebensschicksal des Asylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags angeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß § 294 ZPO gemeint, sondern eine Beweiserleichterung dahingehend, dass für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine im Vergleich zur sonstigen Prozesspraxis gesteigerte Bedeutung zukommt, 34 vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658. 35 Als wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist von Seiten des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann, 36 vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F. 37 In Anwendung dieser Grundsätze haben die Beigeladenen einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beigeladenen sind vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist. Sie sind in der Türkei Opfer politischer Verfolgung geworden und waren auch zum Zeitpunkt der Ausreise noch hiervon bedroht. Zur Überzeugung des Gerichts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beigeladene zu 1. hat nach seiner Wehrdienstzeit in der Umgebung seines Heimatdorfes operierende PKK-Guerillakämpfer unterstützt. Ferner hat er sich dem Druck der Sicherheitsbehörden das Dorfschützeramt zu übernehmen widersetzt. Durch Militärkräfte ist er am 15. Februar 1994 festgenommen und für einen Zeitraum von über einem Monat fest gehalten worden. Dabei wurde er verhört, geschlagen und auf verschiedene Weisen zur Erlangung von Informationen gefoltert. Nach seiner Freilassung wollte man seiner erneut habhaft werden, dem hat er sich durch Untertauchen entzogen. Seine Frau - die Beigeladene zu 2. - ist in Folge seiner Abwesenheit in die Unterdrückungsmaßnahmen einbezogen worden und erstmals im Sommer 1994, der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr zu ermitteln, für einen Zeitraum von 12 Tagen inhaftiert und gefoltert worden. Den Sicherheitskräften ist es dabei um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes gegangen. Am Silvestertag des Jahres 1994 kam es zu einer weiteren Verhaftung der Beigeladenen zu 2., während der sie der Folter unterlag. Anfang März 1995 ist den Beigeladenen die Flucht aus ihrem Heimatland auf dem Landweg geglückt. 38 Diese Sachverhaltsfeststellung beruht auf den Angaben, die die Beigeladenen in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. Insbesondere in dem Termin am 15. November 2000 hat das erkennende Gericht die Beigeladenen umfassend (nahezu sieben Stunden) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wurden die Beigeladenen - in ihrem Einverständnis - jeweils einzeln angehört und ihre Angaben im Wortprotokoll aufgenommen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ihre Angaben glaubhaft sind. Zunächst fällt schon auf, dass die Angaben der Beigeladenen in sich stimmig und im Kern widerspruchsfrei in den unterschiedlichen Stadien des Asylverfahrens konstant und lebensnah berichtet wurden. Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der Beigeladenen (Landwirt und Analphabetin) und des langen verstrichenen Zeitraumes seit der berichteten Vorfälle kann aufgetretenen kleineren Ungenauigkeiten kein allzu großes Gewicht beigemessen werden. Die Übereinstimmung der Angaben der Beigeladenen im Vergleich miteinander, insbesondere im Hinblick auf kleinere, im Hinblick auf das Verfolgungsschicksal unbedeutende Details ist beeindruckend. Darüberhinaus finden sich in dem umfangreichen Anhörungsmaterial immer wieder deutliche Signale für einen Vortrag von selbst Erlebtem. Besonders augenfällig, und dies mag zur exemplarischen Begründung genügen, wurde dies im Vorbringen der Beigeladenen zu 2., die in allen Stadien des Asylverfahrens konstant die medizinische Betreuung nach der zweiten Festnahme als durch einen christlichen" Arzt durchgeführt schilderte. Es handelt sich hierbei um ein asylrechtlich völlig unbedeutendes Detail, das aber im Erleben der Beigeladenen eine große Bedeutung haben mag. Aussagepsychologisch handelt es sich hierbei um ein starkes Realitätssignal. Auch die bei den Beigeladenen während ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu beobachtende Mimik und Gestik unterstreicht die Bewertung ihrer Angaben als glaubhaft. Der Gesichtsausdruck ließ in natürlicher Weise erneut empfundene Gefühle beim Bericht erlebter Vorfälle erkennen, ohne in theatralischer Überspitzung der Betonung des Vortrags zu dienen. Die Tränen der Beigeladenen waren echt. 39 Darüberhinaus stehen die Angaben der Beigeladenen auch im Einklang mit den Auskünften und Erkenntnissen, die der Kammer über die allgemeine Lage in der Türkei vorliegen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Einzugehen ist an dieser Stelle insbesondere auf den vom Kläger in kaum noch nachzuvollziehender Weise als angeblich besonders bedeutend in den Vordergrund gestellten Widerspruch zwischen dem im Familienstammbuch der Beigeladenen eingetragenen Hochzeitstag vom 18. Februar 1994 und dem Vorbringen, der Beigeladene zu 1. sei an diesem Tag inhaftiert gewesen. Die Beigeladenen haben hierzu konstant geltend gemacht, der Vater des Beigeladenen zu 1. habe das Familienbuch ausstellen lassen und das eingetragene Hochzeitsdatum sei lediglich das Datum des Antrages auf Ausstellung desselben. Ebenso habe der Vater des Beigeladenen zu 1. dem Ehepaar Nüfen (Personalausweise) ausstellen lassen. In der mündlichen Verhandlung legten die Beigeladenen noch weitere im Jahre 1996 (während ihres Aufenthaltes in der BRD) ausgestellte Nüfen vor, die der Vater des Beigeladenen zu 1. ebenso in der Türkei besorgt habe. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. März 2000 (Az.: 514-516.80/34840) an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg muss bei Beantragung und Abholung eines Personalausweises der Antragsteller grundsätzlich persönlich erscheinen. Die Vertretung durch eine beliebige Person, die aber mit einer notariellen Vollmacht ausgestattet sein muss, sei möglich. Das Gericht hat demfolgend keinen durchgreifenden Zweifel an der Darstellung der Beigeladenen. Wenn bereits legal die Vertretung bei der Beantragung und Abholung möglich ist, dürfte es lebensnah sei, dass dies mit entsprechender illegaler Bezahlung unter Umgehung weiterer Hürden (z.B. notarieller Vollmacht) möglich ist. 40 Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beigeladenen - und darum geht der Kern des noch streitig entschiedenen Verfahrens - sind nur bei ganz oberflächlicher Betrachtung nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Der mit der Klageschrift erhobene Einwand, der Verdacht der Unterstützung der PKK könne den Beigeladenen zu 1. nicht getroffen haben, da er - nach seinen Angaben - als Landwirt seiner Berufstätigkeit nachgegangen sei und daher kein Grund zur Festnahme bestanden haben könne, geht völlig ins Leere. Zunächst wird dieser Einwand schon dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1. beim Bundesamt nicht gerecht, hat er doch bereits bei seiner dortigen Anhörung anschaulich seine Unterstützungstätigkeit für die PKK geschildert. Schließlich missachtet dieser Einwand auch die tatsächlichen Verhältnisse zu der fraglichen Zeit in der Türkei. Die Politik der Zwangsevakuierungen" der Dörfer in den Notstandsgebieten folgt direkt aus der Einschätzung, die PKK-Kämpfer erhielten aus der ansässigen Bevölkerung Unterstützung, sei es nun freiwillig oder durch Zwang. Der Beruf des Landwirtes steht damit der Annahme einer Unterstützungshandlung für die PKK nicht entgegen, sondern legt sie eher nahe, da die vielfach unbeobachtete Arbeit auf dem Feld Kontakte aller Art begünstigt. 41 Die weitere Einwendung, eine Suche nach dem Beigeladenen zu 1. sei von vorneherein nicht glaubhaft, wenn er aus Mangel an Beweisen zuvor freigelassen worden sei, ist ebenfalls alles andere als zwingend. Dies setzt voraus, dass die Suche nur zum Zwecke der Strafverfolgung in Betracht kommt. Diese Sicht wird der Realität in Bürgerkriegsgebieten nicht gerecht, in denen Suche und Nachstellungen ganz anderen operativen Zielen als Strafverfolgung dienen können. Ferner wird der Vortrag des Beigeladenen zu 1. hierbei nicht berücksichtigt, der nicht von Nachsuche durch Polizeikräfte berichtete, sondern von regulären Soldaten, deren zuvörderst obliegende Aufgabe nicht die Strafverfolgung ist. 42 Auch der in der Klageschrift gemachte Vorhalt, der Beigeladene zu 1. widerspreche sich in seiner Darstellung des Weiteren Ablaufs der Geschehnisse nach seiner Freilassung, geht fehl. So habe er nach Seite 9 des Protokolls zunächst angegeben, für 3 Stunden nach Hause gegangen zu sein, während er auf Seite 11 von einem Monat gesprochen habe. Dem unbefangenen Leser des Protokolls erschließt sich jedoch ohne weiteres, dass der Begriff zu Hause" auf Seite 9 das elterliche Zuhause meint, während auf Seite 11 der gleiche Begriff das eheliche Zuhause bedeutet. Diese Vieldeutigkeit eines Begriffs ist auch in der deutschen Sprache nicht unbekannt und nicht nur umgangssprachlich auch geläufig. 43 Der weitere Einwand gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beigeladenen in der Klageschrift, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beigeladenen zu 1. die Nüfen und das Familienbuch der Beigeladenen habe beschaffen können, greift - wie bereits oben unter Bezugnahme auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes dargelegt - nicht durch. Zu Recht hat der Kläger im Klageverfahren daraufhingewiesen, dass die Auskünfte des Auswärtigen Amtes im Asylverfahren als amtliche Auskünfte einen besonderen Stellenwert geniessen. Anhaltspunkte dafür, warum dies für die aktuelle Bezugsauskunft vom 16. März 2000 nicht gelten sollte, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. 44 Soweit der Vertreter des Klägers zur Begründung des Klageantrages gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beigeladenen noch anführt, die Angaben in der mündlichen Verhandlung seien in mehrfacher Hinsicht detaillierter als die Angaben in der mündlichen Anhörung beim Bundesamt und daher als gesteigert zu werten, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beigeladenen haben auf mehrfachen entsprechenden Vorhalt dazu insoweit Stellung genommen, als sie geltend machen, sich beim Bundesamt nicht so detaillierten Fragen gegenüber gesehen zu haben wie bei der Anhörung durch das Gericht. Eine Lektüre des Protokolls der Anhörung beim Bundesamt bestätigt dies und macht darüberhinaus deutlich, dass die angewandte Fragetechnik durchaus steuernd und weniger offen war. Hieraus konnten die Befragten durchaus den Schluss ziehen, sie werden nach den wichtigen Dingen auch lückenlos befragt. Insoweit sprechen neue, d.h. erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einzelheiten nicht zwingend für ein gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen. Vielmehr kann die Fähigkeit, früheres Vorbringen mit weiteren lebensnahen Details zu konkretisieren, als ein aussagepsychlogisches Realitätssignal die Glaubhaftigkeit von Vorbringen stärken. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Beigeladenen vorliegend prozessual in einer gänzlich anderen Situation als ein durch Bundesamtsbescheid abgelehnter Asylbewerber sind, für dessen Klage die Vorschrift des § 74 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt gilt und dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch im Lichte der Pflichten aus der genannten Vorschrift zu messen ist. Eine prozessuale Pflicht des Beigeladenen im Beanstandungsprozess des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG seine Asylgründe im Klageverfahren nochmals vollständig oder vervollständigt darzulegen ist dem Gesetz fremd. 45 Nachdem das Gericht auf Grundlage der Angaben der Beigeladenen und der ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sich die erforderliche Überzeugung vom Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen konnte, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Von den Beteiligten ist im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 auch kein Beweisantrag mehr gestellt oder eine Anregung zur Beweisaufnahme gemacht worden. 46 Auf Grundlage dieses Sachverhaltes kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beigeladenen bei einer Rückkehr in die Türkei erneut in den Blick der Sicherheitsbehörden geraten und Schikanen und Misshandlungen von hinreichendem Gewicht befürchten müssten, die an ihre durch Unterstützung der PKK und Weigerung das Dorfschützeramt zu übernehmen deutlich gewordene politische Überzeugung anknüpfen würde. Konkret stünde für die Beigeladenen zu befürchten, bei einer Rückkehr in die Heimat unter dem Vorwurf der Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung festgenommen und in Polizeihaft misshandelt zu werden. Angesichts dessen können die Beigeladenen auch nicht darauf verwiesen werden, innerhalb der Türkei durch Wohnsitznahme an einem anderen Ort in der Türkei Zuflucht zu suchen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie in dem computergestützen Fahndungssystem erfasst ist, das die Türkei landesweit aufgebaut hat. Damit könnten sie auch in der Anonymität der Großstadt nicht auf Dauer unbehelligt leben. 47 Vgl. zur fehlenden inländischen Fluchtalternative: OVG NRW Urteil vom 28. Oktober 1998, - 25 A 1284/96.A -; Urteil vom 25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A -, Urteilsabdruck S. 81ff. 48 Führen mithin bereits individuelle Vorfluchtgründe zum Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Beigeladenen, kommt es auf die Frage einer Verfolgung allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit - wie sie sonst von kurdischen Volkszugehörigen aus der Türkei regelmäßig geltend gemacht wird - nicht mehr an. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG, wobei es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits der Billigkeit entspricht, der Beklagten insoweit die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. 50 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 51