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Beschluss

24 L 3466/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:1114.24L3466.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 13. November 2000 bei dem Gericht angebrachte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller vor der beabsichtigten Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten abzuschieben, 4 hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht hat dartun können, dass die beabsichtigte Eheschließung im rechtlichen Sinne 5 also in der Ableitung der Schutzwirkungen des Art 6 GG auch für die Freiheit, eine Ehe einzugehen, 6 „unmittelbar bevorstehe". 7 Dazu, dass dann an eine Ausnahme von der Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht gedacht werden kann, vgl.: Oberverwaltungsgericht Meckelenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. September 1996 - 3 M 74/96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 17 B 2737/98 - NVwZ Beilage I 10/1999, S. 100. 8 Dazu, dass allein ein Verlöbnis mit einem deutschen Partner verbunden mit der Absicht baldestmöglicher Eheschließung allein noch nicht die Schutzwirkungen des Art 6 GG entfaltet: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 18 B 2712/98 -. 9 Denn dazu ist erforderlich, dass der Eheschließung rechtliche Hindernisse nicht mehr entgegenstehen und der Termin dafür feststeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150). Daran fehlt es hier, weil der Antragsteller nach eigenem Vorbringen die erforderliche Befreiung von der Beibringung vom Ehefähigkeitszeugnis noch nicht seitens des OLG erwirkt hat, sondern nurmehr die dazu erforderlichen Unterlagen beim Standesamt eingereicht hat. Mithin ist derzeit nicht absehbar, ob überhaupt und bejahendenfalls wann das OLG die derzeitigen rechtlichen Hindernisse für eine Eheschließung beseitigt. 10 Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass - insoweit entgegen der Auslegung der Ausländerbehörde des Antragsgegners - die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 18.01 der Verwaltungsvorschriften zum AuslG vorliegen. Denn mit der in dem maßgeblichen Satz 3 aufgeführten 2. Alternative („oder dem Standesamt sämtliche ... für die Befreiung ... erforderlichen Unterlagen vorliegen") dürfte nicht gemeint sein, dass dem Standesamt schon die vom OLG auszusprechende Befreiung als solche vorliegt, sondern eben nur die zur Einreichung an das und Prüfung durch das OLG erforderlichen Unterlagen, wie sich aus dem Wort „für" ergibt, das den Zustand eben zeitlich vor der Entscheidung des OLG bezeichnet. 11 Jedoch stehen diese Verwaltungsvorschriften hier vor dem Hintergrund nicht einer der Exekutive möglichen verbindlichen Vorgabe für die - tendenziell einheitliche und somit auch durch Art 3 Abs. 1 GG gerechtfertigte - Ausübung eines der Ausländerbehörde eingeräumten Ermessens. Hier geht es vielmehr ausschließlich um die Auslegung des sich wiederum aus der Auslegung der Begriffe des Art 6 GG ergebenden unbestimmten Rechtsbegriffe - hier: „unmittelbar bevorstehend". Insoweit vermag eine Verwaltungsvorschrift eine für das Gericht verbindliche Auslegung nicht vorzugeben. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. 13