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Beschluss

1 L 2721/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:1020.1L2721.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. Die Entscheidungsformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Der am 4. September 2000 eingegangene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. September 2000 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2000 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 31. August 2000 angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und damit den dem Widerspruch des Antragstellers anderenfalls zukommenden Suspensiveffekt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beseitigt hat. Dass es sich bei der Feststellung des Wahlleiters nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) über den Verlust der Mitgliedschaft in einer Vertretung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW handelt, gegen den die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und nachfolgend der Anfechtungsklage erhoben werden können, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Juni 1997 7 - 15 A 3457/95 -, NWVBl. 1998, 58 ff., 8 dargelegt. Dies hat für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Folge, dass in einem solchen Fall ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen ist. Zwar ist, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 31. August 1998 9 - 1 L 3250/98 -, NWVBl. 1999, S. 64 ff., 10 ausgeführt hat, eine analoge Anwendung des § 41 KWahlG auf die vorliegende Fallkonstellation zu erwägen, um eine Inkongruenz zu den übrigen Bestimmungen, die das Schicksal des Mandats regeln (vgl. §§ 40 Abs. 3 und 4, 44 bis 46 KWahlG), zu vermeiden. Die Kammer sieht aber im Eilverfahren keinen Anlass, von der oben angeführten, diese Überlegung ausdrücklich ablehnenden Rechtsprechung des zur letztinstanzlichen Auslegung der angewandten Normen berufenen Oberverwaltungsgerichts NRW abzuweichen und hält deshalb einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig. 11 Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. 12 Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich in ausreichender Weise begründet. Seine Ausführungen machen hinreichend deutlich, dass er aus mehreren Gründen eine sofortige Vollziehung für geboten hielt. Er hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass er umgehende Maßnahmen mit Blick auf die bestehende Interessenkollision, den rechtlichen Bestand der Ratsbeschlüsse und die Interessen des Nachrückers wie auch der Allgemeinheit für erforderlich erachtet hat. 13 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 14 Der Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2000 ist nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass er sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. 15 Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zutreffend den Verlust der Mitgliedschaft des Antragstellers im Rat der Stadt F festgestellt hat. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWahlG sind erfüllt. Danach gilt folgendes: Stellt der Wahlleiter nachträglich fest, dass ein Bewerber die Wahl zum Mitglied einer Vertretung angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 der Vorschrift an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, und weist der Bewerber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der entsprechenden Feststellung durch den Wahlleiter die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so scheidet er mit Fristablauf aus der Vertretung aus. Den Verlust der Mitgliedschaft in der Vertretung stellt der Wahlleiter fest. Eine Inkompatibilität ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG gegeben, wenn der Vertreter im Dienste des Landes steht und in einer staatlichen Behörde beschäftigt wird, die die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände führt. 16 Mit Schreiben vom 22. August 2000, zugestellt am selben Tage, hat der Antragsgegner in der Eigenschaft als Wahlleiter (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KWahlG, § 62 Abs. 1 Gemeindeordnung [GO] NRW 17 - die Anwendung des hier nicht einschlägigen § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG beschränkt sich nach Sinn und Zweck der Norm auf die Wahl des Bürgermeisters bzw. Landrates und erfasst nicht die Wahl der Ratsvertretung - 18 festgestellt, dass der Antragsteller als Angestellter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht der Vertretung des Rates der Stadt F angehören kann. Nachdem der Antragsteller nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nachgewiesen hatte, hat der Antragsgegner in der Eigenschaft als Wahlleiter mit Bescheid vom 31. August 2000 den Verlust der Mitgliedschaft festgestellt. 19 Hiergegen ist im Eilverfahren rechtlich nichts einzuwenden. 20 Der Antragsteller ist seit 0000 Angestellter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) und damit Angestellter im Dienst des Landes im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG. Das MUNLV führt Sonderaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände. Sonderaufsicht ist die Aufsicht bei Pflichtaufgaben, die den Gemeinden (und Gemeindeverbänden) zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen sind, § 116 Abs. 2, § 3 Abs. 2 GO NRW. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass den Gemeinden und damit auch der Stadt Erkrath im Bereich des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen worden sind. Gemäß § 14 Abs. 1 LImSchG ist den örtlichen Ordnungsbehörden die Überwachung verschiedener im Landesimmissionsschutzgesetz enthaltener Verbote und Verhaltenspflichten (vgl. z.B. §§ 10 bis 12 LImSchG) zugewiesen. Örtliche Ordnungsbehörden sind gemäß § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) die Gemeinden. Es handelt sich insoweit auch um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz OBG. Die Voraussetzung in § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz GO NRW, wonach das Gesetz den Umfang des Weisungsrechts bestimmt, ist erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass das Landesimmissionsschutzgesetz selbst keine Regelungen zum Umfang des Weisungsrechts enthält. § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG bestimmt insoweit, dass die Ordnungsbehörden die Aufgaben der Gefahrenabwehr, wozu auch die im Landesimmissionsschutzgesetz geregelten Überwachungstätigkeiten gehören, nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen. Fehlen gesetzliche Vorschriften oder enthalten diese keine abschließende Regelung, sind die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetz ergänzend heranzuziehen, Satz 2. Demgemäß greift mangels Regelung zum Weisungsrecht im Landesimmissionsschutzgesetz § 9 OBG ergänzend ein, dessen Absatz 1 die Aufsichtsbehörden zum Erlass von Weisungen ermächtigt und in den Absätzen 2 bis 5 den Umfang des Weisungsrechts näher bestimmt. 21 Das MUNLV ist schließlich im Bereich des Landesimmissionsschutzgesetzes auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Nach § 7 Abs. 3 OBG ist oberste Aufsichtsbehörde das jeweils zuständige Ministerium. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der vom MUNLV selbst erstellten Übersicht (vgl. Mitteilung an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2000, Bl. 20 ff. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners) der Bereich des Landesimmissionsschutzgesetzes, jedenfalls soweit er die in § 14 LImSchG angesprochenen Aufgaben betrifft, nicht zum Geschäftsbereich des MUNLV gehörte, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. 22 Neben den nach § 14 Abs. 1 LImSchG zugewiesenen Pflichtaufgaben, die bereits für sich die Sonderaufsicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG begründen, ist den Gemeinden ferner die Durchführung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 übertragen worden. Gemäß § 8 LHV NRW ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung die örtliche Ordnungsbehörde, nach § 3 Abs. 1 OBG mithin die Gemeinde. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz OBG, und gilt entsprechend vorstehenden Ausführungen zum Landesimmissionsschutzgesetz auch insoweit § 9 OBG ergänzend. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, bei der Landeshundeverordnung handele es sich nicht um ein Gesetz im förmlichen Sinne, so dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 GO NRW nicht gegeben seien, wonach den Gemeinden Pflichtaufgaben nur durch Gesetz auferlegt werden können. Die Landeshundeverordnung ist gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 1 OBG. Danach können das Innenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen. Somit beruht die Aufgabenzuweisung in der Landeshundeverordnung auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und wiederholt die Verordnung im Übrigen nur die sich bereits aus § 5 Abs. 1 OBG ergebende sachliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr. Dem Erfordernis in § 3 Abs. 1 und 2 GO NRW ist somit Genüge getan. Die Zuständigkeit des MUNLV als Sonderaufsichtsbehörde ergibt sich aus § 7 Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 1 OBG. Das MUNLV ist - wie nicht in Zweifel gezogen wird - zuständiges Ministerium im Sinne von § 26 Abs. 1 OBG. 23 Ob dem MUNLV als Anstellungsbehörde des Antragstellers daneben noch in weiteren Bereichen die Aufgabe der Sonderaufsicht zukommt, bedarf auf Grund der jedenfalls bestehenden Aufsicht in Angelegenheiten des Landesimmissionsschutzrechtes und der Landeshundeverordnung keiner abschließenden Klärung. Dem geht die Kammer daher im Eilverfahren nicht weiter nach. 24 Da die im Bereich des Landesimmissionsschutzgesetzes gegebene Sonderaufsicht des MUNLV bereits im Zeitpunkt der Annahme der letzten Wahl zur Ratsvertretung durch den Antragsteller bestanden hat, findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWahlG, denn es handelt sich um eine nachträgliche Feststellung der bereits im Zeitpunkt der Wahlannahme vorliegenden Inkompatibilität. 25 Aber auch wenn allein die Landeshundeverordnung die Sonderaufsicht des MUNLVs begründete, fände der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage - über § 13 Abs. 4 KWahlG - in § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWahlG. 26 Der Anwendung der Vorschrift steht auch weder entgegen, dass die Feststellung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl erfolgt ist, noch dass bezüglich der Frage der Inkompatibilität seitens des Antragsgegners zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten worden ist. Weder § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWahlG noch sonstige Vorschriften enthalten eine zeitliche Beschränkung für die Feststellung der Inkompatibilität und des Verlusts der Mitgliedschaft. Ebenso ergibt sich weder aus § 13 Abs. 3 KWahlG noch aus sonstigen Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätzen, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG zunächst nicht als gegeben angesehen worden sind, der Wahlleiter gehindert wäre, nach Änderung der Rechtsauffassung nunmehr tätig zu werden. Insbesondere kann der Antragsteller sich nicht auf Vertrauensschutz oder den Verwirkungsgedanken berufen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Feststellungen nach § 13 Abs. 3 KWahlG keine zur Disposition des Wahlleiters stehenden Gestaltungsakte sind, das heißt, kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Inkompatibilität vorliegen, sind die Feststellungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und gegebenenfalls Satz 3 KWahlG zwingend zu treffen. 27 Vgl. dazu allgemein Erichsen-ders., Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 11 Anm. 55 m.w.N. 28 Der Antragsteller kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, er selbst sei dienstlich mit Sonderaufsichtsaufgaben nicht befasst. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG ist unerheblich, ob der Angestellte (oder Beamte) selbst mit Aufgaben der Aufsicht betraut ist. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1084/76 -, OVGE 33, S. 95 (98). 30 Die Vorschrift stellt vielmehr allein auf den Umstand der Beschäftigung in der Aufsichtsbehörde ab. Daher kommt es nicht darauf an, welcher konkreten Tätigkeit der Antragsteller innerhalb des MUNLV nachgeht. 31 Vgl. auch schon Beschluss der Kammer vom 31. August 1998 - 1 L 3250/98 -, a.a.O. 32 Ein vom Wortlaut abweichendes Auslegungsergebnis ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm geboten. Namentlich zwingt die Vorschrift nicht zu einer (verfassungskonformen) Auslegung dahin, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat lediglich dann angenommen werden könnte, wenn der Beamte/Angestellte konkret mit Aufsichtsangelegenheiten betraut ist. Vielmehr ist die wortgetreue Anwendung der Bestimmung, wonach bereits die (bloße) Beschäftigung in einer Aufsichtsbehörde zur Inkompatibilität führt, mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu beanstanden. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschlusses der Kammer vom 31. August 1998 (1 L 3250/98). 33 Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht als Beamter, sondern als Angestellter im MUNLV tätig ist. § 13 Abs. 1 Satz 1 KwahlG stellt Beamte und Angestellte ausdrücklich gleich. Dementsprechend gelten die Ausführungen im Beschluss vom 31. August 1998 entsprechend für den Fall, dass eine Tätigkeit als Angestellter in einer Aufsichtsbehörde mit einem Ratsmandat zusammentrifft. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der durch § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG bezweckte Ausschluss von Interessenkonflikten in zwei Richtungen wirkt. Soweit es darum geht, die Eigenständigkeit der kommunalen Selbstverwaltung vor ungeregelten Staatseinflüssen durch potenziell nicht mehr unabhängige Mandatsträger abzuschirmen, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1084/76 -, a.a.O. (S. 100), 35 besteht diese Gefahr des Loyalitätkonfliktes unabhängig davon, ob der Mandatsträger Beamter oder Angestellter ist. Als Ratsmitglied kann ein im Dienst des Landes Beschäftigter Gefahr laufen, gegen die eigene Behörde vorgehen zu müssen, und sich damit in einem Spannungsverhältnis sehen. Überdies soll im Interesse der Rechtssicherheit verhindert werden, dass die Vertretung bei Gefahr der Ungültigkeit ihrer Beschlüsse fortwährend das etwaige Eingreifen eines Mitwirkungsverbots überprüfen muss (vgl. § 43 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW, § 28 Abs. 2 Nr. 4 Kreisordnung [KrO] NRW i.V.m. § 31 GO NRW). 36 Doch auch soweit § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG bezweckt, die staatliche Aufsichtsfunktion zu schützen und eine Beeinträchtigung des Interesses an einer ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen auszuschließen, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1084/76 -, a.a.O. (S. 100), 38 ist diese Gefahr des Loyalitätskonfliktes unabhängig von der Stellung als Beamter oder Angestellter. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 31. August 1998 darauf verwiesen, das Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen könne beeinträchtigt werden, wenn ein Behördenbediensteter der Vertretungskörperschaft einer beaufsichtigten Gemeinde angehöre, und zwar unabhängig von seinen konkreten Dienstpflichten, weil jene sich nämlich ändern könnten. Dies trifft auch im vorliegenden Verfahren zu, denn auch als Angestellter muss der Antragsteller damit rechnen, das sich seine konkreten Dienstpflichten ändern. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Vertretungsfälle, sondern auch mit Blick auf Anordnungen seines Vorgesetzten. Im öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber basierend auf seinem Direktionsrecht dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung im Rahmen der Vergütungsgruppe zuweisen. 39 Vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. (1992), S. 261/262; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum Bundesangestelltentarif, Stand: Juli 2000, Teil I, § 12 BAT Erl. 5. 40 Dass dies im Fall des Antragstellers ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Weder ergibt sich Entsprechendes aus dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag, noch aus dem Mitteilungsschreiben über seine dienstliche Verwendung vom 12. November 1998. Soweit es dort heißt, dass dem Antragsteller die Leitung der Gruppe IV B sowie die Leitung des Referates IV B 1 „mit Ihrem Einverständnis" übertragen wird, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass dem Land aus welchem Rechtssatz auch immer entgegen dem oben Gesagten verwehrt wäre, mittels seines Direktionsrechtes dem Antragsteller einen anderen, seiner Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeitsbereich zuzuweisen, der dann auch Aufsichtsbefugnisse umfassen könnte. 41 Soweit § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG schließlich ferner verhindern will, dass der Dienstherr in seinem organisatorischen Bewegungsspielraum eingeengt wird, indem er bei der internen Geschäftsverteilung auf kommunale Mandate seiner Bediensteten Rücksicht zu nehmen hätte, 42 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1084/76 -, a.a.O. (S. 101), 43 trifft dies sowohl auf eine Tätigkeit des Bediensteten im Beamtenstatus als gleichermaßen auf eine Tätigkeit im Angestelltenstatus zu. 44 Angesichts dessen ist das Vorbringen des Antragstellers, nur eine konkrete Aufsichtstätigkeit könne eine Unvereinbarkeit begründen, weder mit Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Bestimmung zu vereinbaren. Soweit in anderen Bundesländern weniger weit gehende Inkompatibilitätsvorschriften gelten, ist dies angesichts der Autonomie des jeweiligen Landesgesetzgebers, die voneinander abweichende rechtliche Antworten auf gleichartige Lebenssachverhalte zulässt, auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) rechtlich unbeachtlich. 45 Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, der Rat der Stadt F habe in den Angelegenheiten, die die Gemeinde nicht als Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern als staatliche Aufgaben wahrnehme, keine Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse, so dass für den Antragsteller als Ratsmitglied auch kein Interessenkonflikt entstehen könne, führt auch dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Die den örtlichen Ordnungsbehörden übertragenen Aufgaben im Bereich des Landesimmissionsschutzgesetzes und der Landeshundeverordnung fallen nach § 3 Abs. 1 OBG in die Zuständigkeit der Gemeinden. Weder aus den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes bzw. der Landeshundeverordnung noch aus solchen des Ordnungsbehördengesetzes oder der Gemeindeordnung ergibt sich, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde gegeben wäre. Vielmehr ist es nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Ordnungsbehördengesetzes möglich, dass auch der Rat mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr befasst sein kann, vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW, § 27 Abs. 4 OBG. Aus dem vom Antragsteller angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 - 11 C 17/93 - (BVerwGE 95, S. 333 ff.) ergibt sich nichts anderes, denn diese Entscheidung verhält sich nicht zur Frage der gemeindeinternen Zuständigkeiten, sondern betrifft die Frage der Abgrenzung von Selbstverwaltungsangelegenheiten und staatlichen Verwaltungsaufgaben (Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises) im Bereich des Straßenverkehrsrechts. 46 Vor diesem Hintergrund fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, das Ansehen der kommunalen Selbstverwaltung und das Vertrauen des Bürgers in die persönliche Unabhängigkeit der gewählten Ratsmitglieder zu schützen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, vor der Vollziehung des Bescheides ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 49