Urteil
18 K 6086/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0928.18K6086.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, bei der Firma U GmbH u.a. für die Schießausbildung zuständig, begehrt die Erteilung eines Waffenscheins. 3 Den im November 1998 gestellten Antrag begründete der Kläger damit, er benötige die waffenrechtliche Erlaubnis, weil er als Ausbilder tätig sei. Weitaus wichtiger sei allerdings der Umstand, dass er besonders begehrenswerte Güter, nämlich Schusswaffen und Munition, befördere. Zum einen würden Waffen und Munition direkt vom Hersteller bzw. Großhandel abgeholt werden, um Kunden unnötige Wartezeiten zu ersparen. Dafür stünden zwei Fahrzeuge mit auffälliger Werbebeschriftung zur Verfügung. Diese Fahrzeuge würden auch von Mitgliedern des U- Vereins bei Wettkämpfen genutzt werden, wobei dann ebenfalls nicht unerhebliche Mengen von Waffen und Munition transportiert würden. Schließlich seien im Rahmen der Jungjägerausbildung allein im Winterhalbjahr 1997/98 etwa 30.000 Schrotpatronen transportiert worden. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 1. April 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung des begehrten Waffenscheins ab. 5 Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bezirksregierung E vom 24. August 1999 zurückgewiesen. 6 Am 20. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. August 1999 zu verpflichten, ihm einen Waffenschein zum Führen einer Schusswaffe beim Transport von Schusswaffen und Munition in Firmenfahrzeugen der Firma U GmbH, die äußerlich als solche gekennzeichnet sind, und bei der An- und Abfahrt zur Schießanlage der Firma U zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Waffenscheins, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) ist der Waffenschein zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bestimmt, dass die Erlaubnisse zu versagen sind, wenn ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist. So liegt der Fall hier. 16 Ein Bedürfnistatbestand gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ist vorliegend nicht erfüllt. Nach der allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegt ein Bedürfnis vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schusswaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. 17 Der Kläger kann sich schon nicht auf die erste der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen berufen. 18 Zu den anzuwendenden Maßstäben hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, dass die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer bestimmten Personen- oder Berufsgruppe (konkret war der Inhaber eines Bewachungsunternehmens betroffen) für das waffenrechtliche Bedürfnis nicht ohne weiteres ausreicht, 19 Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 1 B 195/97. Ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluss vom 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1988, Seite (S.) 393, 395 in Bezug auf Waffenhändler. 20 Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, wonach der Antragsteller bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein muss. Dabei muss der befürchtete Schaden für Leib, Leben oder sonstige Rechtsgüter nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein; andererseits genügt nicht bloß die theoretische Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung; rein subjektive Wertungen des Antragstellers genügen nicht, 21 Bayer. VGH, Beschluss vom 2. November 1988 - 21 B 88.00505 -, GewArch 1989, S. 37. 22 Wer seinen Antrag damit begründet, dass er zur Abwehr rechtswidriger Angriffe eine Schusswaffe benötige, muss nachweisen, - d.h. Tatsachen angeben und erforderlichenfalls Beweismittel benennen -, dass er aus bestimmten Gründen wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. In aller Regel wird davon auszugehen sein, dass der Antragsteller die Umstände, derentwegen er möglicherweise besonders gefährdet ist, am besten selbst kennt und vollständig dargetan hat. Wenn schon auf Grund der eigenen Angaben des Antragstellers ein Bedürfnis nicht vorliegt, bedarf es daher keiner Ermittlung von Amts wegen über die Verhältnisse des Antragstellers, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 49, S. 1, 5 f. 24 Schließlich liegt ein Bedürfnis nicht vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist, weil sich die Gefährdung auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den erstrebten Besitz von Schusswaffen. Zwar kann niemand zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden; es darf aber bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Waffenscheins berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre. Wer sich in unvernünftiger oder unnötiger Weise der Gefahr von Angriffen aussetzt, hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums, weil selbst dann, wenn er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, das Führen von Schusswaffen die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte, 25 BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 10 f. 26 Gemessen an diesen Vorgaben ist die erforderliche, objektive Wahrscheinlichkeit für eine überdurchschnittliche Gefährdung zu verneinen. 27 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, auf Grund seiner beruflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen zu müssen, 28 vgl. allgemein: Nr. 32.3.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), abgedruckt bei Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999. 29 Dem Kläger ist es nicht gelungen, eine entsprechende Gefährdungssituation nachvollziehbar darzulegen. 30 Dabei ist vorauszuschicken, dass innerhalb der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums der Fa. U GmbH bereits schon eine Waffenbesitzkarte für die vorhandene Pistole Glock Kal. 9 mm Para ausreicht, 31 vgl. BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 7 f. 32 Dessen ungeachtet kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, er sei in erhöhtem Maße auf Grund der Werbeaufschriften der zu benutzenden Fahrzeuge gefährdet. Bei Betrachtung der auf Veranlassung des Gerichts angefertigten Lichtbilder geben die auf den Firmenfahrzeugen erkennbaren Beschriftungen schon keinen Hinweis auf einen außerhalb der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums der Fa. U GmbH stattfindenden Transport von Waffen und Munition. Doch selbst wenn man hier auf Grund der Fahrzeugbeschriftungen den Rückschluss auf außerhalb des Firmengeländes stattfindende Waffen- und Munitionstransporte zuließe - wovon das Gericht allerdings ausdrücklich nicht ausgeht, weil ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen ist und es auf die subjektive Sichtweise des Klägers nicht ankommt - wäre nach den grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts zum Bedürfnis ein solches zu verneinen, weil es dann zumutbar wäre, bei anstehenden Beförderungen von Waffen und Munition unauffällige Fahrzeuge zu benutzen. Dass der Kläger angeblich auf die Gestaltung der Fahrzeuge keinen Einfluss haben will, vermag auf Grund seiner Stellung innerhalb der Fa. U GmbH nicht zu überzeugen, weil er immerhin als Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnisse (hier: Waffenhandelserlaubnis) für das Unternehmen auftritt. 33 Schließlich enthält der von der Klägerseite überreichte Jahresbericht Waffen und Sprengstoff" des Bundeskriminalamtes aus dem Jahre 1997 keine konkreten Angaben, die das Begehren des Klägers stützen könnten. Vielmehr sind nach den Ermittlungen der Widerspruchsbehörde, die im Vorfeld das Landeskriminalamt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeschaltet hat, im Zeitraum 1. Januar 1995 bis 23. Juli 1999 auf Landesebene Raubdelikte zum Nachteil von gewerblichen Waffenwerkstätten, -händlern und -transporteuren nicht bekannt geworden, vgl. Bericht vom 28. Juli 1999 in der Verwaltungsakte, Heft 1. 34 Zu der weiter gehenden Frage, ob eine Schusswaffe nebst Munition auch geeignet wäre, eine angenommene Gefährdung zu mindern, merkt das Gericht ergänzend an, dass keine Situation erkennbar ist, der durch das Führen von Schusswaffen zu begegnen wäre. Zudem ist es nicht ausreichend, wenn lediglich Gefahrenlagen denkbar sind, in denen sich der Kläger mit einer Schusswaffe verteidigen könnte; die bloße Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung mit einer Waffe ist praktisch immer gegeben, 35 vgl. BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 14. 36 Über den Tatbestand des hier nicht erfüllten § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG hinaus liegt auch kein sonstiges, in § 32 Abs. 1 WaffG nicht speziell geregeltes Bedürfnis vor. Zwar ist der Katalog des § 32 Abs. 1 WaffG nicht abschließend, wie sich ohne weiteres aus der Formulierung insbesondere" ergibt. Allerdings kann sich der Kläger nicht auf ein berücksichtigungswertes, anderes Bedürfnis berufen. Speziell für seine Tätigkeit als Ausbilder bei der Fa. U GmbH bedarf es keines Waffenscheins. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 38