Urteil
18 K 2349/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0928.18K2349.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die behördliche Anerkennung der von der Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes durchgeführten Sachkundeprüfungen. 3 Den im Oktober 1998 gestellten Antrag der Klägerin lehnte der Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 4. Mai 1999 ab. Dabei berief sich der Beklagte insbesondere auf einen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 17. Juni 1998. 4 Der dagegen erhobene Widerspruch, der insbesondere auf eine Ungleichbehandlung zu Bewachungsunternehmen abstellte, wurde mit Widerspruchsbescheid des Bezirksregierung E vom 14. März 2000 zurückgewiesen. 5 Am 14. April 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihren bisherigen Vortrag und rügt nunmehr auch eine Ungleichbehandlung zu Sportschützen in Schießsportvereinen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 14. März 2000 zu verpflichten, die von ihr im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes durchgeführten waffenrechtlichen Sachkundeprüfungen anzuerkennen, wenn diese 14- tägig im Voraus zum Zwecke der Entsendung eines behördlichen Beobachters dem Beklagten angezeigt werden. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf behördliche Anerkennung ihrer Sachkundeprüfungen, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Nach § 31 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) hat ein Antragsteller, der eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt, den Nachweis der Sachkunde erbracht, wenn er eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Gemäß § 31 Abs. 2 WaffG bestimmt der Bundesminister des Inneren durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die waffentechnischen und -rechtlichten Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde. Dementsprechend regeln die §§ 29 bis 32 der Ersten Verordnung zum WaffG (1. WaffV) den Nachweis der Sachkunde. Nach § 30 1. WaffV bildet die zuständige Behörde Prüfungsausschüsse, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen und bei denen höchstens ein Mitglied in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein darf. Einer Sachkundeprüfung vor einem solchen Ausschuss muss sich nicht unterziehen, wer die Sachkunde nach § 32 1. WaffV anderweitig nachgewiesen hat. Da die Klägerin keinen behördlichen Prüfungsausschuss im Sinne von § 30 1. WaffV darstellt, kann eine generelle Anerkennung der von ihr durchgeführten Sachkundeprüfungen nur erfolgen, wenn durch diese der anderweitige Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 32 1. WaffV geführt wird. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c) 1. WaffV gilt die Sachkunde eines Antragstellers als nachgewiesen, wenn dieser die Sachkunde auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze erworben hat. Diese Voraussetzungen sind bei einer Sachkundeprüfung durch die Klägerin eindeutig nicht gegeben. 15 Eine generelle Anerkennung der von der Klägerin ausgestellten Sachkundebescheinigungen kommt auch nicht unter Berücksichtigung der nur beispielhaften Aufzählung in § 32 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c) 1. WaffV (insbesondere") in Betracht. Die von der Klägerin durchgeführten Sachkundeprüfungen müssen hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung mit Prüfungen vor einem behördlichen Prüfungsausschuss im Sinne des § 30 1. WaffV vergleichbar sein, weil nach den oben vorgestellten Normen für geringere Anforderungen an von Privatunternehmen durchgeführten Sachkundeprüfungen nichts ersichtlich ist. Eine solche Vergleichbarkeit ist aber zu verneinen. 16 Sinn der Regelung des § 30 1. WaffV ist, dass vor einer Mehrzahl (drei) von Prüfern eine Prüfung abgelegt wird, wobei dieser Prüfungsausschuss aus Gründen der Überparteilichkeit und zur Vermeidung eventueller Interessenkollision nur ein Mitglied in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein darf. Diesen Anforderungen wird der Prüfungsausschuss" der gerade auch im Waffenhandel tätigen Klägerin nicht gerecht. Er besteht aus nur zwei Personen (einem Herrn Tasche und dem Kläger im Verfahren 18 K 6086/99, Herrn Q), sodass die Gefahr einer Kollision mit den Interessen der Klägerin nicht auszuschließen und die Sicherstellung der Unparteilichkeit nicht gegeben ist. Eine Vergleichbarkeit mit einem behördlichen Prüfungsausschuss kann auch nicht in der Weise herbeigeführt werden, dass ein Vertreter der Beklagten in den Prüfungsausschuss der Klägerin aufgenommen wird. Ungeachtet etwaiger personeller und faktischer Schwierigkeiten auf Seiten der Beklagten würde diese Ausgestaltung die beschriebene Gefahr der Interessenkollision zwar verringern, nicht jedoch ausschließen. Die Mitarbeiter der Klägerin wären weiterhin in der Mehrzahl, sodass Zweifel an der Unparteilichkeit des Ausschusses bestehen bleiben würden. 17 Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass Schießsportvereine außerhalb einer Prüfung vor einem behördlichen Ausschuss anerkannte Sachkundebescheinigungen ausstellen können. Es handelt sich dabei um sportliche Vereinigungen, deren Mitglieder gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c) 1. WaffV privilegiert sind. Diese Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem auf den Vereinssport beschränkten Tätigkeitsfeld von Sportschützen. Demgegenüber wirken sich die von der Klägerin in Aussicht genommenen Sachkundeprüfungen auf die Allgemeinheit aus, was insbesondere bei der schwerpunktmäßig angesprochenen Zielgruppe aus dem Bereich des Bewachungsgewerbes auf der Hand liegt. Diese Unterschiede rechtfertigen die erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Klägerin. 18 Eine andere Entscheidung rechtfertigt auch nicht Ziffer 6.3 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 17. Juni 1998 - IV A 3-2604 -. Soweit in diesen für das Gericht nicht bindenden Verwaltungsvorschriften unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. April 1998 im Verfahren 18 K 11461/96 bestimmt ist, dass Bewachungsunternehmen, die ihren Mitarbeitern durch geeignetes Personal die waffenrechtliche Sachkunde selbst vermitteln, die behördliche Anerkennung unter näher bezeichneten Voraussetzungen erteilt werden kann, besteht schon keine erkennbare Interessenkollision, so wie sie in § 30 Abs. 2 Satz 3 1. WaffV zum Ausdruck kommt (nur ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein). Zudem kann sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auf diese Vorschrift auch deshalb nicht berufen, weil unter Hinzuziehung der angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die im Runderlass geregelte Verfahrensweise, bei der die staatliche Anerkennung von Ausbildungen offenbar von der vorhandenen Kapazität der behördlichen Prüfungsausschüsse abhängig gemacht wird, zu missbilligen ist. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hat die Klägerin aber keinen Anspruch. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 20