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Beschluss

13 L 2674/00

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. • Für die Förderungsfähigkeit einer mehrteiligen Fortbildungsmaßnahme nach dem AFBG kommt es auf die Gesamtdauer aller Maßnahmeabschnitte an; unterrichtsfreie Zeiten zwischen Abschnitten unterbrechen die Frist nicht. • Wiederholte Teilnahme an bereits absolvierten Maßnahmeabschnitten ist nach dem AFBG nicht förderungsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige AFBG-Förderung bei Überschreitung der Höchstdauer • Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. • Für die Förderungsfähigkeit einer mehrteiligen Fortbildungsmaßnahme nach dem AFBG kommt es auf die Gesamtdauer aller Maßnahmeabschnitte an; unterrichtsfreie Zeiten zwischen Abschnitten unterbrechen die Frist nicht. • Wiederholte Teilnahme an bereits absolvierten Maßnahmeabschnitten ist nach dem AFBG nicht förderungsfähig. Der Antragsteller beantragte einstweilig die Verpflichtung des Antragsgegners, für den Zeitraum 9.10.2000 bis 3.5.2001 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Er gab an, eigene Mittel stünden ihm gegenwärtig nicht zur Verfügung. Der Antragsgegner lehnte die Gewährung ab und verwies auf die gesetzlichen Höchstdauern für mehrteilige Fortbildungsmaßnahmen. Der Antragsteller machte geltend, der nun geplante Abschnitt umfasse den überwiegenden Teil der Fortbildung; ferner erwog er, die Maßnahme vollständig innerhalb der Fristen durch Wiederholung bereits absolvierter Teile zu absolvieren. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung und die Fördervoraussetzungen nach dem AFBG. • Rechtliche Grundlagen: §123 VwGO regelt die einstweilige Anordnung; für die Glaubhaftmachung gelten §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO. Fördervoraussetzungen bestimmen §§2,11 AFBG. • Anordnungsgrund: Ein erheblicher Anordnungsgrund liegt nicht erkennbar vor; der Antragsteller könnte die Maßnahme ggf. durch privaten Kredit finanzieren, sodass keine schlechthin unzumutbaren Folgen glaubhaft gemacht wurden. • Anordnungsanspruch: Der geltend gemachte Anspruch auf AFBG-Leistungen ist nicht glaubhaft gemacht, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderungsdauer nicht erfüllt sind. • Auslegung der Fristen: Bei maßnahmeübergreifenden Abschnitten ist die zulässige Förderungsdauer in Kalendermonaten zu messen; sie beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Unterrichtsveranstaltung, unterrichtsfreie Zeiten zwischen Abschnitten unterbrechen die Frist nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Selbst bei Annahme eines späten Beginns (Teil III) wird die höchstmögliche Förderungsdauer überschritten; daher besteht kein Anspruch. • Wiederholung von Abschnitten: Eine Förderung scheidet aus, wenn Teile der Maßnahme wiederholt werden sollen, da Wiederholungen nicht förderungsfähig sind. • Kostenentscheidung: Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden; die gesetzlichen Höchstdauern nach dem AFBG für mehrteilige Fortbildungsmaßnahmen werden überschritten, und unterrichtsfreie Zeiten zwischen Abschnitten unterbrechen die Frist nicht. Eine Förderung kommt auch nicht in Betracht, wenn bereits absolvierte Abschnitte wiederholt werden sollen, da Wiederholungen nach dem Gesetz nicht förderfähig sind. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.