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Urteil

20 K 10250/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0823.20K10250.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte wegen der für Herrn xxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 28. März 1994 bis zum 27. März 1996 geleisteten Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein Erstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG zusteht. Der am xxxxxxxxxxxxx 1971 in xxxxxxxxx geborene Herr xxxxxxxxxxxx stand in der sozialhilfrechtlichen Betreuung des Beklagten. Mit 17 Jahren verließ er die Wohnung seiner in der xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx lebenden Mutter und lebte vorübergehend in einem Zimmer im Pfarrhaus xxxxxxxxxxxxxxx. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er Leistungen der Jugendhilfe. Diese Unterkunft verließ Herr xxxxx dann, ohne in den Haushalt seiner Mutter zurückzukehren. In der Folgezeit bezog Herr xxxxx zeitweise von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, zeitweise war er verzogen. Im Juli 1991 beantragte Herr xxxxx erneut bei der Beklagten die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe unter Hinweis darauf, dass er ohne festen Wohnsitz sei; diese Hilfe wurde für den Monat Juli 1991 durch die Beklagte geleistet. Am 18. Mai 1992 beantragte Herr xxxxx erneut bei der Beklagten die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Anschrift gab er „xxxxxxxxxxx" in xxxxxxxxx an. Er wohne dort zur Untermiete bei Herrn xxxxxxxxxxxxxx. Hilfe zum Lebensunterhalt wurde dann ab Mai 1992 bis zum 30. September 1992 bewilligt. Zum 1. Oktober 1992 wurde Herr xxxxx zum Grundwehrdienst eingezogen, ab dem 1. Oktober 1992 leistete Herr xxxxx diesen in xxxxxxxxx ab. Mit Urteil des Amtsgericht xxxxxxxxx in xxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx - vom 15. April 1993 wurde Herr xxxxx wegen eigenmächtiger Abwesenheit, begangen in der Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 21. Februar 1993, zu einem Strafarrest von 6 Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. (So die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts xxxxxxxxx in xxxxxxxx vom 6. Januar 1994 in dem Verfahren xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx. In der Folgezeit war Herr xxxxx (erneut) am 19. April 1993 nach einem Wochenendurlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, er hielt sich vielmehr in xxxxxxx auf und nahm dort in den folgenden Tagen in einem derart erheblichen Umfang alkoholische Getränke zu sich, dass er am 24. oder 25. April 1993 in die Zentralambulanz für Betrunkene aufgenommen werden musste. Dort wurde er am 25. April 1993 von einem Feldjägerkommando übernommen und zu seiner Einheit zurückgebracht. (So die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts xxxxxxxxx in xxxxxxxx vom 6. Januar 1994 in dem Verfahren xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Zum 15. Juli 1993 wurde Herr xxxxx wegen Leistungsunfähigkeit aus der Bundeswehr entlassen. Auf Grund des - wegen der erneuten Abwesenheit erlassenen - Haftbefehls des Amtsgerichts xxxxxxxxx in xxxxxxxx - xxxxxxxxxxxx - vom 26. August 1993 wurde Herr xxxxx am 7. Dezember 1993 festgenommen. Mit Urteil des Amtsgerichts xxxxx xxxx in xxxxxxxx vom 6. Januar 1994 - xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx - wurde Herr xxxxx wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einem Strafarrest von 4 Monaten verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung saß Herr xxxxx in der Zeit vom 7. Dezember 1993 bis zum 28. März 1994 in der Justizvollzugsanstalt in xxxxxx ein. Am 28. März 1994 beantragte Herr xxxxx bei dem Sozialamt der Klägerin die Bewilligung von Sozialhilfe. In seinem Antrag vom 28. März 1994 gab Herr xxxxx an, nach seiner Haftentlassung völlig mittellos zu sein. Weiterhin ist in dem von ihm unterzeichneten Vordruck zur Beantragung von Sozialhilfe zu der Frage, seit wann er in xxxxxx aufhältig sei, der 28. März 1994 angegeben. Auf die Frage, von wo und aus welchem Grunde er zugezogen sei, ist eingetragen „nach Haftentlassung", vorherige Anschrift, „xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx". Auf die Frage, ob am letzten Aufenthaltsort Sozialhilfe bezogen worden sei, ist angekreuzt „ja"; zum Zeitraum ist angegeben, von Juli bis September 1993, Art der Leistung sei Hilfe zum Lebensunterhalt gewesen. In der Folgezeit bewilligte die Klägerin Herrn xxxxx Sozialhilfe. Hinsichtlich Art und Höhe der bewilligten Leistungen wird verwiesen auf die Verwaltungsvorgänge der Klägerin, Beiakte Heft 2, insbesondere auf die Kostenaufstellungen der Klägerin in den Kostenanforderungen vom 9. November 1998 (Blatt 123 ff. und 121 ff. Beiakte Heft 2) und vom 16. Oktober 1996 (Beiakte Heft 2 Blatt 146 f.). Am 16. Mai 1994 unterzeichnete Herr xxxxx bei dem Sozialamt der Klägerin folgende Erklärung (Beiakte Heft 2, Blatt 37): „Ich wurde am 7. Dezember 1993 in xxxxxxxxx inhaftiert. Vor meiner Inhaftierung hatte ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx. Ich war ohne festen Wohnsitz und habe bis zur Einberufung der Bundeswehr am 1. Oktober 1992 Sozialhilfe bezogen." In den Verwaltungsvorgängen der Klägerin befindet sich ein Anschreiben der Klägerin an das Sozialamt der Beklagten, in dem um Anerkennung des Kostenerstattungsanspruches gemäß § 103 Abs. 3 BSHG für die für Herrn xxxxx in der Zeit ab dem 28. März 1994 geleisteten Sozialhilfeleistungen gebeten wird. Dieses Anschreiben ist mit einem „Ab-Vermerk" vom 26. Mai 1994 versehen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs. Die Beklagte teilte darauf hin am 8. November 1994 mit, dass ein Schreiben vom 25. Mai 1994 dem Sozialamt nicht vorliege. Am 15. November 1994 übermittelte die Klägerin der Beklagten daraufhin das Schreiben vom 25. Mai 1994 mittels Telefax. Das Sozialamt der Beklagten bat dann um Mitteilung, ob Herr xxxxx während oder nach Ende des Wehrdienstes in xxxxxxxxx den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 teilte die Klägerin der Beklagten daraufhin mit, dass Herr xxxxx angegeben habe, am 1. Oktober 1992 zur Bundeswehr einberufen worden zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Sozialhilfe bezogen. Auch nach Beendigung des Wehrdienstes solle der gewöhnliche Aufenthalt in xxxxxxxxx gewesen sein. Die Anschrift habe gelautet xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin einen Vordruck betreffend „Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)", in dem der Name des Hilfeempfängers sowie sein Geburtsdatum sowie ein Kostenerstattungszeitraum vom 28. März 1994 bis längstens 27. März 1996 eingetragen ist. Weiter heißt es in dem Vordruck: „Der von Ihnen angemeldete Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG für Og. wird von mir dem Grunde nach anerkannt. Sofern die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs. 2 BSHG erreicht ist, bitte ich um Übersendung eines Forderungsnachweises." Mit Schreiben vom 9. November 1995 richtete die Klägerin an die Beklagte eine Kostenanforderung für die geleistete Sozialhilfe für Herrn xxxxx für den Zeitraum vom 28. März 1994 bis zum 27. März 1995 in Höhe von insgesamt 14.773,92 DM (Beiakte Heft 2 Blatt 123 f.), mit weiterem Schreiben vom 9. November 1995 wurde eine Kostenanforderung für den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 30. November 1995 betreffend einen Betrag von 6.730,57 DM gestellt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 (Beiakte Heft 2 Blatt 146) wurde für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 27. März 1996 Kostenerstattung in Höhe von weiteren 2.882,78 DM begehrt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 bat die Beklagte um Mitteilung, für welchen Zeitraum für Herrn xxxxx Hilfen gemäß § 72 BSHG geleistet worden seien, insoweit verwies die Klägerin auf die Kostenanforderungen. Mit Schreiben vom 20. November 1996 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Sie verwies darauf, dass die Kostenanforderung auch Betreuungskosten für Resozialisierungshilfe ausweise. Dabei handele es sich um Kosten, für die gemäß § 100 Abs. 5 BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig sei. Hierzu teilte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1998 mit, dass für die angefallenen Kosten der Resozialisierungshilfe der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig sei, da es sich bei der Übergangseinrichtung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- in xxxxxx um eine ambulante Einrichtung handele. Nach Erinnerung teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 14. Juli 1998 dann mit, dass sich ausweislich der beigefügten Einwohnermeldeamtsauskunft Herr xxxxx bereits am 2. März 1993 nach xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx umgemeldet habe. Hierzu teilte die Klägerin mit, dass es sich bei dieser Anschrift um die Übergangseinrichtung der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx- handele, die von Herrn xxxxx erst ab dem 28. März 1994 bewohnt worden sei. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes xxxxxx, so die Klägerin, sei Herr xxxxx vor diesem Zeitpunkt nicht in xxxxxx gemeldet gewesen. In den folgenden Stellungnahmen führte die Beklagte aus, dass sich nicht feststellen lasse, dass Herr xxxxx, der nunmehr erneut Sozialhilfe in xxxxxxxxx beziehe, bis zum 7. Dezember 1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt habe. Ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin vom 17. November 1998 ergibt sich, dass die Justizvollzugsanstalt xxxxxx telefonisch mitgeteilt hat, dass den dortigen Akten zufolge Herr xxxxx in xxxxxxxxx anlässlich eines Gerichtstermins festgenommen worden sei. Seine Meldeadresse habe xxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx gelautet, er sei ohne festen Wohnsitz gewesen. Am 28. November 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, dass Herr xxxxx vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt habe. In einer Erklärung vom 16. Mai 1994 habe er dieses bestätigt. Bei Herrn xxxxx handele es sich um eine Person ohne festen Wohnsitz, sodass melderechtliche Zeiten keinen Aufschluss über den tatsächlichen Aufenthalt geben würden. Herr xxxxx sei in xxxxxxxxx geboren und habe zumindest unstreitig bis zum 30. September 1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt. Er habe sich dann zur Ableistung des Wehrdienstes vorübergehend in xxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgehalten, habe aber nicht beabsichtigt gehabt, an seinen früheren Aufenthaltsort xxxxxxxxx nicht mehr zurückzukehren. Er habe vielmehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in xxxxxxxxx gesehen. Auch die Tatsache, dass er nach seiner Bundeswehrentlassung die Adresse in xxx xxxxxx angegeben habe, spreche dafür. Auch sei er seinerzeit in xxxxxxxxx festgenommen worden. 1995 sei er jedenfalls wieder nach xxxxxxxxx melderechtlich zurückgekehrt. Mit Schreiben vom 19. Mai 1995 habe die Klägerin ihre Kostenerstattungsverpflichtung auch anerkannt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, ihr den für Herrn xxxxxx xxxxx im Zeitraum vom 28. März 1994 bis 27. März 1996 entstandenen ungedeckten Sozialhilfeaufwand in Höhe von 24.387,27 DM zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass nicht festgestellt werden könne, dass Herr xxxxx seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Inhaftierung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt habe. Die Erklärung des Herrn xxxxx vom 16. Mai 1994, auf die die Klägerin verweise, könne nicht als anspruchsbegründend angesehen werden. Über die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse und näheren Lebensumständen sage diese Aussage nichts aus. Jedenfalls sei es Herrn xxxxx nach der Entlassung aus der Bundeswehr nicht möglich gewesen, zu Herrn xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx zurückzukehren, da dieser bereits im Januar 1993 nach außerhalb xxxxxxxxxx verzogen sei. Seit August 1998 erhalte Herr xxxxx in xxxxxxxxx wieder Sozialhilfeleistungen. Anlässlich des Antragsverfahrens sei Herr xxxxx im September 1998 auch nach seinen Aufenthaltsverhältnissen in den Vorjahren befragt worden. Laut Herrn xxxxx habe er sich nach der Entlassung aus der Bundeswehr bis zu seiner Verhaftung in xxxxxxx und xxxxxx aufgehalten. Eine durch das Gericht eingeholte Übersicht des Einwohnermeldeamtes der Beklagten enthält folgende Angaben: „24.03.92 von Remscheid xxxxxxxxxxxxxxx nach xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx; 02.03.93 nach xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx (Rückmeldung liegt vor), 02.03.98 von xxxxxx, „ohne feste Wohnung" nach xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 16; 05.11.99 nach xxxxxxxxx, xxxxxxxx xxxxxxxxx". Auf eine ergänzende Anfrage des Gerichts teilte das Einwohnermeldeamt der Beklagten mit, dass sich Herr xxxxx laut Melderegister am 2. März 1993 von xxxxxxxxx nach xxxxxx abgemeldet habe. Die damals vorliegende Rückmeldung datiere vom 28. März 1994. Herr xxxxx sei anscheinend 1 Jahr lang nicht gemeldet gewesen. Eine vom Gericht angeforderte Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Klägerin bescheinigt, dass Herr xxxxx im Melderegister der Klägerin in der Zeit vom 28. März 1994 bis zum 31. Oktober 1995 gemeldet gewesen sei. Weiterhin hat das Gericht mit Verfügung vom 10. August 2000 eine Stellungnahme des Kreiswehrersatzamtes xxxxxxxxxxxx angefordert; hinsichtlich der Stellungnahme des Kreiswehrersatzamtes xxx xxxxxxxx vom 14. August 2000 wird auf Blatt 65-70 der Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin xxxxxxxxxxxxxxx. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die als allgemeine Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 24.387,27 DM an geleisteten Sozialhilfezahlungen für Herrn xxxxxxxxxxxx in der Zeit vom 28. März 1994 bis 27. März 1996 auszulegende Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist die - hier allein in Betracht kommende - Vorschrift des § 103 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 97 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, i. V. m. § 111 BSHG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogrammes - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 1994. Gemäß § 97 Abs. 2 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Nach § 97 Abs. 5 BSHG gelten für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103 und 109 entsprechend. § 103 Abs. 3 BSHG bestimmt folgendes: „Verlässt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung". Hier hat Herr xxxxx zwar nach seiner Inhaftierung ab dem Tag seiner Entlassung am 28. März 1994 von der Klägerin Sozialhilfe bezogen. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass Herr xxxxx im Zeitpunkt der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt xxxxxx am 7. Dezember 1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt hat, ebenso wenig kann dieses für die zwei Monaten vor der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt festgestellt werden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der im Kostenerstattungsrecht der §§ 103 ff. BSHG außer in § 103 BSHG auch noch in den §§ 107, 108 und 109 enthalten ist, ist im BSHG als vorrangigem Sondergesetz im Rahmen des SGB (vgl. § 37 SGB I) nicht definiert. Angesichts dessen ist die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch für das Kostenerstattungsrecht von Bedeutung und für die Auslegung der jeweiligen Vorschrift maßgeblich. Vgl. BVerwG Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - FEVS 49, 434-441; Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1998/August 1999, § 103, Rdn. 34a m.w.N.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rdn. 33). Allerdings ist der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts aus Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm heraus auszulegen, in der er gebraucht wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - a.a.O. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist also, ob der Betreffende an dem fraglichen Ort "vorübergehend" verweilt oder nicht. Der Gegenbegriff zu "vorübergehend" ist "dauerhaft". Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird allerdings kein dauerhafter oder nur längerer Aufenthalt gefordert. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - a.a.O. Dass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist nicht erforderlich. Es kommt darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt "auf eine gewisse Dauer" angelegt ist. "Vorübergehend" i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist im Sinne von "zufällig, augenblicklich, besuchsweise" gemeint. Ein vorübergehender Aufenthalt ist ein von vornherein nur kurz befristeter Aufenthalt bzw. ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt, der seiner Natur nach zur Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht ausreicht. Die Absicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die Begründung eines gewöhnlicher Aufenthalt. Eine längere tatsächliche Verweildauer reicht regelmäßig zur Begründung eines gewöhnlicher Aufenthalt aus. In der Regel kann man nach einem gewissen Zeitablauf von der Begründung eines gewöhnlicher Aufenthalt sprechen. Allerdings gibt es insoweit keinen festen Zeitraum; maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Alle subjektiven und objektiven Umstände sind zu würdigen. Es muss zudem keine Wohnung im üblichen Sinne vorhanden sein; es genügt eine irgendwie geartete Behausungsmöglichkeit. Hierzu zählen auch Notunterkünfte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann im Übrigen nur an einem Ort sein, er braucht sich mit dem Wohnsitz im bürgerlichen Sinn nicht zu decken. S. hierzu im Einzelnen die Erläuterungen in Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 97 BSHG, Rdnrn. 28 bis 53 und Mergler/Zink, § 103, Stand Juli 1998/August 1999, 34 bis 40, jeweils m. w. N.. Hier kann angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 unter Berücksichtigung des Inhalts der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten nicht festgestellt werden, dass sich Herr xxxxx im Zeitpunkt der Inhaftierung am 7. Dezember 1993 bzw. zwei Monate zuvor in xxxxxxxxx "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten hat und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Dieses ergibt sich allerdings nicht schon, wie die Beklagte meint, daraus, dass der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Beklagten zufolge Herr xxxxx schon am 2. März 1993 für die Anschrift xxxxxx xxxxxxxx in xxxxxx gemeldet worden ist und zwar entgegen den Angaben des Meldeamtes xxxxxx. Denn auf gerichtliche Bitte um Stellungnahme hat das Einwohnermeldeamt der Beklagten am 4. August 2000 mitgeteilt, dass die damals vorliegende Rückmeldung der Klägerin vom 28. März 1994 datiere. Mithin kann eine Anmeldung des Herrn xxxxx schon am 2. März 1993 in xxxxxx nicht festgestellt werden. Dieses wäre auch nur schwer nachzuvollziehen, da es sich bei der Anschrift xxxxxxxxxxxxx um die Anschrift der Unterkunft der xxxxxxxxx handelt, in die Herr xxxxx erst nach seiner Freilassung am 28. März 1994 aufgenommen worden ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Herrn xxxxx zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung bzw. zwei Monate zuvor in xxxxxxxxx bereits daraus folge, dass Herr xxxxx bis zum Beginn seines Grundwehrdienstes im Oktober 1992 in xxxxxx xxx Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe, im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst eine Entlassungsanschrift in xxxxxxxxx angegeben habe, am 7. Dezember 1993 dann in xxxxxxxxx inhaftiert worden sei und zudem in einer Erklärung am 16. Mai 1994 gegenüber dem Sozialamt angegeben habe, vor der Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Anschrift, die Herr xxxxx anlässlich seiner Entlassung am 15. Juli 1993 gegenüber dem Kreiswehrersatzamt angegeben hat, handelt es sich der Auskunft des Kreiswehrersatzamtes xxxxxxxxxxxx vom 14. August 2000 an das Gericht zufolge um die Anschrift xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx. Dieses ist jedoch die Anschrift der Mutter des Herrn xxxxx, Frau xxxxxxxxx xxxxx. Hier hielt sich Herr xxxxx aber, insoweit ist auf die noch folgenden Ausführungen zur Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 zu verweisen, nach der Entlassung aus der Bundeswehr bis zu seiner Inhaftierung nicht auf. Soweit Herr xxxxx gegenüber dem Sozialamt der Klägerin in seiner Erklärung vom 16. Mai 1994 angegeben hat, er habe vor der Inhaftierung seinen „gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx" gehabt, ist diese Erklärung nicht aussagekräftig. Denn bei dem in § 103 BSHG enthaltenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aus Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang des § 103 BSHG heraus auszulegen ist - wie oben ausgeführt. Welchen Inhalt Herr xxxxx bei Unterzeichnung dieser Erklärung mit dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt" allerdings verbunden hat, ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich aus der Erklärung nicht, dass Herr xxxxx damit einen tatsächlichen Aufenthalt bis auf weiteres und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Herr xxxxx sich des Unterschiedes zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und melderechtlichen Verhältnissen bewusst war. Selbst wenn Herr xxxxx nämlich davon ausgegangen sein sollte, dass er unter der Anschrift xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx noch gemeldet war - unter dieser Anschrift war Herr xxxxx gemeldet, bis er am 28. März 1994 nach xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, umgemeldet wurde - , ist nicht erkennbar, dass sich Herr xxxxx des Umstandes bewusst war, dass dieses für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht maßgeblich ist. Schließlich ist auch der Umstand der Inhaftierung des Herrn xxxxx in xxxxxxxxx am 7. Dezember 1993 kein Beleg dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt in xxxxxxxxx seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte bzw. ihn in den zwei Monaten zuvor dort hatte. Denn diese Inhaftierung fand ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin vom 17. November 1998 lediglich anlässlich eines Gerichtstermins statt. Bei Würdigung vorstehender Erwägungen und auch des weiteren Inhalts der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten sowie insbesondere der Vernehmung der Frau xxxxxxxxxxxxxxx im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2000 steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr xxxxx am 7. Dezember 1993 und auch in den zwei Monaten zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs und Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen jedenfalls nicht in xxxxxxxxx hatte. Bei dieser Bewertung sind zunächst die Angaben des Herrn xxxxx in seinem Sozialhilfeantrag vom 28. März 1994 bei dem Sozialamt der Klägerin zu berücksichtigen. Dort hatte Herr xxxxx angegeben, in der Zeit vom 7. Dezember 1993 bis zum 28. März 1994 in der Justizvollzugsanstalt in xxxxxx inhaftiert gewesen zu sein. In dem Vordruck hatte er auf die Frage, von wo aus und aus welchem Grunde er zugezogen sei, angegeben, „nach Haftentlassung"; als vorherige Anschrift hatte er angegeben „xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx". Unter dieser Anschrift hatte Herr xxxxx zuletzt während seines Sozialhilfebezugs bis zum Beginn des Grundwehrdienstes gewohnt und zwar zur Untermiete bei Herrn xxxxxxxxxxxxxx. Auch war Herr xxxxx bis zum 28. März 1994 unter dieser Anschrift im Melderegister noch registriert. Tatsächlich aufhalten konnte er sich unter dieser Anschrift nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 15. Juli 1993 aber nicht mehr, da Herr xxxxxxxxxxxxxx seit dem 18. Januar 1993 in der Stadt xxxxxxx lebt. Desweiteren hatte Herr xxxxx in diesem Sozialhilfeantrag vom 28. März 1994 die Frage in dem Vordruck, ob am letzten Aufenthaltsort Sozialhilfe bezogen worden sei, bejaht und angegeben, in der Zeit von Juli bis September 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. An welchem Ort diese Hilfe geleistet worden war, hatte er in diesem Antrag ausdrücklich nicht angegeben. Durch die Beklagte hatte er in diesem Zeitraum ausweislich der Verwaltungsvorgänge jedenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezogen! Weiterhin hat die Zeugin Frau xxxxxxxxxxxxxxx in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2000 Angaben zum Aufenthalt ihres Sohnes, des Herrn xxxxxxxxxxxx, in der Zeit zwischen der Entlassung aus der Bundeswehr und der Inhaftierung gemacht. Während die ersichtlich vom Schicksal ihres Sohnes emotional bewegte Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung die zeitliche Abfolge der Ereignisse nur ungenau einzuordnen vermochte, war sie im Laufe der Vernehmung, insbesondere auf konkrete Nachfrage zu den Aufenthaltsverhältnissen in der Zeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr bis zur Inhaftierung, aber in der Lage, konkrete Angaben zu machen. Dabei vermittelte sie dem Gericht den Eindruck, dass ihr Sohn zu ihr zwar in zeitlich unregelmäßigen Abständen aber dennoch durchgehend Kontakt gehalten hat (und auch derzeit noch hält). So schilderte die Zeugin, in dieser Zeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr, ihren Sohn zwar nicht gesehen zu haben. Sie habe allerdings Post von ihm aus xxxxxx bekommen, z. B. eine Ansichtskarte vom xxxxxxxxxx. Auch habe sie Anrufe von ihm erhalten, die ebenfalls aus xxxxxx gekommen seien. Zwischenzeitlich sei er auch mal in xxxxxxx gewesen. Er habe von einer Familie aus angerufen. Zunächst sei der Mann am Telefon gewesen. Man habe die anderen im Hintergrund auch hören können. Der Mann habe dann gesagt, ihr Sohn sei hier, er gebe ihn ihr eben mal. Zur Festnahme ihres Sohnes in xxxxxxxxxx erklärte die Zeugin, sie habe ihren Sohn am 7. Dezember 1993 nicht gesehen, wohl aber von Bekannten gehört, dass sie ihn gesehen hätten. Wann das genau gewesen sei, könne sie nicht sagen. Allerdings wies die Zeugin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei allem, was vorgefallen sei, ihr Sohn zu ihr immer den Kontakt gehalten habe und immer den Drang nach Hause, jedenfalls zu ihr, gehabt habe. Diese Aussage der Zeugin - ihre Person erachtet die Kammer als glaubwürdig - ist glaubhaft. Die Zeugin legte in der Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ihre Probleme dar, die aus der alkoholbedingten Problematik ihres Sohnes xxxxxxxxxxxx resultierten und schilderte anschaulich die Bemühungen ihres Sohnes um weiteren Kontakt zu ihr, trotz seiner wechselnden Aufenthaltsorte. Aus dieser Aussage der Zeugin und ihren Ausführungen zu den telefonischen und schriftlichen Nachrichten ihres Sohnes zu seinen Aufenthaltsorten folgt, dass Herr xxxxx zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 07. Dezember 1993 und auch in den zwei Monaten zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt im oben dargelegten Sinne, nämlich im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs und Mittelpunkts der Lebensbeziehungen jedenfalls nicht in xxxxxxxxx hatte. Dieses gilt auch für den Aufenthalt des Herrn xxxxx am Tag seiner Inhaftierung in xxxxxxxxx. Zudem werden diese Angaben der Zeugin bestätigt durch die Angaben, die Herr xxxxx selbst im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialhilfe beim Sozialamt der Beklagten am 02. März 1998 gemacht hat. In der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sozialhilfeakte - die auszugsweise bereits übersandt worden war - befindet sich eine von Herrn xxxxx unterschriebene Erklärung, in der er angegeben hat, sich seit ca. 6 Jahren, bedingt durch den Bund in xxxxxxx und xxxxxx aufgehalten zu haben. Nach der Entlassung durch den Bund sei er dort geblieben. Vom 07. Dezember 1993 bis zum 28. März 1994 sei er in der Justizvollzugsanstalt xxxxxx gewesen, nach der Haftentlassung habe er in xxxxxx Unterkunft bekommen. Angesichts des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer keine Veranlassung mehr gesehen, den vorsorglich geladenen und nicht zum Termin erschienenen Zeugen, Herrn xxxxxxxxxxxx, zusätzlich zu vernehmen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG nicht vor, kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf die Mitteilung der Beklagten vom 19. Mai 1995 stützen, in der diese erklärt hat, den angemeldeten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG für Herrn xxxxxxxxxxxx dem Grunde nach anzuerkennen. Allerdings dürfte dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 19. Mai 1995 einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach „gemäß § 107 BSHG", nicht aber den angemeldeten Erstattungsan-spruch gemäß „§ 103 Abs. 3 BSHG" anerkannt hat, keine Bedeutung zukommen. Angesichts dessen, dass Grundlage des Schreibens vom 19. Mai 1995 ein Vordruck ist und die Anfrage der Klägerin sich ausdrücklich auf einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG bezog, dürfte es für beide Beteiligten erkennbar gewesen sein, dass es sich um ein Versehen gehandelt und die Erklärung sich auf einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG bezogen haben dürfte. Bei der Erklärung vom 19. Mai 1995 handelt es sich nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder gar um ein konstitutives Anerkenntnis zur Terminologie vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., 2000, § 781 Rdnr. 2f. bzw. um einen abstrakten oder kausalen Anerkenntnisvertrag vgl. hierzu Hüffer in Münchner Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 781 Rdnr. 2 ff., ohne auf die hierzu diskutierte Differenzierung näher eingehen zu müssen. Bei diesen rechtlichen Gestaltungsformen handelt es sich um Verträge, die einen auf einen Vertragsabschluss gerichteten rechtlichen Bindungswillen der Vertragspartner voraussetzen. Vgl. hierzu Hüffer in Münchner Kommentar, § 781 Rdnr. 4, Sowohl ein abstrakter Anerkenntnisvertrag als auch ein konstitutives Schuldanerkenntnis begründen eine neue Verbindlichkeit, die ihren Schuldgrund nicht enthält - eine derart weit reichende Erklärung ist hier offenkundig weder von der Beklagten gewollt, noch ist diese Erklärung vom 19. Mai 1995 von der Klägerin in einem derartigen Sinn verstanden worden. Ein kausaler Anerkenntnisvertrag kann deklaratorisch oder konstitutiv wirken. Ob und in welchem Umfang eine konstitutive Wirkung erreicht werden soll, muss durch Auslegung ermittelt werden. Die Konsequenz ist ein Einwendungsauschluss, wobei sich der Begriff der Einwendung nicht nur auf Einwendungen im rechtstechnischen Sinne bezieht, er umfasst auch die Leugnung der klagebegründenden Tatsachen. Vgl. Hüffer in Münchner Kommentar, § 781, Rdnrn. 3,5. Auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis schließt entsprechend seinem Zweck (Auslegunsgfrage) alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnen musste. Vgl. Sprau in Palandt, § 781 Rdnr. 4. In Abgrenzung zu diesen Anerkenntnissen mit Vertragscharakter fehlt bei Anerkenntnissen ohne Vertragscharakter hierzu Hüffer in Münchner Kommentar, § 781, Rdnr 7; Sprau in Palandt, § 781 Rdnr. 1, 6 der rechtliche Bindungswille des Schuldners, es ist mithin keine rechtsgeschäftliche Regelung beabsichtigt. Dieses Anerkenntnis ist ein tatsächliches Verhalten. Es hat nur den Zweck, dem Gläubiger die Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Thomas in Palandt, § 781 Anm. 2b. Dieses Anerkenntnis unterbricht gemäß § 208 BGB die Verjährung und ist Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten und als solches gemäß § 286 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Um ein solches Anerkenntnis ohne Vertragscharakter handelt es sich aber bei dem hier mit Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 1995 abgegebenen Kostenanerkenntnis. Um ein Anerkenntnis ohne Vertragscharakter handelt es sich auch bei den sog. Regulierungserklärungen des Versicherers, mit denen dieser mitteilt, ob aus dem Versicherungsfall hergeleitete Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt werden, vgl. Hüffer in Münchner Kommentar, § 781, Rdnr 27; Sprau in Palandt, § 781 Rdnr. 6. Dafür, dass bei Anerkenntnissen der hier gegebenen Art eine weitergehende Bindung durch eine vertragliche Regelung gewollt war, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Diese lassen sich weder der Erklärung der Beklagten selbst noch dem rechtlichen Zusammenhang, in dem es zu dieser Erklärung gekommen ist, entnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in einem solchen Fall einer vertraglichen Bindung zweier öffentlicher Rechtsträger auf dem Gebiet des Sozialhilferechts die besonderen Vorschriften über den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X) zu beachten seien dürften. Hiervon gehen im Übrigen auch beide Beteiligten ausweislich des Schriftverkehrs aus, denn beide machen den Abschluss eines solchen Anerkenntnisvertrages nicht geltend, insbesondere rügt auch die Klägerin nicht, dass auf Grund des Anerkenntnisses der gewöhnliche Aufenthalt des Herrn xxxxx in xxxxxxxxx durch die Beklagte nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Gegen eine derart weit reichende Bindung im Sinne eines vertraglichen Anerkenntnisses durch Erklärungen der hier gegebenen Art im Kostenerstattungsverfahren spricht auch die in § 112 SGB X getroffene Regelung, die für die Erstattungsansprüche der §§ 103 ff BSHG anwendbar ist. Vgl. dazu Schellhorn, § 103, Rdnr. 9, Mergler-Zink, Stand August 1999, § 111 BSHG, Rdnr. 13.1 Die amtl. Begründung führt hierzu aus (BT-Drucks. 9/95 S. 27): „In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass Leistungen eines Leistungsträgers, der irrtümlich von einer Erstattungspflicht ausging, von dem vermeintlich erstattungsberechtigten Leistungsträger zurückzuerstatten sind". Bei einem Streit über das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs wird im Kern damit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs selbst gestritten. Vgl. Schroeder/Printzen, SGB X, 3. Aufl. § 112 Rdnr. 6. Ein Rückerstattungsanspruch kommt aber schon dem Wort nach nur in Betracht, wenn dem eine Erstattung und damit im Regelfall ein jedenfalls konkludentes Anerkenntnis der Erstattungspflicht vorangegangen ist. Wäre dieses Anerkenntnis ein vertraglich gestaltetes, sodass eine Lösung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht käme, würde die Vorschrift weit gehend leer laufen. In diese Richtung tendierend auch, letztlich aber offen gelassen VG Berlin, Urteil vom 22. April 1999, - 6 A 326.96 - (Juris). Im Ergebnis wird die Möglichkeit des um Kostenerstattung angegangenen Sozialhilfeträgers, sich von dem zunächst abgegebenen Kostenanerkenntnis zu lösen, auch in der Literatur und in der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle weit gehend bejaht. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 112 Rdnr. 17: Kostenanerkenntnisse können jederzeit widerrufen werden; ebenso Zentrale Spruchstelle, Entscheidungen vom 12. September 1973, B 107/69, EuG 27, 1; vom 30. Juni 1988 - B 119/86 - und vom 21. Februar 1991 - B 27/88 -; s. auch Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 30. Juni 1988, B 119/86; Fichtner, BSHG, 1. Aufl. 1999, Vorb. zum Kostenerstattungsrecht Rdnr. 12: Der Kostenerstattungsanspruch entsteht in der Regel mit dem Widerruf des Kostenanerkenntnisses gegenüber dem Empfänger; einschränkend: Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 1999, § 111 Rdnr. 28: Das abgegebene Kostenanerkenntnis ist zwar keine konstitutives und damit kein selbstständiger Verpflichtungsgrund, unterbricht als deklaratorisches Anerkenntnis aber die Verjährung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO.