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Urteil

11 K 1762/98.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0803.11K1762.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stammt nach eigenen Angaben aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), ist moslemischen Glaubens und albanischer Volkszugehörigkeit. 3 Sie reiste nach eigenen Angaben am 20. Dezember 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Januar 1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. 4 Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 16. Februar 1998 zugestellt. 5 Die Klägerin hat am 28. Februar 1998 Klage erhoben. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Februar 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 8 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 15 Die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anzuerkennen. 16 Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. 17 Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, 18 Beschluss des BVerfG vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. zum Asylrecht. 19 Die Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 20 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG, 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. 21 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 22 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, a.a.O., BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (334 ff.) BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.). 23 Die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylsuchenden so lange zugute, wie der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist. Weist die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen auf, ist die Rückkehr in das Heimatland unter den gleichen Voraussetzungen wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen wäre oder nach den gesamten Umständen das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung anzunehmen wäre. Zur Feststellung einer derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der Lebenserfahrung typischerweise geeigneten Risikofaktoren für eine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die fortbestehenden oder veränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat inzwischen grundlegend verändert, so wird dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. 24 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, NVwZ 1997, 1134 (1135) vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (251 f.) und Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757/97 -. 25 Im Falle einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beendet war, kommt eine Herabminderung der Anforderungen in dem Sinne, dass eine Wiederholung der Verfolgung für die Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss, bei einem von ihr nicht Betroffenen, bei dem sich die Kollektivverfolgung nicht in Form einer ihn unmittelbar berührenden Rechtsgutsverletzung ausgewirkt hat, grundsätzlich ebenfalls nicht in Betracht. Ob in Zukunft mit der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Gruppenverfolgung zu rechnen ist, beurteilt sich danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 26 BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 (234 f.); BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 85.87 -, BVerwGE 79, 79 (81 ff.). 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 28 Auf die Frage, ob die Klägerin ihre Heimat, die Provinz Kosovo, in Reaktion auf bereits erlittene oder unmittelbar drohende politische Verfolgung verlassen hat, kommt es nicht an. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann sie jetzt wieder sicher vor politischer Verfolgung in ihrer Heimat leben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist eine politische Verfolgung der Klägerin nicht zu besorgen, weil sich die politischen Verhältnisse in ihrer Heimat nachhaltig und grundlegend geändert haben. 29 Das Gericht hat auf Grund der allgemeinkundigen Tatsachen (§§ 173 VwGO, 291 ZPO) und der sonstigen verfügbaren Erkenntnisquellen die Überzeugung gewonnen, dass selbst bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei einer Rückkehr in die Heimat eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung besteht. 30 Auch wenn etwa seit März 1999 - regionale - Gruppenverfolgung 31 - vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 - 32 der Kosovo-Albaner in Form der Umsetzung eines Verfolgungsprogramms 33 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 - 34 anzunehmen gewesen sein sollte, so besteht diese spätestens seit Mitte Juni 1999 nicht weiter fort. 35 Nach Annahme des G 8-Friedensplanes durch die jugoslawische Regierung und das Parlament am 03.06.1999 verpflichteten sich die Serben in einem militärtechnischen Abkommen vom 09.06.1999 zum vollständigen Abzug aller bewaffneten Kräfte innerhalb von elf Tagen. Am 10.06.1999 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat im Einverständnis der Bundesrepublik Jugoslawien die Resolution Nr. 1244, die u.a. die Stationierung einer internationalen Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo vorsieht. Bereits in den Tagen nach Verabschiedung der Resolution und dem Beginn der Stationierung der KFOR-Truppen kehrten einige Tausend Flüchtlinge in den Kosovo zurück. Bis zum 20.06.1999 hatten alle serbischen Einheiten den Kosovo verlassen. Zu jenem Zeitpunkt betrug die Zahl der Rückkehrer aus Albanien und Mazedonien schon mehr als 100.000. Am 28.06.1999 begann das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), vertriebene Albaner, soweit sie zurückkehren mochten, in den Kosovo zurückzubringen. Auch aus Deutschland ist bereits der überwiegende Teil der ca. 14.600 offiziell aufgenommenen Flüchtlinge auf eigenen Wunsch zurückgekehrt. 36 Nach der UN-Resolution ist die Friedenstruppe zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene in Sicherheit in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine internationale Zivilpräsenz unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann. 37 Vgl. Resolutionsentwurf in FAZ vom 09.06.1999. 38 Mit der Akzeptanz dieser Resolution und dem vollständigen Truppenabzug einschließlich aller paramilitärischen Verbände hat die jugoslawische bzw. serbische Regierung sich der Möglichkeit begeben, für das Gebiet des Kosovo ihre Herrschaftsmacht effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar de iure der Bundesrepublik Jugoslawien an; ihre Einwohner sind auch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen würde. 39 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.08.1999 - 14 A 1229/98.A -, zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O. (S. 334 und 340); vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 443/93 -, NVwZ 1994, 1112. 40 Es besteht auch die hinreichende Sicherheit vor der Gefahr einer mittelbaren staatlichen Verfolgung. Dies gilt hinsichtlich der Einschätzung einer Gefährdung durch die serbischen Bewohner des Kosovo schon deshalb, weil die Albaner gegenüber diesen in der deutlichen Mehrheit sind. Weiterhin nicht auszuschließende Rechtsgutverletzungen seitens einzelner serbischer Volkszugehöriger sind bis jetzt nicht in einem Maße bekannt geworden, dass ihnen hinsichtlich der Prognose Gewicht beizumessen wäre. Sie könnten dem Staat auch nicht zugerechnet werden, weil die serbische Staatsmacht sich zur Einstellung jeglicher Verfolgungshandlungen verpflichtet hat und mit der Überlassung der Gebietsgewalt an die KFOR-Truppen das ihr Mögliche getan hat, auch solche Übergriffe zu verhindern. Bereitschaft und Entschlossenheit, die Bevölkerung vor derartigen Anschlägen in Schutz zu nehmen, besteht gerade bei der internationalen Friedensstreitmacht. Die inzwischen bekannt gewordenen besorgniserregenden Vorfälle zu Lasten der serbischen Bevölkerung betreffen die Sicherheitslage der Albaner nicht. 41 Übergriffe innerhalb der Volksgruppe der Albaner können gleichfalls aus den genannten Gründen nicht der serbischen Staatsmacht zugerechnet werden. Auch solche Übergriffe sind im übrigen nicht in einem asylrechtlich bedeutenden Umfang bekannt geworden und dass gerade die Klägerin in besonderem Maß betroffen ist, ist nicht ersichtlich. 42 Angesichts der Entschlossenheit der die KFOR stellenden Staaten, im Kosovo dauerhaft Ruhe und Ordnung herzustellen, sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur ist, was ersichtlich auch der Einschätzung der erheblichen Zahl von Kosovo-Albanern entspricht, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren. 43 Vgl. auch: OVG NW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A -, 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A - und 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -. 44 Soweit Unsicherheiten verbleiben, haben diese keine asylrechtliche Relevanz. In die Prognoseentscheidung muss nicht schlechthin jede theoretisch denkbare Entwicklung im Heimatstaat des Asylbewerbers eingestellt werden, mag sie auch noch so unwahrscheinlich sein, sondern nur jene, die auf Grund der aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnenen Erkenntnisse über die politischen Verhältnisse in der überschaubaren Zukunft absehbar ist. Derzeit spricht aber nach den obigen Ausführungen nichts für eine solche Entwicklung. 45 Zu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (150 f.). 46 Da die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Lage im Kosovo auf Grund der vielfältigen und daher nicht im einzelnen anzuführenden Berichte in Presse, Funk und Fernsehen sowie der Erklärungen der Regierungen der an der KFOR-Aktion beteiligten Staaten allgemeinkundig (§ 291 ZPO) sind, 47 vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A - und 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A - 48 bedürfen sie keiner weiteren Aufklärung. 49 Bei alledem liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetz (AuslG) nicht vor. 50 Die Voraussetzungen für die durch den Antrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben. 51 Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht Kosovo-Albanern bei Rückkehr in den Kosovo nicht durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/ 1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. 53 Da dem jugoslawischen Staat, wie dargelegt, im Kosovo die Gebietsgewalt fehlt, droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung durch diesen. Dem Staat zurechenbare Übergriffe einzelner Serben oder Albaner sind im Schutze der KFOR-Truppen nicht zu befürchten. 54 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls nicht vor. 55 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. 56 Der Klägerin konkret-individuell drohende Gefahren können nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 2. August 2000 vorgetragen hat, sie leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, das in der Heimat nicht behandelt werden könne und das zu einem psychophysischen Zusammenbruch geführt habe, kann dieser Vortrag aus den Gründen der Ziffer 2 des in der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschlusses nicht berücksichtigt werden. Insoweit wird auf den aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung ersichtlichen Beschluss verwiesen. 57 Die zweifellos vorhandenen Gefahren wie die von den Serben hinterlassene Verminung des Geländes sowie die Zerstörung der Wohnhäuser, die Verwüstung der Felder und die allgemein schlechten Lebensbedingungen treffen die gesamte im Kosovo lebende Bevölkerung. Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. 58 Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f. 59 Für eine solche Gefahrenlage bestehen jedoch rund ein Jahr nach Stationierung der KFOR-Truppen im Kosovo, in denen die Minenräumung und die Verbesserung der Lebensbedingungen erfolgreich begonnen haben und Tausende Albaner ohne große Zwischenfälle freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sind, keine Anhaltspunkte. Sollte die Klägerin für sich jedoch in ihrer Heimatgemeinde eine besondere Gefährdung sehen, besteht die Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen. 60 Nach allem fehlt es an den Voraussetzungen für die Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG, 61 so auch OVG NW, Beschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -. 62 Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist ist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden (§ 38 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht geht davon aus, dass eine Abschiebung in das Kosovo-Gebiet stattfindet. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 64 Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 65