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Beschluss

9 L 965/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0519.9L965.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Nachbarklage 9 K 1915/00 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Juli 1998 zur Errichtung einer Balkonanlage auf dem Grundstück G1 (Vstraße 1) in L wird angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 9/10 und die Antragstellerin 1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit den sinngemäß gestellten Anträgen, 3 die aufschiebende Wirkung der Nachbarklage 9 K 1915/00 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Juli 1998 zur Errichtung einer Balkonanlage auf dem Grundstück G1 (Vstraße 1) in L anzuordnen, 4 und 5 dem Antragsgegner aufzugeben, die Nutzung der Balkone mit den geeigneten bauaufsichtlichen Mitteln bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin zu untersagen, 6 hat im wesentlichen Erfolg. 7 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung ist begründet, weil die im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Denn nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung des Streitfalles spricht einiges für die Erfolgsaussichten ihrer Nachbarklage. 8 Die Anfechtungsklage erscheint auch ohne vorhergehenden Widerspruchsbescheid gemäß § 75 VwGO zulässig, weil kein zureichender Grund dafür ersichtlich ist, warum über den am 12. August 1998 beim Antragsgegner eingegangenen Nachbarwiderspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. März 2000 noch immer nicht förmlich entschieden war. 9 Es spricht auch einiges für die Begründetheit dieses Rechtsmittels. Namentlich begegnet die in Gestalt eines sogenannten „Altans" genehmigte Balkonanlage rechtlichen Bedenken hinsichtlich der landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften. Dabei mag auf sich beruhen, ob die streitbefangene Balkonanlage einen untergeordneten Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NW darstellt oder nicht. Sollte § 6 Abs. 7 BauO NW nicht greifen, so läge der Abstandflächenverstoß darin, daß vor der Balkonanlage eine eigene Abstandfläche ausgelöst würde, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden könnte. Denn bei einer bis zur Oberkante der Brüstung des höhergelegenen Balkons zu bemessenden Wandhöhe von knapp 8,50 m ergibt sich bei einem anzuwendenden Faktor von 0,8 H eine Tiefe der Abstandfläche von rund 6,80 m. Von der Vorderkante der Balkonanlage bis zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze der Antragstellerin besteht jedoch nur ein Abstand von ca. 4 m. Eine Anwendung des Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NW mit dem günstigeren Faktor von 0,4 H scheidet aus, weil das Gebäude, das um die streitbefangene Balkonanlage erweitert werden soll, beidseitig grenzständig ausgeführt ist. Daß dann, wenn wie hier ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Nachbargrenzen gebaut ist, das Schmalseitenprivileg nicht anzuwenden ist, dürfte trotz des insoweit möglicherweise mißdeutigen Gesetzeswortlautes auch in der Fassung der Landesbauordnung 1999 weiterhin Gültigkeit haben. Von daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das Schmalseitenprivileg im übrigen auch deshalb verbraucht wäre, weil das Gebäude auf dieser Seite bereits teilweise an der Grenze steht 10 - vgl. dazu OVG NRW, Beschluß vom 26. April 1995 - 7 B 487/95 - m.w.N.. 11 Sollte die streitbefangene Balkonanlage hingegen als untergeordneter Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NW anzusehen sein, läge wegen der besonderen Gegebenheiten dieses Falles gleichwohl ein Abstandflächenverstoß nahe. Denn hier ist in den Blick zu nehmen, daß schon die vor der Verwirklichung des streitbefangenen Vorhabens bestehende Gebäudewand nicht den nach heute geltenden Vorschriften erforderlichen Grenzabstand einhält, worauf die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift bereits zutreffend hingewiesen hat. Vorbehaltlich einer abschließenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren muß derzeit davon ausgegangen werden, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NW, nach der untergeordnete Bauteile bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten, nur dann anwendbar ist, wenn der Teil der Gebäudewand, vor den ein solcher Bauteil vortritt, seinerseits den erforderlichen Grenzabstand einhält 12 - vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 27. August 1998 - 3 M 65/98 -, Baurecht 1999, Seite 624. 13 Für die Richtigkeit dieser Betrachtung streitet vor allem die Überlegung, daß ansonsten solche untergeordneten Bauteile wie Balkone oder Altane grundsätzlich ungeachtet ihrer jeweiligen Höhe vor bestehenden bzw. bestandgeschützten Außenwänden errichtet werden könnten, solange sie nur 2 m Abstand von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze einhalten. Dies wäre mit der nachbarlichen Ausgleichsfunktion der Abstandflächenvorschriften kaum zu vereinbaren. Außerdem spricht der Charakter des § 6 Abs. 7 als Ausnahmevorschrift für eine restriktive Anwendung. 14 Hiernach geht die Interessenabwägung auch im übrigen zu Gunsten der Antragstellerin aus. Zwar ist die streitbefangene Balkonanlage bereits errichtet, so daß ein vorläufiges Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin als Interessengesichtspunkt ausscheidet. Jedoch verbleibt hier ein Regelungsbedürfnis, weil sich der in Rede stehende Verstoß gegen die nachbarschützende Norm des § 6 BauO NW in der Nutzung fortsetzt und die Hinnahme der hierdurch bedingten Auswirkungen der Antragstellerin angesichts der Höhe und Nähe der Balkone unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Sozialfriedens bis zu der nach der Prognose für die Antragstellerin günstigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar erscheint 15 - vgl. zum Rechtsschutzinteresse OVG NRW, Beschluß vom 30. Dezember 1999 - 10 B 1342/99 - m.w.N.. 16 Der weitergehende Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, wem auch immer die Nutzung der streitbefangenen Balkone bis zur endgültigen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch zu untersagen, war hingegen abzulehnen. Dieser Antrag ist unzulässig, weil ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an einer derartigen gerichtlichen Anordnung zumindest derzeit noch nicht ersichtlich ist. Es spricht vielmehr nach der Erfahrung der Kammer alles dafür, daß der Antragsgegner eine solche Ordnungsverfügung gegebenenfalls unverzüglich von Amts wegen erlassen würde, falls er davon Kenntnis erlangen sollte, daß die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der hier angefochtenen Baugenehmigung nicht beachtet werden sollte. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. 19