Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der Oberfinanzdirektion E vom 4. Dezember 1998 und des Bescheides vom 10. Februar 1999 sowie der Widerspruchsbescheides vom 22. März 1999 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 25. November 1998 weitere Beihilfe in Höhe von 302,40 DM zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Mit Beihilfeantrag vom 25. November 1998 begehrte der Kläger Beihilfe u. a. zu Kosten, die ihm für Krankengymnastische Ganzbehandlung, Heißluft und Großmassage laut Rechnung der Praxis für Physiotherapie/Krankengymnastik C1 vom 24. November 1998 in Höhe von 608,--DM und vom 25. November 1998 in Höhe von 608,--DM entstanden sind. Für die Großmassagen wurden dem Kläger jeweils 216,--DM, also insgesamt 432,--DM, berechnet. Mit Rezepten vom 17. Juli 1998 und vom 1. September 1998 hatten die Ärzte für Orthopädie Dres. E1 aus N jeweils 8 x aktive Krankengymnastik mit Auftrainieren der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur" sowie jeweils 8 x Teilmassa-ge/Fango bzw. Fango und Massagen" verschrieben. Mit Beihilfebe-scheid vom 4. Dezember 1998 setzte die Oberfinanzdirektion E - OFD - den beihilfefähigen Betrag auf jeweils 392,--DM fest, also unter Abzug der 216,-- DM für die Großmassagen. Zur Begründung gab die OFD an, daß neben der Leistung krankengym-nastische Behandlung" die Leistung Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile" nur beihilfefähig sei, wenn beide Behandlungen u.a. auf Grund verschiedener Diagnosestellungen erforderlich gewesen seien. Der Kläger überreichte ärztliches Attest des behandelnden Arztes vom 14. Dezember 1998, das lautet: Herr C befindet sich in meiner fachorthopädischen Behandlung. Diagnosen: 1. Cervicalgie bei Fehlhaltung u. deg. HWS- Veränderungen 2. Lumbalgie bei Fehlhaltung u. deg. LWS-Veränderungen Bei o.g. Diagnosen handelt es sich um zwei verschiedene Körperregionen und damit um zwei unterschiedliche Diagnosen. Des weiteren sind Fehlhaltungen der Wirbelsäule in den meisten Fällen mit Muskelverspannungen u. -verhärtungen vergesellschaftet, so daß eine Therapie mit Massage, Fango und Krankengymnastik medizinisch üblich und indiziert ist." Mit Bescheid vom 10. Februar 1999 lehnte die OFD die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Massagen unter Hinweis darauf ab, daß auch der Arzt bei der vorliegenden Fehlhaltung der Wirbelsäule die kombinierte Krankengymnastik- /Massagetherapie als üblich und medizinisch indiziert bescheinigt habe und deshalb die erforderliche Massage nicht gesondert berechenbar sei. In seinem Widerspruch vom 8. März 1999 wies der Kläger darauf hin, daß er aufgrund unterschiedlicher Diagnosen voneinander selbständige Behandlungen der Krankengymnastik und der Massagen von jeweils 30 Minuten Dauer und in verschiedenen Räumen erhalten habe. Die OFD wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit würden sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte physiotherapeutische Behandlungen nach dem Runderlaß des Finanzministers vom 28.12.1995 sowie dem beigefügten Leistungsverzeichnis richten. Neben der krankengymnastischen Behandlung nach Nr. 4 des Leistungsverzeichnisses seien Massagen nach Nr. 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht würden. Da beim Kläger mit der Fehlhaltung der Wirbelsäule gleichzeitig eine Muskelverspannung und Muskelverhärtung vorgelegen habe, sei vom Arzt eine kombinierte Therapie und damit nur eine Leistung verordnet worden. Mit seiner am 16. April 1999 erhobenen Klage trägt der Kläger unter Vorlage eines Schreibens der Praxis C1 vom 25.11.1998 vor: Für jeweils verschiedene Diagnosen sei ihm jeweils eine andere Therapie verordnet worden, nämlich zum einen Krankengymnastik und zum anderen Massagen. In dem Schreiben heißt es: Sehr geehrter Herr C, da die ärztliche Verordnung zwei voneinander unabhängige Therapiemaßnahmen aufweist und auch mit einer Anwendungsanzahl beziffert ist, haben wir die vorgeschriebene Behandlungszeit für die krankengymnastische Ganzbehandlung sowie die vorgeschriebene Zeit für die Heißluft und Massage abgeleistet." Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der Oberfinanzdirektion E vom 4. Dezember 1998 und ihres Bescheides vom 10. Februar 1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1999 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfen Höhe von 302,40 DM zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die verordnete Krankengymnastik habe sich nicht allein auf den Lendenwirbelsäulenbereich sondern auf die gesamte Wirbelsäule bezogen, die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers sei ein als Einheit zu betrachtendes Krankheitsbild. Mit Beschluß vom 21. Februar 2000 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere das Protokoll über die mündlich Verhandlung - und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der OFD Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 21. Februar 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beihilfebescheid der OFD vom 4. Dezember 1998 sowie der Bescheid vom 10. Februar 1999 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger auf seinen Antrag vom 25. November 1998 weitere Beihilfe in Höhe von 302,40 DM (70 % von 432,--DM) versagt worden ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) in der insoweit maßgeblichen Fassung der 15. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 3. September 1998 (GV. NW S. 550) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und Satz 2 BVO die vom Arzt schriftlich angeordneten Heilbehandlungen, zu denen auch Massagen und Krankengymnastik gehören. Bei dem Begriff der Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Weder steht der Festsetzungsstelle insoweit ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu, noch kommt es darauf an, welchen Betrag derjenige, der eine medizinische Leistung erbracht hat, für angemessen erachtet. Die Beihilfevorschriften selbst enthalten keine eigene Definition des Begriffes der Angemessenheit". Für Leistungen, die von selbständig Tätigen der Heilhilfsberufe erbracht werden (z. B. Masseure, Krankengymnasten) - wie vorliegend die Praxis C1 - gibt es keine Gebührenordnung, wie bei den Honoraransprüchen der Ärzte und Zahnärzte. Für die Überprüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist das mit RdErl. des Finanzministeriums vom 28.12.1995 veröffentlichte Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 9 BVO maßgeblich. Die darin vorgesehenen Höchstbeträge bestimmen, welche Aufwendungen der für einzelne Leistungen von Angehörigen der Heilhilfsberufe in Rechnung gestellten Beträge noch als angemessen anzusehen sind. Es ist nach der Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt, dieses Leistungsverzeichnis zugrunde zu legen, weil es dem entspricht, welches vom Bundesminister des Innern in Zusammenarbeit mit dem Verband Physikalischer Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten erstellt und herausgegeben worden ist. Die Beteiligung fachkompetenter Interessenvertreter bei der Entwicklung des Leistungsverzeichnisses bietet die beste Gewähr für eine sachgerechte Beurteilung der Angemessenheit heilhilfsberuflicher Leistungen. Das Leistungsverzeichnis ist deshalb als sachverständige Äußerung zu werten, der sich das Gericht anschließt. Auch im Interesse einer Gleichbehandlung aller Beamten ist es dem Dienstherrn unbenommen, unter Berücksichtigung des rechtlichen Charakters der Beihilfe als einer ergänzenden Leistung den Maßstab für die Angemessenheit der Aufwendungen in Richtlinien festzulegen und die Höhe der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen durch Höchstbeträge zu begrenzen oder die Beihilfefähigkeit verschiedener, nebeneinander erbrachter Leistungen auszuschließen. Dies wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit von Massagen (Nr. 18 des Leistungsverzeichnisses - LV -) neben der Krankengymnastik (Nr. 4 LV) durch die Festsetzungsstelle in der Regel rechtsfehlerfrei erfolgen, siehe Urteil des VG Düsseldorf vom 24. Juli 1995 - 10 K 2351/94 -. Denn nach Fußnote 2 sind neben den Leistungen nach Nr. 4 Leistungen nach Nr. 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen Verordnung erbracht werden. Die OFD hat indes das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen zu Unrecht verneint. Im Fall des Klägers sind die erbrachten Leistungen der Großmassagen aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen Verordnung erbracht worden. Die Auffassung der OFD, die Diagnose laute Fehlhaltung der Wirbelsäule" und die Therapie Krankengymnastik und Massagen", trifft in dieser Allgemeinheit im akuten Krankheitsfall des Klägers nicht zu. Die zum Beweise ihrer Meinung angeführte Aussage des Arztes des Klägers vom 14.12.1998 stützt diese Auffassung nicht. Der Arzt untermauert seine Aussage, es handele sich um zwei Diagnosen, noch zusätzlich damit, daß in der Regel Fehlhaltungen der Wirbelsäule auch zu Verspannungen führen - so eben auch beim Kläger -. Ebensowenig vermag die Meinung des beklagten Landes zu überzeugen, die Krankengymnastik erfasse nicht nur den Lendenwirbelbereich sondern die gesamte Wirbelsäule, wie den Verordnungen vom 17.7. und 1.9.1998 zu entnehmen sei, und deshalb liege eine gesonderte Diagnosestellung nicht vor. Es mag zwar zutreffen, daß die Behandlung der Wirbelsäule durch Krankengymnastik ganzheitlich erfolgt und nicht nur den erkrankten Bereich umfaßt. Die Krankengymnastik wurde aber wegen der Lumbalgie im LWS-Bereich verordnet, das ist ein Unterschied. Das beklagte Land hat vorliegend zwei Erkrankungen des Wirbelsäulensystems zu einer Erkrankung der Wirbelsäule zusammengefaßt. Die Diagnosen des Arztes lauteten 1. Cervicalgie und 2. Lumbalgie, also 1. Nacken- und Halsverspannungen und 2. Schmerzen im Bereich der Lenden mit Schonhaltung und schmerzbedingter Bewegungseinschränkung, muskulärem Hartspann der Rückenmuskulatur, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994. Der OFD ist zuzugeben, daß beides auf einmal vorliegen kann und dennoch als nur eine einheitliche Wirbelsäulenerkrankung zu diagnostizieren ist, nämlich dann, wenn mit diesen Diagnosen ein chronischer Zustand der Wirbelsäule beschrieben wird. Bei akutem Prozess, so wie er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschrieben worden ist, werden die Leistungen der Krankengymnastik nach Nr. 4 LV und die Leistungen der Massagen nach Nr. 18 LV jedoch aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht. Die Leistungen nach Nr. 18 LV erhielt der Kläger seit Jahren wegen seiner Fehlhaltung der Wirbelsäule. Dazu kamen akut im Juni/Juli 1998 Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, anläßlich deren der Kläger einen Facharzt für Orthopädie aufsuchte. Eine Röntgenaufnahme dieses Bereiches führte zu der zusätzlichen Diagnose Lumbalgie, die zu der Verschreibung der Krankengymnastik als Leistungen nach Nr. 4 LV - zusätzlich zu den Massagen - führte. In seinem konkreten und akuten Krankheitsfall sind die Massagen auch neben der krankengymnastischen Behandlung beihilfefähig. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger mithin auf seinen Beihilfeantrag vom 25. November 1998 ein weiterer Beihilfeanspruch in Höhe von 302,40 DM zuzugestehen, da das beklagte Land von den Aufwendungen des Klägers zu Unrecht nicht den vollen Rechnungsbetrag von jeweils 608,-- DM sondern nur einen Teilbetrag von 392,-- DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung.