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Urteil

14 K 7250/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0418.14K7250.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger stellte sein Fahrzeug, Marke Mazda, mit dem amtlichen Kennzeichen O - 000 am Samstag, den 21.8.1999, auf der Vstraße in Höhe der N-Kirche in H1 ab. Im Rahmen des Schützenfestes X hatte der Bürgerschützen-Verein X 1924 eV für den Fackelzug mit Genehmigung des Beklagten u.a. für diesen Bereich am Donnerstag, den 19.8.1999, ein Halteverbotsschild (Zeichen 283 mit Zusatzschild „Sa 18 - 22 h, Mo 14 - 18 h" sowie zusätzlich „So 8 - 11 h") aufgestellt. Auf Veranlassung der Zeugen E und T wurde das Fahrzeug gegen 20.30 Uhr abgeschleppt und versetzt. Mit Leistungsbescheid vom 30.8.1999 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten für die Versetzung in Höhe von 150,80 DM sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 80,-- DM geltend. Hiergegen erhob der Kläger am 1.9.1999 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, er habe, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, kein Halteverbotsschild gesehen. Andere Verkehrsteilnehmer hätten dort ebenfalls geparkt. Da er auf dem Parkstreifen gestanden habe, habe eine Behinderung für den Verkehr in keiner Weise vorgelegen. Als er gegen 21.15 Uhr sein Fahrzeug habe abholen wollen, sei es bereits abgeschleppt gewesen. Er habe dann von dem Polizeibeamten, der dem Fackelzug voranfuhr, erfahren, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei und dass der Pastor der nahegelegenen Kirche die Halteverbotsschilder schon des öfteren umgedreht habe. Diese Aussage hätten die Mitarbeiter des Beklagten am Montag, den 23.8.1999, auf dem Ordnungsamt bestätigt. Den Widerspruch wies der Landrat des Kreises O mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.1999 zurück. Der Kläger hat am 12.11.1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt, er habe am Abstellort seines Fahrzeugs weder ein ordnungsgemäß aufgestelltes Halteverbotszeichen noch ein umgedrehtes Verkehrszeichen gesehen. Er habe auch keine Veranlassung gehabt, danach zu schauen, da an dieser Stelle ansonsten das ganze Jahr über geparkt werden dürfe. Im übrigen habe eine Verkehrsbehinderung nicht vorgelegen, da die Vstraße an dieser Stelle wenigstens 6 Meter breit sei, so dass der Fackelzug ungehindert habe passieren können. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 30.8.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises O vom 11.10.1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.4.2000 eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgeführt. Auf das Protokoll der Sitzung vom 18.4.2000 wird an dieser Stelle verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtenen Leistungs- und Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die durch die Versetzung entstandenen Kosten in Höhe von 150,80 DM zu ersetzen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen -VwVG NRW- und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung NRW - KostO NRW- i.V.m. § 14 Ordnungsbehördengesetz -OBG NRW-, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine Ersatzvornahme erwachsenen Kosten zu ersetzen. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoss gegen § 12 Abs. 1 Ziffer 6 Buchst. a der Straßenverkehrsordnung -StVO- vor, weil das Fahrzeug des Klägers im Bereich eines Halteverbots (Zeichen 283 mit Zusatzschild) abgestellt war. Das Verkehrszeichen war auch wirksam. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Der Kläger hat sein Fahrzeug nach eigener Einlassung und bestätigt durch die von ihm benannten Zeugen gegen 18.40 Uhr, also nach Beginn des Halteverbots um 18.00 Uhr abgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugen E und T bereits zu diesem Zeitpunkt die offenbar vom Pastor der Kirche N umgedrehten Halteverbotsschilder wieder in die richtige Richtung gedreht hatten. Die Zeugen konnten den genauen Zeitpunkt im Laufe ihrer Vernehmung nicht angeben. Es spricht einiges dafür, dass die Schilder bereits gegen 18.00 Uhr, d.h. vor Beginn des Abendgottesdienstes vom Pastor der N-Kirche umgedreht wurden - denn nur so ergab diese Aktion einen Sinn - und kurz danach von den Zeugen wieder in die Richtung gedreht worden waren. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass er sein Fahrzeug abgestellt hat, als die Verkehrszeichen umgedreht waren, also zur Kirchenmauer hin zeigten. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, die Halteverbotsschilder hätten im Zeitpunkt des Abstellen des Fahrzeugs dort überhaupt nicht gestanden, muss das Gericht nicht nachgehen. Ein dahingehender Beweisantrag wäre mangels konkreter Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung als Ausforschungsbeweis abzulehnen gewesen. Durch den beigezogenenen Aktenvorgang des Beklagten und die Aussagen der Zeugen E und T wird eindeutig belegt, dass an der hier in Frage stehenden Stelle ein Halteverbotsschild (Zeichen 283) gestanden hat (mit welcher Ausrichtung auch immer). Diese Tatsache wird mit der o.g. Behauptung nicht substantiiert bestritten. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Pastor die Schilder völlig aus dem Straßenraum entfernt hatte. Im Gegenteil hat der Kläger sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung immer nur geltend gemacht, er habe kein Verkehrsschild gesehen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Pastor der nahegelegenen Kirche wohl schon des öfteren die Halteverbotsschilder umgedreht habe. Auch das umgedrehte Halteverbotsschild blieb im vorliegenden Fall wirksam. Wird ein mobiles Park- oder Halteverbotsschild lediglich umgedreht, verliert es regelmäßig nicht seine Wirksamkeit, solange es weiterhin eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW -OVG NRW- Beschluss vom 11.6.1997 -5 A 4278/95- m.w.N. Dies war vorliegend der Fall. Die Zeugen E und T haben bestätigt, dass das Halteverbotsschild an seinem ursprünglichen Ort verblieb und lediglich zur Kirchenmauer hin umgedreht worden war. Das Schild zu verstellen sei auch deshalb schwierig gewesen, weil es, wie bei mobilen Verkehrsschildern allgemein üblich, mit einem schweren Fuß versehen war. Der von den beiden Zeugen beobachtete Pastor habe mit einem weiteren Helfer zusammen bereits Schwierigkeiten gehabt, das Schild auch nur umzudrehen. Die Aussage der Zeugen hinsichtlich des Standortes der Halteverbotsschildes wird durch ein in der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenes Foto gestützt und erscheint dem Gericht glaubhaft. Durch bloßes Umdrehen war das Halteverbotsschild in seiner Erkennbarkeit aber nicht beeinträchtigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein KfZ abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als eine Teilnehmer im fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über den Geltungsraum eines mobilen Park- oder Halteverbotsschildes zu informieren, da es - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass Unbefugte mobile Park- oder Halteverbotszeichen verstellen. Vgl. OVG NRW a.a.O. m.w.N. Die Vorderseite des Schildes war vom Gehweg mit einer Breite von mindestens 1,20 Meter aus unschwer einzusehen. Dass der Kläger auch das umgedrehte Halteverbotsschild möglicherweise nicht gesehen hat, entlastet ihn nicht. Als Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellte, war er verpflichtet, sich zu vergewissern, dass das Abstellen nicht gegen etwaige Verkehrszeichen verstieß. Auch die Tatsache, dass der hier in Rede stehende Straßenabschnitt an anderen Tagen zum Parken genutzt werden konnte und der Kläger womöglich deshalb nicht auf Verbotsschilder geachtet haben mag, führt nicht dazu, einen Verstoß gegen die StVO zu verneinen. Ein Verkehrsteilnehmer muß, und das gilt sowohl für den ruhenden als auch für den fließenden Verkehr, mit wechselnden Verkehrszeichen und -regeln rechnen. Die Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Sie war erforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort des Klägers konnte nicht ermittelt werden. Der Nutzen der Ersatzvornahme stand auch nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer muß nach der Rechtsprechung vgl. OVG NRW , Beschluss vom 24.9.1998 - 5 A 6183/96- m.w.N., noch nicht einmal vorliegen. Hier mußte nach Auffassung des Gerichts jedoch davon ausgegangen werden, dass durch das abgestellte Fahrzeug des Klägers jedenfalls die Zuschauer des Fackelzuges behindert worden wären. Der Kläger hat selbst eingeräumt und alle Zeugen haben dies bestätigt, dass ein hoher Zuschauerandrang am Zugweg zu erwarten war. Im übrigen diente die Versetzung sicherlich auch dem Schutz des Fahrzeugs selbst, da bei größerem Gedränge am Zugweg auch geparkte PKW hätten beschädigt werden können. Gegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) iVm § 7 a Abs. 1 Ziffer 7 KostO NRW vom 12. August 1997 (GV NW Seite 258/SGV NW 2010) iVm § 14 OBG NRW und §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs (Ersatzvornahme) eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Ersatzvornahme war, wie oben dargelegt, auch rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Nach der in § 77 Abs. 1 VwVG NRW enthaltenen Legaldefinition umfassen die Kosten der Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW auch die Gebühren, die nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG NRW von dem Störer geschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW sind die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme entweder durch feste Sätze oder - wie in der Kostenordnung NRW geschehen - durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung des Verwaltungszwangs für den Betroffenen in der Regel keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs. 3 VwVG NRW abweichend von der sonst im Gebührenrecht als Maßstab genannten Vorteilsausgleichung nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Der Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Er hat aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar diejenigen Maßstäbe genannt, von denen sie sich bei der Gebührenbemessung hat leiten lassen. Die von dem Beklagten im Laufe des Klageverfahrens zulässigerweise nachgeholte (vgl. § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) Begründung der Gebührenbemessung ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend. Der Beklagte hat unter Hinweis auf die verschiedenen Arbeitsschritte bei der Behörde (u.a. Beauftragung des Abschleppunternehmers und Fertigung des Leistungsbescheides) und deren Bewertung an Hand der Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 8.7.1998 die Verwaltungsgebühr vorliegend in Höhe von 80,-- DM angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte liegt damit am unteren Rand des zulässigen Rahmens von 50 bis 300 DM. Die Tatsache, dass dem Beklagte möglicherweise tatsächlich ein höherer Verwaltungsaufwand entstanden ist und er deshalb eine noch höhere Gebühr hätte verlangen können, verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten und ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich. Der in § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW verwendete Begriff des „durchschnittlichen Aufwandes" lässt im übrigen Raum für abweichende Festsetzungen, weil der erbrachte Aufwand von den Behörden z.B. freiwillig nicht in vollem Umfang in die Bemessung einbezogen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.