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Urteil

1 K 4742/99.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0407.1K4742.99A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der im Jahre 1957 geborene Kläger stammt aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist moslemischen Glaubens. Nachdem er nach eigenen Angaben Ende der 70er Jahre und Anfang der 80er Jahre zweimal erfolglos in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betrieben hatte und 1984 in sein Heimatland zurückgekehrt war, reiste der Kläger im Mai 1992 erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte wiederum die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 31. August 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1994 (1 K 406/94.A) abgewiesen. Nachdem der Kläger 1995 in seine Heimat zurückgekehrt war, reiste er nach eigenen Angaben auf dem Seeweg am 20. August 1998 ein weiteres Mal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 2. September 1998 erneut die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er in einer schriftlichen Erklärung im wesentlichen an, nach seiner Rückkehr nach Bangladesch sei er aus der JSD ausgetreten, nachdem diese nach den Parlamentswahlen im Juni 1996 eine Koalition mit der Awami Liga eingegangen wäre. Er sei dann Mitglied der Tochterpartei „Jubo Dal" der Oppositionspartei BNP geworden und als Organisator tätig gewesen. Am 10. Januar 1998 sei er von Sicherheitskräften festgenommen und zwei Tage später wieder freigelassen worden. Am 6. Juni 1998 sei er erneut für die Dauer von drei Tage inhaftiert worden. Am 9. und 10. Juni 1998 hätten die Oppositionsparteien unter Führung der BNP einen Protestmarsch organisiert, um gegen den Vertrag der Regierung mit der „Shanti Bahini" zu demonstrieren. Als Reaktion darauf habe die Regierung viele Mitglieder der Oppositionsparteien festnehmen lassen. Als gegen ihn ebenfalls ein Haftbefehl ergangen sei, sei er untergetaucht. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt führte er demgegenüber an, gegen ihn bzw. seine Partei sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Man habe sie wegen illegalen Waffenbesitzes und Unruhestiftung angeklagt; ferner sei ihnen vorgeworfen worden, die Regierung stürzen zu wollen. Daraufhin habe seine Partei einen friedlichen Protestmarsch organisiert, der am 24. Juni 1998 stattgefunden habe. Die Polizei habe die Demonstration gestört. Aufgrund der Anklage sei er mit Haftbefehl gesucht worden. Zum Beleg seines Vorbringens legte der Kläger verschiedene Dokumente vor, zu denen er angab, es handele sich u.a. um eine Anklageschrift und einen Haftbefehl. Ferner verwies er auf verschiedene Zeitungsberichte aus seiner Heimat, woraus sich ergebe, daß politische Gegner dort gefoltert würden. Mit Bescheid vom 28. Juni 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Gegen diesen am 6. Juli 1999 per Einschreiben zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 16. Juli 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend anführt, mit Urteil vom 16. August 1999 sei er in Bangladesch in Abwesenheit wegen krimineller Taten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Die ihm vorgeworfenen Straftaten habe er jedoch nicht begangen. Die Verurteilung sei politisch motiviert, was sich auch aus dem hohen Strafmaß ergebe. Dieses sei selbst dann nicht angemessen, wenn die Vorwürfe zutreffend wären. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Hinweis auf einen Bericht des U.S. Department of State vom 25. Februar 2000 u.a. geltend gemacht, das Justizsystem in Bangladesch entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen; es komme zu politisch motivierten Verurteilungen. Auch sei im Januar 2000 ein Gesetz verabschiedet worden, wonach die Polizei jede Person ohne weitere Begründung festnehmen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 K 406/94.A, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Bürgermeisterin der Stadt xxxxxxx sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89 und 1827/89 -, BVerfGE 83, S. 216 (230 ff.). Dabei ist für die Zurechenbarkeit der Verfolgung keine staatliche Handlung notwendig. Übergriffe Dritter reichen aus, wenn der Staat hierzu ermuntert oder den erforderlichen Schutz versagt. Eine dem Staat zurechenbare, tatenlose Hinnahme von Übergriffen Dritter ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt. Zurechenbar können Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen unterläßt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 -, AuAS 1995, S. 159 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 336 m.w.N. Bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, das heißt sie sind dann asylberechtigt, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 -, EZAR 202 Nr. 24. Vorverfolgt ausgereist ist, wem im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 -, EZAR 200 Nr. 30, S. 2 m.w.N. Hat der Asylbewerber sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, InfAuslR 1993, S. 150. Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, S. 582. Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer politischen Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muß in Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muß er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter im Fall des Klägers nicht vor. Es läßt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der Kläger sein Heimatland wegen erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Dabei kann dahinstehen, ob sein Vorbringen zu den Ereignissen vor seiner Ausreise glaubhaft ist, was im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen gegenüber dem Bundesamt Zweifeln unterliegt. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer politischen Verfolgung. Eine Strafverfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes, Unruhestiftung und Umsturzversuches stellt - auch wenn der angebliche Täter unschuldig ist - keinen asylrelevanten Tatbestand dar. Es handelt sich dabei um die Verfolgung, Aufklärung und gegebenenfalls gerichtliche Ahndung kriminellen Unrechts. Aufgrund der vagen Ausführungen des Klägers zu den Umständen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens läßt sich nicht feststellen, daß dieses politisch motiviert gewesen wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß ein Haftbefehl gegen ihn ergangen ist und Anklage erhoben worden ist. Selbst wenn den strafrechtlichen Ermittlungen aber eine politische Motivation seitens der damit befaßten Behörden zugrundeläge, ist nicht ersichtlich, daß diese dem bangladeschischen Staat zurechenbar wäre. Das dortige Justizsystem ist rechtsstaatlich organisiert. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist grundsätzlich gewährleistet. Zwar mag auf der unteren Ebene aufgrund der Besetzung mit Verwaltungsangestellten, die der jeweiligen Regierung nahestehen, eine politische Einflußnahme nicht ausgeschlossen sein. Gegen diese Urteile ist jedoch die Berufung beim High Court/Supreme Court möglich, die über Richter verfügen, die auf ihre Unabhängigkeit achten und mit großer Selbständigkeit agieren, worauf auch der vom Kläger vorgelegte Bericht des U.S. Department of State verweist (vgl. dort Seite 1 und 12). Eine nach asylerheblichen Merkmalen diskriminierende, dem Staat zuzurechnende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis läßt sich danach nicht feststellen. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 1998 und 16. Dezember 1997 (Gz. jeweils 514-516.80/3 BAN); dort wird ferner darauf verwiesen, daß es nach den ersten freien und fairen Parlamentswahlen im Februar 1991 keine unmittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität etc. gibt. Auch der Vortrag des Klägers im Übrigen vermag nicht auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung zu führen. Dem pauschalen Vorbringen, er sei im Januar und Juni 1998 zweimal aufgrund illegaler Tätigkeit festgenommen worden, läßt sich bereits nicht entnehmen, daß diese Maßnahmen an ein asylerhebliches Merkmal des Klägers angeknüpft hätten. Auch soweit der Kläger darauf verweist, er habe erneut mit seiner Festnahme rechnen müssen und hätte in der Haft Folter zu erwarten gehabt, ist dies nicht geeignet, eine politische Verfolgung nicht zu begründen. Zwar liegen für den fraglichen Zeitraum Erkenntnisse über Folter durch Sicherheitskräfte vor. Es läßt sich aber weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß diese Maßnahmen Angehörige bestimmter Gruppen besonders trafen und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpften, noch ist ersichtlich, daß Folterungen von dem bangladeschischen Staat ausgingen oder diesem zurechenbar waren. Vielmehr wurde Folter von staatlicher Seite nicht toleriert, mag auch die Verfolgung und Ahndung im Einzelfall zu wünschen übrig gelassen haben. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 1998 und vom 16. Dezember 1997; ferner Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Dezember 1997 (Gz.: 514-516.80/30000). Es läßt sich auch nicht feststellen, daß dem mithin unverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß seine Angaben hinsichtlich der Verurteilung vom 16. August 1999 zutreffend sind, ergibt sich daraus nichts für das Vorliegen einer politischen Verfolgung. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Vgl. auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000 (Gz.: 514-516.80/3 BGD) und vom 4. Dezember 1998; ferner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. August 1999 (Gz.: 514-516.80/34212), wonach für den Fall, daß sich der Betroffene zur Zeit seiner Verurteilung im Ausland aufgehalten und die Berufungsfrist versäumt hat, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf eine gegebenenfalls zu verbüßende Strafhaft. Soweit der Kläger geltend macht, er müsse in der Haft mit Folter rechnen, ist auch dies nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Zwar liegen Erkenntnisse über Folter durch Sicherheitskräfte vor. Aber abgesehen davon, daß es sich dabei in erster Linie um Berichte über Folterungen in Polizeigewahrsam handelt - vgl. z.B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 11; Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Dezember 1997; amnesty international, Jahresbericht 1999, S. 140; ferner Auskunft vom 31. März 1998; ebenso die vom Kläger beim Bundesamt vorgelegten Zeitungsberichte sowie der Bericht des U.S. Department of State, S. 6 ff.-, gibt es auch weder hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger während der Verbüßung von Strafhaft mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, die an ein asylerhebliches Merkmal in seiner Person anknüpften, noch ist ersichtlich, daß solche Maßnahmen von seinem Heimatstaat ausgingen oder diesem zurechenbar wären. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 9 und 11; ferner Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Mainz vom 10. Februar 1999 (Gz.: 514- 516.80/33449), wonach keine Erkenntnisse vorliegen, daß Strafgefangene aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppierung anders als andere Häftlinge behandelt würden. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers einschließlich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, daß ihm bei einer Rückkehr in die Heimat die Gefahr politischer Verfolgung drohte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Kläger allein aufgrund seiner bloßen Mitgliedschaft in der BNP staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu gegenwärtigen hätte. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, wonach die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG setzt ebenfalls staatliche Verfolgung voraus - vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, EZAR 231 Nr. 3, und vom 22. März 1994 - 9 C 443/93 - , NVwZ 1994, S. 1112 (1113 f.) -, an der es hier, wie dargelegt, fehlt. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lassen sich gleichfalls nicht feststellen. Insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die vom Kläger befürchtete Strafhaft mit der konkreten Gefahr von Folterungen verbunden wäre. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über Foltermaßnahmen in Bangladesch verweisen, wie bereits angeführt, überwiegend auf solche im Gewahrsam der Polizei. Eine ständige und häufige Praxis von Folterungen in Strafhaft, aus der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine individuell dem Kläger drohende Foltergefahr geschlossen werden könnte, läßt sich nicht feststellen. Die in den Erkenntnissen angeführten Fälle von Folterungen lassen selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht bekanntgewordener vergleichbarer Ereignisse nicht den Schluß darauf zu, daß die Anwendung von Foltermethoden im Strafverfahren unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles jederzeit zu gegenwärtigen ist. Vgl. auch die Berichte über die staatlicherseits erfolgte Verfolgung und Ahndung von Folter in den Jahresberichten von amnesty international 1999 und 1998 sowie im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 11. Soweit es die allgemeinen Haftbedingungen betrifft, sind diese zwar schlecht. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 12/13; amnesty international, Auskunft vom 31. März 1998. Daß der Kläger einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unterworfen werden würde oder eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zu gegenwärtigen hätte, läßt sich danach aber ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Abschiebungsandrohung und Fristsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.