Urteil
20 K 8487/97
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0405.20K8487.97.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung von Sozialhilfeaufwendungen, die der Klägerin für Frau xxxxxxxxxxxxxxx entstanden sind. 3 Frau xxxxxxx, die bis Dezember 1990 schon einmal ihren Wohnsitz in xxxxxxx gehabt hatte und anschließend in xxxxx lebte, trennte sich im Januar 1994 von ihrem Ehemann und verließ die eheliche Wohnung. Sie begab sich sodann zu ihrer in xxxxxxxxxx wohnhaften Mutter, bei der sie mietfrei Unterkunft fand. 4 Am 1. Februar 1994 beantragte sie beim Sozialamt der Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und gab hierbei u.a. an, daß sie bei ihrer Mutter vorübergehend mietfrei wohne, jedoch eine eigene Wohnung suche. In der Folgezeit gewährte ihr das Sozialamt der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im April 1994 sprach Frau xxxxxxx im Sozialamt der Beklagten vor und teilte mit, daß sie zum 1. Mai 1994 xxxxxxxxxx verlassen werde. Die Sozialhilfezahlungen könnten alsdann eingestellt werden. Eine Kostenerstattung für die Sozialhilfeaufwendungen lehnte das Landratsamt xxxxxxxxx gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf § 111 Abs. 2 BSHG ab. 5 Am 15. Mai 1994 verzog Frau xxxxxxx nach xxxxxxx und meldete sich dort am 18. Mai 1994 wohnhaft. Am 20. Mai 1994 sprach sie erstmals zwecks Gewährung von Sozialhilfe im Sozialamt der Klägerin vor. Sie wurde aufgefordert, weitere Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs vorzulegen. 6 Am 10. Juni 1994 wurde im Sozialamt der Klägerin ein schriftlicher Antrag der Frau xxxxxxx auf Gewährung von Sozialhilfe aufgenommen. Anläßlich dieser Vorsprache erklärte Frau xxxxxxx, sie habe in xxxxxxxxxx bei ihrer Mutter gewohnt und sei nach xxxxxxx gekommen, weil sie zuvor dort schon gelebt habe und nur wegen einer Krise zu ihrer Mutter gezogen sei. Sie habe schon Arbeit als Betreuerin eines kleinen Jungen in Aussicht, der Arbeitsvertrag müsse noch abgeschlossen werden. Sie wohne im Haus xxxxxxxxxxxxx" in xxxxxxx zur Untermiete. Die angemietete Wohnfläche betrage 45 qm. Ausweislich des von Frau xxxxxxx vorgelegten, am 31. Mai 1994 abgeschlossenen (Unter-)Mietvertrages, war eine Kaltmiete von 1.000,00 DM sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von ca. 100 DM pro Monat" und eine Pauschale für Strom und Wasser in Höhe von vierteljährlich 490,00 DM vereinbart worden. Als Beginn des Mietverhältnisses war der 1. Juni 1994 festgelegt worden. 7 Bei dieser Vorsprache wurde Frau xxxxxxx von der Klägerin unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 RegelsatzVO davon in Kenntnis gesetzt, daß die Höhe der von ihr zu zahlenden Miete nicht angemessen sei und mit 350,00 DM über den angemessenen Unterkunftskosten liege. Deshalb werde bei der Berechnung der laufenden Hilfe der Teil der Aufwendungen für die Unterkunft, der den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteige, nur solange als Bedarf anerkannt, als es nicht möglich oder zumutbar sei, die Aufwendungen zu senken. Frau xxxxxxx erklärte hierauf, daß sie sich um eine billigere Wohnung und um die Erzielung ausreichenden Einkommens bemühen werde. Zur Zeit sehe sie sich aber nicht in der Lage die Unterkunftskosten zu senken. 8 Mit Bescheid vom 13. Juni 1994 bewilligte die Klägerin der Hilfesuchenden bis auf weiteres monatlich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung einer Miete von 1.000,00 DM nebst 222,50 DM Nebenkosten. Durch Schreiben vom gleichen Tage an den Beklagten zeigte die Klägerin an, daß für Frau xxxxxxx Sozialhilfe geleistet werde und bat um Anerkennung der Erstattungspflicht. 9 Ab Juli 1994 erzielte Frau xxxxxxx aus verschiedenen Aushilfstätigkeiten und geringfügigen Beschäftigungen Einkommen, das bei der Berechnung des Hilfeanspruchs durch die Klägerin berücksichtigt wurde. 10 Nachdem Frau xxxxxxx im November 1994 dem Sozialamt der Klägerin mitgeteilt hatte, daß sie Anfang Januar 1995 nach xxxxxxxxx verziehen werde und die Hilfe für Februar 1995 von ihr nicht mehr abgeholt worden war, stellte die Klägerin die laufenden Leistungen der Sozialhilfe zum 1. Februar 1995 ein. Die Höhe der in der Zeit vom 20. Mai 1994 bis Januar 1995 geleisteten Hilfe - ohne das ebenfalls bewilligte pauschalierte Wohngeld - belief sich insgesamt auf 8.895,00 DM. 11 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 lehnte die Beklagte eine Erstattung der von der Klägerin geleisteten Hilfe nach § 107 BSHG ab. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, Frau xxxxxxx habe sich in xxxxxxxxxx nur vorübergehend aufhalten wollen und deshalb dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Darüber hinaus sei die von der Klägerin bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs berücksichtigte Miete unangemessen hoch gewesen. 12 Die Klägerin hat am 15. Oktober 1997 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren - Erstattung der Sozialhilfeleistungen in Höhe von 8.895,00 DM weiter verfolgt. 13 Sie trägt vor: Frau xxxxxxx habe vor ihrem Umzug nach xxxxxxx im Bereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie sei nach ihren eigenen Angaben im Januar 1994 zu ihrer Mutter gezogen, weil sie nur noch 43 kg gewogen habe, in Trennung von ihrem Mann lebte, psychisch nicht stabil gewesen sei und ihre Mutter sich um sie kümmern sollte. Daß nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt geplant gewesen sei, zeige sich darin, daß sie ihre frühere Wohnung in xxxxx aufgegeben habe. Bei Aufenthaltsnahme im Bereich der Beklagten sei die Verweildauer nicht absehbar und nicht nur für einen kurzen Zeitraum geplant gewesen. Tatsächlich habe der Aufenthalt dann auch 5 Monate gedauert. Die Hilfeleistung im Erstattungszeitraum sei auch ermessensgerecht und rechtmäßig erfolgt. Die Übernahme der vollen Miete habe dem Gesetz entsprochen, auch wenn sie sozialhilferechtlich unangemessen gewesen sei. Frau xxxxxxx habe nämlich bei Antragstellung mietfrei in der Wohnung gewohnt, so daß für die Übernahmefähigkeit darauf abzustellen gewesen sei, in welchem Zeitraum sie eine Senkung der Unterkunftskosten habe herbeiführen können. Demgemäß sei die Miete befristet in tatsächlicher Höhe übernommen und Frau xxxxxxx aufgefordert worden, die Unterkunftskosten zu senken. In den ersten Monaten habe es jedoch keine Möglichkeit gegeben, diese Kosten zu senken, was bei den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt in xxxxxxx nachvollziehbar sei. Ab dem Zeitpunkt, in dem bekannt geworden sei, daß Frau xxxxxxx nach xxxxxxxxx verziehen würde, habe ein Umzug für die wenigen verbleibenden Monate nicht mehr verlangt werden können. 14 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 15 die Beklagte zu verurteilen, ihr Sozialhilfeleistungen in Höhe von 8.895,00 DM zuzüglich 4% Zinsen ab dem 1. Januar 1995 für Frau xxxxxxxxxxxxxxx, geb. am 29. April 1956, zu erstatten. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie macht geltend: Die Hilfesuchende habe in xxxxxxxxxx keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies werde schon durch den objektiven Umstand belegt, daß sie nur eine verhältnismäßig kurze Zeit in Oberhausen gelebt habe. Insbesondere könne eine Absicht der Frau xxxxxxx, nicht nur vorübergehend in xxxxxxxxxx zu verweilen, nicht festgestellt werden. Die von Frau xxxxxxx selbst abgegebene Erklärung bestätige, daß sie nach ihren Vorstellungen nur vorübergehend zur Bewältigung einer Krise ihre Mutter habe besuchen wollen und daß sie alsdann wieder nach Süddeutschland habe zurückkehren wollen. Darüber hinaus scheitere ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin - soweit er die Übernahme von Mietkosten betreffe - schon daran, daß die Hilfe nicht dem Gesetz entsprochen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Klägerin zur Übernahme irgendwelcher Mietkosten nicht verpflichtet gewesen, weil es sich nach den eigenen Richtlinien der Klägerin um eine unangemessen hohe Miete gehandelt habe. Damit sei auch für eine anteilige Übernahme von Mietkosten kein Raum gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob Frau xxxxxxx zunächst mietfrei in der Wohnung gelebt habe. Tatsache sei, daß die Hilfesuchende aus der Wohnung ihrer Mutter in eine Wohnung eingezogen sei, für die in der Folgezeit eine bei weitem überhöhte Miete zu zahlen gewesen sei. 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 23 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. 24 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr für Frau xxxxxxxxxxxxxxx erbrachten Sozialhilfeaufwendungen gemäß § 107 BSHG. 25 Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG i.d.F. der Art. 7 Nr. 26, Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.6.1993 (BGBl. I, S. 944) ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. 26 Zwar ist davon auszugehen, daß Frau xxxxxxx, die Person für die die Klägerin Sozialhilfeleistungen erbracht hat, im Bereich der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bevor sie sich im Mai 1994 im Bereich der Klägerin niederließ. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person nämlich dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 SGB I. Ein dauerhafter oder nur längerer Aufenthalt wird nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert. Es genügt, daß der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Absicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Läßt sich der Wille des Betreffenden nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts sowie sonstige objektive Merkmale im Zeitpunkt des Zuzugs wichtige Indizien für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts. Es muß auch keine Wohnung im üblichen Sinne vorhanden sein, es genügt eine irgendwie geartete Unterkunftsmöglichkeit, 27 vgl. hierzu: OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 - ZfF 1998, 253 m.w.N. 28 Daß Frau xxxxxxx im Februar 1994 bei ihrer Vorsprache im Sozialamt der Beklagten angab, sie sei nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann nur vorübergehend mietfrei bei ihrer Mutter untergekommen, steht demnach der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen, zumal sie außerdem erklärte, sie suche eine eigene Wohnung. Auch aufgrund der Tatsache, daß sie sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hatte, ist davon auszugehen, daß sie zu dieser Zeit beabsichtigte, xxxxxxxxxx zum örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen und dort nicht nur vorübergehend, sondern auf - unbestimmte - Zeit zu verweilen. Auch die Beklagte ging ganz offensichtlich davon aus, daß Frau xxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxx begründen wollte, denn bei ihrer Vorsprache wurde die Hilfesuchende vom Sozialamt darauf hingewiesen, daß ihr lediglich ein möbliertes Zimmer zustehe. Ferner leitete die Beklagte Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit für Frau xxxxxxx ein und wandte sich zwecks Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG an das Landratsamt xxxxxxxxx. Dies läßt erkennen, daß die Beklagte keinen Zweifel daran hatte, daß Frau xxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxx begründet hatte. 29 Eine Kostenerstattung scheitert jedoch aus anderen Gründen, nämlich an der Vorschrift des § 111 BSHG. 30 Gemäß § 111 Abs. 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung sind Kosten unter 5.000 Deutsche Mark, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Bei der Prüfung, ob der geltend gemachte Erstattungsbetrag diese sogenannte Bagatellgrenze von 5000 DM übersteigt - in diesem Fall sind sämtliche Aufwendungen erstattungsfähig - können allerdings, wie aus Abs. 1 der Vorschrift folgt, nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die aufgrund einer dem Bundessozialhilfegesetz entsprechenden Hilfe, d.h. rechtmäßigen Hilfe, aufgewandt worden sind. Denn nur derartige Kosten sind nach § 111 Abs. 1 BSHG dem Grunde nach erstattungsfähig. 31 Vorliegend übersteigen die aus einer rechtmäßigen Hilfe resultierenden Kosten nicht die Grenze von 5.000 DM. Zu Unrecht hat nämlich die Klägerin bei der Hilfegewährung für Frau xxxxxxx auch die Kosten der Unterkunft aus Sozialhilfemitteln übernommen. 32 Ein Anspruch der Hilfeempfängerin auf die Übernahme von Unterkunftskosten bestand nicht. Der Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515 ( RegelsatzVO ), da die Unterkunft im Haus xx xxxxxxxxxx" in xxxxxxx vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088, angemietet und bezogen worden war, 33 vgl. zur Unanwendbarkeit des § 15a BSHG n.F. und des § 3 RegelsatzVO n.F. auf Altfälle": Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. 34 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sind die laufenden Leistungen für die Unterkunft grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter den "tatsächlichen Aufwendungen" im Sinn dieser Bestimmung aber nur die Aufwendungen für eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessene Unterkunft zu verstehen, was sowohl mit einem Rückschluß aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO begründet wird als auch und vor allem mit dem Grundsatz, daß mit Sozialhilfemitteln nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur der notwendige Lebensunterhalt sicherzustellen ist. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG): Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), 44, 133 und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 - jeweils m.w.N.. 36 Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft muß mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG hervorhebt, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Bei einem Bedarf von mehreren Personen kommt es auch auf deren Zahl und Alter an. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen sind, sind die Wohnungsgröße, der Wohnungsstandard hinsichtlich Lage, Zuschnitt, Ausstattung und Bausubstanz, der Mietpreis pro Quadratmeter und unter Umständen auch die Höhe der Nebenkosten. Anhaltspunkte für die marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten, 37 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -; OVG NW, Beschlüsse vom 23. Februar 1996 - 24 B 157/96 -, vom 3. Februar 1995 - 24 B 2646/94 und vom 3. Mai 1994 - 24 B 806/96 -. 38 Im vorliegenden Fall waren die für die von Frau xxxxxxx angemietete Unterkunft anfallenden Unterkunftskosten unangemessen hoch. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Rundschreiben des Sozialamtes vom 12. August 1991 betreffend die Mietobergrenzen. Diese Mietobergrenzen sahen für den hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum für einen 1- Personenhaushalt in einer unmöblierten Wohnung einen Wert von bis zu 650,00 DM (ohne Nebenkosten) ausgehend von einer Wohnfläche von 30 qm vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem oben genannten Rundschreiben im vorliegenden Fall - 1-Personenhaushalt im Untermietzimmer - nicht sogar eine noch niedrigere Mietobergrenze, nämlich 450,00 DM, von der Klägerin hätte zugrundegelegt werden müssen. Denn schon die Mietobergrenze von 650,00 DM wurde hier um 350,00 DM überschritten. 39 Das Gericht sieht keinen begründeten Anlaß, eine andere Beurteilung - etwa unter Heranziehung des örtlichen Mietspiegels -vorzunehmen und eine höhere Mietobergrenze anzusetzen als die Klägerin selbst. Denn nach dem vorliegenden Rundschreiben beruht die Festsetzung der Mietobergrenzen durch die Klägerin auf den beim Amt für Wohnungswesen gewonnen Erkenntnissen, Erfahrungen und erhobenen Daten, gestützt auf Zeitungsauswertungen, RDM- und VDM Anfragen, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, der örtliche Mietspiegel habe seinerzeit in seinem unteren Bereich höhere Werte als den hier zugrundegelegten Wert als ortsüblich ausgewiesen. 40 Die von der Hilfesuchenden zu entrichtende Kaltmiete von 1.000,00 DM monatlich kann nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise als noch angemessen betrachtet werden. Dies würde voraussetzen, daß zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse für Frau xxxxxxx eine angemessene oder jedenfalls preisgünstigere Wohnung nicht anzumieten war. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, zumal die von der Klägerin selbst zur Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogenen Mietobergrenzen eben gerade auf der Auswertung der Erkenntnisse über den örtlichen Wohnungsmarkt beruhen. Es ist auch nicht im Ansatz vorgetragen, daß sich Frau xxxxxxx vor Anmietung der hier in Rede stehenden Wohnung um eine kostengünstigere Unterkunftsalternative bemüht hätte. 41 Die Beklagte war ferner in dem streitbefangenen Zeitraum nicht nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO - vorübergehend - verpflichtet, die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO verpflichtet den Sozialhilfeträger, unangemessen hohe Unterkunftskosten in voller Höhe als Bedarf solange anzuerkennen, als es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solcher Fall vorliegen, wenn der Hilfesuchende die sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits bewohnt. Er soll nicht gezwungen werden, sofort die bisherige Wohnung aufzugeben. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Hilfebedürftige ein aus sozialhilferechtlicher Sicht schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu bleiben, 42 vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - NJW 1996, 3427 mit weiteren Nachweisen. 43 Dagegen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nicht, es sei denn, das Eingehen der unangemessen hohen Mietzinsverpflichtung war unausweichlich. 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 a.a.O. 45 Im vorliegenden Fall hat die Hilfesuchende bis April 1994 von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Der Hilfebezug war durch den Aufenthaltswechsel nur kurzzeitig und nur deshalb unterbrochen, weil sich Frau xxxxxxx erst am 20. Mai 1994 an das Sozialamt der Klägerin wandte. Für die Zeit ab dem 20. Mai 1994 hat die Klägerin sodann laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Mithin hat Frau xxxxxxx die hier in Rede stehende Unterkunft am 31. Mai 1994 während des laufenden Hilfebezugs angemietet. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, Frau xxxxxxx habe aufgrund der kurzfristigen Unterbrechung der Leistungsgewährung nicht im laufenden Hilfebezug gestanden, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 2 RegelsatzVO, weil sie die Wohnung angemietet und bezogen hat in Kenntnis davon, daß sie die Miete aus eigenen Mitteln nicht würde bezahlen können. 46 Schließlich ist eine andere Betrachtung auch nicht deshalb geboten, weil sich die Klägerin vor Anmietung der Unterkunft bereits 14 Tage mietfrei in dieser Unterkunft aufgehalten hatte. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß Frau xxxxxxx bei ihrem Einzug davon ausgegangen ist, sie würde dort auf Dauer - jedenfalls nicht nur kurzfristig - mietfrei wohnen können. Zum anderen hat sie über eben diese Unterkunft am 31. Mai 1994 einen Mietvertrag neu abgeschlossen. Wird über eine bereits bewohnte Unterkunft ein neuer Mietvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen, so ist dieser Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn der Hilfesuchende eine andere Unterkunft anmietet. Ausgehend von Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 S. 2 RegelsatzVO, den Hilfesuchenden von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit zu verschonen, findet die Vorschrift auf derartige Fälle keine Anwendung, 47 siehe schon den Beschluß der Kammer vom 4. August 1997 - 20 L 3808/97 -. 48 Die Hilfeempfängerin hatte auch keinen Anspruch auf Übernahme des angemessenen Teils der Unterkunftskosten. § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. knüpft an den aus sozialhilferechtlicher Sicht maßgeblichen Unterkunftsbedarf an, dessen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu tragen sind. Für die Gewährung eines bloßen Unterkunftszuschusses bietet die Vorschrift keine Rechtsgrundlage, 49 BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - FEVS 44, 133; vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 - zu § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. und n.F. und OVG NW, Beschluß vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 - sowie Beschluß vom 17. Oktober 1995 - 24 B 2467/95 m.w.N. 50 Des weiteren läßt sich ein Anspruch der Hilfesuchenden auf Übernahme der vollen oder zumindest anteiliger Unterkunftskosten nicht auf § 15a BSHG a.F. stützen. 51 Nach dieser Bestimmung kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den Bestimmungen der §§ 11, 12 ff BSHG die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies u.a. zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Dabei kommt nicht nur die Übernahme rückständiger Unterkunftskosten in Betracht, sondern auch die Übernahme solcher laufenden Unterkunftskosten, auf die ein Rechtsanspruch gemäß §§ 11, 12 BSHG, 3 RegelsatzVO nicht besteht, weil sie unangemessen sind und die Unterkunft erst während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt angemietet worden ist, 52 OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 - . 53 Die Übernahme der vollen Unterkunftskosten war aber im hier zur Beurteilung stehenden Hilfefall nicht gerechtfertigt. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, daß Frau xxxxxxx der Verlust der Unterkunft bei Verweigerung von Leistungen des Sozialhilfeträgers tatsächlich gedroht hätte. Noch bei der Vorsprache am 10. Juni 1994 hatte Frau xxxxxxx nämlich erklärt, daß sie mit ihrer Vermieterin, Frau xxxxxxxxxx, sprechen werde, ob eine Mietminderung möglich sei oder ob die restliche Miete abgearbeitet - mithin gestundet - werden könne. Da Frau xxxxxxx in der hier zur Beurteilung stehenden Unterkunft sogar 14 Tage mietfrei hatte wohnen können, spricht vieles dafür, daß Frau xxxxxxxxxx sich auf eine derartige Minderung oder Stundung der Miete eingelassen hätte und nicht unmittelbar bei Ausbleiben von Zahlungen den Untermietvertrag gekündigt hätte. Zum anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 15a BSHG nicht dazu führen darf, daß entgegen der grundsätzlichen Regelung der Übernahme (nur) angemessener Unterkunftskosten durch § 3 Abs. 1 RegelsatzVO, auf dem Umweg über § 15a Abs. 1 BSHG gleichwohl unangemessene Unterkunftskosten übernommen werden. Die nach § 15a Abs. 1 BSHG nur in Sonderfällen zu gewährende Hilfe bezweckt die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen. Diesem Zweck würde durch Übernahme der Unterkunftskosten widersprochen, wenn die angemessenen Mietkosten weit überschritten und fehlende Selbsthilfemöglichkeiten durch den Hilfesuchenden nicht dargelegt worden sind, 54 OVG NW, Beschluß vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 -. 55 Bestand nach alledem kein Anspruch der Hilfesuchenden auf Übernahme von Unterkunftskosten, so war die Klägerin auch nicht - in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - berechtigt, die Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Gemäß § 4 Abs. 2 BSHG ist über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. räumt dem Sozialhilfeträger ein derartiges Ermessen gerade nicht ein, vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung über die Übernahme von Unterkunftskosten um eine gebundene Entscheidung. 56 Aus § 15a BSHG a.F. folgt ebenfalls keine Berechtigung der Klägerin, die Unterkunftskosten für Frau xxxxxxx aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Lagen nämlich schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 15a BSHG nicht vor, so war der Klägerin ein Ermessensspielraum nicht eröffnet. Ungeachtet dessen läßt sich aber auch der seinerzeitigen Entscheidung der Klägerin nicht entnehmen, daß hinsichtlich der Übernahme (unangemessener) Unterkunftskosten Ermessen ausgeübt worden ist. Die Klägerin ist nämlich ausweislich des Aktenvermerks vom 14. Juni 1994 bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß die Kosten der Unterkunft aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles angemessen waren, weil eine Kostensenkung nicht möglich wäre. 57 Hätten mithin von der Klägerin keine Leistungen für die Unterkunft gewährt werden dürfen, enthielten aber die ab Juni 1994 bis Januar 1995 gewährten Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz auch Leistungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 753,00 DM (1.222,50 DM abzüglich 459,00 DM pauschaliertes Wohngeld), so sind insgesamt Sozialhilfeleistungen in Höhe von 6.024,00 DM zu Unrecht von der Klägerin erbracht worden. Die dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten belaufen sich hiernach lediglich auf insgesamt 2.871,00 DM und bleiben somit unter der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 1 BSHG. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 59 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 60