Urteil
3 K 6673/98
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ankündigung einer Gemeinschaftspraxis als "Zentrum" ist berufsordnungswidrig, wenn die Bezeichnung beim Publikum den Eindruck besonderer Größe oder Bedeutung erweckt, ohne dass diese Tatsachen vorliegen.
• Die Verwendung der Bezeichnung "Reproduktionsmedizin" ohne die Facharztbezeichnung kann irreführen, wenn dadurch fälschlich eine spezielle Facharztqualifikation oder ein auf diesen Bereich beschränkter Facharztstatus suggeriert wird.
• Aus Art. 12 und Art. 5 GG lässt sich kein Recht auf irreführende Werbung ableiten; berufsrechtliche Beschränkungen solcher Werbung sind mit der Verfassung vereinbar.
Entscheidungsgründe
Werbliche Bezeichnungen von Ärzten: "Zentrum" und "Reproduktionsmedizin" können irreführend sein • Die Ankündigung einer Gemeinschaftspraxis als "Zentrum" ist berufsordnungswidrig, wenn die Bezeichnung beim Publikum den Eindruck besonderer Größe oder Bedeutung erweckt, ohne dass diese Tatsachen vorliegen. • Die Verwendung der Bezeichnung "Reproduktionsmedizin" ohne die Facharztbezeichnung kann irreführen, wenn dadurch fälschlich eine spezielle Facharztqualifikation oder ein auf diesen Bereich beschränkter Facharztstatus suggeriert wird. • Aus Art. 12 und Art. 5 GG lässt sich kein Recht auf irreführende Werbung ableiten; berufsrechtliche Beschränkungen solcher Werbung sind mit der Verfassung vereinbar. Ärzte einer Gemeinschaftspraxis (vier Gynäkologen, ein Labormediziner) kündigten ihre Praxis als "Zentrum für Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Laboratoriumsmedizin" an; drei Gynäkologen hatten eine fakultative Weiterbildung in gynäkologischer Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, eine Klägerin war Anästhesistin. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, die Bezeichnung "Zentrum" und die Ankündigung "Reproduktionsmedizin" seien berufsordnungswidrig und untersagte deren Verwendung. Die Kläger erhoben Widerspruch und anschließend Klage und rügten Verletzung ihrer Berufsausübungs- und Meinungsfreiheit; sie betonten das Informationsinteresse der Patienten. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Behörde den Bestandteil "Genetik" für gegenstandslos; eine Klägerin nahm Klage zurück. Das Verwaltungsgericht musste prüfen, ob die werblichen Bezeichnungen irreführend und berufsrechtlich unzulässig sind. • Berufsrechtliche Regelungen (§§ 34, 36 BO aF; §§ 26, 28 BO aF) verpflichten zur Ankündigung und erlauben Beschränkungen irreführender Werbung; diese Regelungen sind mit Art. 12 GG vereinbar. • Der Begriff "Zentrum" wird vom Publikum nicht nur als Hinweis auf Spezialisierung, sondern als Hinweis auf besondere Größe und Bedeutung verstanden; hierfür müssen besondere objektive Anhaltspunkte vorliegen, die im vorliegenden Fall (Fünferzusammenschluss, fehlende Abgrenzung hinsichtlich Ausstattung oder Bedeutung gegenüber anderen Einrichtungen) nicht gegeben sind. • Die alleinige Verwendung des Begriffs "Reproduktionsmedizin" ohne Nennung der Facharztbezeichnung erweckt den Eindruck einer eigenständigen Facharztqualifikation oder eines auf diesen Bereich beschränkten Facharztes; eine solche Facharztbezeichnung existiert nicht und die absolvierte fakultative Weiterbildung ist breiter angelegt, weshalb die Angabe irreführend sein kann. • Aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG folgt kein Recht auf irreführende Werbeaussagen; die Regeln des Berufsrechts dienen dem Schutz der Öffentlichkeit vor Täuschung und sind verfassungsgemäß. • Die konkrete Werbeaussage der Kläger ist daher rechtswidrig, weil sie beim Publikum zu einer unzutreffenden Vorstellung über Größe, Bedeutung und Qualifikation führt, sodass die behördliche Feststellung der Unzulässigkeit zu Recht erfolgte. Die Klage der drei Gynäkologen und der verbliebenen Klägerin wird abgewiesen; die Klage einer Klägerin wurde eingestellt. Die Behörde durfte feststellen, dass die Ankündigung als "Zentrum für Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Laboratoriumsmedizin" berufsordnungswidrig ist und die Verwendung der Bezeichnung "Reproduktionsmedizin" durch die Gynäkologen unzulässig ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Begriffe beim Publikum irreführende Vorstellungen von besonderer Größe, Bedeutung oder von einer eigenständigen Facharztqualifikation hervorrufen, ohne dass dies objektiv gegeben ist. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Maße der Beteiligung. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger können Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.