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Urteil

20 K 6336/96.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0322.20K6336.96A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am xxxxxxxxxx in Pazarcik geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Eigenen Angaben nach reiste er am 15.08.1995 mit falschem Pass auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier mit Schriftsatz vom 18.08.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er sei der Familienstruktur entsprechend für die TKP/ML tätig gewesen und am 28.09.1992 für 30 Tage inhaftiert worden und zwar für 15 Tage im Karakol von Gaziantep und für 15 Tage in dem von Pazarcik. Sechs Mitglieder des Untergrundes seien aus Syrien kommend von den Sicherheitskräften getötet worden. Bei der Beerdigung seien ca. 18 Personen, darunter auch der Kläger festgenommen worden. Unter Anwendung von Folter und Mißhandlungen habe man von ihm die Namen von weiteren Personen im Untergrund, vor allem den von seiner Freundin, wissen wollen. Er habe einen Schlag mit einer Schußwaffe über den Fuß erhalten. Deswegen sei er nach seiner Entlassung in das Krankenhaus von Gaziantep gebracht worden, wo er am Fuß operiert worden sei und 2 Monate stationär behandelt worden sei. Danach habe er sich jeden Montag bei der Polizei melden müssen. Nach 14 Tagen sei es wegen seiner Fußverletzung zu weiteren Komplikationen gekommen und er sei erneut für 2 Monate stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Mißhandlungen nach Izmir begeben und sei dort in Kontakt mit der dortigen TKP/ML-Gruppe getreten. Er habe plakatiert, die Zeitung Atilim verteilt und an den Maikundgebungen 1993 und 1994 teilgenommen, wobei er 1994 knapp einer Festnahme durch die Polizei entgangen sei. Anläßlich der Festnahme von xxxxxxxxxx und dessen anschließenden „Verschwindenlassen" im März 1995 sei es zu einer Aktion gekommen, bei der 5 Kollegen des Klägers verhaftet worden seien, die nach 1 bis 2 Wochen freigelassen wurden und ihn warnten, daß sie unter Folter seinen Namen genannt hätten. Im Mai 1995 habe er deshalb seine Sicherheit nicht mehr gewährleistet gesehen und sei nach Istanbul geflohen, von wo er in den Folgemonaten seine Flucht organisiert habe. 3 Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger an, er sei zweimal inhaftiert gewesen. Die erste Festnahme sei am 28.09.1992 erfolgt. Er sei in Gaziantep verhaftet worden. 15 Tage sei er in Gaziantep gewesen, anschließend 15 Tage in Pazarcik. Sympathisanten hätten die syrische Grenze im Gebiet Kilis überquert. Dabei seien sie getötet worden. Er und andere seien zum Todesmarsch nach Kilis gefahren. In Gaziantep sei er verhaftet worden. Mit einem Gewehrkolben sei der Unterschenkel seines linken Beines gebrochen worden. Dies sei passiert 2 bis 3 Tage bevor er nach Pazarcik gebracht worden sei. Erst nach seiner Freilassung sei er ins Krankenhaus gekommen. Er sei 3 Monate stationär behandelt worden. Er sei dann in sein Heimatdorf zurückgegangen. Er sei beobachtet und unterdrückt worden. Das Militär sei häufiger ins Dorf gekommen und habe die Bevölkerung aufgefordert, die Staatsfeinde nicht zu unterstützen. Drei Monate sei er in seinem Heimatdorf geblieben. Dann habe er mit seinen Eltern das Dorf verlassen und sei nach Pazarcik gegangen. Im März 1993 sei er nach Izmir gegangen. Am 28.06.1995 sei er nach Istanbul gegangen, weil in Izmir nach ihm gesucht worden sei. Dort sei er am 12.03.1995 festgenommen worden. Dies sei geschehen als dort die Aleviten angegriffen worden seien. Er sei dort mit 20 anderen Personen festgenommen worden. Am gleichen Tage habe man ihn wieder freigelassen. Dann hätten Freunde unter Folter seinen Namen preisgegeben. Am anderen Tage sei er wieder festgenommen und nach zwei Tagen freigelassen worden. 4 Mit Bescheid vom 07.05.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. 5 Gegen diesen am 15.05.1996 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 28.05.1996 Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er insbesondere auch darauf hin, daß er wegen zahlreicher durch Anerkennung als Asylberechtigter bestätigter politischer Verfolgung von Familien- bzw. Sippenangehörigen in die der Familie drohende Verfolgung einbezogen sei. Im übrigen verweist er zur Situation der Kurden in der Türkei auf den Bericht einer parlamentarischen Untersuchungskommission des türkischen Parlaments über die Abwanderung der Siedler geräumter Dörfer in Ost- und Südostanatolien. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Mai 1996 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 8 hilfsweise, 9 festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit Beschluß vom 16.02.2000 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2000 wurde der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussagen wurden protokolliert. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerakte sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO). 17 Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 19 Asylrechtlichen Schutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige Ausländer, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig oder in absehbarer Zeit zu befürchten hat. 20 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, BVerfGE 80, 315. 21 Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer Intensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86, a.a.O.. 23 Das Asylrecht knüpft grundsätzlich an das Vorliegen verfolgungsbegründender Umstände vor dem Verlassen des Heimatlandes an und setzt - was die Anerkennung als Asylberechtigter angeht - im übrigen einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgungsgefahr und Flucht des Asylbewerbers voraus. Gründe, die erst nach dem Verlassen des Heimatlandes entstanden sind, sind asylerheblich, wenn sie durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des sich im Ausland aufhaltenden Asylbewerbers ausgelöst werden oder wenn sie an Betätigungen des Asylbewerbers im Heimatstaat anknüpfen und sich als Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen. 24 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 9 C 6/88 -, Buchholz a.a.0. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 120. 25 Dieser besonderen für die Anerkennung als Asylberechtigter geltenden Voraussetzung - diese Anerkennung führt zu einem umfassenden Verfolgungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland - bedarf es im Fall des § 51 Abs. 1 AuslG nicht. Bei Vorliegen der bloßen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wird allerdings grundsätzlich nur ein bestimmter Abschiebungsschutz gewährt (vgl. auch § 51 Abs. 3 AuslG). In den Fällen der Berufung auf politische Verfolgung - vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG - darf ein Ausländer nämlich grundsätzlich nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind, d.h. wenn der Ausländer dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Verfolgungsmaßnahmen wegen seines Andersseins zu befürchten hat. Das gilt auch für seinen Heimatstaat. 26 Des Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf derjenige, der sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 -, NVwZ 1983, 41. 28 Die Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt nicht allein vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Verfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der Erwägung beeinflußt, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer Rückkehr angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten ist. Einem bereits in der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die Rückkehr in den Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn erneute Nachstellungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinen. 29 Vgl. z. Bsp. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 22.87 -, NVwZ 1989, 776. 30 Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose. Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflußnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ 1990, 1179. 32 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, daß die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 33 Für die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, 34 BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. 35 Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, 36 BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - NVwZ - RR 1990, S. 380. 37 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger, wie die Auswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Informationen über die politischen Verhältnisse in der Türkei sowie des Vorbringens des Klägers im bisherigen Asylverfahren und der Anhörung der Kammer in der mündlichen Verhandlung ergibt, nicht asylberechtigt, und zwar sowohl im Sinne des Verfolgungsschutzes durch Anerkennung als Asylberechtigte als auch im Sinne des Abschiebungsschutzes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 38 Der Kläger hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, ausgereist zu sein, weil er in der Türkei individuell in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist bzw. weil eine solche Verfolgung unmittelbar bevorstand. Die Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal enthalten an wesentlichen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Kläger nicht aufgelöst hat. Außerdem fehlt es in wesentlichen Punkten an der Angabe genauer, nachvollziehbarer Einzelheiten. 39 Erhebliche Widersprüche bestehen zunächst zwischen der schriftlichen Antragsbegründung des Asylantrages des Klägers und den Angaben bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung. So hat der Kläger in seiner schriftlichen Antragsbegründung vorgetragen, nach seiner Festnahme am 28.09.1992 insgesamt 30 Tage inhaftiert gewesen zu sein und dabei durch einen Schlag auf den Fuß einen Bruch erlitten zu haben. Nach der Entlassung aus der Haft sei er von seiner Familie in das Krankenhaus von Gaziantep gebracht und dort operiert worden. Er sei 2 Monate in stationärer Behandlung gewesen. 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus - während dieser Zeit habe er sich jeden Montag bei der Polizei in Pazarcik melden müssen - sei es erneut zu Komplikationen gekommen und er habe wiederum für 2 Monate in das Krankenhaus von Gaziantep aufgenommen werden müssen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erklärt der Kläger hierzu, er sei nach der Haftentlassung durchgehend 3 Monate im Krankenhaus gewesen. Einen zweiten Krankenhausaufenthalt hat es danach nicht gegeben. Auch sei er anschließend ärztlich nicht mehr behandelt worden, sein Fuß sei abgeheilt gewesen. In seiner schriftlichen Antragsbegründung macht der Kläger geltend, anläßlich der Aleviten-Unruhen in Istanbul im März 1995 und des Verschwindens von xxxxxxxxxx habe er für seine Organisation Plakate in Izmir aufgehängt, wobei 5 Kollegen verhaftet worden seien, die dann unter Folter seinen Namen genannt hätten. Da er seine Sicherheit in Izmir nicht mehr als gegeben angesehen hätte, sei er im Mai 1995 nach Istanbul gegangen. Von einer Verhaftung ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Bei der Vorprüfung dagegen gibt der Kläger zunächst an, ein zweites Mal verhaftet worden zu sein. Im weiteren Verlauf trägt er dann weiter vor, er sei am 28.06.1995 nach Istanbul gegangen und behauptet dann auf Vorhalt, bereits auch vorher schon in Istanbul gewesen zu sein, um an Aktivitäten teilzunehmen. 40 Diese Widersprüche lassen sich überzeugend nicht allein auf Fehler in der Übersetzung bei der Aufnahme der Asylgründe beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers erklären. Zum einen wird die Darstellung, daß der Kläger zweimal für jeweils 2 Monate im Krankenhaus gewesen sei, mit Schriftsatz vom 17.06.1996 erneut wiedergegeben, ohne den Widerspruch zu den Angaben bei der Vorprüfung aufzulösen. Zum anderen hat der Kläger bei der Vorprüfung auf entsprechende Frage erklärt, die schriftliche Antragsbegründung zu kennen, seine Angaben seien bei seinem Prozeßbevollmächtigten von seinem Onkel übersetzt worden. Dieser sei schon seit vielen Jahren in Deutschland. Von Verständigungsschwierigkeiten war nicht die Rede. Erst als ihm Widersprüche vorgehalten werden, antwortet der Kläger, daß seine Angaben wohl falsch übersetzt worden sein müßten. Insbesondere die doch deutlich unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Verletzung und dem damit verbundenen Krankenhausaufenthalt, ebenso wie das Fehlen der zweiten Verhaftung im Kontext der übrigen Angaben in der Antragsschrift lassen sich mit Übersetzungsfehlern nicht überzeugend erklären. 41 Aber auch innerhalb der Angaben des Klägers bei der Vorprüfung kommt es zu Widersprüchen, die auf Vorhalt dann erklärt aber nicht überzeugend aufgelöst werden. So gibt der Kläger zunächst an, bei seiner Festnahme am 12.03.1995 zwei Tage in Haft gewesen zu sein. Später trägt er dann vor, am gleichen Tage wieder freigelassen worden zu sein. Auf Vorhalt, daß er zuvor von 2 Tagen Haft gesprochen habe, erklärt er dann, nachdem die Freunde unter Folter seinen Namen genannt hätten, sei er am anderen Tage ein zweites Mal festgenommen worden und diesmal für 2 Tage in Haft gewesen. Auf andere Angaben aus der Antragsschrift kommt der Kläger erst auf Nachfrage und dann nicht ohne Widersprüche. So erwähnt er die Meldepflicht nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in Gaziantep im Jahre 1992 erst auf Nachfrage und behauptet dann, Anfang und Ende der Woche habe er jeweils bei der Polizei erscheinen müssen. Auf Vorhalt, daß er schriftlich vorgetragen habe, er habe dort jeden Montag erscheinen müssen, antwortet er dann, montags habe er dort einmal erscheinen müssen. 42 Weitere Widersprüche ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zwar behauptet der Kläger auch hier wegen seiner 1992 erlittenen Verletzung nur einmal und zwar für 3 Monate im Krankenhaus gewesen zu sein, trägt dann aber im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben nunmehr vor, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus noch 3 Monate zu Hause im Bett gelegen zu haben. Nunmehr will aus dem Krankenhaus entlassen worden sein, obwohl es ihm gesundheitlich nicht sehr gut ging. Dies steht auch in Widerspruch zu seiner an anderer Stelle aufgestellten Behauptung, sich nach dem Krankenhausaufenthalt häufig in den Bergen versteckt zu haben. Nicht zu vereinbaren mit seinen bisherigen Angaben ist auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei am 12.03.1995 von Izmir nach Istanbul gegangen, weil er in Izmir nicht mehr sicher gewesen sei. Nachdem er dort aus der Haft entlassen worden sei, sei er wieder nach Izmir zurückgegangen, weil er gemerkt habe, daß er in Istanbul keine Überlebenschance habe. In Izmir habe er gewartet, bis die Schlepper seine Ausreise organisiert hätten. Am 28.06.1996 sei er dann von Izmir nach Istanbul gegangen, als alles für ihn organisiert gewesen sei. Abgesehen davon, daß er nach seinen Angaben dann trotzdem erst am 15.08.1995 ausgereist ist, hat er bei der Vorprüfung auch vorgetragen, am 28.06.1995 von Izmir nach Istanbul gegangen zu sein, weil man in Izmir nach ihm gesucht habe, um dann erst auf Vorhalt hinzufügen, er sei bereits auch schon vorher in Istanbul gewesen, um an Aktivitäten teilzunehmen. 43 Sowohl bei der Vorprüfung als auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erhebliche Schwierigkeiten, den gesamten Geschehensablauf zeitlich zu ordnen. Insoweit wird auf die verschiedenen Vorhalte und die Erklärungen des Klägers hierzu in der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Auf die Frage, wann er Pazarcik verlassen zu haben, gibt er zunächst an, am 13. oder 13. 08. 1995 ausgereist zu sein und schildert dann die Zustände in Pazarcik. Erst auf Nachfrage erklärt er dann, ca. 1 ½ Jahre - er will schon im März 1993 nach Izmir gegangen sein - in Pazarcik gewohnt zu haben, bevor er nach Deutschland gekommen sei. Ob er 20 oder 21 Jahre gewesen sei, als er nach Pazarcik gekommen sei, könne er nicht genau sagen. Diese Schwierigkeiten stehen in auffälligem Gegensatz zu der Tatsache, daß der Kläger die Daten seiner beiden angeblichen Verhaftungen genau bezeichnen kann, ebenso wie das Datum 28.06.1995. Die Erklärung hierfür ist nach Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger sich seine Geschichte mit den entsprechenden Eckdaten ausgedacht hat. Er kommt immer dann in Schwierigkeiten, wenn durch Fragen der chronologische Ablauf nicht eingehalten wird oder die übrigen Ereignisse eingepaßt werden müssen und sein Vortrag bleibt immer vage und ohne bildhafte Einzelheiten, wenn nachgefragt wird. 44 Wie sehr der Kläger bemüht ist, möglichst nur seine Geschichte zu erzählen und bei ihrem Kern und dem zeitlichen Ablauf zu verbleiben, zeigt zum Beispiel, daß er sich bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung beschwert, man habe ihm bis jetzt keine Gelegenheit gegeben, seinen Vortrag wie bei der 1. Anhörung zu erzählen. Bei der Vorprüfung hatte er die ganze Geschichte zunächst in wenigen Sätzen erzählt. Ein weiteres Beispiel hierfür ist, daß er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dem Grund für seine erste Verhaftung im Jahre 1992 gleich auch wiederum erzählt, daß er ins Gefängnis gebracht, dort 12 bis 13 Tage gefoltert worden ist und ihm dann sein Bein gebrochen wurde oder daß er auf die Frage, wann er Pazarcik verlassen habe, darauf zunächst gar nicht antwortet, sondern an seine Äußerungen zur vorangegangenen Frage anschließt. 45 Vage bleibt der Vortrag des Klägers oft, wenn nach Einzelheiten gefragt wird. Beispielhaft sei hier die Antwort auf die Frage angeführt, was mit den anderen geschehen sei, die mit ihm in Gaziantep verhaftet worden seien. Er erklärt hierzu, das wisse er nicht, weil sie alle in verschiedene Zellen gebracht worden seien. Es nicht nachvollziehbar, daß jemand der auf die beschriebene Weise sich mit 20 anderen Personen aufmacht und verhaftet wird, hierzu nicht mehr zu sagen hat. Es hätte - wäre es wirklich so gewesen nahe gelegen, sich auch darüber zu äußern, ob und in welcher Weise der Kläger etwas über das Schicksal der anderen erfahren hätte. Ebenso vage sind seine Angaben im Zusammenhang mit der zweiten Verhaftung. Als Grund hierfür wird in der Vorprüfung wie in der mündlichen Verhandlung lediglich auf die Ereignisse anläßlich der Alevitenunruhen im März 1995 in Istanbul verwiesen. Wie und warum seine Freunde dareingeraten sind, wird weder bei der Vorprüfung noch in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zuerst entlassen wurde, seine Freunde aber festgehalten und gefoltert wurden, um dann seinen Namen zu nennen, was zu seiner erneuten Verhaftung führte. Der Kläger mußte doch wohl selbst gegenüber der Polizei bereits einen Namen genannt haben, denn daß diese ihn ohne Feststellung der Identität entlassen haben, ist nicht anzunehmen. Dann wird er wieder festgenommen und nach zwei Tagen schon wieder freigelassen. Als dies wird nicht weiter erklärt und ist so nicht nachvollziehbar. Jemand der wiederholt festgenommen wird und sich nahezu ständig auf der Flucht befindet, bis es ihm gelingt das Land zu verlassen, kann aber auch bei einfachem Bildungstand die Dinge und ihren Verlauf bildhaft und nachvollziehbar schildern. Er wird hierbei auch etwas von seinen Gefühlen, von Ängsten, Hoffnungen, Vermutungen und dergleichen einfließen lassen und seine Schilderungen gelegentlich mit auf den ersten Blick vielleicht nicht so wesentlichen Details versehen. Hieran fehlt beim Vortag des Klägers. Das gilt gerade auch für seine Angaben zu den politischen Aktivitäten. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, hierzu nach seiner Persönlichkeit nicht in der Lage zu sein. Zwar zeigte er durchaus Anzeichen von Nervosität. Seine Anworten zu den Fragen erfolgten aber ohne Zögern und erkennbare Schwierigkeiten. 46 Nach alledem ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß es einen konkreten Anlaß für die Ausreise des Klägers nicht gab. Insbesondere drohten dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Festnahme oder Folter aufgrund politischer Überzeugungen oder Betätigungen. Vielmehr bedient sich der Kläger für seine individuelle Verfolgungsgeschichte durchaus realer Ereignisse, wie die Vorkommnisse in Kilis oder Istanbul, über die auch in türkischen Zeitungen berichtet wird und baut auch persönliche Dinge, wie seine Fußverletzung, die er anhand der Narbe dokumentieren kann, in seine Geschichte ein. Das Gericht hat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß er allein wegen der allgemeinen politischen Situation sein Heimatland verlassen hat, ohne konkret von aktuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder bedroht gewesen zu sein. 47 Soweit der Kläger das Geschehen in seinem Heimatdorf geschildert und dargelegt hat, in welcher Weise er selbst und auch die anderen Dorfbewohner von den Sicherheitskräften behandelt worden sind und gezwungen werden sollten, ihr Dorf zu verlassen, glaubt das Gericht ihm diese Schilderung; diese Darstellung der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung in diesen Teilen der Türkei entspricht auch den Erkenntnissen des Gerichts. 48 Selbst wenn jedoch von dieser Schilderung ausgegangen und als individuelle politische Verfolgung des Klägers in seinem Heimatort bewertet wird, handelte es sich lediglich um eine regional begrenzte politische Verfolgung; in der Westtürkei war er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, dort stand ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dem Kläger drohte mithin nicht landesweit politische Verfolgung. 49 Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind lediglich vorbelastete Kurden, mithin solche Personen aus Ostanatolien, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in diesem Landesteil einer regionalen politischen Individualverfolgung ausgesetzt waren, weil sie bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht standen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Die eine Vorbelastung in diesem Sinn kennzeichnende Annahme, der Betreffende stehe bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht der Unterstützung der PKK oder anderer militanter Gruppen ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe von asylerheblicher Intensität erleiden mußte oder von solchen unmittelbar bedroht war, die seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK oder anderer militanter Gruppen gegolten haben und die Umstände darauf hinweisen, daß er den Sicherheitskräften als eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden ist. Bei diesen Vorbelasteten besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, bei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfindet, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt. 50 Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - . 51 Berufen sich Asylsuchende darauf, Opfer von sog. Dorfrazzien geworden zu sein, mithin von Razzien gegen ein Dorf wegen eines pauschalen, gegen das Dorf als solches gerichteten Verdachts der Unterstützung der PKK oder anderer militanter Gruppen, ist die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu einer landesweiten Verfolgung führenden Verdachts nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität lediglich als anonym gebliebenes Mitglied der Dorfbevölkerung betroffen war, die pauschal der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt wird. Nicht jeder, der gemeinsam mit allen anderen Bewohnern eines pauschal der Unterstützung der PKK oder anderer militanter Gruppen verdächtigten Dorfes auf dem Dorfplatz versammelt und dabei Schikanen und Mißhandlungen asylerheblicher Intensität ausgesetzt wurde, muß mit fortdauernder landesweiter Verfolgung rechnen. Hinzukommen müssen vielmehr Umstände, aus denen geschlossen werden kann, daß sich der pauschal gegen das Dorf gerichtete Unterstützungsverdacht zu einem individuell gegen den Betroffenen gerichteten Verdacht verdichtet hat. Das setzt voraus, daß sich die Sicherheitskräfte über die Identität des einzelnen genau Kenntnis verschafft und die Informationen über den Anlaß der gegen ihn gerichteten Maßnahmen zum Zwecke einer etwaigen späteren weiteren Verwendung festgehalten haben. Fehlt es an einer Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf menschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind. 52 Vgl. mit ausführlicher Begründung OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. 53 Ähnlich ist die Situation für diejenigen zu bewerten, die sich geweigert haben, das Dorfschützeramt zu übernehmen, deswegen bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind und deswegen Repressalien ausgesetzt waren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen noch nicht einem individuell gegen seine Person gerichteten Verdacht ausgesetzt Verfolgungsrisiko ausgesetzt. 54 Vgl. mit ausführlicher Begründung: OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 . 8 A 1292/96.A -. 55 Von diesen Grundsätzen ausgehend war der Kläger in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Auch er ist zwar Opfer von Dorfrazzien geworden und vielleicht auch unter Einsatz menschenrechtswidriger Maßnahmen gedrängt worden, Dorfschützer zu werden. Hierdurch ist der Kläger aber nicht in einen individuell gegen ihn gerichteten Verdacht der Unterstützung der PKK oder anderer militanter Gruppen geraten. Den Darstellungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß er jemals selbst konkret aufgefordert worden ist, Dorfschützer zu werden, sondern allenfalls daß er diese Aufforderung regelmäßig im Kollektiv mit den anderen Dorfbewohnern erhielt. Mitnahmen zur Wache hat es nicht gegeben. Die diesbezügliche Frage hat der Kläger bei der Vorprüfung verneint. Mißhandlungen hat er danach allein mit anderen erlitten. Auch der Hinweis auf seine politisch engagierte Großfamilie rechtfertigt nicht die Annahme eines individuell gegen den Kläger gerichteten Verdachts. Die vielfältigen, im einzelnen kaum überschaubaren verwandtschaftlichen Verflechtungen mit den anderen angeführten Sippen bzw. Großfamilien und die Vielzahl der Personen, von denen Einzelne in individuellen Verdacht geraten sind und als Staatsfeinde gelten, mag geeignet sein, den pauschalen Verdacht der Sicherheitskräfte gegen die Bewohner der Region zu erzeugen, auch zu verstärken, geben aber für die Annahme eines individuell gegen den Kläger gerichteten Verdachts schon deswegen nichts her, weil er individuell gegen sich gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft gemacht hat. So begründet der Kläger auch gerade die hier in Rede stehenden Maßnahmen immer wieder damit, daß sie Kurden seien. Auch sind die aufgezeigten verwandtschaftlichen Beziehungen - worauf unten noch einzugehen ist - nicht geeignet eine individuelle Gefährdung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zu begründen. 56 Allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers vermag seinem Asylbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kammer geht davon aus, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe verfolgt waren. Kurden unterlagen in keinem Landesteil der Türkei zum Zeitpunkt der Ausreise einer Gruppenverfolgung. Diese Einschätzung gilt auch für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, so daß unter diesem Blickwinkel ein Asylanspruch der Kläger ausscheidet. 57 Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 58 vgl. zuletzt Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ferner Beschluß vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und vom 16. März 1996 - 25 A 5800 und 5801/96.A -. 59 In den genannten Entscheidungen vom 25. Januar 2000, vom 15. September 1999 und vom 28. Oktober 1998 hat das Oberverwaltungsgericht unter Auswertung aktueller - bis in die jüngste Vergangenheit reichender - Auskünfte und Gutachten sachverständiger Stellen über die Verhältnisse in der Türkei und das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden, insbesondere auch in Ostanatolien unter anderem dargelegt, daß für das Verhalten des türkischen Staates den Kurden gegenüber - insbesondere auch in den Notstandsprovinzen - nicht deren Volkszugehörigkeit ausschlaggebend ist, sondern asylrechtlich erhebliche Maßnahmen an die politische Überzeugung, das heißt an aus der Volkszugehörigkeit abgeleitete politische Forderungen, wie zum Beispiel Autonomie für die Kurden, anknüpfen und daß solche Forderungen von einem beachtlichen Teil der Kurden auch in Ostanatolien nicht erhoben werden, dieser Teil den türkischen Staat zum Teil sogar unterstützt und daß schon deswegen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien kein Raum ist. Auch unter Einbeziehung der Ereignisse nach der Festnahme von Öcalan ist nach Auffassung des OVG NRW in dem Beschluß vom 15. September 1999 und im zuletzt ergangenen Urteil vom 25. Januar 2000 keine andere Bewertung angezeigt. Dieser eingehend und überzeugend begründeten Einschätzung folgt die Kammer, auch aufgrund ihrer eigenen Überprüfung der Lage. Die der Kammer hierzu selbst vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse ergeben das gleiche Bild. 60 Darüber hinaus war und ist die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird, der Auffassung, daß Kurden im allgemeinen jedenfalls in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen auch sonst dort keine existentiellen Nachteile drohen, ihnen mithin dort jedenfalls eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. 61 Vgl. dazu: vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Beschluß vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - mit eingehender Beurteilung der Gesamtsituation; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 13 A 12464/93 -; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - und vom 18. März 1998 OVG 2 BA 30/96 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 - und vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -; OVG Hamburg, Beschluß vom 25. Februar 1999 - Bf V 15/95 - und Urteil vom 4. März 1998 - VG Bf V 48/94 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 9 R 74/92 - und Urteil vom 7. Februar 1996 - 9 R 168/93 -; SächsOVG, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -. 62 Auch die alevitische Religionszugehörigkeit des Klägers vermag seinem Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten, die etwa 20 % der türkischen Bevölkerung ausmachen und sich sowohl unter den türkischen als auch unter den kurdischen Volkszugehörigen finden, findet nicht statt. Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des OVG NW. 63 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - . 64 Dem Kläger droht in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine politische Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten im Bundesgebiet. Ihm droht deswegen weder ein strafrechtliches Verfahren noch drohen ihm andere Verfolgungsmaßnahmen - etwa Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung. 65 Diese Frage des Verfolgungsrisikos wegen exilpolitischer Tätigkeit im Fall der Rückkehr in die Türkei hat das OVG NW zuletzt in seinem Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - eingehend und unter Auswertung aktueller - bis in die jüngste Vergangenheit reichender - Auskünfte und Gutachten sachverständiger Stellen geprüft und zwar auch unter Berücksichtigung der Geschehnisse im Zusammenhang nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan. Der in diesen Entscheidungen dargelegten Einschätzung folgt das Gericht, auch aufgrund ihrer eigenen Überprüfung der Lage. Die dem Gericht hierzu selbst vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse ergeben das gleiche Bild. 66 Hiernach begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. 67 Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag des einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. 68 OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. 69 Hieran gemessen, handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine solche niedrig profilierter Art, die im Fall der Rückkehr ein Verfolgungsrisiko nicht befürchten läßt. Denn seine Tätigkeit beschränkt sich allenfalls auf die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen wie z.B. Nevrozfeiern. 70 Aber auch der Verweis auf die Verwandten, die als Asylberechtigte anerkannt sind, bzw. Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erhalten haben, führt nicht zur Asylanerkennung oder zur Annahme von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers. 71 Insoweit kann sich der Kläger zunächst nicht auf Sippenhaft berufen. Die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft ist in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Die Sippenhaft erstreckt sich in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. 72 Vgl. mit ausführlicher Begründung: OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. 73 Hier handelt es sich bei den benannten Verwandten weder um solche nahen Angehörigen, noch ist geltend gemacht, daß diese Angehörigen derzeit als Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen in der Türkei durch Haftbefehl gesucht werden. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorlegten Protokollen und Urteilen. 74 Allein im Hinblick auf die Anzahl der Verwandten, die als Asylberechtigte anerkannt worden sind bzw. Abschiebungsschutz erhalten haben - mithin im Rahmen einer sogenannten Gesamtschau - läßt sich eine Gefahr für den Kläger im Fall seiner Rückkehr ebenfalls nicht feststellen. Die Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Es besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind. 75 Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292.A - . 76 Vorliegend ist darüber hinaus auch nicht vorgetragen worden, warum die türkischen Sicherheitskräfte derzeit noch ein besonderes Interesse an den Verwandten der Kläger haben sollten. Besondere Gründe hierfür sind nicht vorgetragen worden. Soweit Personen ausgebürgert worden sind, deutet dies ohnehin eher darauf hin, daß der türkische Staat kein Interesse mehr hat, ihrer habhaft zu werden. Im übrigen liegt der Schwerpunkt der vom Kläger dokumentierten viele Jahre zurück, z.T. bis in die 80er Jahre. 77 Es ist aus den bisherigen Angaben aber auch nicht zu folgern, daß der Kläger aus einer derart politischen Familien stammt, daß ihm im Fall der Rückkehr automatisch ein staatsfeindliche Einstellung unterstellt werden wird. Da die wesentlichen Ereignisse und Verfolgungsschicksale, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang beruft, sich ereigneten, als der Kläger noch in seiner Heimat war, hätte es schon damals zu dieser Unterstellung mit den entsprechenden Folgen für den Kläger kommen müssen. Er ist aber - wie bereits dargelegt - nicht Subjekt eines individuellen Verdacht und Opfer individueller Verfolgung geworden, sondern war nur in den pauschal gegen die Bevölkerung gerichteten Verdacht einbezogen und Opfer der allgemein gegen sie gerichteten Handlungen. 78 Schließlich kann der Kläger seinen Asylanspruch nicht darauf stützen, bei einer Rückkehr in die Türkei drohten an der Grenze oder auf dem Flughafen asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen. Das Gericht ist auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW der Auffassung, daß kurdische Volkszugehörige nicht damit rechnen müssen, bei ihrer Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden; ein derartiges Risiko ist im Fall der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit im Regelfall nicht gegeben. Insbesondere gibt es keine eindeutigen und repräsentativen Belegfälle für eine Mißhandlung von zurückkehrenden Asylbewerbern, die nicht als verfolgungsgefährdet anzusehen sind. 79 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - mit eingehender Auswertung und Beurteilung der bekanntgewordenen Einzelfälle und zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 135 ff unter eingehender Würdigung der jüngsten Erkenntnislage. 80 Insoweit ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts das folgende Bild: Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren. Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei solchen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt worden ist. Denn es ist davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr türkischer Staatsbürger in die Türkei verbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits im Vorfeld der Einreise abgeklärt worden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an der Grenze entbehrlich ist. Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. Hintergrund dafür ist offenbar, daß Grundlage für eine Abschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene Ausweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren Sachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage im Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, weil der Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügt. Andererseits ist die Asylantragstellung in Deutschland nicht strafrechtlich relevant und im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, daß viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der Auslandsaufenthalt türkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt, 81 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 135 ff m.w.N. 82 Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat ausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluß verboten worden oder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die Grenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die Namen jener Personen den an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen Computer eingespeichert werden. Bei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der Zentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob gegen die rückkehrende Person Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, insbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Ferner ist davon auszugehen, daß die Grenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Nur dann, wenn sich hiernach Anhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise fortbestehenden Separatismusverdacht ergeben, muß der Betroffene mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Die Situation zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen mit derjenigen einer Person, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam verhört wird, 83 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 137 ff m.w.N. 84 Es besteht auch kein Grund für die Annahme, daß sich seit der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan die Sachlage derart verändert hat, daß die oben genannte Einschätzung - keine Gruppenverfolgung der Kurden und keine Verfolgungsgefahr für politisch nicht an exponierter Stelle tätige Kurden, die in ihre Heimat zurückkehren - keine Gültigkeit mehr hätte. Auch die aktuellen Berichte über die Behandlung abgeschobener Kurden bei ihrer Rückkehr in die Türkei und die politische Entwicklung in der Türkei seit Herbst 1998 rechtfertigen nicht die Annahme, daß sich die Situation für rückgeführte Asylbewerber dort insbesondere seit der Festnahme des PKK- Führer Öcalans und seiner Verurteilung zum Tode grundlegend geändert hat. Dies gilt nicht einmal für die Zeit der „hochemotionalisierten Atmosphäre" im Frühjahr 1999, die sich zwischenzeitlich wieder beruhigt hat. 85 So bereits OVG NRW, Beschluß vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -, S. 10 ff und zuletzt im Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 139 ff. 86 Eine pauschale Bedrohung nahezu jedes zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbers ist nicht belegbar und ist nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ergibt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen, daß Kurden, die selbst oder deren engste Angehörige in der Türkei oder in Deutschland nicht politisch aktiv waren, die von den türkischen Behörden nicht gesucht werden und gegen die auch bei den Behörden ihres Heimatortes nichts vorliegt, bei ihrer Rückkehr auch gegenwärtig nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen haben. 87 Die Gesamtbewertung der Rückkehrergefährdung findet schließlich ihre weitere Bestätigung in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, der zwar ein erhöhtes Risiko für in der Kurdenfrage engagierte Personen konstatiert, jedoch ebenfalls feststellt, daß gesicherte Erkenntnisse über Repressionen gegen türkische Staatsangehörige, die nach der Festnahme Öcalans in die Türkei abgeschoben wurden, nicht vorliegen. Die letztgenannte Feststellung findet ihre Substantiierung durch die anschließend dokumentierten Einzelfälle, aus denen sich - insbesondere angesichts der beachtlichen Zahl von durchgeführten Abschiebungen - eine generelle im Hinblick auf Art. 16 a GG, §§ 51, 53 AuslG relevante Gefahr für alle zurückkehrenden Kurden nicht ableiten läßt. 88 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 f. 89 Im Falle des Klägers ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß nach seinen Angaben sein Heimatdorf vor seiner Umsiedlung nach Pazarcik, also mindestens vor 8 Jahren verbrannt worden ist, die Bewohner weitestgehend vertrieben worden sind und es praktisch heute nicht mehr besteht. Die mit der Unterdrückung verbundene Absicht, die Bewohner dazu zu bewegen, ihre Siedlungen zu verlassen und sich in den Zentraldörfern niederzulassen oder sie sogar zur gänzlichen Abwanderung zu veranlassen, 90 vgl. Kaya, Gutachten vom 25.03.1995 gegenüber dem VG Aachen 91 haben die Sicherheitskräfte damit erreicht. Eine besondere Bedeutung als Hochburg des kurdischen Widerstandes kann der Ort daher heute nicht mehr haben. 92 Es liegen auch keine - über das bereits oben zu der Frage der gegenwärtigen Verfolgungssituation ausgeführte - hinausgehenden Erkenntnisse vor, die die Feststellung rechtfertigen, daß ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG eingreift. 93 Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da keine weiteren Gründe geltend gemacht worden oder ersichtlich sind, die die Voraussetzungen des § 53 AuslG - insbesondere unter dem Gesichtspunkt drohender Folter - erfüllen könnten. Auch rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr türkischer Asylbewerber in aller Regel nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. 94 Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. 95 Schließlich ist die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 AsylVfG gestützte Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. 96 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylVfG. 97 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 98