Urteil
18 K 11261/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0313.18K11261.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der am xxxxxxxx 1993 in xxxxxxxx geborene Beigeladene stammt aus der zwischen seiner gesetzlichen Vertreterin und dem Kläger geschlossenen Ehe; sie führten den Ehenamen "xxxxxxxx". 3 Die Ehe wurde im Mai 1995 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für den Beigeladenen wurde auf seine gesetzliche Vertreterin übertragen. 4 Unter dem 26. Mai 1997 beantragte die Mutter des Beigeladenen für diesen, den Familiennamen des Beigeladenen von "xxxxxxxx" in "xxxx" zu ändern. Nachdem das Jugendamt der Stadt xxxxxxxxx die Förderlichkeit im Ergebnis bejaht hat und sich der Beigeladene für den Namen "xxxx" ausgesprochen hat, gab der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 27. Juli 1998 der vom Beigeladenen beantragten Namensänderung von "xxxxxxxx" in "xxxx" statt. 5 Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1998, dem Kläger zugestellt am 2. Dezember 1998, der Sache nach zurück. 6 Am 30. Dezember 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zunächst umfangreich dazu aus, daß die Beklagte für die Entscheidung über die beantragte Namensänderung nicht berufen sei, weil im Ergebnis die Vorschrift des § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der gültigen Fassung anzuwenden sei. Im übrigen müsse die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich sein. Ein solcher Grund fehle aber gerade. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 27. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 26. Oktober 1998 festzustellen, 9 2. 10 3. hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1998 und den Widerspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 26. Oktober 1998 aufzuheben. 11 4. 12 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, 13 die Klage abzuweisen. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig. 17 Für die Fälle der Namensänderung geht die ständige Rechtsprechung davon aus, daß der nichtsorgeberechtigte Elternteil klagebefugt ist, weil ihm aus dem Elternrecht des Art. 6 Grundgesetz (GG) eine möglicherweise verletzte Rechtsstellung erwächst; 18 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A 1598/92 -. 19 Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. 20 Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen, bleibt ohne Erfolg, weil der Verwaltungsakt schon an keinem Fehler leidet. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag verwiesen. Darüber hinaus wären auch die Voraussetzungen des § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der regelt, in welchen Fällen ein Verwaltungsakt nichtig ist, nicht erfüllt. 21 Die Klage war mit dem Hilfsantrag ebenfalls abzuweisen. 22 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 26. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - offenbar die zuständige Behörde die Urkunde über die Namensänderung noch nicht erteilt hat und darüber hinaus feststellt, daß der Beigeladene bis zur Rechtskraft des Bescheides den Familiennamen "xxxxxxxx" führt. Damit hat der Beigeladene aus dem angefochtenen Bescheid nur Rechte nach Maßgabe des Vorbehalts erlangt. Es ist entscheidend, ob die für eine Namensänderung sprechenden Gründe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sind; 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 -, NJW 1993, S. 345. 25 Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) darf eine Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. 26 Im vorliegenden Fall richtet sich die Namensänderung mangels Wiederheirat der gesetzlichen Vertreterin des Beigeladenen nicht nach dem durch Art. 1 Nr. 7 des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreform-gesetz - KindRG) novellierten § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Bestimmung ist unter Ausschluß des Regimes des § 3 NÄG, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98, 28 nur anwendbar in den Fällen der Einbennung von Kindern, deren sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehepartners angenommen hat (sog. Stiefkinderfälle). 29 Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NÄG liegt regelmäßig dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Eine Namensänderung ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn dies zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich ist; 30 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -. 31 Die Kammer schließt sich nicht der jüngsten, in einem obiter dictum geäußerten Auffassung des OVG NRW, 32 Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, 33 an, nach der der Gesetzgeber anläßlich der o.a. Novellierung des § 1618 BGB eindeutig den materiellen Maßstab für eine Namensänderung im Sinne einer "zwingenden Erforderlichkeit" festgelegt und im Gegensatz zur derzeitigen Rechtsprechung "verschärft" habe, mithin auch der entsprechende materielle Maßstab für eine Namensänderung nach § 3 NÄG anzuwenden sei. Nach Auffassung der Kammer besteht keine Veranlassung, anläßlich der Gesetzgebung zu § 1618 BGB die bisherige Rechtsprechung - wie dies das OVG NRW in seinem Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 - angekündigt hat (vgl. Bl. 20 des Abdrucks) - aufzugeben. Das OVG NRW geht im vorgenannten Urteil davon aus, daß sich der Gesetzgeber durch Übernahme einer Formulierung einer Anregung des Rechtsausschusses angeschlossen habe; so wird u.a. ausgeführt: 34 Der vorstehenden Rechtsprechung hatte sich der erkennende Senat, ohne allerdings seine Bedenken in der Sache aufzugeben, aus Gründen einheitlicher Rechtsprechung abgeschlossen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 4130/92 -. 36 Diese Rechtsprechung war ausdrücklich beschränkt auf die Rechtssituation bis zu einer Klärung durch den Gesetzgeber. In dieser Situation spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber selbst anstelle des Gerichts den materiellen Maßstab für eine Namensänderung definiert hat. In dem ursprünglichen Entwurf des § 1618 Abs. 1 BGB hatte es noch geheißen, das Familiengericht könne die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung des Namens 'dem Wohl des Kindes diene' (BT-Drucksache 13/4899 S. 8). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde diese Formulierung auf Anregung des Rechtsausschusses durch die - später Gesetz gewordene - Formulierung ersetzt, daß das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen könne, wenn die Erteilung ... des Namens 'zum Wohl des Kindes erforderlich ist' (BT-Drucksache 13/8511 S. 11). In der Begründung des Änderungsvorschlages wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des nicht an der Sorge beteiligten Elternteils 'enger gefaßt' würden. Für sie genüge es nicht, daß die Neubestimmung des Kindesnamens dem Wohl des Kindes diene; vielmehr werde verlangt, daß sie zum Wohl des Kindes 'erforderlich' sei (vgl. BT- Drucksache 13/8511 S. 74). Angesichts dieser Begründung vor dem Hintergrund des zitierten Streits der Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, daß die Änderung des Gesetzeswortlautes nicht lediglich auf sprachlich- redaktionellen Gründen beruht. Wenn der Gesetzgeber den in der Rechtsprechung zu § 3 NÄG aufgetretenen Streit um die materiellen Voraussetzungen einer Namensänderung für sog. Stiefkinderfälle durch eine eigene Definition in § 1618 BGB zu klären versucht, indem er die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu der begehrten Namensänderung daran knüpft, daß diese für das Wohl des Kindes 'erforderlich' ist, kann daraus keiner der Beteiligten eine auf die Meinung der in der Vergangenheit maßgebenden Rechtsprechung aufbauende Rechtsposition ableiten, zumal die Rechtsprechung selbst nicht gebunden wäre, den unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes in § 3 NÄG für die Zukunft in anderer Weise auszulegen." 37 Die Kammer kann nicht erkennen, daß alles für eine Änderung bzw. Neudefinition des Wichtigkeitskriteriums in Richtung "zwingende Erforderlichkeit" im Rahmen von Namensänderungsverfahren nach § 3 NÄG spricht, allein deshalb, weil der Gesetzgeber möglicherweise den in der Rechtsprechung zu § 3 NÄG aufgetretenen Streit um die materiellen Voraussetzungen einer Namensänderung für sog. Stiefkinderfälle durch eine eigene Definition in § 1618 BGB zu klären versucht haben mag. Zwar trifft zu, daß die Anregungen des Rechtsausschusses auch den materiellen Maßstab der "Erforderlichkeit" ansprechen. Diese Anregungen betreffen jedoch allein die Novellierung des § 1618 BGB und nicht mehr. Es mag sein, daß der Gesetzgeber später das Erforderlichkeitskriterium in § 3 NÄG festschreiben könnte. Daß dies schon mit der Novellierung des § 1618 BGB geschehen ist, ist nicht erkennbar, zumal die Verschärfung des Kriteriums für § 1618 BGB scheinbar zwar dem Wortlaut, keinesfalls jedoch den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann. Insoweit hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 9. Oktober 1998 - 25 K 8115/96 -, das durch das Urteil des OVG NRW vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 - bestätigt worden ist, die Auffassung vertreten, daß die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses, in ihren Aussagen zu den materiellen Maßstäben einer Einbenennung nach § 16 18 BGB - trotz Kenntnis des bekannten Streits in der Rechtsprechung um die Namensänderungskriterien - widersprüchlich sind; aus widersprüchlichen Angaben aber kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber nunmehr mit der nötigen Klarheit die Namensänderungskriterien definiert hat. So heißt es in dem vorbenannten Urteil der 25. Kammer, dessen Begründung sich das erkennende Gericht zu eigen macht: 38 Diese Auseinandersetzung um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wichtiger Grund" in § 3 NÄG dürften dem Gesetzgeber bei Erlaß des KindRG bekannt gewesen sein, ohne daß dies ausdrücklich erwähnt wird, wenn auch die Begründung des Änderungsvorschlages zur Novellierung des § 1618 BGB durch den Rechtsausschuß (vgl. BT-Drucksache 13/8511, S. 73 f.) wenig überzeugend ist und mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Die Begriffe "Förderlichkeit" und "Erforderlichkeit" werden nicht nur nicht erläutert, sondern sogar miteinander vermengt. So kommt der Rechtsausschuß zu folgender Überlegung: 'Zum einen schafft (der Änderungsvorschlag) die Möglichkeit, dem Kind einen Doppelnamen zuzuweisen, der sich aus dem in der 'Stieffamilie' geführten Ehenamen und aus dem bisherigen Familiennamen des Kindes, d.h. aus dem Familiennamen des anderen Elternteils, zusammensetzt. Der damit - ähnlich wie § 1757 Abs. 4 BGB für Adoptivkinder - eröffnete Mittelweg soll die Lebenssituation des Kindes namensrechtlich widerspiegeln und eine - dem Wohl des Kindes stets förderliche - gütliche Einigung der Eltern über dessen Namensführung erleichtern. Zum anderen werden die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des nicht an der Sorge beteiligten Elternteils enger gefaßt. Für sie genügt es nicht, daß die Neubestimmung des Kindesnamens dem Wohl des Kindes dient; vielmehr wird verlangt, daß sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist.' (Unterstreichung zur Hervorhebung) Der Regelungsgegenstand der 'erforderlichen' Namensänderung würde eigentlich eine korrespondierende 'erforderliche' gütliche Einigung der Eltern voraussetzen, da eine weitergehende nur 'förderliche' gütliche Einigung keinerlei Auswirkung auf eine Namensänderung haben könnte, die nicht 'erforderlich' wäre; 39 die von Diederichsen, NJW 1998, S. 1982, angenommene 'nachträgliche Legalisierung der verwaltungsgerichtlichen Praxis unter gleichzeitiger Generalisierung des Rechtsinstitutes der Einbenennung' findet in diesen unklaren Darlegung des Rechtsausschusses keine Begründung." 40 Aber selbst wenn der Gesetzgeber anläßlich der Novellierung des § 1618 BGB tatsächlich mit der Festschreibung der "zwingenden Erforderlichkeit" eine Verschärfung der familienrechtlichen Einbenennungsmöglichkeiten vorgenommen hätte, so führt der Gedanke der Gleichbehandlung nicht zur automatischen Übertragung dieses Kriteriums auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG; 41 so aber wohl unzutreffend: Erlaß des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1999 - I A 3/14-80.10/55.44 - und Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums vom 8. Juni 1998 - 44.12 - 120 263/2 -. 42 Für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fehlt es insoweit an dem notwendigen vergleichbaren Sachverhalt. In dem familienrechtlichen Fall der Einbenennung soll dem betroffenen Kind dauerhaft ein fremder Name - der nach der Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils bestimmte Ehename des Ehegatten - gegeben werden, der durch einen neuen eherechtlichen Status des sorgeberechtigten Elternteils vermittelt wird. Im Falle der verbleibenden öffentlich- rechtlichen Namensänderungsfälle - eine Namensänderung nach § 3 NÄG ist bei der Möglichkeit der Einbenennung nach § 1618 BGB nicht mehr möglich -, wird der begehrte Name im Grundsatz gerade nicht durch einen drittvermittelten Ehename ersetzt. 43 Nach alledem gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, daß eine Namensänderung nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn dies zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung weniger hoch zu bewerten ist, als dies in früheren Gerichtsentscheidungen noch geschehen ist. Zum anderen zeigt auch der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054), daß er dem Kindeswohl bei der Wahl des Familiennamens einen höheren Stellenwert einräumt. Schließlich zeigt dieses Gesetz auch, daß der Kennzeichnung der Abstammung durch den Familiennamen keine hohe Bedeutung mehr beigemessen wird; 44 vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 4086/93 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 1994 - 25 K 10683/92 -. 45 Diese Rechtsprechung, die für Kinder aus geschiedener Ehe die Namensangleichung an den sorgeberechtigten Elternteil erleichtert, hat das BVerwG inzwischen bestätigt und weiter präzisiert; 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 - und - 6 C 6.94 -, DVBl. 1996, S. 988. 47 Bei der Namensänderung ist zu berücksichtigen, daß der Abwertung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht etwa auch eine Minderung des Interesses des Kindes an einer namensmäßigen Gleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil (bzw. mit dessen neuer Familie) einhergeht. Dies läßt sich aus der Neuregelung des Namensrechts nicht herleiten. Ein Ziel des Gesetzes ist es vielmehr, dem Kinde - gleich welchen Alters - die Möglichkeit zu wahren, "seine individuelle Identität durch Identifizierung mit seiner Familie auszubilden"; 48 BT-Drucksache 12/5982, S. 23. 49 In der Neuregelung kommt dies darin zum Ausdruck, daß jedenfalls in allen anderen als den Scheidungsfällen bei einer Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils die Einstellung der Kinder zur Angleichung ihres Familiennamens an Bedeutung gewinnt. Den Identitätsfragen und den Identitätsbedürfnissen der Kinder wird also ein hoher Stellenwert eingeräumt; 50 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995, a.a.O. 51 Das BVerwG, 52 vgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, 53 kommt zu der Ansicht, daß auch in Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt, nicht ohne weiteres dem subjektiven Wunsch des Kindes nach Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil durch Namensänderung zu entsprechen ist. Das BVerwG hat für jene Fallgruppe klargestellt, daß die Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG im Prinzip bei einer Abwägung verbleiben muß. Die geänderte Interessenbewertung durch den Gesetzgeber, insbesondere die Aufwertung des Kindeswohls und des Persönlichkeitsrechts des Kindes einerseits sowie die Abschwächung ihm gegenüberstehender öffentlicher und privater Belange andererseits, erlauben dabei jedoch in stärkerem Maße eine typisierende Betrachtung. Danach besteht zunächst eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Ihm kommt im frühen Kindesalter besonderes Gewicht zu. Die Vermutung kann andererseits für bestimmte typische Fallgestaltungen als widerlegt angesehen werden, so daß gegebenenfalls eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Als in diesem Sinne typisch sind u.a. die Fälle anzusehen, in denen es objektive Hinweise auf problematische und deshalb im dauerhaften Bestand gefährdete Sorgerechtsverhältnisse gibt. Dazu zählen auch Fälle, in denen einerseits enge Bindungen oder sonst entsprechend positiv zu bewertende Beziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil bestehen und sich andererseits dagegen gerichtete Störversuche abzeichnen, für welche die Namensänderung instrumentalisiert zu werden droht. Ist die bezeichnete Vermutung nicht auf solche Weise widerlegt, rechtfertigt sie die Namensänderung zum Wohle des jüngeren Kindes, wenn nicht andere, vorrangige Interessen entgegenstehen; 54 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, a.a.O. 55 Bei der weiteren Typisierung ist danach zu unterscheiden, ob es sich um ein jüngeres, unter 14 Jahre altes oder um ein älteres Kind handelt. 56 Vornehmlich beim jüngeren Kind stellt sich die Frage nach der besonderen Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl. Freilich sind auch hier die schon angesprochenen Fälle einer typischen Widerlegung der Förderlichkeit für das Kindeswohl anzunehmen. Auf eine objektiv feststellbare besondere Förderlichkeit kommt es hingegen auch bei jüngeren Kindern nicht immer an. 57 Von diesen Vorgaben ausgehend, hat das Begehren des Klägers auf Aufhebung des den Beigeladenen begünstigenden Namensänderungsbescheides keinen Erfolg. 58 Das erkennende Gericht gelangt aufgrund der Aktenlage sowie der Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, daß vorliegend eine Namensgleichheit des Beigeladenen mit seiner sorgeberechtigten Mutter dem Kindeswohl entspricht. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt xxxxxxxxx, der die Beteiligten inhaltlich nicht entgegengetreten sind, hat sich der Beigeladene unter Berücksichtigung der Auswirkungen für den Kläger für den Namen seiner gesetzlichen Vertreterin entschieden (Bl. 78 bis 80 Verwaltungakte, Heft 1). Die dadurch für die Namensänderung sprechende Vermutung ist vom Kläger nicht widerlegt worden. Insbesondere ist nicht zu besorgen, daß eine Namensverschiedenheit mit dem Kläger als seinem Vater zur Verdrängung seiner Verwandtschaft führen wird. Nach den Bekundungen der Kindeseltern besteht ein Besuchsrecht des Klägers, welches alle 14 Tage ausgeübt wird. Konkrete Probleme bei der Ausübung dieses Besuchsrechts sind nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus dem beigezogenen Aktenmaterial. Danach gelangt das Jugendamt in seiner schon erwähnten Stellungnahme zu dem Ergebnis, daß die gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen die Namensänderung nicht dazu mißbrauchen werde, die positiv zu bewertenden Beziehungen des Beigeladenen zu seinem Vater zu stören. 59 Ergänzend sei rein vorsorglich hinzugefügt, daß gegen eine Änderung des Familiennamens auch nicht spricht, daß das Sorgerecht eines Tages - wofür derzeit allerdings keine Anhaltspunkte sprechen - an den Kläger als Vater fallen könnte. Mehrere Wechsel des Familiennamens als Folge beim Wechsel des Sorgerechts wären zwar mit den Zielen des Namensrechts tatsächlich nicht zu vereinbaren. Dies nötigt jedoch bei den Anträgen von Kindern aus geschiedenen Ehen nicht dazu, diese Anträge generell restriktiv zu handhaben. Eine nur allgemeine Besorgnis konkret nicht absehbarer Entwicklungen darf die Auslegung des materiellen Rechts nicht beeinflussen; 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember - 6 C 6.94 -, a.a.O. 61 Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein denkbarer, aber nicht überwiegend wahrscheinlicher Geschehensablauf zum Anlaß genommen würde, absehbare und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Nachteile bei der Förderung des Kindes in Kauf zu nehmen; 62 VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 1997 - 25 K 1196/97 -. 63 Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens, um die Abstammung des Beigeladenen vom Kläger zu dokumentieren, ist nur von geringem Gewicht. Diesem Umstand wird, wie die zitierte Gesetzesänderung zum Familiennamensrecht gezeigt hat, zunehmend weniger Bedeutung beigemessen. Gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der Namensänderung vermag dieser Aspekt nicht zu überwiegen, 64 vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Mai 1997 - 25 K 1196/97 - und 10. Oktober 1997 - 25 K 11310/96 -. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.