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Urteil

8 K 6135/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0302.8K6135.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet des Beklagten. Mit Summenbescheid vom 05.02.1998 wurden sie zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 1998 in Höhe von insgesamt 120,26 DM herangezogen. Davon entfielen auf den im Verbandsgebiet liegenden, 96 m² großen Teil des Grundstücks G1, (Einzelbescheid Nr. 2) ein Betrag von 18,35 DM. Dieser setzt sich aus einem Grundbeitrag von 18,20 DM, einem Beitrag für Maßnahmen an Gewässern (Bau und Unterhaltung) von 0,06 DM und einem Schöpfwerksbeitrag (Bau und Betrieb) von 0,09 DM zusammen. Die Kläger wenden sich ausschließlich gegen den Ansatz des Grundbeitrags in Einzelbescheid Nr. 2. Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 18.06.1998, als Einschreiben abgesandt am selben Tag) haben sie am 19.07.1998 Klage erhoben und tragen vor: Der Grundbeitrag finde keine Grundlage im Vorteilsprinzip, an das sich der Beklagte zu halten habe. Der Verband bilde insoweit eine eigene Beitragsklasse, die nur der Abdeckung von Verwaltungskosten (Kosten der Mitgliederverwaltung, insbesondere der Fortschreibung des Mitgliederkatasters, und der Beitragserhebung) diene. Die gleichmäßige Verteilung dieser Kosten auf die Mitglieder ungeachtet der sehr ungleichgewichtigen Vorteile, die diese aus der Tätigkeit des Verbandes zögen, benachteilige ungerechtfertigt die Empfänger geringer Vorteile. Dies zeige sich eklatant am Beispiel des Einzelbescheides Nr. 2. Dort stehe der Grundbeitrag zu den veranlagten Vorteilen in einem Verhältnis von mehr als 120 : 1. 3 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 4 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 05.02.1998 für das Veranlagungsjahr 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1998 hinsichtlich des Einzelbescheides Nr. 2 insoweit aufzuheben, als ein über 0,15 DM hinausgehender Beitrag festgesetzt ist. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Er verteidigt die Beitragsregelung der Verbandssatzung i.d.F. vom 11.12.1997 (ABl.Reg.E1. S. 000) - VS -. Mit dem durch die Neufassung der Satzung eingeführten Grundbeitrag sollten in der Tat die mitgliederspezifischen Pro-Kopf-Kosten für die Verwaltungstätigkeit abgedeckt werden, die unabhängig von den einzelnen Verbandsaufgaben und von den daraus für die Mitglieder erwachsenden unterschiedlichen Vorteilen für alle Mitglieder in gleicher Höhe erhoben würden. Zur Höhe des Grundbeitrages wird auf einen sich aus dem Haushaltsplan ergebenden und in dieser Beitragsart zu verteilenden Aufwand von 363.100,00 DM und auf eine Zahl der zum Grundbeitrag herangezogenen Verbandsmitglieder von insgesamt 20.005 verwiesen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist nicht begründet. Die Heranziehung der Kläger zu dem strittigen Grundbeitrag ist nach Grund und Höhe rechtmäßig, so daß sie durch die in diesem Umfang angegriffenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 Die satzungsrechtlichen Grundlagen für die Erhebung des Grundbeitrages verstoßen entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei ist zunächst festzuhalten, daß die Bedenken, die die Kammer gegen die Vorgängerregelungen des Verbandes im Zusammenhang mit der seinerzeit vorgesehenen Erhebung von Mindestbeiträgen hat durchschlagen lassen (Urteile vom 23.01.1997 in den Sachen 8 K 14000/94 und 8 K 6117/96), nicht mehr greifen. Seinerzeit orientierte sich der Beitragsmaßstab in den §§ 43 ff der Verbandssatzung in ihrer früheren Fassung ausschließlich am Vorteilsmaßstab (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Wasserverbandsgesetz - WVG -). Die in der Satzung für zulässig erklärte Erhebung von Mindestbeiträgen war als eine nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG für ausreichend erklärte annähernde Ermittlung des beitragsbegründenden Vorteils zu verstehen. Die dem Verband damit eröffnete Möglichkeit der Pauschalierung im Bereich der Kleinstvorteile war jedoch in den - nicht selbst einen Bestandteil der Satzung bildenden - Veranlagungsregeln nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Soweit eine Kalkulation für die erhobene Mindestgebühr überhaupt vorgelegt wurde, verfehlte diese das Vorteilsprinzip. Es wurde nämlich im wesentlichen nicht auf die pauschale Erfassung des Vorteils abgestellt, der den sogenannten Kleinflächenzahlern aus der Tätigkeit des Verbandes erwuchs. Vielmehr war für den Verband die Erkenntnis maßgeblich, daß unterhalb einer bestimmten Flächengröße nach dem Vorteilsmaßstab auch bei pauschalierender Betrachtung Beiträge nur in einer so geringen Höhe zu erwarten waren, daß sie die Kosten der Beitragserhebung (und Mitgliederverwaltung) nicht deckten. Die Erhebung des Mindestbeitrages erwies sich - nach Maßgabe der seinerzeitigen Veranlagungsregeln - nicht als Umsetzung des Vorteils-prinzips, sondern diente der Abwehr der Nachteile, die dem Verband dadurch entstehen, daß ihm überhaupt Kleinflächenzahler dieser Größenordnung als Mitglieder zugeordnet sind. Die Kammer hat inso-weit festgestellt, daß die Abwehr solcher „Schädigungen" nicht Inhalt des Vorteilsprinzips ist und deshalb von der Verbands- satzung in ihrer seinerzeitigen Fassung nicht gedeckt war. 12 Der Beklagte hat sich die Rechtsauffassung der Kammer zu eigen gemacht, allerdings das Ziel, die Kosten der Mitgliederverwaltung für das Erstellen und Pflegen des Verbandskatasters sowie der Bescheiderhebung in Höhe der tatsächlichen für diese Aufgabe erforderlichen Aufwendungen auf die Verbandsmitglieder umzulegen, diese also insoweit unabhängig von den ihnen aus der Verbandstätigkeit zufließenden Vorteilen zu belasten, nicht aufgegeben. Vielmehr ist die Verbandssatzung im Hinblick auf diese Zielsetzung geändert worden. In der für das Veranlagungsjahr 1998 geltenden Fassung vom 11.12.1997, die auch die Veranlagungsregeln zum Satzungsbestand-teil gemacht hat, ist die Erhebung des nunmehr sogenannten Grund-beitrags nicht zu beanstanden. Die Neufassung, die dies in § 43 Abs. 1 unter Absatz 4 VS in Verbindung mit Ziff. 7 der Veranlagungsregeln ausdrücklich vorsieht und im einzelnen regelt, stützt sich auf § 30 Abs. 2 WVG, wonach die Satzung allgemein vom Vorteilsprinzip abweichen kann. Die Grenzen, die sich aus Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) für die Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses ergeben, werden nicht überschritten. Die gleichmäßige Abwälzung der genannten Kosten auf die Verbandsmitglieder ist bei einer am Gerechtigkeitsgedanken ortientierten Betrachtungs-weise nicht als willkürlich einzustufen. Die Kammer folgt den Überlegungen des Beklagten, wonach die über den Grundbeitrag erfaßten Aufwendungen im wesentlichen in gleicher Höhe für jedes Mitglied durch seine Verbandszugehörigkeit und die damit ausgelöste Beitragspflicht als solche anfallen. Dieser Gesichtspunkt bietet einen hinreichenden sachlichen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Kostenabwälzung. Bedenken löst eine sich daran orientierende Beitragsregelung allerdings dann aus, wenn der Belastung des jeweiligen Verbandsmitglieds mit den durch seine Mitgliedschaft ausgelösten Verwaltungskosten ein sehr geringer, diese Belastung nicht mehr erreichender Vorteil aus der Zugehörigkeit zum Verband gegenübersteht. Zu einer sachgerechten Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses wird die Berücksichtigung der Erkenntnis gehören, daß die Verbandsmitgliedschaft überhaupt erst durch die Vorteile aus der Verbandstätigkeit gerechtfertigt ist (vgl. § 23 WVG); von dieser Erkenntnis wird sich der Verband nicht völlig lösen können. In welchem Umfang jedoch derartige Fallgestaltungen, für die die Verbandssatzung eine ausdrückliche Lösung nicht bereithält, im Gebiet des Beklagten überhaupt vorkommen und wie ihnen gegebenenfalls Rechnung zu tragen wäre (etwa nach dem Muster von Ziff. 5.4.2.3 der Veranlagungsregeln: Nichterhebung von Beiträgen für Anlagenerschwernisse unterhalb eines bestimmten geringfügigen Betrages), braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Grenzfälle dieser Art stellen die in der Satzung getroffene Regelung nicht generell in Frage; im übrigen treffen die hier angesprochenen Bedingungen auf die Kläger nicht zu. Dem von ihnen zu entrichtenden Grundbeitrag, der lediglich buchungstechnisch im Einzelbescheid Nr. 2 aufgeführt wird, stehen Vorteile aus der Verbandstätigkeit insgesamt (nämlich bezogen auf beide den Klägern gehörende Grundstücke) in mehrfacher Höhe gegenüber. Das von ihnen beklagte eklatante Mißverhältnis entsteht lediglich durch eine Verengung des angestellten Vergleichs auf die Verhältnisse des einen 96 m² großen (Teil-)Grundstücks, das vom Verbandsgebiet gerade noch am Rande angeschnitten ist. 13 Die Höhe des Grundbeitrags ist zutreffend ermittelt worden. Der Beitragsbedarf von 363.100,00 DM umfaßt ausweislich des Haushaltsplanes die satzungsgemäß über den Grundbeitrag zu finanzierenden Ausgaben. Die insofern einzustellenden Haushaltsstellen sind in Ziff. 7.2 der Veranlagungsregeln festgelegt. Des weiteren ist der Funktion des Grundbeitrages entsprechend die Anzahl der Verbandsmitglieder, durch die der zu verteilende Aufwand zu teilen ist, nicht nach der Zahl der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Anlagen bestimmt worden, die die Verbandsmitgliedschaft des jeweiligen Eigentümers gemäß § 5 VS begründen, sondern nach der Zahl der Eigentümer; solche Mitglieder, die Eigentümer mehrerer Grundstücke, grundstücksgleicher Rechte und Anlagen sind, wurden systemkonform nur einmal erfaßt. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15