Urteil
18 K 7292/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0210.18K7292.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, Angestellter der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxx, deren Inhaberin die Zeugin xxxxxxxxxxxxx ist, begehrt die Verlängerung der Waffenscheine Nrn. xxx, xxx, xxx und xxxxx. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse waren zuletzt bis Ende November 1997 gültig. Die Firma wirbt u.a. als Sicherheitsbüro für bewaffneten Personen- und Objektschutz und übernimmt eigenen Angaben zufolge seit vielen Jahren bewaffnete Schutzaufträge. 3 Der streitbefangene, vor dem regulären Ablauf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gestellte Antrag auf weitere Verlängerung der Waffenscheine wurde mit Bescheid vom 13. Januar 1998 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb in der Sache erfolglos. Der Widerspruchsbescheid datiert vom 23. Juli 1998 und wurde am 27. Juli 1998 zugestellt. 4 Am 27. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt umfangreich zu einzelnen Aufträgen aus und vertritt die Auffassung, daß die Verlängerung von Waffenscheinen nicht derselben Prüfung wie deren Neuerteilung unterläge. Darüber hinaus sei eine konkrete Gefährdungslage bei den einzelnen Aufträgen nicht erforderlich. Aufgrund der bisher erteilten Waffenscheine genieße er Vertrauensschutz, zumal er unter beachtenswerten Umsatzeinbußen leide. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Juli 1998 zu verpflichten, die Waffenscheine Nrn. xxx, xxx, xxx und xxxxx bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Gericht hat gemeinsam mit dem Verfahren 18 K 3705/99 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung erlassenen Beschlusses Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2000 Bezug genommen. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Waffenscheine - ggf. mit Zusatz nach § 35 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) -, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist der Waffenschein zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, bestimmt, daß die Erlaubnisse zu versagen sind, wenn ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist. So liegt der Fall hier. 15 Ein Bedürfnistatbestand gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ist vorliegend nicht erfüllt. Nach der allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegt ein Bedürfnis vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. 16 Der Kläger kann sich schon nicht auf die erste der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen berufen. 17 Zu den anzuwendenden Maßstäben hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, daß die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer bestimmten Personen- oder Berufsgruppe (konkret war der Inhaber eines Bewachungsunternehmens betroffen) für das waffenrechtliche Bedürfnis nicht ohne weiteres ausreicht, 18 Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 1 B 195/97. 19 Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, wonach der Antragsteller bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein muß. Dabei muß der befürchtete Schaden für Leib, Leben oder sonstige Rechtsgüter nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein; andererseits genügt nicht bloß die theoretische Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung; rein subjektive Wertungen des Antragstellers genügen nicht, 20 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluß vom 2. November 1988 -21 B 88.00505 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1989, S. 37. 21 Bei der Bedürfnisprüfung reicht es aus, wenn sich die Gefahrenlage unmittelbar aufgrund der Gefährdung einer anderen Person oder eines Objektes ergibt, 22 BVerwG, a.a.O. 23 Die mit dem Vollzug des WaffG betrauten Behörden haben bei einem Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines alle Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu prüfen, und zwar auch dann, wenn in der Vergangenheit bereits ein Waffenschein erteilt war und wenn dieser nur auf einen rechtzeitig gestellten Antrag hin verlängert werden soll; Erwägungen des Vertrauensschutzes aus früher erteilten Waffenscheinen haben außer Betracht zu bleiben, 24 Bayer. VGH, a.a.O. und Beschluß vom 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1988, S. 393 (394). 25 Ferner muß die Behörde von der Verwaltungsvereinfachung des § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG, wonach die Geltungsdauer zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden kann, keinen Gebrauch machen, 26 Bayer. VGH, Beschluß vom 21. Juli 1988, a.a.O. 27 Sie hat vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 WaffG die Geltungsdauer des Waffenscheins kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird bzw. den Geltungsbereich des Waffenscheins auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, wenn sich der Beklagte auf den Erlaß des Ministeriums für Inneres und Justiz zur Durchführung des WaffG vom 17. Juni 1998 - IV A 3 - 2604 - (Bl. 86 der Gerichtsakte im Verfahren 18 K 3705/99) beruft. Die dortigen Erwägungen zur Bewertung eines Bedürfnisses in bezug auf Bewachungsunternehmen und Detektive (Nr. 2.2) entsprechen der restriktiven Handhabung des WaffG, wonach Waffen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in private Hände gelangen sollen; sie finden in den erwähnten Vorschriften des WaffG eine hinreichende Stütze. 28 Gemessen an diesen Vorgaben ist die erforderliche, objektive Wahrscheinlichkeit für eine überdurchschnittliche Gefährdung zu verneinen. 29 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, aufgrund seiner beruflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen zu müssen, 30 vgl. allgemein: Nr. 32.3.5.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), abgedruckt bei Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999. 31 Im Hinblick auf die private Situation wird auf die Urteilsgründe im Verfahren 18 K 3705/99 Bezug genommen. 32 Bewachungsaufträge für besonders gefährdete Personen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die jeweiligen Kunden mögen bewaffneten Schutz gewünscht haben. In keinem der Fälle sind aber durch diese jeweils vom Kläger zu bewachenden Personen konkrete Umstände nachgewiesen worden, die das Bedürfnis für einen bewaffneten Schutz begründen konnten. In der Angelegenheit xxxxxxxxxxx war eine Sachbeschädigung am Fahrzeug Anlaß für die Anforderung eines Personenschutzes, ohne daß mit konkreten Angriffen auf die nach der Vereinbarung zu schützende Person zu rechnen war. Bei den weiteren Aufträgen (xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx xxxxxxxx sowie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) liegen noch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines bewaffneten Schutzes durch den Kläger vor. Hinzu kommt, daß die xxxxxxxxxxxx nur unbestimmt Bewachungsaufträge angekündigt hat. 33 Zu der weitergehenden Frage, ob der Erwerb einer Schußwaffe nebst Munition auch geeignet wäre, eine angenommene Gefährdung zu mindern, merkt das Gericht ergänzend an, daß keine Situation erkennbar ist, der durch das Führen von Schußwaffen zu begegnen gewesen wäre. 34 Über den Tatbestand des hier nicht einschlägigen § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG hinaus liegt auch kein sonstiges, in § 32 Abs. 1 WaffG nicht speziell geregeltes Bedürfnis vor. Zwar ist der Katalog des § 32 Abs. 1 WaffG nicht abschließend, wie sich ohne weiteres aus der Formulierung insbesondere" ergibt. Allerdings kann sich der Kläger nicht auf ein berücksichtigungswertes, wirtschaftliches Interesse berufen. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat das BVerwG ein wirtschaftliches Interesse für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für eine Werkschutz- und Sicherheitsfachkräfte-Fachschule angenommen, weil aufgrund einer lediglich den Erwerb und Besitz der Waffen als Ausbildungsmittel von einer Bedürfnisprüfung abhängig machenden Vorschrift die Freiheit der Wahl und Ausübung dieses Berufs jedenfalls nicht derart beschränkt werden darf, daß die Ausbildung nicht vorgenommen werden kann, 35 Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 5.92 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1993, S. 325 (327). 36 Darauf kann sich der Kläger jedoch konkret nicht berufen. Er kann seinen Beruf - wie ein Blick auf die angebotenen Dienstleistungen im Briefkopf der Firma zeigt - auch ohne Bewaffnung in zumutbarer Weise ausüben. Etwaige Umsatzeinbußen sind als allgemeines Unternehmerrisiko ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren. 37 Besteht für den Kläger ein Anspruch auf Erteilung des Waffenschein nicht, gilt dies auch für den Zusatz nach § 35 Abs. 3 WaffG, dessen Dokumentation die vorherige Erteilung eines Waffenscheins voraussetzt. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO). 39