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Urteil

18 K 4332/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0112.18K4332.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Waffensammler und wehrt sich mit der Klage gegen den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. 3 Durch Urteil vom 29. September 1994 - Az.: 25 Ks 26 Js 379/93 - 35/93 V - verurteilte das Landgericht X den Kläger wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß vom 15. März 1995 - Az.: 3 StR 85/95 - verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil als unbegründet und berichtigte den Schuldspruch dahin, daß der Kläger wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilt ist. Anlaß der Verurteilung war, daß der Kläger am 28. März 1993 versucht hat, einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten zu beauftragen, einen Mörder für seinen Vater zu finden. In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1994 stellte das Landgericht X das Strafverfahren gemäß § 154 StPO vorläufig ein, soweit der Kläger außerdem wegen verschiedener Straftaten nach dem Waffengesetz angeklagt war. 4 Mit Schreiben vom 14. März 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er beabsichtige, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 1997, er habe alle Waffenangelegenheiten stets sehr korrekt gehandhabt. Der Vorwurf, er verfüge über illegale Waffen oder Waffenteile habe entkräftet werden können. Seine Bewährungszeit sei mit gutem Erfolg abgelaufen. Währenddessen habe er auch eine Psychologin aufgesucht. Der Vorwurf, er habe seinem Vater an Leib und Leben gewollt, könne nur ins leere gehen. Tatsächlich habe er ihm bei seinen Problemen stets beigestanden. Was den Tatvorwurf angehe, sei er sich keiner Schuld bewußt. Nachdem er seinem Arbeitgeber die ganze Situation bis in alle Einzelheiten geschildert habe, habe er seine Arbeit als Krankenpfleger im Klinikum F behalten können. 6 Mit Schreiben an den Beklagten vom 29. Juni 1998 bekräftigte der Kläger, daß er sich nach wie vor keiner Schuld bewußt sei. Auch wenn es am Anfang anders ausgesehen habe, bestehe eine Schuld nur dem Anschein nach. Aus diesem Grund bitte er, ihm die am 28. und 29. März 1993 von der Polizei sichergestellten Waffen zurückzugeben. 7 Mit Bescheid vom 2. September 1998 - zugestellt am 7. des Monats - widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, B 000/00, B 000/00, B 000/00, B 000/00 sowie des Munitionserwerbsscheins Nr. C 000/00 und die Waffenbesitzkarte für Waffensammler B 000/00. Er forderte den Kläger auf, die Erlaubnisse an ihn zurückzugeben. Gleichzeitig gab er dem Kläger Gelegenheit, die bereits sichergestellten Waffen samt Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Zur Begründung seiner Entscheidung wies der Beklagte daraufhin, daß der Kläger infolge der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Zu Lasten des Klägers greife die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz ein. Die Regelvermutung sei durch den Umstand, daß der Kläger in der Vergangenheit seine Waffenangelegenheiten stets korrekt gehandhabt habe, daß er die Waffen fast ausschließlich nicht benutze und die Bewährungszeit mit gutem Erfolg abgelaufen sei, nicht widerlegt. 8 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22. September 1998 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs trugen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1998 folgendes vor: Der Widerrufsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Jahresfrist für einen Widerruf nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW bereits abgelaufen sei. Mehr als drei Jahre nach der Verurteilung dürften aus der vom Kläger begangenen Straftat keine Konsequenzen mehr gezogen werden. Der Kläger sei im übrigen ein verantwortungsvoller, verantwortungsbewußter Mensch mit tadellosem Lebenslauf. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei daher unzutreffend. 9 Mit Schriftsatz vom 25. März 1999 wurde ergänzend ausgeführt, der Widerrufsbescheid sei auch nicht rechtmäßig bekanntgegeben und zugestellt worden. Er sei an die Rechtsanwälte L in X gerichtet worden, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Vollmacht für diese Kollegen bereits widerrufen gehabt habe. Eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe des Verwaltungsaktes liege demnach nicht vor, so daß der Verwaltungsakt auch insoweit rechtswidrig sei. Die Zuverlässigkeit des Klägers könne außerdem von dem Leiter des Landeskrankenhauses M, M1, der den Kläger im Strafverfahren psychologisch begutachtet habe, von der Bewährungshelferin Frau T sowie von der Vorgesetzten des Klägers, der Pflegedirektorin im G1-Klinikum X Frau N bestätigt werden. 10 Mit Bescheid vom 31. Mai 1999 - zugestellt am 2. Juni 1999 - wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück. 11 Dagegen hat der Kläger am 29. Juni 1999 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus: Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz greife zu seinen Lasten schon deshalb nicht ein, weil es sich bei einer versuchten Anstiftung zum Mord nicht um einen vorsätzlichen Angriff auf das Leben im Sinne dieser Vorschrift handele. Voraussetzung für einen vorsätzlichen Angriff sei es, daß das jeweilige Delikt zumindest in das Versuchsstadium gelange. Bei lediglich im Vorbereitungsstadium steckengebliebenen Handlungen könne von einem vorsätzlichen Angriff auf das Leben gerade nicht gesprochen werden. „Angriff" im Sinne dieser Vorschrift könne nur die unmittelbar gegen das Opfer gerichtete Handlung sein. Daran fehle es vorliegend. Ergänzend sei auf einige Besonderheiten hinzuweisen, die der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit entgegenstünden. So habe das Landgericht X in seinem Urteil vom 29. September 1994 dem Kläger eine besonders puristische, nahezu akribische Gewissenhaftigkeit hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Pflichten attestiert. Ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften sei dem Kläger in seiner langjährigen Zeit als Waffensammler nicht vorgeworfen worden. Die ursprünglich im Zusammenhang mit der Verurteilung erhobenen Vorwürfe hätten fallengelassen werden müssen. Zudem habe das Landgericht X anläßlich der Verurteilung festgestellt, daß der Kläger sich zum Tatzeitpunkt in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB befunden habe. Von diesem Zustand habe sich der Kläger nachweislich erholt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß sich ein derartiges Fehlverhalten des Klägers wiederhole. Der Sachverständige M1 habe in der Hauptverhandlung gegen den Kläger ausdrücklich bekundet, daß mit einer Wiederholung der Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen sei. Der gerichtliche Sachverständige komme in seinem Gutachten vom 8. April 1994 wörtlich zu der Feststellung, daß der Kläger sich als ein betont zuverlässiger Mensch präsentiere. Nach einem Ablauf von mehr als fünf Jahren, in dem der Kläger täglich erneut seine Zuverlässigkeit bewiesen habe, sei für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis heute kein Raum mehr. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 den Bescheid des Beklagten vom 2. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 31. Mai 1999 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz zu Lasten des Klägers eingreife. Der Kläger sei rechtskräftig wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 211 StGB vorbestraft, nämlich der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Mordes. Damit habe er auch das durch § 211 StGB geschützte Rechtsgut „Leben" angegriffen. Folglich liege eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Angriffs gegen das Leben im Sinne des Waffengesetzes vor. Aus dem Gesetzestext sei keinesfalls zu ersehen, daß etwa nur die täterschaftliche Begehungsweise gemeint sei. Umstände, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräften könnten, seien nicht ersichtlich. Bei der Art und der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat sei für eine abweichende Beurteilung kein Raum. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Es besteht keine Veranlassung, das Anfechtungsbegehren des Klägers in einen Feststellungsantrag des Inhalts umzudeuten, daß der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 2. September 1998 mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam ist. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. 21 Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NW führte die fehlende Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu seiner Unwirksamkeit und nicht etwa, wie der Kläger meint, zu seiner Rechtswidrigkeit. Die Bekanntgabe des Widerrufsbescheides vom 2. September 1998 ist durch Zustellung an die Rechtsanwälte L erfolgt. Wie der von der Post ausgefertigten Postzustellungsurkunde zu entnehmen ist, erfolgte die Zustellung am 7. September 1998. Die Zustellung an die Rechtsanwälte L war nach § 8 Abs. 1 VwZG zulässig, weil der Kläger die Rechtsanwälte mit seiner Vertretung in der waffenrechtlichen Angelegenheit beauftragt hatte. 22 Dies ergibt sich aus folgendem: Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1993 (vgl. Bl. 242 der Beiakten Heft 6) beantragten die Rechtsanwälte L, die sich zunächst nur als Strafverteidiger des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft X bestellt hatten, bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der sichergestellten Waffensammlung des Klägers. Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft X mit Schreiben vom 8. Juni 1993 (vgl. Bl. 272 der Beiakten Heft 7) zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Da sich die Rechtsanwälte L gegenüber der Staatsanwaltschaft als Bevollmächtigte des Klägers bestellt hatten, führte der Beklagte die weitere Korrespondenz in der Waffenangelegenheit des Klägers mit diesem Rechtsanwaltsbüro. Die Rechtsanwälte L verfolgten das Interesse des Klägers an einer Herausgabe seiner Waffensammlung mit Schrift-sätzen an den Beklagten vom 29. Juli 1993, 15. Juni 1994, 18. Juli 1995, 17. Oktober 1995, 31. Januar 1997, 19. Februar 1997 und 22. April 1997 weiter. Dabei wiesen die Rechtsanwälte den Beklagten wiederholt ausdrücklich auf ihre Bevollmächtigung hin, so in den Schriftsätzen vom 18. Juli 1995 (vgl. Bl. 577 der Beiakte Heft 4) und 17. Oktober 1995 (vgl. Bl. 582 der Beiakte Heft 5). Zweifel an der Bevollmächtigung der Rechtsanwälte L entstanden erst, nachdem der Kläger dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25. April 1997 (vgl. Bl. 600 der Beiakten Heft 5) mitgeteilt hatte, daß die Briefe von Herrn Rechtsanwalt L vom 19. Februar 1997 und 22. April 1997 zwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt weder abgesprochen noch in Auftrag gegeben worden seien. Vor Zustellung des Widerrufsbescheides vom 2. Septem-ber 1998 an die Rechtsanwälte L vergewisserte sich der Beklagte daher telefonisch bei dem Kläger, daß er nach wie vor von den Rechtsanwälten L vertreten wurde. Wie einer Fernge- sprächsnotiz vom 29. Juni 1998 (vgl. Bl. 644 der Beiakten Heft 5) zu entnehmen ist, teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er Rechtsanwalt L nicht von seinem Mandat entbunden habe. Daraus zog der Beklagte die richtige Konsequenz und stellte den Wider-rufsbescheid an die Rechtsanwälte L als Bevollmächtigte zu. 23 Da der Bescheid vom 2. September 1998 mithin ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, ist der Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 1 VwVfG NW gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden. Allein der gestellte Anfechtungsantrag genügt daher dem Begehren des Klägers. 24 Die Anfechtungsklage bleibt erfolglos, weil der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 2. September 1998 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Der von dem Beklagten ausgesprochene Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 47 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsscheine sind nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz unter anderem dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz in der Regel solche Personen nicht, die wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit der Rechtskraft der Verurteilung darf die Verwaltungsbehörde also aus der Verurteilung auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers schließen und ihm die Erlaubnis widerrufen. 26 Die Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsaktes nach den §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW ist entgegen der Auffassung des Klägers auf den Widerruf einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbsscheins nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz nicht anwendbar. Denn das Waffengesetz regelt den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abschließend, soweit der Widerruf zwingend vorgeschrieben ist, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, DVBl. 1996, Seite 1439 ff.. 28 Das Waffengesetz schließt eine Heranziehung der Jahresfrist nach Landesverwaltungsverfahrensrecht aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, wie es zum Beispiel bei der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 47 Abs. 1 Waffengesetz der Fall ist. Gleiches hat für den Widerruf zu gelten, weil der Gesetzgeber auch in diesem Fall die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes zur Erhöhung der inneren Sicherheit unter keinen Umständen akzeptieren will, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit entfallen sind. Die Pflicht, Gefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu vermeiden, verbietet eine Anwendung der Fristregelung, 29 vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O.. 30 Im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides (2. Juni 1999), der im vorliegenden Anfechtungsverfahren für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, war der Beklagte also noch berechtigt, aus der Verurteilung des Klägers wegen versuchter Anstiftung zum Mord, die durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1995 rechtskräftig wurde, Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu ziehen. Die Frist von fünf Jahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waffengesetz war noch nicht abgelaufen. 31 Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz greift zu Lasten des Klägers ein, weil die durch das Landgericht X erfolgte Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. 32 Einen vorsätzlichen Angriff auf das Leben im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz bedeutet jede vorsätzliche Verwirklichung eines Straftatbestandes, dessen geschütztes Rechtsgut das Leben ist. Dazu gehört auch der Versuch einer solchen Tat sowie der Versuch einer Anstiftung zu einem solchen Verbrechen, den § 30 StGB unter Strafe stellt. § 30 StGB verlagert die Strafwürdigkeit eines geplanten Angriffs auf das Leben vom Versuchsstadium in das Verabredungsstadium. Strafgrund ist, daß Vorbereitungshandlungen zu einem geplanten Verbrechen bei einem zumindest angestrebten konspirativen Zusammenwirken von Beteiligten schon vor Eintritt in das Versuchsstadium gefährlich sind, 33 vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 49. Auflage 1999, § 30 StGB, Rdnr. 2. 34 § 30 StGB ist demnach kein eigener Straftatbestand; geschütztes Rechtsgut ist jeweils das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut, bei einer versuchten Anstiftung zum Mord also das Leben des jeweiligen Opfers. Auch die versuchte Anstiftung zum Mord bedeutet daher einen vorsätzlichen Angriff auf das Leben im Sinne des Waffengesetzes. Auf eine tatsächlich eingetretene Bedrohung des Rechtsguts Leben kommt es dabei nicht an. Ebenso wie der Versuch eines Mordes, der im Einzelfall untauglich sein kann und nicht zwangsläufig mit einer objektiven Gefährdung des Opfers verbunden ist, erlaubt die versuchte Anstiftung zum Mord deshalb Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Täters, weil in der Tat die Gesinnung des Täters zum Ausdruck kommt. Die subjektive Seite der Tatbegehung ist für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von größerer Bedeutung als der tatsächlich durch die Tat entstandene Schaden. Die im Versuch der Anstiftung zum Ausdruck kommende Gesinnung ist jedoch keine andere als die bei der geglückten Anstiftung. Maßgeblich ist jeweils, daß der Täter den Erfolg der Tat will. Die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann deshalb nicht davon abhängen, ob die von dem Erlaubnisinhaber gewollte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt und die geplante Haupttat gelingen oder nicht. Die gegenteilige Auffassung des Klägers ist abzulehnen. 35 Der Kläger hat die zu seinen Lasten eingreifende Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz auch nicht zu widerlegen vermocht. 36 Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kommt es vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, daß die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, 37 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, DVBl. 1991, Seite 1369. 38 Dabei darf von der Richtigkeit der rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres ausgegangen werden, 39 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. April 1992 - 1 B 61/92 -, NVwZ-RR 1992, Seite 480. 40 Zu berücksichtigen ist, daß bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz die Regelvermutung begründet. Diese ist demnach grundsätzlich nicht schon dann entkräftet, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vermutungsregelung setzt nicht voraus, daß außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekanntgeworden sind, greift also auch bei einer im übrigen ordnungsmäßigen Führung Platz. Des gleichen kann aus der beruflichen Stellung des Betroffenen für sich regelmäßig nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden, 41 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, a.a.O.. 42 In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, daß die der Verurteilung des Klägers zugrundeliegende Straftat lediglich Bagatellcharakter hat. Dagegen spricht bereits die von dem Schwurgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die schon spürbar über der Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug für eine versuchte Anstiftung zum Mord liegt (vgl. S. 25 des Strafurteils). Zwar gelangt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, daß die Strafzumessungsgründe zu Gunsten des Angeklagten deutlich überwiegen, es darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger einen Angriff auf das höchste Rechtsgut unternommen hat, das unsere Rechtsordnung kennt. Die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit infolge einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB ist grundsätzlich schwerer zu widerlegen, als die Vermutung der Unzuverlässigkeit wegen der Begehung von Straftaten gegen geringwertigere Rechtsgüter, wie etwa das Eigentum oder das Vermögen. Ob es überhaupt denkbar ist, daß der vorsätzliche Angriff auf das Leben eines anderen Menschen Bagatellcharakter hat, mag hier dahinstehen. Auch in Anbetracht der besonderen Motive des Klägers vermag das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen, daß der Versuch des Klägers, einen bezahlten Mörder für seinen Vater zu finden, eine Ausnahme von der Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz rechtfertigt. 43 Es kommt erschwerend hinzu, daß der Kläger bis heute das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen hat. Dies wird deutlich, wenn der Kläger in einem Schriftsatz an den Beklagten vom 25. Mai 1997 (vgl. Bl. 629 der Beiakten Heft 5) äußert, der Vorwurf, er habe seinem Vater an Leib und Leben gewollt, könne nur ins Leere gehen. Was den Tatvorwurf angehe, sei er sich keiner Schuld bewußt. In einem Schreiben an den Beklagten vom 29. Juni 1998 (vgl. Bl. 645 der Beiakten Heft 5) wiederholt der Kläger, daß er sich nach wie vor keiner Schuld bewußt sei. 44 Demgegenüber ist der Umstand, daß das nervenärztliche Gutachten von M1 vom 8. April 1994 eine Wiederholungsgefahr für ausgeschlossen hält, von geringerer Bedeutung. Denn diese Prognose beschränkt sich allein darauf, daß es der Gutachter für ausgeschlossen hält, daß der Kläger erneut einem anderen nach dem Leben trachten wird. Damit ist jedoch nicht festgestellt, daß der Kläger als Waffensammler zuverlässig ist. Wenn der Gutachter zu der Bewertung gelangt, daß sich der Kläger als ein betont gewissenhafter, zuverlässiger Mensch präsentiere, der solide Ordnung in allen Lebensbezügen halte, so ist damit nicht gesichert, daß sich der Kläger nicht in einer emotionalen Ausnahmesituation erneut über die Gesetze hinwegsetzen wird. Die Zwanghaftigkeit, mit der der Kläger seiner Sammelleidenschaft nachgeht, läßt befürchten, daß der Kläger bei einer erneuten Störung seiner äußerlichen Lebensordnung zu einer Gefahr wird. Wie die Einflußnahme der Eheleute I auf den Tatentschluß des Klägers zeigt, muß dieser außerdem als verführbar gelten. Unter dem Einfluß der Eheleute I hat der Kläger seine sonstigen Prinzipien erstaunlich schnell aufgegeben. Angesichts der besonderen Gefahren, die mit dem Besitz von Waffen verbunden sind, muß von einem Waffenbesitzer jedoch erwartet werden, daß er sich auch von Dritten nicht zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz oder andere Gesetze verleiten läßt. 45 Insofern ist von besonderer Bedeutung, daß der Kläger nach der Zeugenaussage der Eheleute I (vgl. Bl. 15, 54, 60 der Beiakte Heft 6) auch schon in der Vergangenheit erheblich gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Es ist nicht etwa so, wie der Kläger meint, daß diese Vorwürfe nicht hätten aufrechterhalten werden können. Die gleichzeitig mit der versuchten Anstiftung zum Mord angeklagten Straftaten nach dem Waffengesetz wurden in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1994 lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und wegen der im übrigen zu erwartenden Strafe nicht weiter verfolgt. Es erfolgte eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Da der Kläger nach den Zeugenaussagen der Eheleute I sowie der Tonbandaufzeichnung von seinem Gespräch mit dem verdeckt er- mittelnden Polizeibeamten bereit war, von ihm beschaffte Waffen an Nichtberechtigte zu veräußern, ist es nicht zutreffend, wenn der Kläger meint, in der Vergangenheit seine waffenrechtlichen An- gelegenheiten stets ordnungsgemäß gehandhabt zu haben. 46 Sein sonstiger guter Leumund, den sowohl sein Arbeitgeber als auch seine Bank attestieren, sowie seine ansonsten straffreie Führung sind demgegenüber irrelevant. Wer als Arbeitnehmer oder als Bankkunde zuverlässig ist, muß nicht zwangsläufig auch als Waffenbesitzer zuverlässig sein. Der Besitz von Waffen verlangt eine gesteigerte Zuverlässigkeit, für die die sonstige Lebensführung des Waffenbesitzers nur ein schwaches Indiz ist. 47 Da die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz zu Lasten des Klägers eingreift und keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Vermutung widerlegt sein könnte, sah sich das Gericht nicht veranlaßt, dem Beweisantrag des Klägers zu entsprechen und ein psychologisches Gutachten über seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit einzuholen. Das Gericht sieht sich aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, zu denen auch das nervenärztliche Gutachten von M1 vom 8. April 1994 gehört, ohne weiteres in der Lage, aus eigener Sachkunde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu beurteilen. 48 Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Klägers hatte der Beklagte die dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz zwingend zu widerrufen. 49 Die an den Kläger ergangene Aufforderung, die Waffenbesitzkarten an den Beklagten zurückzugeben, beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 50 Die schließlich dem Kläger gegebene Gelegenheit, die sichergestellten Waffen samt Munition und Zubehör einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, beruht auf § 48 Abs. 2 Waffengesetz und wird von dem Kläger nicht beanstandet. 51 Der angefochtene Bescheid vom 2. September 1998 ist nach alledem rechtmäßig. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53