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Urteil

5 K 9459/95

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:1215.5K9459.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 3. Februar 1995 betreffend die Grundstücke Gemarkung xxxxxx xxxx, Flur xx, Flurstücke xxx und xxx wird insoweit abgewiesen, als damit ein anteiliger Beitrag von 136.080,- DM für das Flurstück xxx und 82.062,- DM für das Flurstück xxx für die Einleitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist. Die Klägerin trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des gesamten Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,- DM. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Erbbauberechtigte der in xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx gelegenen Grundstücke Gemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx (vormalige Grundstücksbezeichnung Flurstück xxx), das 15.120 qm groß und unbebaubar ist, und Flurstück xxx, das 9.118 qm groß ist und zusammen mit dem unbebauten Trennstück Flurstück xxx nach 1988 durch Teilung aus dem Flurstück xxx hervorgegangen ist. An dem ehemaligen Flurstück xxx hat der Klägerin ebenfalls ein Erbbaurecht zugestanden. 3 Die Grundstücke grenzen im Südwesten an die xxxxxxxxxxxx. Das ehemalige Flurstück xxx grenzte im Nordwesten an das Flurstück xx an, auf dem sich eine Gleisanlage der Industriebahn xxxxxxxxxxxxxxx xxxx befindet. Das heutige Flurstück xxx ist durch das Flurstück xxx von diesem Gelände getrennt. Jenseits des Bahngeländes verläuft die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, in der seit 1966 ein Schmutzwasserkanal besteht, der allerdings erst seit 1982 betriebsfertig ist. 4 Die Grundstücke der Klägerin lagen zunächst im Bereich des am 21. Mai 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. xxxx der Gemeinde xxxxxxxxxx, der den fraglichen Bereich als Industriegebiet auswies und das Maß der baulichen Nutzung durch die Baumassenzahl 9 bestimmte. Auf einem Teil der Fläche des Flurstücks xxx war eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. xxxx bestand in der Zeit vom 21. April 1988 bis zum 21. April 1991 eine Veränderungssperre. Am 21. Dezember 1994 trat der Bebauungsplan Nr. xxx "xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx" der Stadt xxxxxxxx in Kraft, der den Bebauungsplan Nr. xxxx aufhob und nunmehr die Grundstücke als Industriegebiet mit einer IV-geschossigen Bebauung auswies. Eine öffentliche Verkehrsfläche ist auf der Fläche des Grundstücks Flurstück xxx nicht mehr vorgesehen. 5 Der Rechtsvorgänger der Klägerin beabsichtigte 1982, auf dem Flurstück xxx eine Aluminiumzerkleinerungsanlage zu errichten. Der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx stellte die Erteilung der dafür erforderlichen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz u.a. für den Fall in Aussicht, daß der Genehmigungsbehörde durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis der Stadt xxxxx xxx nachgewiesen werde, daß bis zur Erschließung des Baugebietes xxxxxxxxxxxxxxx die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers über den Schmutzwasserkanal in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Kanalführung durch die Parzelle xx (Industriebahn) - gesichert ist. Eine entsprechende Baulast, die die Fortführung der Entsorgungsleitungen (Entwässerung) vom Flurstück xxx über das Flurstück Nr. xx (unterirdisch) gestattete, wurde im Juni 1983 in das Baulastenverzeichnis der Stadt xxxxxxxx eingetragen und auf dem Grundstück nach Erteilung der Genehmigung durch den xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Dezember 1983 die Anlage errichtet sowie das Grundstück nach Unterquerung des Gleiskörpers an den Schmutzwasserkanal in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx angeschlossen. In der Folgezeit wurden auf dem Grundstück noch eine Reparaturwerkstatt und ein Bürogebäude errichtet. Auch das in diesen Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird in den Kanal in der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxx eingeleitet. 6 Durch Bescheid vom 09.12.1982 erteilte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx dem Geschäftsführer der Klägerin die Erlaubnis, die Regenwässer der Dach-/Hofflächen auf dem Flurstück xxx in einer Menge bis zu 44,8 l/s in den Untergrund einzuleiten. Die Erlaubnis enthielt folgende Nebenbestimmung: 7 Regenwasser und Betriebswasser von Flächen, auf denen Fahrzeuge oder Geräte gereinigt werden, dürfen nicht in den Sickerschacht eingeleitet werden. Nach Erstellung einer ausreichenden öffentlichen Kanalisation sind die Entwässerungsanlagen auf Verlangen der Gemeinde oder der Erlaubnisbehörde an diese anzuschließen und die Abwasserbeseitigungsanlage außer Betrieb zu setzen. 8 Diese Erlaubnis ist bis zum 31.01.2003 befristet. 9 In der Folgezeit entwickelte der Rechtsvorgänger des Beklagten ein Abwasserbeseitigungskonzept für das "Gewerbegebiet xxxxxxxxx", in dessen Bereich die klägerischen Grundstücke liegen. Dieses war am 2.11.1988 fertiggestellt. Es umfaßte ein Entwässerungsgebiet von 214 ha und sah Kanäle im Trennsystem vor, so auch für die xxxxxx xxxxxx. Die Länge des geplanten Regenwassernetzes sollte 11.000 m betragen und es sollten Kanalrohre mit Nennweiten von DN 300 bis DN 2.400 verlegt werden. Des weiteren war innerhalb des Gewerbegebietes eine zentrale Anlage zur Versickerung des Niederschlagswassers vorgesehen. In dem Konzept wurde für die hydraulische Berechnung von einem Befestigungsgrad von 60% ausgegangen. Dazu ist in dem Entwurf konkret ausgeführt: 10 Gehe man davon aus, daß lediglich auf den Grün- und Schotterflächen eine Versickerung des Niederschlagswassers erfolge, ergebe sich ein Befestigungsgrad von 65 % bzw. 75 %. Gehe man jedoch davon aus, daß auch die Dachflächen versickert werden könnten, wie dies zum Teil bereits geschehe und wie die Stadt das für die Zukunft auch in den Neubaugebieten anstrebe, so ermittle sich ein Befestigungsgrad in der vorhandenen Bebauung von 47 % in beiden Musterflächen. Da in Zukunft die befestigten Flächen, wie Hof- und Straßenflächen, sicher weiter ausgebaut würden, würde für die hydraulische Berechnung ein gewisser Zuwachs berücksichtigt und ein Befestigungsgrad von 60 % angesetzt. 11 Eine Überprüfung der Abwassersituation auf dem Grundstück der Klägerin durch das Amt für Wasserwirtschaft des xxxxxxxxxxxxx ergab am 8. Juli 1992, daß auf den Hofflächen des Flurstücks xxx Schrott lagerte, das darauf auftreffende Oberflächenwasser in die vorhandenen Sickerschächte lief und von dort den Bodenschichten zugeführt wurde. Dies hatte zu einer drastischen Erhöhung des Kohlenwasserstoffgehalts in den Sickerschächten und im Schlamm geführt. 12 In der Folgezeit bemühte sich der xxxxxxxxxxx darum, eine Sanierung der Abwassersituation - soweit es das Oberflächenwasser anbelangt - auf dem Flurstück xxx zu erreichen. In diesem Zusammenhang stellte die Stadt xxxxxxxx einen Antrag bei dem xxxxxxxxxxx (über den bisher noch nicht entschieden worden ist) auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Niederschlagswässer. 13 In dem sich anschließenden Schriftwechsel zwischen dem xxxxxxxxxxx und der Stadt xxxxxxxx teilte diese dem Kreis mit Schreiben vom 05.10.1992 u.a. mit, daß nach dem gültigen Entwässerungsentwurf für das "Gewerbegebiet xxxxxxxxx" die Niederschlagswässer von den Dachflächen örtlich versickert werden sollten. Dieses System müsse eingehalten werden, sonst sei die ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten Gewerbegebietes gefährdet. Die begrenzte Kanal- und Pumpensituation ließe etwas anderes nicht zu. 14 Der Rechtsvorgänger des Beklagten ließ in der xxxxxxxxxxxx einen Schmutz- und einen Regenwasserkanal erstellen. Der Regenwasserkanal wurde an den in der xxxxxxxxxx verlegten Hauptsammler angeschlossen. Diese beiden Kanäle waren am 20. Juni 1994 soweit fertiggestellt, daß sie Abwasser aufnehmen konnten. Am 29. Juni 1994 machte der Rechtsvorgänger des Beklagten im Amtsblatt der Stadt xxxxxxxx die betriebsfertige Herstellung von Regen- und Schmutzwasserkanälen bzw. Mischwasserkanälen bekannt. Der Text dieser Bekanntmachung war in drei Unterabschnitte eingeteilt: Regen- und Schmutzwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle und Mischwasserkanäle. Die xxxxxxxxxxxx ist als Nr. 5 unter der Rubrik "Regen- und Schmutzwasserkanäle" vermerkt. Nach den unter der Rubrik "Schmutzwasserkanäle" verzeichneten Straßennamen ist als Zusatz vermerkt, daß in die Kanalisation das belastete Niederschlagswasser( Wasser der Stellplätze, Fahrflächen, befestigten Flächen etc.) eingeleitet werden dürfe. 15 Mit Bescheiden vom 3. Februar 1995 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Kanalanschlußbeiträgen für das Flurstück xxx in Höhe von 272.160,00 DM und für das Flurstück xxx in Höhe von 164.124,00 DM für die Möglichkeit, Schmutz- und Regenwasser in das Kanalsystem der Stadt xxxxxxxx einzuleiten, heran. Die Heranziehungen waren gestützt auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt xxxxxxxx über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen vom 2. Januar 1992. 16 Gegen diese Heranziehungen erhob die Klägerin fristgerecht Widersprüche, die der Beklagte mit Bescheid vom 8. September 1995, der Klägerin zugestellt am 14. September 1995, als unbegründet zurückwies. 17 Die Klägerin hat am 16. Oktober 1995 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst beantragt hat, 18 die Kanalanschlußbeitragsbescheide des Beklagten vom 3. Februar 1995 betreffend die Grundstücke Gemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xxx und xxx sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. September 1995 aufzuheben. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Das Gericht hat durch Teilurteil vom 5. September 1997 22 1. den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 1995 betreffend das Grundstück Gemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx insoweit aufgehoben, als damit ein anteiliger Beitrag für die Einleitungsmöglichkeit von Schmutzwasser in Höhe von 82.062,00 DM festgesetzt worden ist; 23 2. 24 3. die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 1995 betreffend das Grundstück Gemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx insoweit abgewiesen, als damit ein anteiliger Beitrag für die Einleitungsmöglichkeit von Schmutzwasser in Höhe von 136.080,00 DM festgesetzt worden ist. 25 4. 26 5. und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. 27 6. 28 Das OVG NW hat mit Beschluß vom 23. Dezember 1997 (Az. 15 A 5476/97) den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil des Gerichts vom 5. September 1997 abgelehnt. 29 Durch Beschluß vom 5. September 1997 hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, 30 binnen zwei Monaten - auch durch zeichnerische und rechnerische Unterlagen - konkret darzustellen, ob der in der xxxxxxxxxxxx verlegte Regenwasserkanal sowie die anschließenden Regenwasserkanäle bis zu dem Punkt, an dem das (geklärte) Abwasser dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, geeignet sind, das gesamte auf den Grundstücken der Klägerin bei Ausnutzung der höchstzulässigen baulichen und gewerblichen Nutzung anfallenden Regenwasser, zu dessen Aufnahme der Kanal im Rahmen der Organisation der gesamten Entwässerungseinrichtung und seiner Widmung bestimmt ist, unter Berücksichtigung der von den übrigen zu entwässernden Grundstücken zu erwartenden Regenabwassermengen abzuleiten. 31 Der Beklagte hat zur Erfüllung des Auflagenbeschlusses ein Gutachten vom 05.11.1997, ergänzt durch Stellungnahme vom 30.03.1998 zu den Gerichtsakten gereicht, nach dem das Regenwasserkanalsystem im "xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx" im Ergebnis tauglich ist, die gesamten auf den Grundstücken des Gebietes anfallenden Niederschlagswässer ( also auch das von den Dachflächen herrührende ) aufzunehmen und abzuleiten. 32 Die Klägerin hat durch die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ein Privatgutachten vom November 1998 erstellen lassen, das zu einer gegenteiligen Bewertung kommt, und dieses zu den Gerichtsakten gereicht. Auf den Inhalt der beiden Gutachten wird Bezug genommen. 33 Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 34 die Kanalanschlußbeitragsbescheide des Beklagten vom 3. Februar 1995 betreffend die Grundstücke Gemarkung xxxxxxxxxx Flur xx Flurstücke xxx und xxx insoweit aufzuheben, als damit anteilige Beiträge für die Einleitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser festgesetzt worden sind. 35 Zur Begründung macht die Klägerin geltend: 36 Wie sich aus dem von ihr vorgelegten Gutachten ergebe, sei die Regenwasserkanalisation in dem "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" nicht ausreichend dimensioniert, um sämtliches anfallende Niederschlagswasser aufzunehmen und ordnungsgemäß abzuleiten, so daß sie nicht zu Kanalanschlußbeiträgen herangezogen werden könne. Die in diesem Gutachten aufgeworfenen Fragen und Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten seien durch diesen nicht aufgeklärt worden. Entgegen der von diesem vertretenen Ansicht, seien bei der Beurteilung, ob die vorhandene Dimensionierung der Abwasseranlage ausreiche, auch die von den übrigen Grundstücken zu erwartenden Niederschlagsmengen zu berücksichtigen. 37 Die Veranlagung des Flst. xxx sei darüber hinaus auch rechtsmißbräuchlich, da der xxxxxxxxxxx angekündigt habe, daß er der tatsächlichen Übernahme des Niederschlagswassers der Schrottlagerflächen und der Fahrbereiche in den Regenwasserkanal nicht zustimmen werde. Auch habe die Stadt xxxxxxxx die Übernahme des auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation von einer Überdachung dieser Bereiche abhängig gemacht. 38 Für das Flurstück xxx sei eine Beitragspflicht nicht entstanden, weil es nicht genutzt werde. Ein Anschluß an den Kanal in der xxx xxxxxxxxx sei nicht vorhanden. Eine Bebauung sei weder beabsichtigt noch möglich. 39 Der Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 In der mündlichen Verhandlung hat er zu Protokoll erklärt, daß der Regenwasserkanal in der xxxxxxxxxxxx zur Aufnahme sämtlicher, auch der von den Dachflächen herrührende Niederschlagswässer geeignet sei und dazu dienen solle, so daß das gesamte Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe, allerdings unter den Voraussetzungen des § 4 der Entwässerungssatzung. Im Hinblick darauf setze er die Fälligkeit der festgesetzten Kanalanschlußbeiträge, soweit sie den Regenwasseranteil beträfen, auf den 31. Januar 2000 fest. 42 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags macht der Beklagte des weiteren im wesentlichen geltend: 43 Die Klage könne keinen Erfolg haben. Die Klägerin sei rechtlich und tatsächlich nicht gehindert, das gesamte auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in das Entwässerungssystem der Stadt xxxxxxxx einzuleiten. Eine rechtliche Beschränkung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Bebauungsplan Nr. xxx, in dem unter Nr. 3.5 der textlichen Festsetzungen ausgeführt sei, daß das Niederschlagswasser der Straßen-, Hof- bzw. Platzflächen der Industrie und Gewerbegebiete in einem Regenwasserkanalisationssystem gesammelt und dann der Regenversickerungsanlage zugeführt werde. Bei vermehrtem Wasseranfall solle das ungeklärte Abwasser vorbehaltlich einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 7 a WHG in einen Muldenbereich fließen. Im Endausbau sollten alle Industrie- und Gewerbegebiete von xxxxxxxxx hierüber entwässert werden. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet xxxxxxxx vom 20. April 1993 ( AWS ) stehe einer Einleitung des gesamten Niederschlagswassers ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Regelung könne die Stadt den Anschluß des Niederschlagswassers ganz oder teilweise ausschließen, wenn es auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten und von Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten anfalle und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden könne. Von dieser Möglichkeit, den Ausschluß der Ableitung des auf Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers zu verlangen, habe er gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Er habe ihr vielmehr anheimgestellt, auch die Dachflächen anzuschließen. Auch sei es der Klägerin tatsächlich möglich, ihre Grundstücke an den Kanal in der xxxxxxxxxxxx anzuschließen. Zwar bedürfe sie dazu einer Pumpe. Dies schließe aber die Feststellung, daß der Kanal unter gemeingewöhnlichen Umständen benutzt werden könne, nicht aus. 44 Das Entwässerungssystem der Stadt xxxxxxxx sei auch geeignet, das auf den Grundstücken der Klägerin anfallende Abwasser aufzunehmen und unschädlich fortzuleiten. In diesem Zusammenhang komme es allein darauf an, ob das Wasser aus dem Bereich des angeschlossenen Grundstücks "unschädlich" beseitigt werden könne und nicht darauf, ob die Stadt das von ihr aufgenommene Abwasser außerhalb des Bereichs des angeschlossenen Grundstücks problemlos behandeln bzw. beseitigen könne. Selbst dies sei hier aber möglich. Der Befestigungsgrad in diesem Teil des Gewerbegebietes sei bisher sehr gering. Er betrage nur etwa 12 %, so daß der größte Teil des im Bereich der Regenversickerungsanlage ankommenden Regenwassers zur Kläranlage gepumpt werde. Die Regenversickerungsanlage sei für 80 ha befestigte Fläche ausgelegt. Die angeschlossenen Flächen betrügen derzeit nur 10,69 ha. Sollten irgendwann einmal mehr als 80 ha befestigte Fläche angeschlossen sein, könne problemlos ein weiteres Becken gebaut werden. Auch das Kanalnetz sei ausreichend dimensioniert. Es sei so ausgelegt worden, daß es das Niederschlagswasser aufnehmen könne, wenn 60 % der Flächen befestigt und angeschlossen seien. Würden sämtliche Dachflächen angeschlossen, werde ein Befestigungsgrad von 75 % erreicht; würden die Dachflächen nicht angeschlossen, betrage der Befestigungsgrad nur 47 %. Realistisch sei es also gewesen, von einem Befestigungsgrad von 60 % auszugehen. Anderenfalls wäre die Kanalisationsanlage überdimensioniert gewesen. Hinzu komme noch, daß auf Grund neuerer Entwicklungen der Bereich östlich der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und nördlich einer Linie, die ca. 100 m parallel zur xxxxxxxxxx verlaufe, nicht mehr an das Kanalisationssystem angeschlossen werde, obwohl er bei der Berechnung noch berücksichtigt worden sei. Nunmehr sei eine Überlastung völlig auszuschließen. 45 Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe: 47 Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unbegründet. 48 Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 3. Februar 1995 in der Fassung der Erklärung vom 15. Dezember 1999 sind, soweit mit ihnen ein Kanalanschlußbeitrag für die Möglichkeit, Niederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt xxxxxxxx einzuleiten in Höhe von 136.080,- DM für das Flurstück xxx ( nunmehr Flurstück xxx) und in Höhe von 82.062,- DM für das Flurstück xxx festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 49 Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Beitragsbescheide kann offen bleiben, ob die für die Entstehung einer solchen Kanalanschlußbeitragsforderung erforderliche uneingeschränkte Widmung des Regenwasserkanals in der xxxxxxxxxxxx bereits 1994 oder aber erst durch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 erfolgt ist, denn in beiden Fällen stehen dem Beklagten die gegen die Klägerin geltend gemachten Beitragsforderungen zu und sind die angefochtenen Festsetzungen - soweit über sie noch zu entscheiden ist - rechtmäßig. 50 Sollte eine uneingeschränkte Widmung des Regenwasserkanals in der xxxxxxxxxxxx bereits im Jahre 1994 erfolgt sein, so sind die Beitragsforderungen auch zu diesem Zeitpunkt entstanden. 51 Rechtsgrundlage dafür ist § 8 KAG NW in Verbindung mit der Kanalanschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19. Oktober 1995 ( rückwirkend in Kraft getreten am 1. Oktober 1988 )( KABS ), gegen deren formelle und materielle Gültigkeit keine Bedenken bestehen, 52 vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 - und Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 15 A 5476/97 -. 53 Der die Beitragspflichten auslösende Beitragstatbestand war in der hier beurteilten Fallalternative im Juni 1994 erfüllt. 54 Nach § 2 Abs. 1 a i.V.m. § 4 Abs. 1 KABS unterliegen Grundstücke der ( Teil- ) Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können ( hier: Teilanschlußmöglichkeit Niederschlagswasser) und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder die bereits bebaut sind, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. 55 Die Voraussetzungen unter a) waren im vorliegenden Fall zu dem genannten Zeitpunkt offensichtlich erfüllt. 56 Für die Grundstücke der Klägerin war zu dem fraglichen Zeitpunkt (und ist noch immer) eine bauliche Nutzung festgesetzt. Sowohl der Bebauungsplan Nr. xxxx der Gemeinde xxxxxxxxxx als auch der Bebauungsplan Nr. xxx der Stadt xxxxxxxx weisen für die Grundstücke überbaubare Flächen mit der Nutzungsart "Industriegebiet" aus. Etwas anderes gilt für einen Teilbereich des Flurstücks xxx nicht deshalb, weil der Bebauungsplan der Stadt xxxxxxxxxx Nr. xxxx für eine Teilfläche des ehemaligen Flurstücks xxx eine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche und damit einen der baulichen oder gewerblichen Nutzung nicht zugänglichen Bereich vorgesehen hat. Die gem. § 2 Abs. 1 a KABS erforderliche Festsetzung einer baulichen Nutzung auch insoweit folgte jedoch bereits im Juni 1994 aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. xxx der Stadt xxxxxxxx, der eine solche öffentliche Verkehrsfläche nicht mehr vorsieht, sondern für den fraglichen Bereich eine überbaubare Fläche festsetzt. Zwar ist der Bebauungsplan Nr. xxx erst am 21. Dezember 1994 in Kraft getreten; jedoch besaß er am 20. Juni 1994 bereits Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 BauGB, da der Rat der Stadt xxxxxxxx ihn am 2. Mai 1994 als Satzung beschlossen hatte. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a KABS ist auch ein in der Aufstellung begriffener Bebauungsplan ausreichend, der im Sinne des § 33 BauGB den Stand der Planreife erlangt hat, 57 vgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 1999, § 8 Rdnr. 548. 58 Das Flurstück xxx war im Juni 1994 bereits seit langem bebaut und das Flurstück xxx konnte zu diesem Zeitpunkt auch baulich genutzt werden. Es sind keine tatsächlichen oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Hindernisse erkennbar, die einer Bebauung entgegengestanden hätten. Zwar macht die Klägerin geltend, daß das Grundstück unbebaubar sei. Dieser Vortrag bleibt jedoch völlig unsubstantiiert, so daß für das Gericht kein Anlaß besteht, dem weiter nachzugehen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, daß der Einwand der Klägerin, daß sie zur Zeit weder beabsichtige, das Grundstück zu bebauen noch es an das Kanalnetz anzuschließen, kanalanschlußbeitragsrechtlich unerheblich ist. 59 Die Grundstücke konnten zu dem genannten Zeitpunkt, soweit es die Ableitung von Niederschlagswasser anbelangt, auch an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt xxxxxxxx angeschlossen und das gesamte anfallende Niederschlagswasser eingeleitet werden. 60 Der Begriff der Anschlußmöglichkeit setzt voraus, daß die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, eine leitungsmäßige Verbindung zwischen der Anlage und dem Grundstück herzustellen. Die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage ist gegeben, wenn ein Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können 61 vgl. Dietzel, in Driehaus a.a.O., Kommunalabgabenrecht, Stand September 1999, § 8 Rdnr 542. 62 Die Gemeingewöhnlichkeit der Anschlußmöglichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn das Grundstück an eine Straße angrenzt, in der ein Kanal verlegt ist, der an dem Grundstück entlang führt oder wenigstens bis zu einer Grenze des Grundstückes reicht, 63 vgl. Dietzel a.a.O., § 8 Rdnr. 542, 64 was im vorliegenden Falle unzweifelhaft gegeben ist. 65 Betriebsfertig ist ein Kanal, wenn er dazu geeignet und bestimmt ist, das Abwasser des zu entsorgenden Grundstücks aufzunehmen und in hygienisch einwandfreier Weise abzuleiten. Die Eignung für diesen Zweck betrifft die technische Beschaffenheit der Anlagenteile für den Anlagenzweck; die Bestimmung der Anlagenteile für den Zweck der Einrichtung betrifft die rechtliche Eingliederung in die Anlage ( Widmung ). Ein Anlagenteil ist für den Anlagenzweck technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung der Abwässer sicherstellt. Ableiten umfaßt sowohl das Aufnehmen der Grundstücksabwässer als auch den Transport des Abwassers aus dem Bereich des zu entwässernden Grundstücks hinaus, und zwar so weit entfernt, daß das Abwasser nicht mehr zu erheblichen Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks ( Geruchsbelästigung oder Infektionsgefahr ) führen kann. Was danach mit den Abwässern dieses Grundstücks im weiteren Verlauf der gemeindlichen Abwasseranlage geschieht, insbesondere ob sie geklärt oder nach kurzem Streckenverlauf ungeklärt in einen natürlichen Vorfluter abgeleitet werden und dort zu einer Umweltbelastung führen, ist unerheblich, solange das streitbefangene Grundstück ordnungsgemäß entwässert werden kann, 66 vgl. OVG NW, z.B. Urteile vom 5. September 1986 -2 A 2955/83-, 7. September 1987 -2 A 993/85-, und 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -. 67 Soweit dem Beschluß des Gerichts vom 5. September 1997 eventuell eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, hält das Gericht daran nicht mehr fest, nachdem der nunmehr für Kanalanschlußbeiträge zuständige 15. Senat des OVG NW sich den vom ursprünglich für dieses Rechtsgebiet zuständigen 2. Senat des OVG NW entwickelten und oben wiedergegeben Rechtsgrundsätzen angeschlossen hat, 68 vgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -. 69 Die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ist gegeben, wenn für das Grundstück ein Anschlußrecht besteht. Art und Umfang des Anschlußrechts ergeben sich aus dem Ortsrecht, in dem das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer hinsichtlich des Anschlusses und der Benutzung der öffentlichen Anlage geregelt ist (Entwässerungssatzung). 70 Dietzel, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 543. 71 Die Voraussetzung der Anschlußmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 KABS ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, das gesamte Niederschlagswasser in das Kanalsystem einzuleiten. Zwar ist dem Wortlaut dieser Vorschrift eine solche Beschränkung nicht ausdrücklich zu entnehmen. Sie ergibt sich jedoch aus einer an § 8 Abs. 6 KAG NW orientierten, gesetzeskonformen Auslegung und dem Umstand, daß die Kanalanschlußbeitragssatzung einen geringeren Beitragssatz oder eine anderweitige Minderung der Höhe des Beitrags für die Möglichkeit, nur einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers in das Kanalnetz der Stadt xxxxxxxx einzuleiten, nicht vorsieht. Dessen hätte es jedoch bedurft, wenn schon ein solcher Teilvorteil eine Beitragspflicht hätte auslösen sollen. Nach § 8 Abs. 6 KAB NW ist der Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen. Ein geringerer Vorteil darf demnach auch nur eine geringere Beitragslast auslösen. Eine bloße Teileinleitungsmöglichkeit für Niederschlagswasser, die eine zusätzliche Versickerungseinrichtung für den nicht einleitbaren Teil des Niederschlagswassers erforderlich macht, ist weniger vorteilhaft als eine Teilanschlußmöglichkeit für das gesamte Niederschlagswasser 72 vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 27. November 1996 - 15 B 2221/96 -. 73 In diesem Zusammenhang ist jedoch unbeachtlich, daß Benutzer u.U. deshalb nicht das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser ( wie das eventuell bei dem Flurstück xxx hinsichtlich des Niederschlagswassers aus dem Bereich des Metalllagers und der Produktionsstätten der Fall ist ) in ein Kanalsystem einleiten dürfen, weil in der Entwässerungssatzung das Benutzungsrecht für Abwasser mit bestimmten Eigenschaften ausgeschlossen ist, vgl. z.B. § 4 AWS, denn dies sind Beschränkungen im Gebrauch der Abwasseranlage, denen alle Benutzer gleichermaßen unterliegen und die sich deshalb nicht nur bei bestimmten Benutzern, sondern bei allen gleichermaßen auswirken. 74 Die Grundstücke der Klägerin sind tatsächlich an den in der xxx xxxxxxxxx verlegten Regenwasserkanal anschließbar. 75 Er ist offensichtlich geeignet, die gesamte Menge des anfallenden Niederschlagswassers aufzunehmen. Insoweit hat die Klägerin auch selbst keine Bedenken vorgetragen. 76 Er ist auch geeignet, das Niederschlagswasser ordnungsgemäß aus dem Bereich der klägerischen Grundstücke abzuleiten. Nach den Darstellungen des von der Klägerin eingeholten und dem Gericht eingereichten Privatgutachtens des Ingenieurbüros xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx kann es bei einem Befestigungsgrad des gesamten Gewerbegebietes xxxxxxxxx von 80% und Einleitung sämtlicher darauf anfallender Niederschlagswässer bei einem Modellregen der statistisch nur 3,3-mal in 10 Jahren eintritt, nur bei den im nördlichen Teil der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gelegenen Schächten 58,59,60 und 70 des Netzes 2 und an den im Einmündungsbereich der xxxxxxxxxxxx in die xxxxxxxxxx gelegenen Schächten 3 und 6 des Netzes 1 zu einem Überstau kommen. Auch soll das Aufstauvolumen des Regenversickerungsbeckens in seiner bestehenden 1. Ausbaustufe nicht ausreichen, um auch das Niederschlagswasser der Dachflächen aufzunehmen. Bereits aus diesem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, daß der Regenwasserkanal der xxxxxxxxxxxx geeignet ist, das Niederschlagswasser von den Grundstücken der Klägerin soweit abzuleiten, daß es in ihrem Bereich nicht zu beachtlichen Belästigungen kommen kann, so daß in diesem Zusammenhang auf den vom Beklagten vorgelegten Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Regenwasserkanalisation in xxxxxxxxx nicht weiter eingegangen werden muß. Die in dem von der Klägerin eingereichten Gutachten genannten Schächte, an denen es 3,3-mal in 10 Jahren zu einem Überstau (Austritt von Wasser aus dem Kanalschacht ohne schädliche Folgen) kommen kann, liegen so weit von den klägerischen Grundstücken entfernt, daß ein solcher Überstau keine erheblichen Belästigungen im Bereich ihrer Grundstücke zu verursachen vermag. Die genannten Schächte 3 und 6 des Netzes 1, die den Grundstücken der Klägerin am nächsten liegen, liegen circa 130 m von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze entfernt. Auch handelt es sich bei dem austretenden Wasser um Niederschlags- und nicht um Schmutzwasser, das bei kurzzeitigem Austritt an die Oberfläche in der Regel weder zu Geruchsbelästigungen noch Infektionen führt. Darüber hinaus ist selbst nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ein Überstau nur in einer solch geringen Zahl von Fällen zu erwarten, daß dieser Umstand vernachlässigt werden kann. Soweit es das Regenrückhaltebecken anbelangt, so liegt es ebenfalls von den Grundstücken der Klägerin zu weit entfernt, um nennenswerte Belästigungen zu verursachen, wenn es nicht in der Lage sein sollte, die ankommenden Niederschlagswässer bei einem Sturzregen in angemessener Zeit zu versickern. Daneben ist zu berücksichtigen, daß das Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt xxxxxxxx für den Fall, daß die Kapazität der ersten Ausbaustufe nicht mehr ausreicht, um die anfallenden Niederschlagswässer aufzunehmen, den Ausbau einer zweiten Stufe vorsieht, die - auch nach dem von der Klägerin eingereichten Gutachten - geeignet ist, das gesamte Niederschlagswasser aufzunehmen. Daß das Becken heute noch nicht den vollen Ausbauzustand aufweist ist unerheblich, da derzeit auch noch nicht die gesamte Fläche des Gebietes, sondern nur ein geringer Teil baulich genutzt wird und somit auch nur eine geringe Menge Niederschlagswasser anfällt. Insoweit ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die später einmal erforderlich werdenden Entwässerungsanlagen - quasi auf Vorrat - zu erstellen, was völlig unökonomisch wäre, sondern kann sich vorbehalten, nach und nach, dem wachsenden Bedarf entsprechend, weitere Teile des Gesamtkozeptes zu erstellen. Daß die zur Zeit bestehende Ausbaustufe überlastet wäre, wenn die Klägerin sämtliche auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswässer in den Regenwasserkanal in der xxxxxxxxxxxx einleiten würde, macht sie selbst nicht geltend. 77 Der Beklagte hat den in der xxxxxxxxxxxx verlegten Regenwasserkanal im Juni 1994 unzweifelhaft durch entsprechende Widmung in die öffentliche Einrichtung des Kanalsystems der Stadt xxxxxxxx einbezogen. Er ist auch unzweifelhaft dazu bestimmt worden, Niederschlagswasser der anliegenden Grundstücke aufzunehmen. 78 Zweifelhaft erscheint jedoch, ob die damalige Widmung eine dahingehende Beschränkung enthalten hat, daß das auf den Dachflächen der anliegenden Grundstücke anfallende Niederschlagswasser nicht in den Kanal eingeleitet werden darf. Durch die Widmung kann das Recht zur Benutzung der Entwässerungsanlage, z.B. im Hinblick auf die Ableitung nur bestimmter Arten von Abwasser, beschränkt werden. Um eine solche Beschränkung des Benutzungsrechts handelt es sich beispielsweise, wenn ein Kanal zur Aufnahme von nur Schmutz- oder nur Niederschlagswasser bestimmt wird oder aber nur vorgeklärtes Abwasser in das Kanalsystem eingeleitet werden darf. Entsprechendes würde für eine Widmung gelten, mit der die Einleitung des Niederschlagswassers von Dachflächen in das Kanalsystem ausgeschlossen würde. Ob die vom Beklagten 1994 erlassene Widmung eine solche Beschränkung enthalten hat, ist zweifelhaft. Zunächst mangelt es an einer dahingehenden ausdrücklichen eindeutigen Willenserklärung. Eine solche ergibt sich nicht unzweifelhaft aus der Veröffentlichung der Betriebsfertigkeit des Regenwasserkanals in der xxxxxxxxxxxx am 29. Juni 1994. Dem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob dadurch nur die Anschlußverpflichtung für den Bürger ausgelöst werden oder aber gleichzeitig auch die Widmung des Kanals erfolgen sollte. 79 Hat eine eindeutige Willenserklärung gefehlt, kommt es auf die Auslegung aller Umstände des Einzelfalles an. In diesem Zusammenhang dürfte der oben wiedergegebenen Vorgabe in dem vom Rechtsvorgänger des Beklagten erarbeiteten Entwässerungskonzept eine besondere Bedeutung zukommen. Auch dürfte es von Gewicht sein, daß der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 1992 an den xxxxxxxxxxx mitgeteilt hat, daß nach dem gültigen Entwässerungsentwurf für das Gewerbegebiet xxxxxxxxx die Niederschlagswässer von den Dachflächen örtlich versickert würden. Dieses System müsse eingehalten werden, sonst sei die ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten Gewerbegebietes gefährdet. Die begrenzte Kanal- und Pumpensituation ließe etwas anderes nicht zu. 80 Diese Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend geklärt zu werden; denn sollte im Juni 1994 nur eine eingeschränkte Widmung erfolgt sein, die die Einleitung der Niederschlagswässer der Dachflächen nicht zugelassen hat, so ist diese Beschränkung der Widmung jedenfalls durch die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 weggefallen, die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden und ein ev. ursprünglicher Mangel der Bescheide geheilt worden, was noch im einzelnen näher darzulegen ist. 81 Ist bereits im Juni 1994 eine uneingeschränkte Widmung erfolgt, so hat der Klägerin gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 1 AWS ein Anschlußrecht und die Berechtigung zugestanden, das gesamte auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - soweit die Entwässerungsanlage der Stadt xxxxxxxx grundsätzlich dazu bestimmt ist, sie aufzunehmen und fortzuleiten - einzuleiten. 82 Dem steht die Regelung des § 3 Abs. 2 AWS nicht entgegen. Nach dieser Regelung - soweit sie im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - kann die Stadt den Anschluß von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen, wenn es von Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten anfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. 83 Durch diese Regelung hält es sich die Stadt xxxxxxxx grundsätzlich offen, ob sie das gesamte Niederschlagswasser in den genannten Gebieten in ihr Entwässerungssystem aufnehmen will. Eine solche generelle Regelung verstieß in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1994 gegen die ihr durch § 53 des Landeswassergesetz vom 4. Juni 1979 auferlegte Abwasserbeseitigungspflicht und war deshalb unwirksam. Nach dieser Regelung ist die Ablehnung der Aufnahme von Abwasser durch die Kommune grundsätzlich nur noch dann zulässig, wenn und soweit sie ihrerseits von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt und diese auf den Abwasserproduzenten übertragen wird, 84 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 7228/95 - . 85 Dieser Fall ist jedoch in § 3 Abs. 4 AWS geregelt. 86 Sonstige rechtliche Hindernisse, das Niederschlagswasser der Dachflächen in das Kanalsystem der Stadt xxxxxxxx einzuleiten, sind nicht erkennbar. Solche hat die Klägerin auch nicht dargetan. 87 Die Klägerin ist gem. § 7 Abs. 1 KABS als Erbbauberechtigte Beitragsschuldner. 88 Die Höhe des festgesetzten Beitrags folgt aus §§ 3 Abs. 1 c, 2 und 3 a, 4 KABS und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 89 Die in den angefochtenen Bescheiden vom 3. Februar 1995 in der Fassung der Erklärung der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 enthaltene Zahlungsaufforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtliche Bedenken gegen die getroffene, sich für die Klägerin günstig auswirkende Fälligkeitsregelung bestehen nicht. 90 Sollte eine uneingeschränkte Widmung dagegen erst durch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1999, daß der Regenwasserkanal in der xxxxxxxxxxxx zur Aufnahme sämtlicher Regenwässer, auch der von den Dachflächen dienen solle, so daß das gesamte Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe, allerdings unter den Voraussetzungen des § 4 der Entwässerungssatzung, erfolgt sein, so ist die Beitragspflicht nachträglich zu diesem Zeitpunkt entstanden und eine Heilung der ursprünglich rechtswidrigen Beitragsfestsetzungen eingetreten. 91 Rechtsgrundlage für die Heranziehungen der Klägerin sind für diesen Fall § 8 KAG NW in Verbindung mit der Kanalanschlußbeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. Juli 1995, in Kraft getreten am 3. August 1995, und in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19. Oktober 1995, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Oktober 1988, ( KABS 1995 ) gegen deren formelle und materielle Gültigkeit ebenfalls keine Bedenken bestehen. Solche hat die Klägerin auch nicht erhoben. Die KABS 1995 enthält gegenüber der KABS eine Änderung der Maßstabsregelung sowie eine Erhöhung des Beitragssatzes von 7,20 DM/qm auf 8,- DM/qm. 92 Der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 a KABS 1995 war mit der Erklärung des Beklagten vom 15. Dezember 1999 erfüllt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insoweit bedarf es nur noch der Ergänzung, daß auch durch die Neuschaffung des § 51 a LWG durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbands-rechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 keine Änderung eingetreten ist. Der Klägerin steht auch weiterhin das Recht zu, das gesamte Niederschlagswasser ihrer Grundstücke in das Kanalsystem der Stadt xxxxxxxx einzuleiten. § 51 a Abs. 1 und 2 LWG, der für bestimmte Fälle dem Eigentümer des Grundstücks die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auferlegt, findet gem. § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG keine Anwendung. 93 Die Klägerin ist auch für diesen Fall persönlich beitragspflichtig. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 94 Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Beitragsforderungen bestehen ebenfalls nicht. 95 Die nunmehr uneingeschränkte Widmungserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, obwohl sie erst während des Klageverfahrens erfolgt ist. 96 In Rechtsprechung und Schrifttum ist streitig, ob ein Beitragsbescheid, wenn die in ihm konkretisierte Beitragspflicht im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens noch nicht entstanden war, durch spätere die Beitragspflicht "ex nunc" begründende Rechts- und Tatsachenänderungen rechtmäßig werden kann; 97 verneinend: OVG NW, z.B. Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 A 445/82 -, in DVBl 1986, 799; Dietzel, Hinsen, Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, Rdnr. 300 ff; Dietzel, in Driehaus a.a.O, § 8 Rdnr. 570; 98 bejahend: OVG NW, Beschluß vom 22. Dezember 1994 -15 B 1648/94-; Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 1999, § 8 Rdnr. 172 ff; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. § 19 Rdnr. 22 ff. 99 Hauptgrund für die Verneinung der nachträglichen Heilungsmöglichkeit ist der Umstand, daß dem Beitragsbescheid durch § 8 KABS/KABS 1995 die Funktion zugewiesen wird, durch den Tag seiner Zustellung/Bekanntgabe den Termin zu fixieren, zu dem der Pflichtige den geforderten Beitrag zu zahlen hat. Mit der Fixierung des Fälligkeitszeitpunktes schafft ein solcher rechtmäßig ergangener Beitragsbescheid Klarheit über die Fälligkeit der Leistung als eine der Voraussetzungen für die Beitreibung der Beitragsforderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG ). Auch knüpfen an die Fälligkeit des Beitragsanspruchs bei Nichterfüllung weitere Rechtsfolgen an ( z.B. die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen oder Säumniszuschlägen). Diese Funktion kann ein Beitragsbescheid nicht erfüllen, wenn die Abgabe bei seinem Wirksamwerden noch nicht entstanden ist. Eine nicht entstandene Abgabe kann nicht fällig werden, 100 vgl. OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 A 445/82 -, a.a.O. 101 Demgegenüber hält die Gegenmeinung den Gesichtspunkt, daß bei zwingend gebotener Beitragserhebung mit der gleichwohl erfolgten Aufhebung des zunächst ergangenen Bescheides ein Leerlauf ausgelöst wird, den zu vermeiden ein evidentes Gemeininteresse besteht, das nicht durch ein schutzwürdiges Individualinteresse aufgewogen wird, für maßgeblich. 102 Durch eine solche Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Beitragsbescheides werde der Beitragsschuldner nicht unzumutbar belastet. Er könne in einem solchen Fall den Eintritt des heilenden Ereignisses zum Anlaß nehmen, den Rechtsstreit, für in der Hauptsache erledigt zu erklären mit der Folge, daß - sofern der Beklagte ebenfalls eine Erledigungserklärung abgibt - diesem die Kosten aufzuerlegen sind, weil er das die Heilung bewirkende Ereignis zu vertreten hat, 103 vgl. Driehaus, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 166a und 177. 104 Diese Streitfrage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, denn auch nach der eine Heilungsmöglichkeit "ex nunc" grundsätzlich ausschließenden Meinung, ist eine Heilung dann zulässig, wenn der Beklagte die Wirkungen des Heranziehungsbescheides auf einen Zeitpunkt nach Entstehung der Beitragspflicht hinausschiebt, 105 vgl. Dietzel, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 570 zur Frage des Hinausschiebens der Fälligkeit durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides. 106 Das ist vorliegend der Fall, denn der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 dahingehend geändert, daß die Fälligkeit der Beitragsforderung und damit die Zahlungspflicht der Klägerin auf den 31. Januar 2000, einen Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht jedenfalls bereits entstanden war, festgesetzt wurde. 107 Die in den angefochtenen Beitragsbescheiden nunmehr getroffene Fälligkeitsregelung ist mit § 8 KABS 1995 vereinbar. Zwar ist darin ausdrücklich nur bestimmt, daß der Kanalanschlußbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig wird. Diese Regelung ist jedoch für Fälle, in denen die sachlichen Beitragspflichten erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides entstehen und dieser dadurch ( mit Wirkung "ex nunc" )rechtmäßig wird ergänzend dahingehend auszulegen, daß der Beitrag im Sinne dieser Vorschrift erst einen Monat nach dem Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses fällig wird, 108 vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. § 19 Rdnr. 27 zur gleichlautenden Vorschrift des § 135 Abs. 1 BauGB. 109 Diese Voraussetzung ist erfüllt. 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat die Kosten des gesamten Verfahrens entsprechend dem jeweiligen Unterliegen der Parteien gequotelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.