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Beschluss

2 L 3082/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:1118.2L3082.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 22.09.1999 gestellte sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Dezember 1998 ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 Sek I an der Gemeinschaftshauptschule B1 - in X bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Klageverfahrens - 2 K 6082/99 - nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners allerdings zulässig, da die Antragstellerin gegen die negative Bescheidung ihrer Bewerbung mit Bescheid vom 03.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1999 rechtzeitig Klage erhoben hat und ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht fristgebunden ist. 6 Der Antrag ist aber nicht begründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 8 Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner die Absicht bekundet hat, die in Streit stehende Beförderungsstelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Beförderung und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Sek I das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf Beförderung auf diese Stelle endgültig vereiteln würden. Die Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. 9 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, daß der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell- rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muß glaubhaft gemacht werden, daß deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und daß im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. 10 Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und den Beigeladenen, die bislang (nur) über das Lehramt für Grund- und Hauptschulen verfügten, in das weitere Auswahlverfahren einbezogen, nachdem er aufgrund der vom Schulleiter jeweils im „Begleitbericht zum Leistungsbericht" vom 13.04.1999 abgegebenen Einschätzung, daß die bisherigen Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen, und aufgrund eines vom zuständigen Schulamtsdirektor durchgeführten förmlichen stufenbezogenen Überprüfungsverfahrens nach § 29 Abs. 6 Buchst. c) LABG festgestellt hatte, daß beide Bewerber über die fachlichen Qualifikationen verfügen, in allen Schulformen der Sekundarstufe I zu unterrichten, und ihnen somit die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I zuerkannt hatte. 11 Die unter Einbeziehung der beiden (einzigen) Bewerber sodann getroffene Auswahlentscheidung ist von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. 12 Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verläßlich Auskunft zu geben, ist grundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach dem Gesamturteil der hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vom 03.05.1999 sind diese im wesentlichen gleich qualifiziert, da beiden gleichermaßen das Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)" zuerkannt worden ist. Diese Beurteilungen dürften ausreichende Entscheidungsgrundlagen bilden. 13 Soweit die Antragstellerin meint, ihre zahlreichen Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere der Erwerb des Montessori- Diploms im Jahre 1994, hätten ihr einen Befähigungs- oder Eignungsvorsprung verschaffen müssen, setzt sie ihre - insoweit unmaßgebliche - Einschätzung an die Stelle der Bewertung ihres hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten. Dieser hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß derartige Fortbildungsmaßnahmen zwar positiven Einfluß haben könnten auf Eignung, Befähigung und Leistung des Lehrers, die konkreten Auswirkungen aber bereits in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt würden und daß etwa das Montessori- Diplom im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil der zu besetzenden Beförderungsstelle, das u.a. durch die Übernahme von Koordinierungsmaßnahmen geprägt sei, keinen Eignungsvorsprung ergebe. 14 Soweit die Antragstellerin die Qualifikation des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen versucht, bewegt sie sich gleichfalls in dem grundsätzlich dem Antragsgegner vorbehaltenen Bereich wertender Erkenntnis. Ihr Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Fehleinschätzung des Beigeladenen bei der Heraufsetzung eines Schülers ist jedenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit des von dem Beurteilungsverfasser überzeugend begründeten und auch mit der vorangegangenen Beurteilung vom 29.11.1996 in Einklang stehenden Gesamturteils der Beurteilung des Beigeladenen in Frage zu stellen. 15 Sind somit Antragstellerin und Beigeladener zu recht als im wesentlichen gleich qualifiziert angesehen worden, war der Antragsgegner berechtigt, für die weitere Auswahlentscheidung „Hilfskriterien" heranzuziehen. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weites Ermessen zu. Er kann - nach sachgerechten Gesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG - frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere Bedeutung bei der Beförderungsentscheidung beimißt. 16 Vgl. Urteile des OVG NW vom 05.11.1985 - 6 A 468/84 - und vom 04.02.1986 - 6 A 1126/84 - sowie Beschlüsse vom 04.08.1994 - 12 B 1559/94 - und vom 08.04.1997 - 6 B 353/97 - . 17 Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung auf die „längere Dienstzeit" des Beigeladenen gestützt. Durchgreifende Rechts-, insbesondere Ermessensfehler zu Lasten der Antragstellerin sind insoweit nicht ersichtlich. 18 Der Antragsgegner hat hierbei zunächst nicht gegen den Gesichtspunkt der sog. Frauenförderung verstoßen. Zwar sind nach § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung grundsätzlich bevorzugt zu befördern, soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind. Der Antragsgegner hat aber - insoweit von der Antragstellerin unwidersprochen - aufgezeigt, daß im Regierungsbezirk E 53,16 % und somit mehr als die Hälfte der Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO in der Lehrerlaufbahn für die Sekundarstufe I mit Frauen besetzt sind. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, der Frauenanteil in diesem Beförderungsamt betrage bei Hauptschulen (mit 43,48 %) weniger als die Hälfte, verkennt sie, daß § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG nicht nach Funktionen - oder Schulformen - differenziert, sondern allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn abstellt, hier somit die Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 5 LVO) insgesamt in den Blick zu nehmen ist. 19 Der Antragsgegner war angesichts seines weiten Ermessensspielraums auch nicht etwa gehalten, bei der Auswahl zwischen den beiden aktuell gleich beurteilten Bewerbern auf die anläßlich des Erwerbs der Befähigung zum Lehrerberuf erzielten Examensnoten abzustellen. Eine Verpflichtung, die weitere Entscheidung danach zu treffen, welcher der beiden Bewerber während seiner aktiven Dienstzeit ein umfangreicheres Fortbildungsprogramm absolviert hat, bestand gleichfalls nicht, zumal er den Fortbildungsmaßnahmen im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Stelle keine besondere Bedeutung beimessen mußte. 20 Die vom Antragsgegner herangezogene „längere Dienstzeit" des Beigeladenen - mag sie nun, wie im Besetzungsvermerk vom 14./15.06.1999, auf die gut drei Jahre frühere Einstellung des Beigeladenen in den Schuldienst oder auf die fast zwei Jahre früher erfolgte Anstellung (vgl. § 9 LVO) oder, wie im Widerspruchsbescheid vom 16.08.1999, auf die ein Jahr und zehn Monate frühere Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit bezogen sein - kann nicht als sachwidriges Auswahlkriterium angesehen werden. Zwar dürfte angesichts des Umstandes, daß beide Konkurrenten bereits seit mehr als 20 Jahren im Schuldienst stehen, schwerlich damit argumentiert werden können, der zwei oder drei Jahre länger im Dienst befindliche Beigeladene weise eine umfassendere praktische Berufserfahrung auf. 21 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123. 22 Andererseits ist der Dienstvorgesetzte nach ständiger Rechtsprechung der beschließenden Kammer sowie des OVG NW 23 - vgl. Beschluß vom 28.05.2998 - 2 L 4902/97 - m.w.N. - 24 nicht verpflichtet, die Reihenfolge der Hilfskriterien nach dem Grad des Leistungsbezugs zu gestalten. Auch eher sozialen Belangen Rechnung tragende Umstände, wie höheres Dienst- oder Lebensalter, können - zumal bei Beamten, die sich der Altersgrenze nähern - unter Bewerbern, die ausweislich der letzten Beurteilung gleich qualifiziert sind, als Auswahlkriterien herangezogen werden. Dies gilt vorliegend um so mehr, als sich sonstige zu Gunsten der Antragstellerin sprechende - leistungsnähere - Gesichtspunkte nicht aufdrängen. So haben Antragstellerin und Beigeladener in ihren vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen - vom 21.03.1990 bzw. 29.11.1996 - gleichermaßen das Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll" erhalten. 25 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Mit Rücksicht darauf, daß der Beigeladene keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, daß er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. 26 Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 27