Urteil
13 K 1136/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:0928.13K1136.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der Schülerfahrkosten ihres am 13. September 1985 geborenen Sohnes U, der im Schuljahr 1998/99 die 6. Klasse der Städtischen Gemeinschaftshauptschule an der Lstraße in N besuchte. 3 Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. November 1998 ab, weil der kürzeste zumutbare Schulweg die festgesetzte Richtgrenze von 3,5 km nicht überschreite und auch nicht besonders gefährlich sei. 4 Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Der Schulweg sei länger als 3,5 km. Auch sei er besonders gefährlich. Er führe teilweise an einer stark befahrenen Landstraße ohne Fußweg entlang. Um den Schulweg zu Fuß zu bewältigen, müsse ihr Sohn am Morgen bereits um 6.30 Uhr losgehen. Auch leide er seit Geburt an einem Herzfehler, so daß ihm ein derart langer Weg nicht zuzumuten sei. Ein in der Nachbarschaft wohnendes Kind erhalte Schülerfahrkostenerstattung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus: Der Schulweg sei nur 2,8 km lang. Er verfüge in seiner gesamten Länge über befestigte Gehwege, sei ausreichend beleuchtet und könne an verkehrsreichen Straße mittels Ampeln überquert werden. Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 13. Januar 1999 seien die gesundheitlichen Gründe nicht so schwerwiegend, daß sie die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwingend erforderlich machten. 5 Die Klägerin hat am 17. Februar 1999 Klage erhoben. Sie führt aus: Der Schulweg stelle für ihren Sohn insbesondere bei Dunkelheit eine große Gefahr dar. Er grenze zum Teil an Wald und sei teilweise kaum beleuchtet. Ihr Sohn müsse den Weg alleine zurücklegen. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. November 1998 und seines Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung ihres Sohnes U zur Städtischen Gemeinschaftshauptschule an der Lstraße in N im Schuljahr 1998/99 zu übernehmen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 11 Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9. Juli 1999 hat der Einzelrichter die Örtlichkeit des Schulweges in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten Niederschrift vom 21. September 1999 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis gegeben haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). 14 Die Klage ist nicht begründet. 15 Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung von Schülerfahrkosten. 17 Nach §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 Schulfinanzgesetz (SchFG) in Verbindung mit §§ 1 und 4 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)gehören zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne des § 7 SchFG notwendig entstehen (Schülerfahrkosten). Aus dieser Bestimmung kann nach ständiger Rechtsprechung ein auf Kostenerstattung gerichteter Anspruch zugunsten desjenigen erwachsen, der mit seinen Mitteln die Kosten für die Schülerbeförderung trägt oder tragen würde. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung, weil die in der Schülerfahrkostenverordnung festgelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. 19 Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern (§ 5 Abs. 1 SchfkVO). Sie entstehen notwendig, wenn die Länge des Schulweges in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I - wie hier den Sohn der Klägerin - mehr als 3,5 km beträgt. Diese Entfernungsgrenze wird hier nicht überschritten. Eine vom Beklagten durchgeführte Messung hat 2,8 km ergeben. Wie die Klägerin mitgeteilt hat, hat eine von ihr selbst mittels eines Kraftfahrzeugtachometers durchgeführte Messung auch nur 3,2 km ergeben. Nach den Vorschriften der SchfkVO ist die Bewältigung eines bis zu 3,5 km langen Schulweges mit dem damit verbundenen Zeitaufwand ohne weiteres zumutbar. Für den Sohn der Klägerin dürfte der Zeitaufwand angesichts der Länge des Weges im übrigen kaum mehr als eine Stunde betragen, auch wenn man berücksichtigt, daß er wegen eines von der Klägerin angegebenen Herzfehlers zu große Anstrengungen, d. h. zu rasches Gehen, vermeiden muß. 20 Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten zum einen dann notwendig, wenn der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muß (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). So ist das hier jedoch nicht. Wie die Klägerin angegeben hat, leidet ihr Sohn zwar seit der Geburt an einem Herzfehler. Wegen dieses Herzfehlers ist er jedoch schon mehrere Jahre nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Auch ist er deswegen nicht vom Schulsport befreit. Wohl muß er nach Beobachtungen der Klägerin übermäßiges Sporttreiben, etwa beim Schwimmen oder beim Fußballspielen, vermeiden. Damit in Übereinstimmung hat, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt, Frau Stadtärztin I vom Gesundheitsamt des Beklagten unter dem 13. Januar 1999 die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 SchfkVO verneint. Allerdings kann der Sohn der Klägerin, um schädliche Überanstrengungen zu vermeiden, möglicherweise nicht ganz so schnell gehen, wie ein völlig gesunder Mitschüler. 21 Des weiteren besteht unabhängig von der Länge des Schulweges ein Anspruch auf Kostenerstattung dann, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO). Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder ohne begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO). 22 Die Voraussetzungen des zuletzt genannten § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO liegen hier nicht vor. Auf dem gesamten Schulweg sind Gehwege oder begehbare Randstreifen vorhanden. Eine Ausnahme bildet nur ein Teilstück der L1straße. Bei ihr handelt es sich jedoch um eine ruhige Anliegerstraße mit Einbahnregelung. Belebtere Straßen können ausnahmslos an Fußgängerampeln überquert werden. 23 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO liegen ebenfalls nicht vor. Der Schulweg ist nicht besonders gefährlich. Dieses Tatbestandsmerkmal beschreibt - wie eine Auslegung ergibt - eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern. Demnach sind die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, insbesondere im Straßenverkehr, häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich. Bei der erforderlichen Einschätzung der Gefährdung ist demnach ein Fehlverhalten des Schülers oder ein rücksichtsloses, grob verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um Vorgänge, die sich zu jeder Zeit an beliebiger Stelle ereignen können, die aber nicht gerade in der Eigenheit des zu betrachtenden Schulweges begründet sind. Ebensowenig ist die entferntere Wahrscheinlich in Betracht zu ziehen, daß Ampelanlagen ausfallen oder Teile von Gehwegen wegen Reparaturarbeiten längere Zeit nicht benutzt werden können. Bei der Einschätzung der Gefährdung ist auf die Situation einer Schülerin oder eines Schülers in dem Alter, das zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes erreicht war, abzustellen, hier also auf ein Alter von 12 Jahren. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 15. Dezember 1990 - 16 A 2578/89 -. 25 Eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges kann sich auch aus einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstigen Gewalttätern auf dem Schulweg ergeben. Sie ist dann zu bejahen, wenn der betreffende Schüler (z. B. aufgrund des Alters oder des Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört oder wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. 26 Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 - . 27 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist hier der Schulweg nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren. Der Schulweg ist nicht geeignet, Kinder unbeobachtet anzugreifen. Zwar gibt es in der Nähe eines erheblichen Teils des Schulweges keine Wohnbebauung, so daß von da bei einem eventuellen Angriff eines Straftäters keine Hilfe erwartet werden kann. In diesen Bereichen verläuft der Schulweg jedoch stets neben Straße, die nicht unerheblich von Kraftfahrzeugen befahren werden. Auch haben die Verkehrsteilnehmer einen weitgehend ungehinderten Blick auf den als Gehweg ausgestatteten Schulweg neben der Straße. Zwar verläuft der Gehweg an der N1-Straße auf einem Teilstück in einem Abstand von etwa 10 m von der Fahrbahn. Es ist hier aber ohne weiteres möglich, in der Nähe der Fahrbahn über den dort befindlichen Rasenstreifen zu gehen. Auch in den Monaten November bis Februar, wenn es während des morgendlichen Schulweges noch dunkel ist, gewährleisten die vorhandene Straßenbeleuchtung und in gewissem Umfang auch die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge eine ausreichende Erkennbarkeit der Schüler für Passanten. Diese kann in zumutbarer Weise durch Ausstattung etwa reflektierender Kleidung noch erhöht werden. Schüler können daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kraftfahrern, die die neben dem Schulweg liegende Straße benutzen, rechnen. Bei der Bewertung der Gefährlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts davon auszugehen, daß sich Passanten rechtmäßig verhalten und erforderliche Hilfe leisten werden. Zumindest wird ein potentieller Täter die für ihn damit verbundene Gefahr bei der Auswahl des Tatortes berücksichtigen. 28 Schließlich verweist die Klägerin noch auf ein Kind in der Nachbarschaft, dem - wie sie sagt - Schülerfahrkostenerstattung gewährt worden ist. Dem Gericht ist dieser Fall nicht bekannt. Möglicherweise liegen besondere Umstände vor, die einen Anspruch auf Schülerfahrkosten rechtfertigen. Aber selbst wenn der Beklagte in diesem Fall Schülerfahrkosten zu Unrecht gewährt hätte, hätte die Klägerin keinen Anspruch, ebenso behandelt zu werden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30