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Urteil

9 K 12887/96

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:0617.9K12887.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 12. September 1996 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises N vom 21. November 1996 verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe ihres Bauantrages vom 14. Oktober 1995 die Errichtung eines Satteldaches mit Dachausbau auf dem Grundstück I1-Straße 32 in S zu genehmigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1 mit der postalischen Bezeichnung >I1-Straße 32< in S. 3 Das Grundstück ist genehmigterweise mit einem eingeschossigen, unterkellerten und mit einem Flachdach eingedeckten freistehenden Einfamilienhaus nebst grenzständig errichteter Garage bebaut. Entlang der südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft die >I1-Straße<, entlang der westlichen Grundstücksgrenze ein öffentlicher Weg; jenseits dieses Weges erstreckt sich eine ausgedehnte Grünfläche. Vom klägerischen Grundstück aus in östlicher Richtung betrachtet schließen sich weitere fünf Grundstücke mit der Bezeichnung >I1-Straße 30, 28, 26, 24 und 22< an, die gleichfalls mit freistehenden, eingeschossigen Einfamilienhäusern bebaut sind. Während die Häuser Nr. 22 und 30 ebenfalls Flachdächer tragen, weisen die Häuser Nr. 24, 26 und 28 genehmigterweise jeweils unter Erteilung einer Befreiung durch den Beklagten traufständige Satteldächer auf, wobei sich bei den Häusern 24 und 26 Dachgauben gegenüberliegen. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 145b 1. Änderung der Stadt S vom 30. April 1973, der für diese Grundstücke eine Geschoßflächen-zahl von 0,4 und gestalterisch Flachdach - >FD< - festsetzt. 4 Wegen fortschreitender Undichtigkeit des Flachdaches beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 1995 beim Beklagten, ihr die Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Hauses um ein - traufständiges - Satteldach und zum Ausbau dieses Daches zu einer abgeschlossenen Wohnung nebst Anlegung eines Stellplatzes auf dem Grundstück zu erteilen. Unter dem 2. Juli 1996 beantragte die Klägerin weiterhin die Erteilung einer Abweichung von der Festsetzung >FD< des oben genannten Bebauungsplanes. 5 Den Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1996 ab mit der sinngemäßen Begründung, die beabsichtigte Aufstockung mit einem Satteldach widerspreche der Festsetzung >FD< des Bebauungsplanes; außerdem werde die zulässige Geschoßflächenzahl um 0,08 überschritten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung oder einer Abweichung lägen nicht vor. Wegen der Begründung im übrigen wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. 6 Den hiergegen unter Hinweis der Klägerin auf die mit Satteldächern versehenen Häuser >I1-Straße 24, 26, 28 sowie 19 und 27< erhobenen Widerspruch vom 19. September 1996 wies der Oberkreisdirektor des Kreises N mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 1996 im wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und beanstandete mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 3. Dezember 1996 die seiner Auffassung nach rechtswidrigerweise erteilten Genehmigungen für die Häuser Nr. 19, 24, 26 und 28. 7 Am 17. Dezember 1996 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil die entgegenstehende Festsetzung >FD< des Bebauungsplanes letztlich unwirksam sei und sich das beabsichtigte Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Wegen der Klagebegründung im einzelnen wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 12.09.1996 sowie des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors N vom 21.11.1996 den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Bauantrag vom 14.10.1995 die Errichtung eines Satteldaches mit Dachausbau auf dem Grundstück I1-Straße 32 in 0000 S zu genehmigen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und bezieht sich insoweit im wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. 13 Der Berichterstatter hat am 20. April 1999 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom 20. April 1999 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. 16 Die Ablehnung des Bauantrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§§ 63 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). 18 Seine Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil sich der hier in Rede stehende Bebauungsplan E 145b als unwirksam erweist. 19 Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung bereits wegen mangelnder Dokumentenbeständigkeit - 20 vgl dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom 10. Oktober 1994 - 7a D 101/92.NE - - 21 unwirksam ist, weil - von den Aufstellungsvorgängen abgesehen - die Ursprungsfassung des Bebauungsplanes dem Gericht nur unvollständig in Gestalt einer schlecht lesbaren Fotokopie von Blatt 2 des Planes hat vorgelegt werden können; das Original des Planes und auch eine Kopie seines Blattes 1 sind derzeit nicht auffindbar. 22 Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem anderen Mangel, der seine Unwirksamkeit nach sich zieht. Der Rat der Stadt S hat den Plan am 29. August 1969 als Satzung beschlossen. Wie aus der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Begründung des Bebauungsplanes vom 3. Juni 1969 hervorgeht, enthielt er für >höhere Wohnbauten (dreigeschossig und mehr)< die gestalterische Festsetzung >Flachdach<, >um eine einheitliche Gesamterscheinung der im wesentlichen das dortige Ortsbild prägenden größeren Blöcke zu erreichen<. Der Regierungspräsident in E hat den Plan gemäß § 11 Bundesbaugesetz - BBauG - unter Auflagen mit Verfügung vom 8. Dezember 1969 genehmigt. Indessen gab es zu diesen Zeitpunkten für die Aufnahme einer solchen gestalterischen Festsetzung im Sinne des § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1970 - BauO NW 1970 - in einen Bebauungsplan keine wirksame Rechtsgrundlage. 23 § 9 Abs. 2 BBauG vom 23. Juni 1960 ermächtigte die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Bebauungspläne auch Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen aufgenommen werden können. Im Zuge dessen bestimmte die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen dies in § 4 der 1. Verordnung zur Durchführung des BBauG vom 29. November 1960 - 1. DVO BBauG -. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 9 Abs. 2 BBauG reichte jedoch nicht aus, um die Landesregierung wirksam zum Erlaß von § 4 der 1. DVO BBauG zu ermächtigen, weil Bestimmungen baugestalterischer Art in die Kompetenz des Lan-desgesetzgebers fallen, 24 vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 1966 - 1 A 56/65 -, BRS 17 Nr. 13. 25 Die deshalb erforderliche Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers ist erst mit Erlaß der BauO NW 1970 vom 27. Ja- nuar 1970 in deren § 103 Abs. 3 Satz 4 geschaffen worden. Vor diesem Zeitpunkt in einen Bebauungsplan hierzulande aufge-nommene baugestalterische Festsetzungen sind deshalb - wie hier - in Ermangelung einer wirksamen landesgesetzlichen Rechtsgrundlage unwirksam. 26 Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan E 145b auch in der Fassung seiner 1. Änderung an einem Mangel, der jedenfalls - auch - zu deren Unwirksamkeit führt. Zwar hat der Regie-ungspräsident in E den als Satzung am 3. Oktober 1972 beschlossenen Bebauungsplan E 145b 1. Änderung mit Verfügung vom 31. Januar 1973 nach § 11 BBauG genehmigt, nicht aber zusätzlich nach §§ 77 Abs. 1 Nr. 2, 103 Abs. 1 BauO NW 1970, wie dies wegen der Aufnahme gestalterischer Festsetzungen wie Flachdach - FD - in den Bebauungsplan notwendig gewesen wäre. 27 Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 14. Mai 1987 - 9 K 4499/85 - folgendes ausgeführt: 28 > Eine derartige Genehmigung läßt sich den vorgelegten Aufstellungsakten des Bebauungsplans nicht entnehmen. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten E ist ausdrücklich nur nach § 11 BBauG erfolgt. Sie kann nicht gleichzeitig auch als Genehmigung im Sinne von § 103 BauO NW 1970 ausgelegt werden. Inhalt und Begründung der Genehmigungsverfügung lassen in keiner Weise erkennen, daß sich der Regierungspräsident E auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften inhaltlich auch mit den gestalterischen Festsetzungen befaßt hat. Dies ist aber Voraussetzung dafür, die Genehmigung nach § 11 BBauG auch als solche nach § 103 BauO NW 1970 aufzufassen. ... Hinzu kommt, daß hier der Antrag des Beklagten an den Regierungspräsidenten E, den Bebauungsplan zu genehmigen, sich ausdrücklich nur auf die Genehmigung nach § 11 BBauG bezog. Dies belegt, daß sich weder die Stadt S noch der Regierungspräsident bewußt waren, daß zusätzlich zu der Genehmigung nach § 11 BBauG auch im Hinblick auf die allein nach Landesrecht zu beurteilenden gestalterischen Festsetzungen eine Genehmigung nach § 103 BauO NW 1970 erforderlich war. Mangels Genehmigung sind folglich die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. E 145b - erste Änderung - unwirksam.< 29 Diese Unwirksamkeit in den Bebauungsplan aufgenommener gestalterischer Festsetzungen zieht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes nach sich, 30 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteile vom 28. November 1985 - 7a NE 72/83 - und vom 5. März 1990 - 7a NE 46/87. 31 Dem Bauvorhaben der Klägerin steht die hier mangels wirksamer Bebauungspläne heranzuziehende Vorschrift des § 34 BauGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben unter anderem zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bau-weise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 32 Ob baugestalterische Fragen wie die hier streitige Dachform im Rahmen von § 34 BauGB überhaupt von Belang sind, erscheint zweifelhaft, weil diese Vorschrift auf planungsrechtliche, also städtebauliche Gesichtspunkte abstellt. Aber selbst wenn der Gesichtspunkt der Baugestaltung auch städtebaulich von Bedeutung sein sollte, kann sich eine unterschiedliche Dachform jedenfalls nicht in nachteiliger Weise auf das Ortsbild im Sinne des § 34 BauGB auswirken. 33 Weil es sich bei dieser Vorschrift um eine planungsrechtliche Vorschrift handelt, kann auch der Begriff des Ortsbildes nur in städtebaulich-planungsrechtlichem Sinne verstanden werden; nur bei entsprechender städtebaulicher Relevanz kommt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes in Frage. Die Dachform eines Hauses wirkt sich indessen nur auf das äußere Erscheinungsbild dieses Hauses sowie allenfalls der unmittelbaren Nachbarhäuser aus. Städtebauliche Relevanz hat sie nicht. Daher scheidet eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf das Ortsbild im Sinne des § 34 BauGB aus, 34 vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1979 - VII A 271/78 -, BRS 35 Nr. 130. 35 Im übrigen befinden sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks fünf Wohngebäude mit Satteldächern, davon allein drei in der Reihe freistehender Wohnhäuser, zu der auch das klägerische Wohnhaus gehört. 36 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Bauvorhaben der Klägerin in die nähere Umgebung ein. 37 Dies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende Grundflächenzahl von 0,46 bzw. 0,48, soweit diesem relativen Maßstab überhaupt eine Bedeutung für die Frage des Sicheinfügens zukommt, weil er in der Örtlichkeit - wie hier auch - häufig nur schwer ablesbar ist, 38 vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277; OVG NW, Beschluß vom 30. Juli 1996 - 10 A 1359/94 -. 39 Im übrigen hat der Beklagte mitgeteilt, daß sich die Grundflächenzahlen der mit traufständigen Satteldächern eingedeckten Häuser >I1-Straße 24, 26, 28< ebenfalls in diesem Rahmen bewegen. 40 Auch mit der an der rückwärtigen Giebelwand des klägerischen Hauses projektierten Außentreppe als Zugang zu der im Dachgeschoß geplanten Wohnung überschreitet das Vorhaben schon deshalb nicht den nach der Umgebungsbebauung beachtlichen Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche, weil es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil handelt. 41 Schließlich widerspricht das Bauvorhaben der Klägerin auch nicht dem nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot aus §§ 34 BauGB, 15 BauNVO. Soweit die abstandrechtlichen Vorschriften von § 6 BauO NW - wie hier - eingehalten sind, scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ohnehin aus, weil § 6 BauO NW innerhalb seines Sachbereichs abschließend regelt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet werden kann, 42 vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1996 - 10 A 4825/95 -. 43 Auch die Möglichkeit, von den Fenstern im geplanten Dachgeschoß des klägerischen Hauses das Nachbargrundstück >I1-Straße 30< einsehen zu können, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährt vom Grundsatz her keinen Schutz vor Einsichtnahme in das eigene Grundstück, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5, Beschluß vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 und Beschluß vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192. 45 Davon wird nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte oder vorhandene Nachbarbebauung wie etwa bei der sogenannten Gartenhof- oder Atriumhausbebauung gerade auf gegenseitigen Sichtschutz ausgerichtet ist - 46 vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. Juli 1980 - 10 B 240/80 -, BRS 36 Nr. 51, vom 5. und 20. Oktober 1993 - 10 B 1639/93 - und vom 18. Januar 1994 - 7 B 3277/93 -, 47 was hier in Ermangelung einer solchen besonderen Charakteristik der Bebauung nicht der Fall ist. 48 Der Klage war daher stattzugeben. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.