OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 K 4124/96

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:1999:0611.25K4124.96.00
10Normen
Originalquelle anzeigen
Tenor

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für

sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit

an das Sozialgericht Düsseldorf.

Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für ärztliche Gutachten, die die Klägerin im Vorfeld von Unterbringungen nach § 17 PsychKG für Personen, die bei der Beklagten krankenversichert sind, eingeholt hat. 1) Am 2. April 1995 brachte die Klägerin Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. xxxxxxxxx vom gleichen Tage gemäß § 17 PsychKG in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus unter. Am 13. April 1995 stellte Dr. xxxxxxxxx eine Rechnung über 29o,66 DM, die die Klägerin beglich. Unter dem 6. Juli 1995 bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung der Kosten. Die Beklagte teilte unter dem 17. August 1995 mit, daß eine Leistungspflicht der Kasse nicht bestehe; die Kosten der ärztlichen Untersuchung könnten nur der Ordnungsbehörde in Rechnung gestellt werden. Unter dem 26. September 1995 wies die Klägerin darauf hin, daß nach den Verwaltungsvorschriften zu § 38 PsychKG zu den Kosten der Unterbringung auch die Auslagen für ein nach § 17 PsychKG vorgeschriebenes ärztliches Zeugnis gehörten; nach § 38 PsychKG trage der Untergebrachte die Kosten, soweit sie nicht einem Träger der Sozialversicherung zur Last fielen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab; es handele sich bei der Untersuchung und der Ausstellung des Attestes nicht um eine Leistung, die sie im Rahmen des § 27 SGB V zur Verfügung stellen könne. Mit ihrem Widerspruch vom 1o. November 1995 vertrat die Klägerin die Auffassung, bei der fraglichen ärztlichen Untersuchung handele es sich um eine Krankenbehandlung i.S.d. § 11 SGB V. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei Teil der Krankenbehandlung. Gemäß §§ 11 Nr. 4, 27 Nr. 1 und Nr. 5, 39 Abs. 1, 1o7 SGB V sei die ärztliche Untersuchung und die Unterbringung des psychisch Erkrankten zu ersetzen. Der Umfang der zu erstattenden Kosten ergebe sich unmittelbar aus den Verwaltungsvorschriften zu § 38 PsychKG, wonach zu den Kosten der Unterbringung auch die Kosten für das ärztliche Gutachten gehörten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Dezember 1995 zurück mit der Begründung, vor einer Unterbringung sei nach § 9 PsychKG eine ärztliche Untersuchung erforderlich, deren Kosten nach § 37 PsychKG die Kreise bzw. kreisfreien Städte zu tragen hätten. Die fraglichen Kosten zählten nicht zur ärztlichen Heilbehandlung. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, beim zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben. 2) Am 22. Oktober 1995 brachte die Klägerin Frau xxxxxxx xxxxxxx aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. xxxxxxxx vom gleichen Tage gemäß § 17 PsychKG in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus unter. Am 3o. Oktober 1995 stellte Dr. xxxxxxxx eine Rechnung über 229,1o DM, die die Klägerin beglich. Unter dem 3. November 1995 bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung der Kosten, die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 38 PsychKG zu den Kosten der Unterbringung zählten und nach § 38 Abs. 1 PsychKG von der Beklagten zu erstatten seien. Die Beklagte lehnte unter dem 2o. November 1995 eine Zahlung ab mit dem Hinweis, nach dem PsychKG und dem OBG NW seien die Aufgaben der Gesundheitsämter und der Ordnungsbehörden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; für ihre - der Beklagten - Beurteilung seien die Bestimmungen des SGB und ihrer Versicherungsbedingungen und nicht die Verwaltungsvorschriften zum PsychKG maßgeblich. Die Kosten des zur Unterbringung nach § 12 PsychKG erforderlichen ärztlichen Zeugnisses könnten nur der einleitenden Ordnungsbehörde in Rechnung gestellt werden. Sie - die Beklagte - sei nicht leistungspflichtig. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, daß sie die Kosten der anschließenden Unterbringung übernommen habe. Hierfür sei ein Einleitungsgutachten nicht erforderlich; für die Leistungsgewährung reiche die Verordnung von Krankenhauspflege aus. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 23. November 1995 und 7. Dezember 1995 entgegen, wiederholte ihre Rechtsauffassung aus dem Schreiben vom 1o. November 1995 im erstgenannten Fall und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 13. Dezember 1995 lehnte die Beklagte den Erstattungsantrag ab. 3) Am 17. Februar 1996 brachte die Klägerin Frau xxxxxxxxxxxxxx aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. xxxxxx vom gleichen Tage gemäß § 17 PsychKG in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus unter. Am 18. Februar 1996 stellte Dr. xxxxxx eine Rechnung über 16o,22 DM, die die Klägerin beglich. Mit undatiertem Schreiben bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung der Kosten, wobei sie ihre Ausführungen zur Kostentragungspflicht nach § 38 PsychKG wiederholte. Unter dem 6. März 1996 lehnte die Beklagte die Erstattung ab und wiederholte ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 2o. November 1995 im zweitgenannten Fall. Die Klägerin hat am 6. April 1996 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig. Dieser sei eröffnet, da es vorrangig um die Auslegung der §§ 17, 38 PsychKG gehe, während die im sozialgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Eintrittspflicht der Beklagten für ihre Mitglieder ebensowenig streitig sei wie der Umstand, daß es sich bei der ärztlichen Untersuchung nach § 17 PsychKG um eine normale Heilbehandlung im Sinne des Sozialgesetzbuches handele. In der Sache sei die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 679,98 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, § 38 PsychKG regele nicht die Kostenerstattung zwischen der Klägerin als Ordnungsbehörde und ihr am Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Untersuchungskosten seien von der Klägerin nach §§ 9, 37 PsychKG zu tragen. Im übrigen unterfielen die Kosten der ärztlichen Begutachtung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nicht dem für sie maßgeblichen Leistungskatalog des SGB; solche Begutachtungen seien weder Teil einer an den Zielen des § 27 SGB V ausgerichteten Behandlung, noch könnten sie als Tätigkeit zur Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten nach § 28 SGB V gewertet werden, sondern sie dienten lediglich der Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für eine Maßnahme der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Hiernach dürfte statt des Verwaltungsrechtsweges der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. II. Die Klage ist im Verwaltungsrechtsweg unzulässig, da sie im Sinne des § 4o Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 SGG, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheiden. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit, denn maßgeblich für die von der Klägerin geltend gemachte Leistungspflicht der Beklagten ist die Vorschrift des § 27 SGB V. Nicht maßgeblich ist hingegen - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Vorschrift des § 38 PsychKG NW und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift. Diese Vorschrift regelt nicht die Kostentragungspflicht des Trägers der Sozialversicherung, sondern lediglich in Abgrenzung zur Kostentragungspflicht der Kreise und kreisfreien Städte nach § 37 PsychKG NW für die Kosten der Hilfe (2., 3. und 6. Abschnitt des PsychKG NW) die Kostentragungspflicht für die Unterbringung (5. Abschnitt des PsychKG); die Regelung „soweit sie nicht ... einem Träger der Sozialversicherung ... zur Last fallen" in § 38 Abs. 1 PsychKG NW bedeutet keine Begründung einer Kostentragungspflicht des Sozialversicherungsträgers, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf eine etwa bestehende Kostentragungspflicht aus anderen Vorschriften. Eine gegenteilige Auslegung der Vorschrift im Sinne der Klägerin ist auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich, denn der Bund hat mit dem Erlaß des Sozialgesetzbuches von der konkurrierenden Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abschließend Gebrauch gemacht mit der Folge, daß landesrechtliche Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht mehr zulässig sind; bei einem Verständnis des § 38 PsychKG NW im Sinne der Klägerin wäre die Vorschrift verfassungswidrig. Die Regelungen des SGB sind abschließend, wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 11, § 21 SGB-AT ergibt; Gegenstand der sozialen Rechte sind hiernach die „in diesem Gesetzbuch vorgesehenen" Sozialleistungen. Dem entspricht speziell für die Krankenversicherung § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach die Krankenkassen dem Versicherten „die im Dritten Kapitel genannten Leistungen" zur Verfügung stellen. Hierzu gehört § 27 SGB V, so daß entscheidend die Frage ist, ob die ärztliche Begutachtung nach § 17 Abs. 1 PsychKG NW im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V notwendig ist, „um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern". Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Klageschrift (Seite 3 unten) ist dies gerade nicht unstreitig, sondern wird von der Beklagten in Abrede gestellt (Seite 3 der Klageerwiderung). Nach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit danach gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG an das Sozialgericht Düsseldorf zu verweisen, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. Dort wird ggf. auch zu klären sein, ob das Begehren der Klägerin im zweitgenannten, evtl. auch im erstgenannten Fall bereits durch Bescheide der Beklagten bestandskräftig abgelehnt ist. Dieser Beschluß ist - nach Rechtsmittelverzicht in der mündlichen Verhandlung - unanfechtbar.