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Beschluss

DGH 3/25

Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Verfahren über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte eines Richters nach § 97 LRiG LSA (juris: RiG ST 2011) ist § 146 Abs. 4 VwGO nicht anwendbar.(Rn.2) 2. Das Beschwerdegericht kann auf die Einholung einer Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe nach § 148 Abs. 1 VwGO verzichten, wenn die Vorlage der Sache an das erstinstanzliche Gericht zu Verzögerungen führen würde, die mit dem Eilbedürfnis der Entscheidung nicht vereinbar wären.(Rn.3) 3. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte eines Richters nach § 97 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA (juris: RiG ST 2011).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 18. Februar 2025 - DG 4/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte eines Richters nach § 97 LRiG LSA (juris: RiG ST 2011) ist § 146 Abs. 4 VwGO nicht anwendbar.(Rn.2) 2. Das Beschwerdegericht kann auf die Einholung einer Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe nach § 148 Abs. 1 VwGO verzichten, wenn die Vorlage der Sache an das erstinstanzliche Gericht zu Verzögerungen führen würde, die mit dem Eilbedürfnis der Entscheidung nicht vereinbar wären.(Rn.3) 3. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte eines Richters nach § 97 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA (juris: RiG ST 2011).(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 18. Februar 2025 - DG 4/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 97 Abs. 2 Satz 2 LRiG LSA i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO). Die Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO, die im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO u.a. eine Frist für die Begründung der Beschwerde, bestimmte Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe und eine Überprüfung nur der dargelegten Gründe durch das Beschwerdegericht regelt, ist im Beschwerdeverfahren beim Dienstgerichtshof für Richter nicht entsprechend anwendbar. § 97 Abs. 2 Satz 2 LRiG LSA verweist im Hinblick auf die Beschwerde allgemein auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ohne speziell auf die Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO Bezug zu nehmen. Das Verfahren über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte ist kein in § 146 Abs. 4 VwGO genanntes Verfahren, sondern ein Verfahren sui generis (vgl. DGH Bbg, Beschluss vom 30. August 2012 - DGH Bbg 5.12 - juris Rn. 8). Die Regelung des § 65 Abs. 3 DG LSA, die im Disziplinarverfahren für das Beschwerdeverfahren eine entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO anordnet, ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, weil § 97 Abs. 2 Satz 2 LRiG LSA unmittelbar auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweist und es keinen Hinweis darauf gibt, dass der Gesetzgeber im Verfahren nach § 97 LRiG LSA nur eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten gewollt hat (vgl. zu ähnlichen Regelungen des BbgRiG und BbgLDG: DGH Bbg, a.a.O. Rn. 12). 2. Der Dienstgerichtshof ist nicht gehalten, eine Entscheidung des Dienstgerichts über die Abhilfe oder Nichtabhilfe gemäß § 148 Abs. 1 VwGO einzuholen. Die Vorschrift über das Abhilfeverfahren ist eine Ordnungsvorschrift, die gegenüber dem Gebot effektiven Rechtschutzes zurücktritt (VGH BW, Beschluss vom 13. Juli 1990 - 9 S 1480/90 - juris). Die Vorlage der Sache an das Dienstgericht für eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung würde zu erheblichen Verzögerungen führen, die mit dem Eilbedürfnis der Entscheidung über eine vorläufige Maßnahme nicht vereinbar wären (vgl. dazu VGH BW, a.a.O. Rn. 1; OVG MV, Beschluss vom 10. November 2010 - 10 O 92/10 - juris Rn. 9; DGH Bbg, a.a.O. Rn. 14). 3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Dienstgericht hat dem Antragsgegner zu Recht gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt. Die Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte sind erfüllt. Der Dienstgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, denen er folgt. Das amtsärztliche Gutachten vom 26. November 2024 kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Gesamtschau der Befunde und unter Berücksichtigung des sich über viele Jahre erstreckenden Krankheitsverlaufs und der Schmerzintervalle kein positives Leistungsbild beschreibbar und von einer Dienstunfähigkeit für 24 Monate auszugehen sei. Der Dienstgerichtshof sieht - wie bereits das Dienstgericht - keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Ebenfalls teilt der Dienstgerichtshof die Auffassung des Dienstgerichts, dass es sich bei dem Vorbringen des Antragsgegners, seine Dienstfähigkeit werde demnächst wieder eintreten, um eine subjektive Einschätzung handelt, für deren Richtigkeit es angesichts der gegenteiligen ärztlichen Feststellungen und des schon jahrelang andauernden Krankheitsbildes keine Anhaltspunkte gibt. Das Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2025, er sei „inzwischen nahezu vollständig genesen“, so dass „nach Ablauf des aktuell bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses bis zum 09.06.2025 eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit bestehen wird“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch insoweit handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, mit der die Feststellungen der Amtsärztin nicht in Frage gestellt werden. Der Antragsgegner hat weiterhin keinerlei ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, die Zweifel an dem amtsärztlichen Gutachten begründen und die Richtigkeit seiner Prognose belegen könnten. Auch der Dienstgerichtshof hält die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte für geboten, weil der Einsatz des Antragsgegners als dienstunfähiger Richter den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen würde und damit ein erhebliches Risiko für den Rechtsfrieden bestünde. Wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, scheitert die Notwendigkeit der Maßnahme nicht daran, dass der Antragsgegner bekundet hat, nicht zu beabsichtigen, seinen Dienst wieder anzutreten, bevor seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei. Das Dienstgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit gearbeitet habe, obwohl sein Zustand dies offenbar nicht zugelassen habe. Es hat darauf hingewiesen, dass sich Vertreter von Verfahrensbeteiligten über offensichtlich krankheitsbedingte Mängel der Sitzungsleitung des Antragsgegners beschwert hätten. Diese Umstände werden vom Antragsgegner nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Vorbringen des Antragsgegners, er habe „seit dem 30.05.2025“ (gemeint ist offenbar der 30. Mai 2024), bis zum 18. Februar 2025 (dem Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts) und darüber hinaus keinen Dienst geleistet, keine Zweifel an der Erforderlichkeit der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte. Das Dienstgericht hat dieses Vorbringen bereits zutreffend gewürdigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits am 20. Juni 2024 beim Dienstgericht beantragt hatte, dem Antragsgegner die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen, und deshalb viel dafür spricht, dass der Antragsgegner lediglich ein Wohlverhalten vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens zeigen wollte. Auch die Umstände, dass der Antragsgegner seinen Zustand (bis zum 29. April 2024) lediglich als „gesundheitliche Einschränkung“ bezeichnet hat und - ohne entsprechenden ärztlichen Befund - davon ausgeht, seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit zum 9. Juni 2025 wieder zu erlangen haben, sprechen gegen seine Einsicht und Bereitschaft, abweichend von seinem früheren Verhalten von einer Arbeitstätigkeit bei bestehender Dienstunfähigkeit abzusehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 Satz 2 LRiG LSA i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 97 Abs. 2 Satz 2 LRiG LSA i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.