Urteil
4 K 517/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0301.4K517.12.0A
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Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Postzustellers, der nach den rechtskräftigen Feststellungen eines Strafurteils drei Handys im Wert von insgesamt 528,74 € entwendet hat und bei dem durchgreifende Milderungsgründe fehlen (Entfernung).(Rn.35)
Tenor
I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Disziplinierung eines Postzustellers, der nach den rechtskräftigen Feststellungen eines Strafurteils drei Handys im Wert von insgesamt 528,74 € entwendet hat und bei dem durchgreifende Milderungsgründe fehlen (Entfernung).(Rn.35) I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die gemäß §§ 45, 34, 52 Abs. 1 BDG zulässige Disziplinarklage ist im Sinne des Antrags der Klägerin begründet. Der Beklagte hat - vorsätzlich - ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen (I.) und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (II.). I. 1. Das unter II. des Tatbestandes geschilderte Verhalten steht aufgrund der zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts fest; hieran ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden.1 Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen.2 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2009, § 23, Rdnrn. 7 ff.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2009, § 23, Rdnrn. 7 ff. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen und hierzu eine erneute Prüfung durchzuführen. Eine solche ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Mit dieser Formulierung ist der Gesetzgeber letztlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gefolgt, wonach das Disziplinargericht - soweit die Bindungswirkung reichte - seine eigene Auffassung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen durfte und daher strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhten, auch dann für das Disziplinargericht bindend waren, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich oder gar naheliegend hielt. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ist mithin auf Fälle beschränkt, in denen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils erhebliche Zweifel bestehen, wobei nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden kann, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.3 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; Beschluss vom 28.12.2011 - 2 B 74/11 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris.Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; Beschluss vom 28.12.2011 - 2 B 74/11 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die in Rede stehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: "Der Sachverhalt zu Ziffer 2 steht fest auf Grund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten A. Zu den Sachverhalten Ziffern 1. und 3. lässt er sich dahingehend ein, er habe diese Handys käuflich erworben, und zwar von einem ihm unbekannten Mitarbeiter einer Fremdfirma, der im Zustellzentrum tätig gewesen sei. Diese Person habe ihn angesprochen und gefragt, ob er Interesse an einem günstigen Handy habe, er habe diese Handys dann für 120.- bis 130.- € gekauft, ohne nachzufragen, wo sie herkommen, darüber habe er sich keine Gedanken gemacht. Der Angeklagte ist jedoch auch insoweit durch die Beweisaufnahme im Sinne des festgestellten Sachverhalts überführt. Das Handy aus dem Sachverhalt Ziffer 1. war bestimmt für den Geschädigten …, dieser wohnt in einem Bezirk, der damals der Angeklagten B. als Zustellerin zugeteilt war. Der Angeklagte C., Vater des A., gab in der Hauptverhandlung unwiderlegt an, er habe dieses Handy benutzt, nachdem er es von seiner Frau erhalten habe, dabei habe er geglaubt, dass dieses ordnungsgemäß zum Zwecke des Verschenkens erworben worden sei. Die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugen … und …, hat ergeben, dass nach dem letzten Einscannen der Pakete in Speyer und dem Eintreffen der Pakete in … keine konkrete Zuordnung der nicht sofort ausgelieferten Pakete an einen bestimmten Zusteller erfolgt. Vielmehr werden Pakete, deren Zustellung am gleichen Tag nicht möglich ist, etwa weil bekannt ist, dass der Adressat als Behörde oder Betrieb samstags nicht geöffnet hat, im Zustellzentrum gelagert und sind dort allen Mitarbeitern, aber auch Mitarbeitern von Fremdfirmen durchaus zugänglich, bis sie am Folgetag ausgeliefert werden. Hieraus ist zu folgern, dass der Umstand, dass das Paket aus dem Sachverhalt Ziffer 1. im Zustellbezirk der Angeklagten B. auszuliefern war, nicht zu dem Rückschluss zwingt, die Angeklagte B. habe dieses Paket auch an sich gebracht. Die Einlassung der Angeklagten B., sie habe mit der Sache nichts zu tun, ist daher nicht zu widerlegen. Es ist durchaus möglich, dass die Pakete aus den Sachverhalten Ziffern 1. und 3. durch Dritte oder sogleich durch den Angeklagten A. in Besitz genommen wurden. Der Angeklagten B. war nicht nachzuweisen, dass sie das Paket je selbst in Besitz hatte. Ihr gegenüber war daher ein Tatnachweis nicht zu führen. Für alle anklagegegenständlichen Pakete steht jedoch fest - entweder durch die Ermittlungen oder durch die Einlassung des Angeklagten A. selbst -, dass diese zumindest zeitweise im Besitz des Angeklagten A. waren. Für das Paket zu Ziffer 2. räumt A. ausdrücklich ein, es aus dem ihm zur Zustellung anvertrauten Paketen an sich gebracht und das Handy zum eigenen Gebrauch in Besitz genommen zu haben. Das Paket Ziffer 1. war dem A. nie zugeteilt, es war zur Zustellung durch die Angeklagte B. vorgesehen. Der Angeklagte A. hatte daher zu keinem Zeitpunkt legalen Gewahrsam an ihm gehabt. Das Paket zu Ziffer 3. war im Zustellbezirk des Angeklagten A. auszuliefern. Bei ordnungsgemäßem Geschehensablauf hatte er an ihm Gewahrsam zum Zwecke der Auslieferung an den Empfänger erhalten. Der Angeklagte hätte sich damit im Fall der Ziffer 1. eigenmächtig Gewahrsam an dem Handy verschafft und nicht Gewahrsam durch seinen Arbeitgeber erhalten. Insoweit kommt daher eine Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) nicht in Betracht, es ist vielmehr der Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt. In den Ziffern 2. und 3. erhielt der Angeklagte A. als Zusteller im normalen Arbeitsablauf die Pakete mit den Handys zum Zwecke der Zustellung in seinem Bezirk. Wenn er sie bei dieser Gelegenheit für sich behielt, ist der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) in diesen beiden Fällen erfüllt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Handys von einer unbekannten dritten Person erhalten, erweist sich als Schutzbehauptung. Zwar ist es nach den Feststellungen in der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen, dass Dritte Pakete, hier die beiden fraglichen Handys im Zustellpunkt an sich brachten. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass zufälligerweise gerade 2 Pakete aus den Zustellbezirken gerade des Angeklagten A. oder seiner Lebensgefährtin durch einen unbekannten Dritten diesem angeboten werden, so dass hier davon auszugehen ist, dass der Angeklagte die ihm anvertrauten Gegenstände sich selbst zugeeignet hat wie das Handy gemäß Ziffer 2 des Sachverhalts. …" Diese Beweiswürdigung ist zwar nicht in jeder Hinsicht überzeugend, zumal sie mit der rechtlichen Würdigung vermengt wird. Jedoch ist sie gleichwohl folgerichtig, nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte. Insbesondere ist die Annahme, dass der Beklagte sich die Gegenstände selbst zugeeignet und nicht gutgläubig von einem Dritten erworben hat, bei der gegebenen Sachlage in der Tat die am nächsten liegende. Ob dabei die Beweislage für die erforderliche Überzeugungsbildung ausreicht oder verbleibende Restzweifel dem entgegen stehen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die die Disziplinarkammer - wie dargelegt - nicht anstelle des Strafgerichts vornehmen darf. Jedenfalls haben sich die Feststellungen des Amtsgerichts nicht zwischenzeitlich als offensichtlich unrichtig erwiesen; im Gegenteil ist nach wie vor ganz überwiegend wahrscheinlich, dass sie zutreffen. 2. Steht damit fest, dass sich der Beklagte durch mehrere Handlungen drei Handys im Wert von insgesamt 528,74 €, die ihm dienstlich anvertraut bzw. zugänglich waren, wissentlich zugeeignet hat und auch zueignen wollte, so hat er vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdelikts4 Vgl. hierzu nur Mayer in Hummel/Köhler/Meyer, BDG, Kommentar, 4. Auflage, 2009, 2. Teil, B.II.10. Rdnrn. 2 ff. m.w.N.Vgl. hierzu nur Mayer in Hummel/Köhler/Meyer, BDG, Kommentar, 4. Auflage, 2009, 2. Teil, B.II.10. Rdnrn. 2 ff. m.w.N. begangen; hierin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung (heute: § 61 Sätze 2 und 3 BBG). II. Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist richtungweisend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.5Vgl. grundlegend das Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.Vgl. grundlegend das Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695. Ein Zugriffsdelikt der hier in Rede stehenden Art, d.h. die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder oder Güter, hat ein sehr hohes Eigengewicht und ist allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören.6 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 m.w.N.Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 m.w.N. Daher ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit (ca. 50 €) deutlich übersteigen. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen zunächst die von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (handeln in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) erfassen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen, das heißt in ihrer Gewichtung den so genannten anerkannten Milderungsgründen zumindest nahe kommen. Dabei gilt generell, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Dabei hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG verloren und ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, wenn aufgrund der angesprochenen prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen8 Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.. Dieser Schluss muss vorliegend gezogen werden. Der Beklagte hat sich in zwei Fällen ihm dienstlich anvertraute und in einem Fall ihm dienstlich zugängliche Güter zugeeignet. Dass es ihm jedenfalls in zwei dieser Fälle nicht um die Linderung einer wirtschaftlichen Notlage ging, liegt auf der Hand, denn weder der Zweck, ein kostenloses Geburtstagsgeschenk, noch der Zweck, ein kostenloses Handy zum eigenen Gebrauch zu erhalten, dient der Behebung einer solchen Notlage; das Handeln des Beklagten insoweit ist in seiner Bedeutung und Gewichtung auch nicht mit einem Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage vergleichbar, so dass die von ihm verfolgten Zwecke als taugliche Milderungsgründe im Hinblick auf ein Zugriffsdelikt ausscheiden. Hinsichtlich zweier Handys im Wert von insgesamt 318,94 € scheidet ein auf die wirtschaftliche Situation des Beklagten bezogener Milderungsgrund daher aus; letztlich ging es dem Beklagten hier erkennbar nur um die Erlangung nicht notwendiger Luxusgüter, eine Intention, die als Milderungsgrund nicht geeignet ist. Von daher kann offen bleiben, welchem Zweck der Verkaufserlös für das dritte Handy diente. Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation greift nicht durch. Die Scheidung des Beklagten von seiner Ehefrau lag im Tatzeitpunkt bereits über drei Jahre zurück und vermag die Entwendung von drei Handys schon aufgrund dieses Zeitablaufs nicht zu erklären. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht hat, er sei in der Fastnachtszeit des Jahres 2008 von seiner Tochter getrennt worden, um die sich seine frühere Ehefrau bis dahin nicht gekümmert habe, fehlt ebenfalls jeder Bezugspunkt und jeder Zusammenhang mit der Entwendung von drei Handys; im Übrigen lagen auch zwischen diesem Ereignis und dem Tatzeitpunkt mehrere Monate. Vor diesem zeitlichen Gesamthintergrund erscheint das Vorbringen des Beklagten ebenso als unglaubhafte Schutzbehauptung wie seine Behauptung, er habe nur ein Handy entwendet. Bei dieser Sachlage, bei der das Vorbringen des Beklagten sowohl hinsichtlich des eigentlichen Dienstvergehens als auch hinsichtlich der hierfür angeführten Ursachen von mangelnder Ehrlichkeit zeugt, muss es bei seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung für ein vorsätzlich begangenes Zugriffsdelikt verbleiben. III. Die weiteren Anschuldigungen der Unterschlagung eines Nachnahmebetrages in Höhe von 64,38 € und des Verdachts der Unterschlagung weiterer 22 Paketsendungen hat die Kammer gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, da diese für die Art der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen konnten. Im Übrigen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Unterschlagung der 22 Paketsendungen auch aus Sicht der Klägerin nicht nachweisbar sei. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der - erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 3 BDG, 166 VwGO, 114 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte. I. Der Beklagte wurde am … 1973 geboren. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses und anschließendem Berufsgrundbildungsjahr - Abschlusszeugnis der Kaufmännischen Berufsschule vom 14.06.1991 - begann er am 01.08.1991 bei der ehemaligen Deutschen Bundespost, und zwar beim damaligen Postamt, die Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb. Am 21.07.1993 bestand er die Abschlussprüfung mit ausreichendem Erfolg. Hierauf wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 30.07.1993 zum Postoberschaffner z.A. ernannt und beim damaligen Postamt beschäftigt. Nach der Ernennung zum Postoberschaffner zum 01.08.1994 folgte am 29.08.1995 die Beförderung zum Posthauptschaffner. Am 01.06.2000 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. In sein jetziges Amt als Postbetriebsassistent wurde er am 03.08.2009 befördert. Der Beklagte war bis zum 03.09.2010 als Zusteller beim Zustellstützpunkt beschäftigt. Nach der im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Stellungnahme zu Führung und Leistungen ist er in den letzten Jahren weder beim Krankenverhalten noch bei der Auslieferungsqualität negativ aufgefallen. Seine Arbeitsqualität in der Verbundzustellung entsprach voll und ganz den Anforderungen. Im Rahmen der Personaldisposition gab es keine Schwierigkeiten. Der Beklagte ist seit dem 14.09.2005 rechtskräftig geschieden. Aus dieser Ehe hat er eine 13-jährige Tochter. Eine zweite etwa 2-jährige Tochter entstammt einer neuen Beziehung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind sehr angespannt. Nach der Berechnung des Einbehaltungssatzes vom 22.10.2010 und den hierzu vorgelegten Belegen bezog der Beklagte ein monatliches Nettogehalt von 1.666,84 €. Diesem Nettoeinkommen standen folgende regelmäßige monatliche Ausgaben gegenüber: Darlehenstilgung BHW: 578,42 € Versicherungen: 56,01 € Nebenkosten lt. Aufstellung: 323,54 € Pfändungen: 426,05 € ∑: 1.384,02 € Zur Zeit der hier in Rede stehenden Ereignisse leistete der Beklagte noch monatliche Rückzahlungen in Höhe von 45.- € sowie 50.- € an einen Rechtsanwalt auf rückständige Forderungen. Unter Hinzurechnung dieser Ratenzahlungen verblieb ihm damals ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 187,82 € zur Bestreitung seines restlichen Lebensunterhalts. Nach der Bezügemitteilung vom Januar 2012 bezieht er nunmehr ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.950,81 €. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte vor den hier in Rede stehenden Ereignissen nicht in Erscheinung getreten. Mit Vermerk vom 07.09.2010 wurde das behördliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, was ihm mit Schreiben vom 28.09.2010 mitgeteilt wurde; zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung nach § 20 BDG gegeben. Mit Schreiben vom 29.10.2010 äußerte sich der Beklagte über seine Bevollmächtigte erstmals zum Sachverhalt. Mit Verfügung des Leiters der Niederlassung BRIEF vom 19.10.2010 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Auf die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge wurde aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse verzichtet. Wegen eines zeitgleich laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 30.11.2010 gemäß § 22 BDG ausgesetzt. Mit Verfügung vom 13.12.2010 dehnte der Leiter der Niederlassung BRIEF das Disziplinarverfahren gemäß § 19 BDG wegen des Verdachts der Unterschlagung eines Nachnahmebetrages in Höhe von 64,38 € aus. Die Ausdehnungsverfügung wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20.12.2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.01.2011 äußerte sich die Bevollmächtigte des Beklagten zu der Ausdehnung. Mit laut Rechtskraftvermerk in der Strafakte seit dem 10.11.2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu 10.- € verurteilt. Der dem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist u.a. auch Gegenstand des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung des Leiters der Niederlassung BRIEF vom 01.12.2011 fortgesetzt; dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu äußern. Hiervon machte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2011 Gebrauch. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Ermittlungsergebnis zu äußern, wovon er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2012 Gebrauch machte. Hierauf wurde eine nochmalige Auskunft bei der Konzernsicherheit - Security Spezialistin B.-D. - eingeholt, die der Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2012 übersandt wurde. Auf seinen Antrag wurde der örtliche Betriebsrat der Niederlassung BRIEF beteiligt; dessen Bedenken gegen die Erhebung der Disziplinarklage wurden mit Schreiben vom 16.04.2012 zurückgewiesen. Einen Antrag auf Entscheidung des Arbeitsdirektors hat der Betriebsrat nicht gestellt. Am 24.05.2012 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, bei Gericht eingegangen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegentreten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Disziplinarakte und der Personalakte des Beklagten, sowie der Akten der Staatsanwaltschaft, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. II. Der Verurteilung des Beklagten liegt der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen ihn ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Amtsgerichts entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt: "Die Angeklagten A. und B. sind als Postzusteller im Bereich … tätig, sie arbeiten im Paketzustellzentrum und sind privat ein Paar. Der Angeklagte C. ist der Vater des A. 1. Am 08.01. oder 09.01.2009 kam im Zustellzentrum ein an den Geschädigten … adressiertes Paket, welches zur Auslieferung bestimmt war und ein Handy der Marke Sony Ericsson W 595i im Wert von 162,46 € enthielt, an. Der Geschädigte …wohnt in dem Bezirk, in dem regelmäßig die Angeklagte B. Zustellungen auszuführen hat. Dieses Paket nahm der Angeklagte A. an sich, er entnahm das Handy und schenkte es seiner Mutter zum Geburtstag, ohne diese über die Herkunft zu informieren. In der Folgezeit benutzte der Angeklagte C. dieses Handy in der Annahme, es handele sich um ein ordnungsgemäß erworbenes Geschenk. 2. Ende November 2008 nahm der Angeklagte A. ein an den Geschädigten … adressiertes Paket, welches zur Auslieferung bestimmt war und ein Handy der Marke Motorola V8 im Wert von 156,48 € enthielt, an sich und behielt das Handy für sich. 3. Im Januar 2009 nahm der Angeklagte A. ein an die Geschädigte … adressiertes Paket, welches zur Auslieferung bestimmt war und ein Handy der Marke Sony Ericsson W890i im Wert von 209,80 € enthielt, an sich und verkaufte das Handy anschließend bei ebay an die … ." Den Sachverhalt unter Nr. 2. gesteht der Beklagte zu. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen bestreitet er; die beiden anderen Handys habe er von einer ihm namentlich nicht bekannten Person käuflich erworben.