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Beschluss

4 L 167/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0319.4L167.12.0A
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Leitsätze
1. Solange das Arbeitsverhältnis eines gemäß § 387 Abs. 3 SGB III (juris: SGB 3) in-sich-beurlaubten Beamten besteht, ist weder Raum für den Widerruf der Beurlaubung noch für eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 BDG.(Rn.4) 2. Die In-sich-Beurlaubung bildet nicht den Zweck des anschließend geschlossenen Arbeitsvertrages, so dass deren Widerruf nicht zum Erreichen des Zwecks i.S.d. § 15 Abs. 2 TzBfG führt.(Rn.4)
Tenor
I. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers vom 02.02.2012 wird ausgesetzt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange das Arbeitsverhältnis eines gemäß § 387 Abs. 3 SGB III (juris: SGB 3) in-sich-beurlaubten Beamten besteht, ist weder Raum für den Widerruf der Beurlaubung noch für eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 BDG.(Rn.4) 2. Die In-sich-Beurlaubung bildet nicht den Zweck des anschließend geschlossenen Arbeitsvertrages, so dass deren Widerruf nicht zum Erreichen des Zwecks i.S.d. § 15 Abs. 2 TzBfG führt.(Rn.4) I. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers vom 02.02.2012 wird ausgesetzt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin. Die 4. Kammer - Disziplinarkammer Bund - des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. und die Richter am Verwaltungsgericht W. und S. am 19. März 2012 haben in der Erwägung, dass - eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 BDG nur gegen aktive Beamte in Frage kommt und den Zweck verfolgt, den Beamten von seiner beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht zu entbinden und/oder als Grundlage für eine anschließende Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 Abs. 3 BDG zu dienen, - der Antragsteller jedoch derzeit einer beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht nicht unterliegt und auch keine Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis bezieht, weil er gemäß § 387 Abs. 3 SGB III unter Wegfall der Besoldung beurlaubt worden ist und in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin steht, das bislang weder durch Ablauf der Befristung, noch durch einen Auflösungsvertrag, noch durch eine wirksame Kündigung beendet worden ist und dessen Kündigung auch nicht wegen des zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs der Beurlaubung gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG entbehrlich ist, weil Zweck des Arbeitsvertrages nicht die In-sich-Beurlaubung oder deren Widerruf, sondern - umgekehrt - die In-sich-Beurlaubung Vorraussetzung für das Arbeitsverhältnis ist, so dass vor Beendigung (Widerruf) der In-sich-Beurlaubung zunächst das wirksam bestehende Arbeitsverhältnis, und zwar nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts, beendet werden muss1So auch Nr. 27 Abs. 2 der einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin - HDA -.So auch Nr. 27 Abs. 2 der einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin - HDA -., - der "Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag" vom 10.11.2008 hieran nichts ändert, weil dem Antragsteller hiermit nur zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Falle eines (rechtmäßigen) vorzeitigen Widerrufs der Beurlaubung das Beamtenverhältnis wieder auflebt,2Nr. 27 Abs. 2 S. 5 HDANr. 27 Abs. 2 S. 5 HDA nicht aber - wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt - "vereinbart" wurde, dass "mit vorzeitigem Widerruf der Beurlaubung der Arbeitsvertrag als aufgehoben gilt", - und daher für eine Maßnahme nach § 38 BDG gegenüber dem Antragsteller kein Raum ist, so dass seine vorläufige Dienstenthebung ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 63 Abs. 2 GG unterliegt, beschlossen.