Beschluss
4 K 905/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0518.4K905.10.0A
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Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Beihilfefestsetzers, der sich einmalig eines versuchten Beihilfebetrugs schuldig gemacht hat(Rn.22)
Tenor
I. Die jeweiligen Dienstbezüge des Beklagten werden auf die Dauer von zwei Jahren um ein Zehntel gekürzt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Disziplinierung eines Beihilfefestsetzers, der sich einmalig eines versuchten Beihilfebetrugs schuldig gemacht hat(Rn.22) I. Die jeweiligen Dienstbezüge des Beklagten werden auf die Dauer von zwei Jahren um ein Zehntel gekürzt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beklagte hat zwar ein Dienstvergehen begangen (I.); dieses bewegt sich jedoch im Bereich lediglich mittlerer Schwere, weshalb die ausgesprochene Kürzung seiner Dienstbezüge ausreicht (II.). I. 1 . Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG a.F. (= 61 Abs. 1 S. 3 BDG n.F.) verstoßen, indem er sich eines versuchten Beihilfebetruges schuldig gemacht hat. Dadurch hat er ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen, da er i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. 2. Davon, dass sich der Beklagte wissentlich und willentlich in der geschilderten Weise verhalten hat, ist die Kammer überzeugt. Diese Überzeugung stützt sich in erster Linie auf sein glaubhaftes Geständnis, das darin zu sehen ist, dass er nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage dem Verfahren nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDG zugestimmt und damit von seinem bisherigen Bestreiten aktiv Abstand genommen hat. An der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses hat die Kammer keinerlei Zweifel, da es den Ergebnissen der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren, insbesondere den glaubhaft wirkenden und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin entspricht; diese Aussagen dürften nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ohne erneute gerichtliche Beweiserhebung zwar nicht die ausschlaggebende Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein und wären insoweit nicht verwertbar, können jedoch zur Bekräftigung eines glaubhaften Geständnisses eingeführt werden. Bei dieser Sachlage ist eine weitere gerichtliche Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich i.S.d. § 58 Abs. 1 BDG. II. Als Disziplinarmaßnahme erscheint der Kammer in Ausübung ihres ihr nach § 13 Abs. 1 S. 1 BDG zustehenden Ermessens eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten in dem ausgesprochenen Umfang ausreichend. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist bereits erheblich. Denn die Verwaltung ist, will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 4 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Weiter erschwert wird die Tat dann noch dadurch, dass sie mithilfe zweier gefälschter Urkunden begangen wurde und dass der Beklagte durch die Änderung der Rechnungsdaten versucht hat, die interne Prüfungsroutine des Beihilfeberechnungsprogramms zu überwinden und dabei seine Kollegin als Tatwerkzeug zu instrumentalisieren. Gemindert wird die Schwere der Tat allerdings dadurch, dass es sich um ein einmaliges Vergehen handelte, dass sie - in der strafrechtlichen Terminologie gesprochen - über das Versuchsstadium nicht hinausreichte und dass - hieraus resultierend - kein Schaden entstanden ist. Vor dem Hintergrund unterschiedlichster Gestaltungen bei der möglichen Schwere innerdienstlicher Betrugshandlungen ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen, zu solchen Fragestellungen ergangenen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass je nach Fallgestaltung von schwersten bis hin zu lediglich mittelschweren Fällen ausgegangen werden müsse, dass es für innerdienstliche Betrügereien keine Regelmaßnahme gebe, sondern die infrage kommenden Disziplinarmaßnahmen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis über die Zurückstufung bis hin zur Kürzung der Dienstbezüge reichten.1zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 1 D 56/95 -, NVwZ-RR 1997, 631.zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 1 D 56/95 -, NVwZ-RR 1997, 631. Angesichts der Einmaligkeit des Vergehens und angesichts eines fehlenden Schadens geht die Kammer von daher - trotz der genannten Erschwernisgründe - noch von einem lediglich mittelschweren Dienstvergehen aus. Das aus den Akten erkennbare Persönlichkeitsbild des Beklagten gebietet kein anderes Ergebnis. Im Gegenteil spricht nach Aktenlage alles dafür, dass es sich einerseits um eine persönlichkeitsfremde Tat handelte, die dem zuvor gezeigten dienstlichen Verhalten des Beklagten nicht entsprach, und dass diese Tat andererseits von psychischen Problemen mitbestimmt wurde, unter denen der Beklagte offenbar litt und möglicherweise immer noch leidet; allein die zu Beweiszwecken vorgelegten Arztrechnungen, die sich über weite Strecken auf eine psychotherapeutische Behandlung bezogen, machen dies deutlich. Vor diesem Hintergrund kann auch weder von einem endgültigen noch von einem eine Zurückstufung erfordernden Vertrauensverlust ausgegangen werden. Die ausgesprochene Gehaltskürzung ist allerdings unumgänglich, um dem Beklagten aus erzieherischen Gründen noch eine gewisse Zeit fühlbar deutlich zu machen, dass es sich bei seinem Verhalten gleichwohl um alles andere als eine Bagatelle handelte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist nicht vorläufig vollstreckbar, da gemäß §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 ff. ZPO lediglich Urteile vorläufig vollstreckbar sein können, der vorliegende Beschluss gemäß § 59 Abs. 3 BDG jedoch erst mit seiner Rechtskraft einem (rechtskräftigen) Urteil gleichsteht. I. Der Beklagte wurde am … geboren. Nach seiner Schulausbildung von 1969 bis 1981, mit der er 1979 den Realschulabschluss erlangte - der Besuch der Fachoberschule von 1979 bis 1981 blieb ohne Abschluss -, und einer nicht beendeten Ausbildung zum Elektriker von 1981 bis 1982 wurde er am 01.08.1982 als Zollanwärter in die Zollverwaltung übernommen und bestand die Laufbahnprüfung für den mittleren Grenzzolldienst am 18.07.1984 mit der Abschlussnote "befriedigend". Mit Wirkung vom 01.08.1984 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt und bis zum 31.12.1996 beim Hauptzollamt als Grenzaufsichtsbeamter und als Abfertigungsbeamter eingesetzt. Dort wurde er mit Wirkung vom 01.06.1987 zum Zollassistenten, mit Wirkung vom 31.08.1989 zum Zollsekretär, mit Wirkung vom 13.01.1990 zum Beamten auf Lebenszeit und mit Wirkung vom 16.06.1993 zum Zollobersekretär ernannt. Vom 01.01. 1997 bis zum 29.02.2008 war er beim Bundesamt für Finanzen als Mitarbeiter tätig. Dort wurde er mit Wirkung vom 01.01.1998 zum Steuerhauptsekretär ernannt. Zum 01.12.2007 wurde der Beklagte zur Erprobung und mit dem Ziel der Versetzung in das Arbeitsgebiet Beihilfe der Bundesfinanzdirektion Südwest abgeordnet. Mit Wirkung vom 01.03.2008 wurde er, nachdem er sich als Beihilfefestsetzer bewährt hatte, unter Zuweisung der Amtsbezeichnung Zollhauptsekretär an das Service-Center versetzt. Wegen des dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorfalls verrichtet er seit dem 28.05.2008 im Rahmen einer Abordnung Dienst beim Zollamt A-Stadt. Die Bruttodienstbezüge des nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldeten Beklagten betrugen im Monat Juli 2010 2.638,28 € (2.155,26 € netto). Er ist seit dem 25.04.2007 in zweiter Ehe geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 18 und 20 Jahren aus erster Ehe. Vor dem hier in Rede stehenden Vorfall ist er weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Vermerk vom 24.06.2008 wurde das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, was ihm mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens sind fünf Zeugen vernommen worden. Am 30.08.2010 ist nach Anhörung des Beklagten und Beteiligung der Personalvertretung die Disziplinarklage zunächst mit dem Antrag, den Beklagten in das Amt eines Zollobersekretärs zurückzustufen, bei Gericht eingegangen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer hat am 11.03.2011 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Beteiligten dabei nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage vorgeschlagen, in Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG die Dienstbezüge des Beklagten in einer Größenordnung von einem Zehntel für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss zu kürzen. Die Beteiligten haben diesem Vorschlag mit Schriftsätzen vom 13. bzw. 28.04.2011 zugestimmt. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen, den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten. II. Der Disziplinarklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20.05.2008 in der Mittagszeit übergab der Beklagte seiner Kollegin, die wie er selbst zum Tatzeitpunkt als Beihilfefestsetzerin in demselben Dienstzimmer des Service-Centers eingesetzt war, in der Absicht eine ihm nicht (mehr) zustehende Beihilfeleistung in Höhe von 220,43 € zu erlangen, einen von ihm selbst gefertigten und seine Person betreffenden Beihilfeantrag zur Beihilfefestsetzung, der neben sonstigen Unterlagen zwei ebenfalls von ihm handschriftlich veränderte Rechnungsbelege enthielt, die er bereits zwei Monate zuvor (unter dem Datum 25.03.2008) zur Beihilfeabrechnung eingereicht hatte und die verwaltungsseits unter Abzug seines Eigenbehalts durch Beihilfegewährung (Bescheid vom 25.03.2008 - Bl. 25-27 EA) in Höhe von 210,44 € abgerechnet worden waren. Die handschriftlichen Änderungen auf den beiden vorgelegten Rechnungen stellten sich dabei wie folgt dar: Auf der einen Rechnung war der Rechnungsendbetrag mit schwarzem Kugelschreiber von ursprünglich 126,01 € auf 126,00 € abgeändert worden. Die 1 war wie ein Osterei zu einer 0 übermalt worden und zwar so, dass die 1 verschwinden sollte; allerdings war das Häkchen der 1 noch sichtbar. Bei dieser Arztrechnung ließ es sich nicht mehr klären, ob es sich um eine von einer Verrechnungsstelle ausgestellte Rechnung handelte. Allerdings war diese Rechnung ganz glatt, das heißt ohne Faltung einer Verpostung. Die Rechnung war mit ihren Originaldaten (Rechnungsdatum: 27.02.2008, Rechnungsbetrag: 126,01 €) bereits im letzten Beihilfeantrag des Beklagten vom 25.03.2008 mit dem Beihilfebemessungssatz von 70 % zu Gunsten des Beklagten erstattet worden. Auf der zweiten Rechnung, bei der es sich um einen Durchschlag, um dünnes Pauspapier handelte und die einen Rechnungsbetrag von 188,90 € betraf, war das Rechnungsdatum (sehr auffällig) mit schwarzem Kugelschreiber in der Monatsangabe von ursprünglich November (11.) auf Dezember (12.) 2007 abgeändert worden. Auch diese Rechnung war mit ihren Originaldaten (Rechnungsdatum: 06.11.2007, Rechnungsbetrag: 188,90 €) bereits im letzten Beihilfeantrag des Beklagten vom 25.03.2008 mit dem Beihilfebemessungssatz von 70 % zu Gunsten des Beklagten erstattet worden. Zu der angestrebten Beihilfegewährung kam es nicht, weil die Zeugin die Veränderungen auf den Arztrechnungen bemerkte, hierüber zwei Kollegen informierte und einer der beiden den Beklagten veranlasste, den Beihilfeantrag samt Anlagen wieder zurückzunehmen.