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Urteil

7 K 1617/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0506.7K1617.10.0A
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Leitsätze
I. Die Schwere des Dienstvergehens, die sich nach dem Eigengewicht der Verfehlung richtet, ist ausschließlich auf Grundlage der Handlungen zu ermitteln, die dem Beamten in der Disziplinarklage (oder Nachtragsdisziplinarklage) als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind.(Rn.37) II. Wird dem Beamten in der Disziplinarklage ausschließlich der Besitz oder die Besitzverschaffung von 10 bestimmten, als kinderpornographisch bewerteten Bilddateien als Dienstvergehen zur Last gelegt, so ist die Schwere des Dienstvergehens allein auf Grundlage dieser 10 Bilder zu ermitteln; dass der Beamte daneben wegen Besitzes von "mindestens 201" weiteren kinderpornographischen Bilddateien rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, muss insoweit außer Betracht bleiben.(Rn.52) III. Die Besitzverschaffung von 10 Bilddateien, von denen vier als eindeutig kinderpornographisch und sechs als grenzwertig zu bewerten sind, auf einen privaten Rechner erreicht unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht die Schwere, die für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlich wäre.(Rn.53)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Amt. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Amt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: I. Die Schwere des Dienstvergehens, die sich nach dem Eigengewicht der Verfehlung richtet, ist ausschließlich auf Grundlage der Handlungen zu ermitteln, die dem Beamten in der Disziplinarklage (oder Nachtragsdisziplinarklage) als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind.(Rn.37) II. Wird dem Beamten in der Disziplinarklage ausschließlich der Besitz oder die Besitzverschaffung von 10 bestimmten, als kinderpornographisch bewerteten Bilddateien als Dienstvergehen zur Last gelegt, so ist die Schwere des Dienstvergehens allein auf Grundlage dieser 10 Bilder zu ermitteln; dass der Beamte daneben wegen Besitzes von "mindestens 201" weiteren kinderpornographischen Bilddateien rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, muss insoweit außer Betracht bleiben.(Rn.52) III. Die Besitzverschaffung von 10 Bilddateien, von denen vier als eindeutig kinderpornographisch und sechs als grenzwertig zu bewerten sind, auf einen privaten Rechner erreicht unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht die Schwere, die für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlich wäre.(Rn.53) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Amt. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Amt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist gemäß §§ 45, 34, 84 Abs. 2, 83 Abs. 2 SDG, 59 Abs. 6 KSVG, 3 S. 1 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässig. Über sie konnte entschieden werden, obwohl der Beklagte trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn auch unter Geltung des SDG steht dem Beamten oder Ruhestandsbeamten das Recht zu, der Verhandlung selbst dann fernzubleiben, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist2 vgl. zum früheren Recht Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 72, Rdnr. 1.vgl. zum früheren Recht Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 72, Rdnr. 1.. Dass der Beklagte von diesem Recht Gebrauch machen wollte, hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt. Die Disziplinarklage ist unbegründet. Zwar hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen (I.). Da dieses in dem Umfang, in dem es dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegt worden ist, jedoch nicht die Schwere erreicht, die für eine Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich wäre, und mildere Disziplinarmaßnahmen von Gesetzes wegen ausscheiden, kann die Klage nur abgewiesen werden (II.). I. 1. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG gebunden3 vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen.4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff.vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff. Veranlassung zu einem Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG besteht nicht. Ein solcher ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem früheren § 18 Abs. 1 Satz 2 SDO, dem der nunmehr geltende § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG wörtlich entspricht, nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig. Da das Disziplinargericht - soweit die Bindungswirkung reicht - seine eigene Auffassung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen darf, war die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SDO auf Fälle beschränkt, in denen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils erhebliche Zweifel bestehen, wobei nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung angeschlossen hat, von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden kann, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.5 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris.vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr beruht die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf deren Wiedergabe vorliegend verzichtet wird, auf einer umfangreichen und sorgfältigen Beweiserhebung, ist folgerichtig, nachvollziehbar und weit davon entfernt, um als gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungswerte verstoßend und damit zur offenkundigen Unrichtigkeit der von ihr getragenen tatsächlichen Feststellungen führend angesehen werden zu können. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat diese Feststellungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht angegriffen. Vorliegend bedeutet dies, dass die Kammer davon auszugehen hat, dass sich der Beklagte den Besitz der insgesamt 10 unter II. 2. bis 5. des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Bilder dadurch verschafft hat, dass er mit seinem Laptop entsprechende Webseiten aufgesucht hat und die dadurch bewirkte Abspeicherung dieser Bilder im sogenannten Cache-Speicher bis zu ihrer Löschung am 16.07.2007 wissentlich und willentlich zugelassen hat. Was allerdings die rechtliche Einordnung der Bilder als kinderpornographisch anbelangt, besteht keine Bindungswirkung, da die rechtliche - auch die strafrechtliche - Bewertung nicht mehr zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehört. Dies bedeutet, dass das Disziplinargericht insoweit gehalten ist, eine eigene Bewertung vorzunehmen; gleiches gilt für die Frage, was von den in tatsächlicher Hinsicht bindenden tatsächlichen Feststellungen zum Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs gemacht werden kann. Insoweit hat die Auswertung des der Kammer vorliegenden BW-Ordners der Staatsanwaltschaft ergeben, dass von den insgesamt 10 vorliegend als Dienstvergehen angeschuldigten Bildern vier (v1003[1].jpg, v1011[1].jpg, v1039[1].jpg und v1034[1]. jpg) eindeutig kinderpornographisch sind, während sich die übrigen sechs Bilder (v1007[1].jpg, v1026[1].jpg, 11[1].jpg, 12[1].jpg, 29[1].jpg und 21703001[1].jpg) im Grenzbereich der Undeutlichkeit bewegen. Bei den Bildern 21703001[1].jpg und v1026[1].jpg ist unklar, ob ein Kind beteiligt ist; bei den Bildern v1007[1].jpg und 29[1].jpg ist unklar, ob sexuelle Handlungen abgebildet werden; die Bilder 11[1].jpg und 12[1].jpg sind so klein, dass mehr vermutet werden muss, als erkannt werden kann. 2. Geht mithin der auf Grundlage der Anschuldigung der Disziplinarklage mit Sicherheit festgestellte disziplinare Vorwurf dahin, dass sich der Beklagte den Besitz von mindestens vier kinderpornographischen und sechs insoweit grenzwertigen Bilddateien verschafft hat, so hat er sich allein hinsichtlich der vier eindeutig kinderpornographischen Bilddateien eines - außerdienstlichen - Dienstvergehens gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F. schuldig gemacht. Insoweit hat er vorsätzlich gegen § 68 Satz 3 SBG a.F. verstoßen, wonach auch das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sogenannte Wohlverhaltenspflicht); dass das vorsätzliche Sichverschaffen (auch geringer Mengen) von Kinderpornographie in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt jedes Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise i.S.d. § 92 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F. zu beeinträchtigen, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen6 vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 669 = ZBR 2008, 316.vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 669 = ZBR 2008, 316., sodass ein außerdienstliches Dienstvergehen nicht in Frage gestellt werden kann. II. Nachdem der Beklagte infolge seiner Abwahl als Bürgermeister gemäß § 1 Abs. 3 SDG als Ruhestandsbeamter gilt, kommen gemäß § 5 Abs. 2 SDG gegen ihn als Disziplinarmaßnahmen nur noch die Kürzung des Ruhegehalts oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Höchstmaßnahme) in Betracht. Eine Kürzung des Ruhegehalts scheidet im konkreten Fall wegen des sogenannten absoluten Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 1 Nr. 1 SDG deshalb aus, weil gegen den Beklagten unter anderem wegen des hier in Rede stehenden Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Die Höchstmaßnahme scheidet deshalb aus, weil das mit der Disziplinarklage als Dienstvergehen angeschuldigte Verhalten nicht die Schwere erreicht, die ihre Verhängung rechtfertigen würde. Nach § 13 Abs. 2 S. 2 SDG wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 SDG ist ein im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.7vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695. Was den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften anbelangt, hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei grundlegenden Urteilen vom 19.08.201082 C 13/10 und 2 C 5/10, NVwZ 2011, 299 ff.2 C 13/10 und 2 C 5/10, NVwZ 2011, 299 ff. ausgeführt, dass die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der insoweit in Frage kommenden außerdienstlichen Verfehlungen zu groß sei, als dass insoweit eine Regeleinstufung der entsprechenden außerdienstlichen Dienstvergehen in bestimmte Disziplinarmaßnahmen vorgenommen werden könnte. Vielmehr könne insoweit nur eine Richtschnur vorgegeben werden, die sich an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten habe. Dies gelte sowohl für die Fälle, in denen das außerdienstliche, strafbare Verhalten keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweise, als auch für die Fälle, in denen ein solcher Bezug vorhanden sei. Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liege, habe sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen bei fehlendem dienstlichen Bezug als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 SDG) zu orientieren. Besäßen Lehrer kinderpornographische Schriften, sei angesichts ihrer Dienstpflichten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen. Diese Ausführungen bedeuten jedoch nicht, dass im Fall des Besitzes von Kinderpornographie bei fehlendem dienstlichen Bezug stets eine Zuordnung zur Zurückstufung und bei vorhandenem dienstlichen Bezug immer auf die Höchstmaßnahme erkannt werden müsste. Dies würde nämlich dazu führen, zu der vom Bundesverwaltungsgericht gerade abgelehnten Regeleinstufung zurückzukehren und die von ihm hervorgehobene Variationsbreite möglicher Tatgestaltungen zu vernachlässigen. Die dargelegten Zuordnungen bilden daher immer nur eine Richtschnur, d.h. die Schwere der Tat ergibt sich nicht aus der abstrakten Feststellung, dass der Beamte Kinderpornographie besitzt bzw. sich verschafft hat, sie ist vielmehr in jedem Einzelfall anhand des Eigengewichts der konkret angeschuldigten Schriften (hier: Bilder) zu ermitteln und zu bewerten. Da gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 SDG bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, darf es insoweit für das Gericht ausschließlich auf die ausdrücklich in der Disziplinarklage angeschuldigten 10 jpg-Bilder, wovon vier eindeutig kinderpornographisch sind, ankommen; ausschließlich dass sich der Beklagte den Besitz dieser Bilder verschafft hat, ist zur Ermittlung und Bewertung des Eigengewichts und damit der Schwere seines Dienstvergehens relevant. Insoweit nicht in die Bewertung einbezogen werden darf hingegen, dass der Beklagte nach II. Nr. 6 des Strafurteils darüber hinaus wegen Besitzes von "mindestens 201" kinderpornographischen Bilddateien und nach II. Nr. 1 dieses Urteils wegen Sichverschaffens eines weiteren solchen Bildes verurteilt worden ist; denn diese beiden Punkte des Strafurteils sind dem Beklagten in der Disziplinarklage ausdrücklich nicht als Dienstvergehen zur Last gelegt worden. Bei der Ermittlung und Bewertung der Schwere des seitens des Beklagten begangenen außerdienstlichen Dienstvergehens kommt es mithin entscheidend darauf an, welches Eigengewicht der Besitzverschaffung von vier kinderpornographischen jpg-Bildern zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung 2 C 13/10 ausdrücklich ausgeführt, dass es bei der disziplinarrechtlichen Ahndung des Dienstvergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften auch auf deren Anzahl ankommt. Der Auffassung des Klägers, dass es gleichgültig sei, ob der Beamte 10, 100 oder 1000 kinderpornographische Bilder besessen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr kann sich gerade die seitens des Bundesverwaltungsgerichts postulierte Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung, die beim Besitz kinderpornographischer Schriften groß sein soll, im Grunde genommen nur aus deren Quantität und Qualität ergeben. Insoweit bewegt sich die Besitzverschaffung von vier Bildern selbstredend noch nicht in dem Schwerebereich, der für die Höchstmaßnahme erforderlich wäre; dies gilt unabhängig davon, ob das vom Beklagten begangene außerdienstliche Dienstvergehen einen dienstlichen Bezug zu seinem Dienstposten aufweist oder nicht. Ein anderes Ergebnis ließe der bereits mehrfach angesprochenen großen Variationsbreite, von der das Bundesverwaltungsgericht auch im Falle eines dienstlichen Bezugs ausgeht, keinen Raum und würde entgegen seiner Rechtsprechung bei Besitz von Kinderpornographie nicht mehr nur im Sinne einer Richtschnur, sondern regelmäßig zur Höchstmaßnahme führen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Der Beklagte wurde am … geboren. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule wurde er von 1978 bis 1981 zum Bergmechaniker ausgebildet. Hieran schloss sich bis zum Jahre 1987 eine berufliche Tätigkeit als Bergmechaniker unter Tage an. Ab 1984 gehörte er dem Betriebsrat des Bergwerks an. Im Jahre 1994 wurde er zum Betriebsratsvorsitzenden des Bergwerks und im darauffolgenden Jahr zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden des Bergwerks gewählt. Danach war er bei der Deutschen Steinkohle AG in folgenden Funktionen und Aufgabenbereichen tätig: … Am 07.05.2006 wurde der Beklagte in einer Urwahl zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und am 13.11.2006 für die Dauer von acht Jahren zum Beamten auf Zeit ernannt. Der Beklagte ist verheiratet und hat einen im Jahre 1991 geborenen Sohn. Vor den hier in Rede stehenden Ereignissen ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Schreiben vom 19.02.2008 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt dem Landesverwaltungsamt mit, dass er gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften führe. Daraufhin leitete der Direktor des Landesverwaltungsamtes mit Vermerk vom 27.02.2008 das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Zugleich wurde das Verfahren im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Mit Schreiben vom 27.02.2008 wurde der Beklagte über die Einleitung und gleichzeitige Aussetzung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Ferner wurde er darüber belehrt, dass es ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2008 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit weiterer Verfügung vom 26.01.2009 wurden 40 % seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Mit Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Am 28.03.2010 wurde er gemäß § 58 KSVG als Bürgermeister abgewählt. Mit Ablauf des 29.03.2010 ist er aus diesem Amt ausgeschieden. Hierauf wurde mit Bescheid vom 21.06.2010 die Einbehaltung von 30 % seines ihm bis zum Ende seiner regulären Amtszeit im Jahre 2014 zustehenden monatlichen Ruhegehalts ab dem 01.07.2010 angeordnet. Die seitens des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Hierauf wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Dabei wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2010 mitgeteilt, dass gemäß § 21 Abs. 2 SDG von Ermittlungen habe abgesehen werden müssen, da das Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen sei und der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Landgerichts B-Stadt aufgeklärt sei. Gleichzeitig wurde ihm erneut mitgeteilt, welche beamtenrechtlichen Dienstpflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden, und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb der Fristen des § 20 SDG zu den Vorwürfen zu äußern. Nachdem er hiervon mit Anwaltschreiben vom 27.07.2010 Gebrauch gemacht hatte, ist am 11.10.2010 die Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, bei Gericht eingegangen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. II. Der Disziplinarklage liegt als dem Beklagten zur Last gelegtes Dienstvergehen (ausdrücklich nur) der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen unter II. 2. bis 5. des gegen ihn ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Landgerichts entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt: "II. …. Konkret verschaffte sich der Angeklagte an den folgenden Tagen zu den genannten Uhrzeiten den Besitz an den näher bezeichneten kinderpornographischen Bilddateien, wobei die vom Laptop aufgezeichnete System-Uhrzeit um + 2 Minuten 33 Sekunden von der hier geltenden mitteleuropäischen (Echt-) Zeit abwich: …. 2. Am 18.06.2007 griff der Angeklagte um 23:06:55 Uhr (Systemzeit: 23:09:28 Uhr) mit Hilfe seines Laptops u.a. auf die Bilder mit den Dateinamen C/Recovered Folders/Folder136/v1003[1].jpg;1Hervorhebungen durch die Disziplinarkammer.Hervorhebungen durch die Disziplinarkammer.v1007[1].jpg; v1026[1].jpg; Folder137/v1034[1].jpg; Folder135/v1039[1].jpg und v1011[1].jpg, welche jeweils den sexuellen Missbrauch eines Kindes zeigen, zu. Zu den Einzelheiten der Bilder wird auf die im BW-Ordner Band II, Bl. 127 und Bl. 131 enthaltenen und mit 'x' gekennzeichneten Abbildungen verwiesen. 3. Am 21.06.2007 griff der Angeklagte um 22:27:05 Uhr (Systemzeit: 22:29:38 Uhr) u.a. auf die Bilder mit den Dateinamen C/Recovered Folders/Folder059/11[1].jpg und C/Recovered Folders/Folder059/12[1].jpg, welche jeweils den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, mit Hilfe seines Laptops zu. Zu den Einzelheiten der Bilder wird auf die im BW-Ordner Band II, Bl. 127 enthaltenen und mit 'x' gekennzeichneten Abbildungen verwiesen. 4. Am 12.07.2007 griff der Angeklagte um 23:10:03 Uhr (Systemzeit: 23:12:36 Uhr) mit Hilfe seines Laptops u.a. auf das Bild mit dem Dateinamen C/Recovered Folders/Folder167/29[1].jpg, welches den sexuellen Missbrauch eines Kindes zeigt, zu. Zu den Einzelheiten des Bildes wird auf die im BW-Ordner Band II, Bl. 131 enthaltene und mit 'x' gekennzeichnete Abbildung verwiesen. 5. Am 15.07.2007 griff der Angeklagte um 15:03:09 Uhr (Systemzeit: 15:05:42 Uhr) mit Hilfe seines Laptops u.a. auf das Bild mit dem Dateinamen C/Recovered Folders/Folder170/21703001[1].jpg, welches den sexuellen Missbrauch eines Kindes zeigt, zu. Zu den Einzelheiten des Bildes wird auf die im BW-Ordner Band II, Bl. 127 enthaltene und mit 'x' gekennzeichnete Abbildung verwiesen. …." Die Besitzverschaffung erfolgte nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen dabei in der Weise, dass der Beklagte Webseiten mit kinderpornographischem Inhalt aufrief und es dabei zuließ, dass die oben genannten jpg-Bilder im sogenannten Cache-Speicher seines Laptops abgespeichert wurden und dort bis zu ihrer Löschung am 16.07.2007 dauerhaft verblieben. Hinsichtlich der Schuldform ist in dem Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt: "Besitzverschaffung im Sinne der Vorschrift ist schon mit der Speicherung von inkriminierten Dateien im Cache-Speicher zu bejahen (vgl. BGH, NStZ 2007, 95). Zur subjektiven Seite ist anzumerken, dass der Angeklagte sich darüber bewusst war, im Besitz von inkriminierten Dateien zu sein, weshalb er am 16.07.2007 die entsprechenden Dateien löschte. Der Umstand des Löschens belegt deshalb seinen Besitzwillen." Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die Disziplinarakte und die Personalakte des Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.