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Beschluss

9 K 121/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0701.9K121.11.0A
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Leitsätze
Die Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters des Saarländischen Rundfunks unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates.(Rn.34)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Einschränkung der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beteiligten im Sinne von § 12 a TVG mit einem Honorarvolumen von mehr als 25 v. H. des bisherigen Honorarvolumens im Sinne von Ziffer 5.3 TV 12 a SR der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 73 SPersVG unterliegt. Es wird festgestellt, dass die Letztentscheidung des Intendanten bzw. dessen Vertreters vom 21.01.2011 im Falle der Beendigung der Tätigkeit im Sinne von TV 12 a TVG gemäß Ziffer 5.2 TV 12 a TVG des Herrn E. gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach dem SPersVG verstößt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters des Saarländischen Rundfunks unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates.(Rn.34) Es wird festgestellt, dass die Einschränkung der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beteiligten im Sinne von § 12 a TVG mit einem Honorarvolumen von mehr als 25 v. H. des bisherigen Honorarvolumens im Sinne von Ziffer 5.3 TV 12 a SR der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 73 SPersVG unterliegt. Es wird festgestellt, dass die Letztentscheidung des Intendanten bzw. dessen Vertreters vom 21.01.2011 im Falle der Beendigung der Tätigkeit im Sinne von TV 12 a TVG gemäß Ziffer 5.2 TV 12 a TVG des Herrn E. gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach dem SPersVG verstößt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. I. Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller ein Recht der Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Beendigung und Herabsetzung von Tätigkeiten sogenannter arbeitnehmerähnlicher Personen zusteht. Der Antragsteller nimmt diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage von § 80 SPersVG mit der möglichen Folge einer abschließenden Entscheidung im Einigungsstellenverfahren nach § 75 SPersVG in Anspruch, während der Beteiligte vom Bestehen seines Letztentscheidungsrechts auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 Dienstanweisung über die Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen vom 01.09.2004 (Handbuch des SR, S. 764 ff.) ausgeht. Ausgangspunkte der Auseinandersetzung sind anlassbezogen die von dem Beteiligten getroffenen Maßnahmen der Einschränkung und der Beendigung der Tätigkeit des Mitarbeiters E.. Dieser war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Saarland in dem zwischen dem Mitarbeiter E. und dem Beteiligten ergangenen Urteil vom 09.09.2009, 1 Sa 21/09, „in den ersten gut 15 Jahren“ seiner Tätigkeit für den Saarländischen Rundfunk (nachfolgend: SR) als DJ und Moderator von Musiksendungen täglich tätig gewesen und ab 2000 „mit neuen und verschiedenen Aufgaben betraut“ worden sowie „nach seiner unwidersprochenen Darstellung … 2002 insbesondere im redaktionellen Dienst eingesetzt“ gewesen und habe „in den Jahren 2002 und 2003 noch, wenn auch zu Tagesrandzeiten“, moderiert. Danach sei er für die Dauer von 18 Monaten als Nachrichtensprecher bei SR 3 im Einsatz und schließlich im Rahmen des Senderprojektes „Unser Ding“ in den Jahren 2005 und 2006 „in erster Linie als sogenannter Coach tätig“ gewesen, indem er junge Leute, insbesondere Schüler und Studenten, als Moderatoren anleitete und schulte. Das Landesarbeitsgericht ist unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 06.11.2008, 61 Ca 106/08, und der dort getroffenen Feststellung, dass zwischen dem Mitarbeiter und dem Beteiligten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, davon ausgegangen, dass zwischen den dortigen Streitparteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht begründet worden sei. Der Rechtsstreit endete mit der Bestätigung des Urteils des Landesarbeitsgerichts durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.2010, 5 AZN 182/10. Der Antragsteller und der Beteiligte haben in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer übereinstimmend erklärt, dass der Mitarbeiter E. als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 12 a TVG und Programm-Mitarbeiter im Sinne von § 24 Abs. 3 Saarländisches Mediengesetz (SMG) zur Gruppe der Arbeitnehmer im Sinne von § 110 Abs. 3 SPersVG zählt. Mit Schreiben vom 19.03.2009 des Fachbereichs „Honorare und Lizenzen“ des SR, unterschrieben von Frau L., teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Programmdirektion künftig nicht mehr in der Lage sein werde, dem Mitarbeiter E. Aufträge in dem Umfang anzubieten, dass er die bisherige Honorarhöhe erreichen könne. Es sei daher beabsichtigt, gemäß der Ziffern 5.3, 5.2 des Tarifvertrages für die beim Saarländischen Rundfunk beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12 a TVG mit einer Frist von 12 Monaten mitzuteilen, dass danach davon ausgegangen werden müsse, dass nur noch ein Honorarvolumen von ca. 40 % des bisherigen Honorarvolumens beim SR erzielt werden könne. Weiter bat er um Zustimmung des Antragstellers zu dieser Maßnahme. Mit Schreiben vom 23.03.2009 an den Fachbereich Honorare und Lizenzen versagte der Antragsteller die Zustimmung zur geplanten Einschränkung der Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters unter Berufung darauf, dass dieser seit Mitte 1980 beim SR im „12 a-Status“ beschäftigt sei und damit zum ersten Mal der Fall gegeben sei, „dass es für einen langjährigen Mitarbeiter (28 Jahre) keine Beschäftigung“ mehr gebe. Dieser habe sich in den vergangenen Jahren für mehrere Stellen beworben, und auch dann, wenn er in keinem Fall den Zuschlag erhalten habe, seine grundsätzliche Eignung für die Tätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen unter Beweis gestellt. Mit Schreiben vom 16.04.2009 teilte der Beteiligten daraufhin dem Antragsteller mit, dass der Intendant von seinem Letztentscheidungsrecht Gebrauch gemacht und entschieden habe, dass die Einschränkung der Tätigkeit dem Mitarbeiter gegenüber mitzuteilen sei, und dass dies mit Schreiben vom selben Tag erfolgt sei, mit der Folge, dass ab dem 01.05.2010 die mitgeteilte Einschränkung der Tätigkeit wirksam werde. Dem weiter vorgelegten Schreiben des Beteiligten vom 27.05.2010 ist unter Hinweis auf die Erörterung im Vierteljahresgespräch vom 20.05.2010 dessen Rechtsauffassung zu entnehmen, „dass im Falle des Herrn E. auf der Grundlage 12 a-Tarifvertrages mitgeteilten Einschränkung kein Beteiligungsrecht des Personalrats gegeben“ sei. Mit Schreiben vom 12.01.2011 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Mitteilung der Absicht der Beendigung der Tätigkeit des Mitarbeiters E. mit Frist von 12 Monaten gemäß Ziffer 5.2 des Tarifvertrages unter Hinweis auf ungenügende Autorenleistungen. Dieses Schreiben erfolgte formal in derselben Weise wie bereits das Zustimmungsbegehren vom 19.03.2009. Ausweislich des Schreibens vom 17.01.2011 verweigerte der Antragsteller die erbetene Zustimmung und wies darauf hin, dass die von der Dienststelle abgegebene Begründung „nicht haltbar“ sei. Daraufhin erfolgte das Schreiben des Beteiligten vom 26.01.2011, mit dem dem Antragsteller die Letztentscheidung des Intendanten und der Vollzug der beabsichtigten Maßnahme mitgeteilt worden sind. Darin ist unter anderem dargelegt, dass ab dem 01.02.2012 keine weitere Beauftragung von Herrn E. mehr erfolgen werde. Demgegenüber vertrat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 31.01.2011 an den Beteiligten die Auffassung, dass nach dem SPersVG bei der Beteiligung an Personalangelegenheiten nach § 80 Abs. 1 b Nr. 8 SPersVG betreffend Kündigungen oder sonstige Änderungen des Arbeitsvertrages beim Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung insgesamt ein „Letztentscheidungsrecht“ des Dienststellenleiter bzw. des Intendanten nicht vorgesehen sei. Stimme der Personalrat einer solchen Maßnahmen nicht zu, sei ein Verfahren entsprechend §§ 73 ff. SPersVG durchzuführen. Mit am 16.02.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 15.02.2011 leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem er die Feststellung seiner Mitbestimmungsrechte zu den hier fraglichen Fallgestaltungen begehrt. Dazu beruft er sich unter Darlegung im Einzelnen darauf, dass Einschränkungen bzw. Beendigungen der Tätigkeit von Mitarbeitern nach § 12 a TVG grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrates im Sinne des SPersVG unterlägen und die vorliegend erklärte Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses zu Herrn E. unter Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers ausgesprochen worden sei. Die rechtliche Stellung der ständig freien Mitarbeiter des Saarländischen Rundfunks werde in § 110 Abs. 3 SPersVG dahingehend geregelt, dass als Angehörige der Dienststelle auch diejenigen ständigen freien Mitarbeiter gelten würden, für welche Sozialversicherungsbeiträge geleistet würden. Diese würden somit der Gruppe der Angestellten zugeordnet. Daher finde das Personalvertretungsgesetz auch auf diesen Personenkreis Anwendung, soweit nicht ausdrücklich eine Sonderregelung bestehe. Die eindeutig gesetzliche Regelung setze die ständig freien Mitarbeiter insofern den Angestellten gleich, wobei es nicht auf etwaige weitergehende Voraussetzungen, wie beispielsweise einen Arbeitsvertrag, ankomme. Nach § 112 Abs. 2 SPersVG habe der Personalrat mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich. Nach dem dortigen Absatz 3 werde der aufgrund dessen zu bildende Ausschuss unter anderem aus je zwei Mitgliedern gebildet, die der Gruppe der Festangestellten sowie der ständig freien Programm-Mitarbeiter angehören sollten. Hieraus lasse sich ableiten, dass die Sondervorschriften für den Beteiligten gleichermaßen für feste als auch arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter gelten würden. Nachdem sich aus dem Gesamtzusammenhang der personalvertretungsrechtlichen Regelungen eine Gleichstellung der Programm-Mitarbeiter ohne bestehendes Arbeitsvertragsverhältnis ergebe, folge aus § 73 Abs. 1 SPersVG, wonach eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliege, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden könne und im Nichtzustimmungsfalle das Stufenverfahren des § 73 SPersVG bis hin zur Einigungsstelle nach § 75 SPersVG durchzuführen sei, in Verbindung mit den §§ 110 SPersVG, 12 a Ziffer 5.2 und 5.3 TVG sowie § 80 SPersVG, dass sowohl die Einschränkung der Tätigkeit eines derartigen Mitarbeiters ebenso wie deren Beendigung der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Daraus folge weiter, dass der Beteiligte im Falle des Mitarbeiters E. die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt habe. Dem stehe Art. 5 GG nicht entgegen, da den diesbezüglichen Belangen durch das Letztentscheidungsrecht des Intendanten nach § 112 Abs. 4 SPersVG bezogen auf die kollektiven Arbeitsbedingungen der Programm-Mitarbeiter Rechnung getragen sei. Demgemäß finde auf die hier fraglichen Personalentscheidungen die Mitbestimmung auf der Grundlage von § 80 SPersVG gemäß § 106 Abs. 1 SPersVG sinngemäß Anwendung und seien in diesem Zusammenhang die Belange der Dienststelle aus der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass die Einschränkungen der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beteiligten im Sinne von § 12 a TVG mit einem Honorarvolumen von mehr als 25 v. H. des bisherigen Honorarvolumens der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 73 SPersVG unterliegt, festzustellen, dass die Beendigung der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beteiligten im Sinne von § 12 a TVG der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt sowie festzustellen, dass die Letztentscheidung des Intendanten bzw. dessen Vertreters vom 28.11.2010 im Falle des Herrn E. gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach dem SPersVG verstößt. Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 stellte der Antragsteller seinen Antrag klar und beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Einschränkung der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beteiligten im Sinne von § 12 a TVG mit einem Honorarvolumen von mehr als 25 v. H. des bisherigen Honorarvolumens im Sinne von Ziffer 5.3 TV 12 a SR der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 73 SPersVG unterliegt, festzustellen, dass die Beendigung der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beteiligten im Sinne von TV 12 a TVG gemäß Ziffer 5.2 TV 12 a TVG der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, sowie festzustellen, dass die Letztentscheidung des Intendanten bzw. dessen Vertreters vom 18.11.2010 im Falle des Herrn E. gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach dem SPersVG verstößt. Der Beteiligte beantragt, die Anträge abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Antragstellers unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen damit entgegen, dass dem Antragsteller das von ihm behauptete Mitbestimmungsrecht nicht zustehe. Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werde, dass § 110 Abs. 3 SPersVG nicht ausschließlich darauf gerichtet sei, den ständigen freien Mitarbeitern das aktive und passive Wahlrecht bei Personalratswahlen zu verschaffen und ihnen über § 112 Abs. 2 und 3 SPersVG über den Personalrat bzw. den Ausschuss für Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter Mitwirkungsrechte zu garantieren, es vorliegend jedenfalls an einem einschlägigen Beteiligungstatbestand fehle; das gelte insbesondere für die Berufung des Antragstellers auf § 80 Abs. 1 b Nr. 10 SPersVG. Dies folge auch daraus, dass eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift gebiete, dass die Beendigung oder Einschränkung der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters nicht der Zustimmung des Antragstellers bedürfe, weil dieser Belange aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aus dem Schutz der Freiheit des Rundfunks, wie sie den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach in Programmangelegenheiten ein Letztentscheidungsrecht des Intendanten zu gewährleisten sei, zu entnehmen seien, entgegenstünden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beteiligten Bezug genommen. II. Vorab ist festzustellen, dass das Entscheidungsprogramm durch die klarstellenden Anträge im Schriftsatz des Antragstellers vom 18.04.2011 bestimmt wird und es auf den Einwand des Beteiligten, bei den nach Maßgabe der Antragsschrift vom 15.02.2011 gestellten Anträgen zu 1. und 2. handele es sich um sogenannte Globalanträge, vgl. dazu etwa Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, 1995, Seite 234 die besondere, hier nicht vorliegende Voraussetzungen erforderten, nicht ankommt. Hiervon ausgehend ist der danach in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zu 2. unzulässig, während die Anträge zu 1. und 3. zulässig und auch begründet sind. Die mit dem allgemein abgefassten Antrag zu 2., das Gericht möge feststellen, dass die Beendigung der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beteiligten i. S. v. TV 12 a TVG gemäß Ziffer 5.2 TV 12 a TVG der Mitbestimmung unterliege, aufgeworfene Problematik ist als allgemeine Fragestellung im zu 3. gestellten Antrag, wo es um die konkrete Beendigung der Tätigkeit eines Mitarbeiters in diesem Sinne und die Frage eines hierzu bestehenden Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers geht, zu beantworten, so dass es für den Antrag zu 2. am Rechtsschutzinteresse fehlt. Anders sieht das die Kammer bezüglich des auf die Beschränkung der Tätigkeit der fraglichen Mitarbeitergruppe bezogenen Antrags zu 1., weil hinter diesem ebenfalls allgemein gestellten Antrag die entsprechende Maßnahme gegenüber dem Mitarbeiter E. aus dem Jahre 2009 steht und – ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller insoweit seine Position im konkreten Einzelfall nicht weiter verfolgt hat – zwischen den Beteiligten weiterhin streitig ist, ob auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht. Dies wird insbesondere aus dem Schreiben des Beteiligten an den Antragsteller vom 27.05.2010 deutlich, in dem dieser unter Hinweis auf das Vierteljahresgespräch vom 20.05.2010 seine Rechtsauffassung, bei Einschränkung der Betätigung innerhalb der fraglichen Mitarbeitergruppe bestehe kein Beteiligungsrecht des Personalrates, ausdrücklich bestätigt hat. Bestreitet mithin der Dienststellenleiter – wie hier – nachdrücklich und ernsthaft das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes, besteht nach Auffassung der Kammer aktuell Streit über die Zuständigkeit des Personalrates im Sinne von § 113 Abs. 1 c) SPersVG, zumal vorliegend sich die Frage der Mitbestimmung für den hier fraglichen Personenkreis zwar generell stellt, zugleich aber auch anlassbezogen hinsichtlich des Mitarbeiters E. insoweit weiterhin das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes ernsthaft bestritten wird. Vgl. zur Problematik den Beschluss der Kammer vom 31.03.2011, 9 K 2379/10, S. 14 f. des amtlichen Umdrucks (zur Fallkonstellation, dass der Leiter der Dienststelle ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates ernsthaft bestreitet) Besteht eine so enge zeitliche, personelle, verfahrensmäßige und materiellrechtliche Verknüpfung des Antrags des Beteiligten vom 19.03.2009 auf Zustimmung zur Begrenzung des Honorarvolumens des fraglichen Mitarbeiters zu dem Zustimmungsantrag vom 06.01.2011 zur Beendigung der Tätigkeit des fraglichen Mitarbeiters, ist ungeachtet der allgemeinen Formulierung des Antrags zu 1. jedenfalls nicht von einer unzulässigen Reduzierung der gerichtlichen Entscheidungsfindung auf die bloße Begutachtung der allgemein aufgeworfenen Rechtsfrage aus dem SPersVG auszugehen. Die so zulässigen Anträge zu 1. und 3. sind auch begründet. Was den Antrag zu 3. anbelangt ist vorab klarzustellen, dass der Antrag nicht bereits deshalb als begründet anzusehen ist, weil das von dem Beteiligten mit Schreiben vom 12.01.2011 eingeleitete „Zustimmungsverfahren“ bereits deshalb als formell fehlerhaft anzusehen wäre, weil das Schreiben an den Antragsteller von der Fachbereichsleiterin Honorare und Lizenzen bezeichnet worden ist, weil diese offensichtlich nicht zum Kreis des Vertreters des Intendanten nach § 110 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 112 Abs. 4 Satz 2 SPersVG zählt. Nach der erstgenannten Vorschrift handelt es sich um einen abgegrenzten Kreis von Funktionsträgern, die alleine und ausschließlich zur Vertretung des Intendanten berufen sind. Bezogen auf die zweitgenannte Vorschrift, in der leitende Angestellte aus dem Programmbereich benannt werden, handelt es sich eindeutig um eine Gruppe, zu der die Unterzeichnerin des fraglichen Schreibens nicht gehört. Ungeachtet der Auffassung des Beteiligten, dass mit diesem Schreiben ein förmliches Mitbestimmungsverfahren nach dem SPersVG überhaupt nicht eingeleitet worden sei, stellt sich die Einleitung des Beteiligungsverfahrens aber auch dann nicht als rechtsfehlerhaft dar, wenn das Zustimmungsersuchen als sich aus dem SPersVG ergebendes Ersuchen angesehen wird. Bei einem derartigen Mitbestimmungsverfahren auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 SPersVG hat sich der Personalrat innerhalb der dort gesetzten Frist zu äußern und kann er nur innerhalb dieser Äußerungsfrist einen eventuellen Vertretungsmangel rügen. Vgl. dazu Richardi/Dörner/Weber, Bundespersonalvertretungsgesetz, 3. Auflage 2008, § 7 Rdnr. 18, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, m. w. N. Eine derartige Rüge ist durch den Antragsteller vorliegend aber ausweislich der Verwaltungsakten zu keiner Zeit erfolgt. Ergeben sich daher unter keinem Gesichtspunkt formelle Bedenken gegen das mit Schreiben des Beteiligten vom 12.01.2011 eingeleitete Beteiligungsverfahren, so stehen die faktisch von der Dienststelle eingeleiteten Maßnahmen der Einschränkung der Tätigkeit des Mitarbeiters E. und der Beendigung dieser Tätigkeit im Mittelpunkt der Untersuchung der Fragen, ob diese Maßnahmen überhaupt und bejahendenfalls in welcher Art sie die förmliche Beteiligung des Antragstellers auf der Grundlage des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes unterliegen, und ist im Ergebnis festzustellen, dass beide Maßnahmen der Mitbestimmung des Antragstellers unterfallen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: In den Blick zu nehmen sind die beteiligungsrechtlichen Befugnisse des Antragstellers hinsichtlich der beim SR vorhandenen ständigen freien Mitarbeiter i. S. v. § 24 Abs. 3 SMG. Diese Vorschrift definiert den Status der Programm-Mitarbeiter und zählt zu dieser Gruppe die angestellten Redakteure und Reporter ebenso wie die ständigen freien Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit auf Inhalt und Aussage von Sendungen Einfluss haben und die Voraussetzungen des § 12 a Tarifvertragsgesetz (TVG) und die darauf beruhenden tarifvertraglichen Regelungen erfüllen. Ferner bestimmt § 24 Abs. 2 SMG für sämtliche Mitarbeiter im Programm-Bereich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 112 Abs. 2 SPersVG, dass Verfahren der Mitwirkung und der Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programm-Fragen in einem Redaktionsstatut festgelegt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass § 24 Abs. 1 SMG den Programm-Mitarbeitern eine besondere Stellung „an der Erfüllung der dem SR obliegenden Aufgaben“ unter Bezugnahme auf deren eigene journalistische Verantwortung zuweist. Der Begriff des Programm-Mitarbeiters unterscheidet dabei nicht zwischen den ständigen freien Mitarbeiter und angestellten Redakteuren und Reportern. Diese aus dem SMG ersichtliche Personalstruktur, wie sie auch dem Tarifvertrag für die beim SR beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a TVG vom 13.04.1978 i.d.F. vom 08.07.2009 (vgl. Bl. 31 ff. GA – nachfolgend: TV) zugrunde liegt, wird im Regelungskontext des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes berücksichtigt. Enthält der „Erste Teil“ des Personalvertretungsgesetzes unter der Überschrift „Personalvertretungen“ mit seinen §§ 1 bis 84 die allgemeinen bzw. regelmäßig zur Anwendung kommenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsregelungen, so sind dem „Zweiten Teil“ des Gesetzes unter der Überschrift „Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes“ mit den §§ 85 bis 112 spezielle Regelungen für die Verhältnisse der dort aufgeführten Dienststellen zu entnehmen. Dabei gelten für die einzelnen Dienststellen unterschiedliche Regelungen nach Maßgabe der Abschnitte II bis XI, während Abschnitt I des Zweiten Teiles als Grundsatzregelung im einzigen § 85 festlegt, dass für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes die Vorschriften des Ersten Teiles des Gesetzes insoweit gelten, „als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist“. Damit gehen die speziellen Regelungen in den Abschnitten II bis XI den Vorschriften des Ersten Teiles des Gesetzes vor und sind daher grundsätzlich geeignet, die Anwendung der Vorschriften des Ersten Teiles nach Maßgabe der dort getroffenen Einzelfallregelungen auch auszuschließen. Hiervon ist indes in den Fällen, in denen dort keine besonderen Regelungen getroffen sind, nicht auszugehen. Vielmehr ist deren Anwendung in diesen Fällen vorgeschrieben. Die speziellen personalvertretungsrechtlichen Regelungen für den Bereich des SR sind in dem Abschnitt XI im 3. Unterabschnitt enthalten. Entscheidende Bedeutung für die vorliegende Entscheidungsfindung hat dabei § 110 Abs. 3 SPersVG, wonach als Angehörige der Dienststelle auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, und zu der auch der Mitarbeiter E. gehört, gelten und diese zur Gruppe der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SPersVG) zählen. Spezielle Regelungen für die „Beteiligung des Personalrats“ finden sich unter dieser Überschrift in §§ 112 SPersVG. Allein relevant für die vorliegend zu treffende Entscheidung sind dabei die dort in den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Regelungen. Diese betreffen eindeutig die Beteiligung des Personalrates in Mitwirkungsangelegenheiten und stellen hierzu spezielle Regelungen auf. Dies wird bereits daran deutlich, dass § 112 Abs. 2 SPersVG den „Abschluss einer Dienstvereinbarung“ mit dem Personalrat bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programm-Bereich ausdrücklich den Mitwirkungstatbeständen zurechnet. In Abs. 3 wird weiter bezogen auf die Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter ein besonderer Ausschuss innerhalb des Personalrats gebildet und Abs. 4 bestimmt die Aufgaben dieses Ausschusses, bei „Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregelung für die Mitarbeiter im Programm-Bereich ergeben“, eine einvernehmliche Klärung mit dem Intendanten herbeizuführen. Diese Verfahrensregelung bezieht sich ersichtlich und eindeutig auf besondere Arbeitsregeln dieser Mitarbeitergruppe i. S. des Abs. 2 der Vorschrift. Weiter wird aus Abs. 4 Satz 4 deutlich, dass im Falle der Nichteinigung auf der Grundlage des dortigen Verfahrens „abweichend von § 74“ SPersVG der Intendanten endgültig entscheidet. Diese Bezugnahme auf den § 74 SPersVG belegt eindeutig und klar, dass Gegenstand der besonderen Regelung für die Beteiligung des Personalrates in § 112 Abs. 2 bis 4 SPersVG alleine Mitwirkungstatbestände bezogen auf diesen Personenkreis – und zwar auf die Mitwirkung aus dem Bereich ihrer programmbezogenen Tätigkeit – sein können. Daraus folgert die Kammer, dass die Beteiligung des Personalrates nach § 112 SPersVG jedenfalls die Mitbestimmungstatbestände des Ersten Teiles des SPersVG gerade nicht ausschließen, weil i. S. v. § 85 SPersVG und den fraglichen speziellen Regelungen „nichts anderes bestimmt ist“. Schließen also die besonderen Vorschriften des Zweiten Teiles des Gesetzes für den SR Mitbestimmungstatbestände des Ersten Teiles des Gesetzes sowohl für die fest angestellten als auch die ständig freien Programm-Mitarbeiter nicht aus, stellt sich die weitere Frage, ob, wie dies zwischen den Beteiligten streitig ist, die (volle) Mitbestimmung im Mitbestimmungsverfahren nach § 73 SPersVG auch für die ständigen freien Mitarbeiter, die zur Dienststelle nicht in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis, sondern in einem freien (arbeitnehmerähnlichen) Rechtsverhältnis, vgl. dazu AG München, Urteil vom 20.01.2009, 6 Sa 160/08, 1987, zitiert nach juris wie dies auch das LAG Saarland, Urteil vom 09.09.2009, 1 Sa 21/09, bestätigt durch den Beschluss des BAG vom 09.06.2010, 5 AZN 182/10, im Falle des Mitarbeiters E. festgestellt hat, stehen, zu gewährleisten ist. Diese Frage ist zu bejahen. Den 3. Unterabschnitt des Abschnittes XI des SPersVG ist lediglich eine die Mitbestimmung betreffende Regelung in § 110 Abs. 4 SPersVG betreffend die Einigungsstelle i. S. v. § 75 SPersVG zu entnehmen. Hierin wird die Qualifikation des Vorsitzenden erweitert, ist aber keine weitergehende Modifikation der Regelungen des 1. Teiles des Gesetzes erfolgt. Bestehen mithin für den SR darüber hinaus keine speziellen einschlägigen Regeln, so stellt § 106 Abs. 1 SPersVG eine weiter zu beachtende besondere Regelung des Abschnittes XI, 1. Unterabschnitt, unter der Überschrift „Allgemeine Vorschriften“ dar. Danach finden auf alle Angehörigen der von Abschnitt XI erfassten Anstalten etc. wie dem SR, „die Vorschriften des Ersten Teiles sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind“. Zu dem Kreis der Angehörigen des SR, auf die die Regelungen des Ersten Teiles des Gesetzes nicht unmittelbar anzuwenden sind, zählen nach Auffassung der Kammer auch die ständigen freien Mitarbeiter, da diese nach § 110 Abs. 3 SPersVG „als Angehörige der Dienststelle gelten“, ihnen also alleine aufgrund dieser gesetzlichen Gleichstellungsfiktion zuzuordnen sind. Dies vermittelt ersichtlich keine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Ersten Teiles auf diesen Personenkreis. Dafür spricht insbesondere, dass insbesondere die Mitbestimmungsvorschriften des § 80 Abs. 1 b) SPersVG in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, denen die ständigen freien Mitarbeiter gleichgestellt sind, eine abschließende Aufzählung von personellen Maßnahmen enthalten, die, wie Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Versetzung, Abordnung, Kündigung oder Änderung des Arbeitsvertrages an rechtliche Begrifflichkeiten anknüpfen, die auf die hier fraglichen freien und nur arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisse nicht passen“. Das rechtfertigt die sinngemäße Berücksichtigung ihnen gegenüber ergriffener vergleichbarer Maßnahmen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles. Auch wenn diese rechtliche Zuordnung im Rahmen des § 80 Abs. 1 b) SPersVG nicht unmittelbar getroffen werden kann, so stellen sich die hier fraglichen Maßnahmen der Reduzierung der Beschäftigung bzw. der Beendigung der Betätigung des Mitarbeiters E. ersichtlich als Maßnahmen dar, die den in § 80 Abs. 1 b) aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen der Änderung des Arbeitsvertrages bzw. der Kündigung – bezogen auf fest angestellte Arbeitnehmer – ohne Weiteres gleichgestellt werden können, weil sich die Tragweite dieser Maßnahmen und der damit verbundene Eingriff in das bestehende arbeitnehmerähnliche freie Vertragsverhältnis gleich auszuwirken geeignet sind. Daher steht nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles einer sinngemäßen Anwendung von § 80 SPersVG auf die hier fraglichen Mitarbeiter ersichtlich nichts entgegen. Die gesetzlich erfolgte Gleichstellung mit den Arbeitnehmern gebietet vielmehr die sinngemäße Anwendung jener Mitbestimmungsregelungen, hier mit der Folge, dass sowohl die wesentliche Einschränkung der Tätigkeit eines Mitarbeiters durch Unterlassen ihrer weiterer Beauftragungen als auch die Beendigung der Tätigkeit dem Mitbestimmungsverfahrens des Personalrates nach §§ 73, 75 SPersVG des SPersVG unterfallen. Im Ergebnis stehen dem auch die Einwände des Beteiligten unter Berufung auf die Belange der Rundfunkfreiheit und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Letztentscheidungsbefugnis des Intendanten auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. sonstiger einschlägiger verfassungsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen. Hierzu ergeben sich indes grundlegende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 110 Abs. 3 i. V. m. § 106 Abs. 1 i. V. m. §§ 73 und 75 Abs. 3 SPersVG. Ist nämlich in den Fällen etwa der Kündigung eines ständigen freien Mitarbeiters die Einigungsstelle anzurufen, so entscheidet diese im Hinblick auf die § 75 Abs. 4 SPersVG zu entnehmende Regelung, wonach die Fälle auf der Grundlage der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 b) SPersVG der Endentscheidungsbefugnis der Einigungsstelle gerade nicht entzogen sind, in allen übrigen Angelegenheiten nach § 75 Abs. 3 Satz 7 SPersVG für die Beteiligten am Einigungsstellenverfahren verbindlich. Das führt nun auf die von dem Beteiligten aufgeworfene Frage und die sich aus der verfassungsmäßig garantierten Rundfunkfreiheit ergebenden Folgen, auch wenn die Frage der Entscheidungsbefugnis und insbesondere der Letztentscheidungsbefugnis der Einigungsstelle nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (hier geht es primär um die Frage, ob der Antragsteller in den hier fraglichen Fallgestaltungen überhaupt mitzubestimmen hat) und die sich vorliegend aus der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes ergebenden Folgerungen. Dabei stellt sich auch die Frage, ob die verfassungsmäßig garantierte Rundfunkfreiheit jenseits der einfach gesetzlichen Regelungen des SPersVG die Mitbestimmung ausschließt. Hiervon ausgehend spricht alles für die Verfassungswidrigkeit der Letztentscheidungsbefugnis der Einigungsstelle in den die ständigen freien Mitarbeiter des SR betreffenden Mitbestimmungsverfahren, soweit diese Letztentscheidungsbefugnis nicht von § 75 Abs. 4 SPersVG ausgeschlossen und durch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ersetzt wird, falls sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt und eine von deren Auffassung abweichende abschließende Entscheidung trifft. In Fällen, in denen die Einigungsstelle sich der Auffassung der Dienststelle anschließt, liegt es auf der Hand, dass keine Verletzung der Rundfunkfreiheit festgestellt werden kann. Angesichts dieses Befundes kam es im Hinblick auf die dargestellte kritische Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle zu Lasten des Dienststellenleiters allerdings keiner Vorlage an den Saarländischen Verfassungsgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht, weil die fraglichen Regelungen des SPersVG einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In § 5 Abs. 2 Satz 1 GG wird die Rundfunkfreiheit ausdrücklich erwähnt und damit grundrechtlich gewährleistet. Demgegenüber bestimmt Art. 5 Abs. 1 SVerf unter der Teilüberschrift „Kommunikationsfreiheiten“, dass jedermann das Recht hat, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild und in sonstiger Weise frei zu äußern und Beschränkungen nur im Rahmen der Gesetze gestattet sind (Abs. 4). Eine explizite Gewährleistung der Rundfunkfreiheit lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift – im Unterschied zu Art. 5 GG – nicht entnehmen. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 SVerf dahingehend verstanden werden muss, dass die dortige Gewährleistung im Wege der Auslegung unter anderem auf vergleichbare Situationen zu Art. 10 EMRK dahingehend zu verstehen ist, dass dort auch die Rundfunkfreiheit eingeschlossen ist, vgl. dazu Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 5 Rdnr. 8 kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage eines eventuellen Rückgriffs auf Art. 11 Abs. 2 Europäische Grundrechtscharta. Es ist nämlich anerkannt, dass es für die Anwendung der Grundrechte des GG unschädlich ist, wenn ein Landesgrundrecht hinter den grundgesetzlichen Gewährleistungen zurückbleibt, weil die Landesgrundrechte regelmäßig nicht darauf abzielen, weitergehenden Schutz durch andere Vorschriften auszuschließen und deshalb nicht den Grundrechten des Grundgesetzes widersprechen. Zudem besteht für u. a. die Legislative im Saarland eine doppelte Grundrechtsbindung. Diese ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Grundgesetzes und zugleich nach Art. 21 S. 2 SVerf an die Grundrechte der Landesverfassung gebunden. Daraus folgt, dass dann, wenn die landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen hinter denjenigen des Grundgesetzes zurückbleiben, das den einzelnen Grundrechtsträgern nicht zum Nachteil gereicht, sondern diese sich auf die weitergehenden Rechte aus dem Grundgesetz berufen können. Vgl. dazu Guckelberger, Wendt/Rixecker, a. a. O., Art. 1 Rdn. 2 und 3, m. w. N. Kann sich der Beteiligte mithin jedenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob er daneben und gleichwertig den Schutz der Grundrechte der Saarländischen Landesverfassung genießt. Die grundgesetzlich gewährleistete Rundfunkfreiheit sichert die staatsferne Organisation insbesondere des öffentlich-rechtlich organisierten Rundfunks im Interesse der Unabhängigkeit und Ausgewogenheit der Programmgestaltung. Diese Aufgaben teilen sich auch nach dem Saarländischen Mediengesetz einerseits der gruppenpluralistisch und durch gesellschaftlich relevante Gruppen gebildete Rundfunkrat und Verwaltungsrat einerseits und andererseits der Intendant nach Maßgabe der ihnen jeweils zur Erledigung zugewiesenen Aufgaben und Zusammenwirkungsregeln. Hinsichtlich des Intendanten wird das deutlich an § 35 Abs. 1 SMG, wonach dieser den SR selbständig und unter eigener Verantwortung leitet, soweit nicht Rechte anderer Organe gesetzlich bestehen. Insoweit ist er für die gesamten Geschäfte einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich. Der auf den Programm-Bereich bezogene Verwaltungsvollzug ist mithin zugleich Grundrechtsbetätigung. Insoweit wird die Personalhoheit im Rahmen der Leitungsstruktur des SR, die als grundrechtlich geschützte Sphäre im dargestellten Sinne anzusehen ist, durch die Einräumung von Mitbestimmungsbefugnissen zugunsten der Personalvertretung betroffen. Ohne Bedeutung für die vorliegend zu treffende Entscheidung ist in diesem Zusammenhang, ob die Zuweisung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde in § 110 Abs. 2 SPersVG an einen Ausschuss, dem der Intendant weder zwingend vorstehen muss, noch ihm danach als geborenem Mitglied ein besonderes Stimmgewicht zugewiesen worden ist, im Hinblick auf die jedenfalls grundsätzlich dem Intendanten zugewiesene Personalhoheit der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte. Diese zwar in dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz geregelte Aufgabenzuweisung tangiert die Frage der Mitbestimmung des Personalrates nicht unmittelbar; die angesprochene Fragestellung stellt sich vielmehr als eine Frage der verfassungskonformen Lösung der bipolaren Organisationsform der auf dieser Ebene zugewiesenen Aufgabenverteilung dar und betrifft Fragestellungen, die sich erst nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens im Leitungsbereich der Dienststelle stellen. Bei der sich damit stellenden Abwägungsfrage, bis zu welcher Grenze die Personalhoheit der Dienststellenleitung bei personalvertretungsrechtlichen, i. S. v. § 80 Abs. 1 b) SPersVG relevanten Entscheidungen zur Gefährdung der Rundfunkfreiheit eingeschränkt werden kann, ist zu beachten, dass die Auswahl und Einstellungskompetenz des Intendanten in einem unauflöslichen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der zu vermittelnden Programmfreiheit steht. Danach sind die programmverantwortlichen Mitarbeiter in vollem Umfang in den Gewährleistungsbereich der Rundfunkfreiheit einbezogen mit der Folge, dass sämtliche programmverantwortlichen Mitarbeiter unabhängig von dem rechtlichen Verhältnis, in dem sie zur Anstalt stehen, im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rundfunkfreiheit nicht der vollen Mitbestimmung unterfallen können. Vgl. dazu ausdrücklich VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.1994, VGH N 1/93 und 2/93, PersV 1994, 307, 318, m. w. N. insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 59, 231, 257 ff., BVerfG, NJW 1993, 2672; BVerfGE 73, 118, 183; vgl. u. a. weiter Degenhardt in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 123. Aktualisierung August 2006, Art. 5 Rdnr. 896; Lorenzen/Etzel/Gerhold/u.a., BPersVG, Online-Kommentar bei juris, 41. Update 2/11, § 90 Rdnrn. 5 und 7 – jeweils m. w. N. Von daher greift die hier der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 SPersVG gemäß § 75 Abs. 3 Satz 7 SPersVG bestehende Kompetenz zur verbindlichen Entscheidung für die Beteiligten im Falle danach möglichen Abweichungen von der Auffassung des Dienststellenleiters bei Maßnahmen nach § 80 Abs. 1 b) SPersVG betreffend fest angestellte Programm-Mitarbeiter ebenso wie bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bei Maßnahmen betreffend den gleichgestellten ständigen freien Mitarbeitern i. S. v. § 110 Abs. 3 SPersVG i. V. m. § 85 SPersVG in die Rundfunkfreiheit tangierender Weise unverhältnismäßig in die Rechte der Organträger des SR ein. Dieses Ergebnis gilt auch unter Berücksichtigung der in § 110 Abs. 4 SPersVG getroffenen Regelung, dass abweichend von § 75 bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 DRiG abgesehen werden kann. Muss der Vorsitzende der Einigungsstelle nach § 75 Abs. 1 Satz 3 SPersVG diesen personellen Voraussetzungen zwingend mitbringen, bedarf es dieser personellen Voraussetzungen bei den SR betreffenden Einigungsstellen nicht. Daraus kann gefolgert werden, dass auch Personen aus dem journalistischen Bereich als Vorsitzende der Einigungsstelle benannt werden können. Dies stellt indes lediglich eine Möglichkeit dar und wird in § 110 Abs. 4 SPersVG zudem nicht zwingend vorgeschrieben, ebenso wenig wie Personen, die die Regelvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SPersVG mitbringen, vom Vorsitz ausgeschlossen sind. Mit dieser organisatorischen Lösung wird aber gerade nicht bewirkt, dass eine abschließende Entscheidung, die der Auffassung des Dienststellenleiters nicht folgt, ausgeschlossen werden kann. Dabei ist allgemein auch zu berücksichtigen, dass die Bestellung des Vorsitzenden nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SPersVG zwar grundsätzlich konsensual erfolgen soll, im Konfliktfall aber nach § 75 Abs. 1 Satz 6 SPersVG die Bestellung des Vorsitzenden dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes obliegt. Nachdem mithin letztlich keine bestimmende Einflussmöglichkeit der Dienststellenleitung auf die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle besteht, ist zudem jederzeit die Möglichkeit eröffnet, dass der Vorsitzende mit den vom Personalrat benannten Beisitzern der Einigungsstelle abschließend gegen die Auffassung der Dienststelle entscheidet. Somit wird auch in diesem Fall die dargestellte alleinige Verantwortlichkeit des Intendanten aus der Rundfunkfreiheit grundrechtswidrig überlagert. Anders ausgedrückt lässt die der Einigungsstelle auch in den Fällen der vorliegenden Art zugewiesene abschließende Entscheidungsbefugnis personelle Einzelfallentscheidungen, die in den Programmbereich des SR hineinwirken und verhindern, dass das verantwortliche Organ letztlich unbeeinflusst von dritter Seite und auch von seinen eigenen Beschäftigten die für Programm-Inhalt und –Gestaltung maßgeblichen Entscheidungen selbständig treffen kann, vgl. dazu Lorenzen/Wendt/Gerhold, a. a. O., Rdn. 5 dessen grundrechtlich geschützte Sphäre durch die Einräumung von Mitbestimmungsbefugnissen in diesem Sinne und die Eröffnung der Möglichkeit der Entscheidung zugunsten alleine der Personalvertretung eingeschränkt. Insoweit besteht, wie der soeben angegebenen Kommentarstelle zu entnehmen ist, eine gewisse Parallele zwischen der besonderen Verantwortlichkeit des Intendanten gegenüber Rundfunk- und Verwaltungsrat und der parlamentarischen Verantwortung für die grundlegenden Personalentscheidungen im Beamtenbereich. Diese Parallele eröffnet zugleich den Blick auf die Lösung der Frage, ob die Sache im Hinblick auf die nach der Überzeugung der Kammer bestehende Verfassungswidrigkeit dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Saarländischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen ist oder ob die Regelung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Dies hat die Kammer bezogen auf die aus § 75 Abs. 3 Satz 7 SPersVG hervorgehende Bindungswirkung hinsichtlich Einstellungsentscheidungen nach § 80 Abs. 1 b) Nr. 1 SPersVG und einem sich daraus ergebenden Verstoß gegen das Demokratieprinzip auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht und ist in verfassungskonformer Auslegung davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen sich die Einigungsstelle bei derartigen Maßnahmen nicht der Auffassung der Dienststellenleitung anschließt, eine Auslegung dahingehend in Frage kommt, dass jener Einigungsstellenbeschluss ungeachtet seiner Formulierung als Empfehlung an die oberste Dienstbehörde zu sehen ist. Diese Befugnis hat die Kammer in jener Entscheidung aber nicht der Einigungsstelle oder der Bewertung der obersten Dienstbehörde zugewiesen, da diesen jeweils keine dahingehende Verwerfungskompetenz zukommt. Vielmehr hat sie es für erforderlich angesehen, dass bis zu einer Regelung des Gesetzgebers der jeweils betroffene Beteiligte ihn belastende Entscheidungen der Einigungsstelle im Wege des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüfen lassen und hierüber einer verfassungskonformen Auslegung zuführen muss. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.09.2009, 9 K 432/09, m. w. N. Die Möglichkeit einer dahingehenden verfassungskonformen Auslegung setzt allerdings das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in der gesetzlichen Regelung voraus. Davon ist nach Auffassung der Kammer auch vorliegend auszugehen. Der Blick auf das Gesetzgebungsverfahren ergibt, dass das Saarländischen Personalvertretungsgesetz vom 09.05.1973, Amtsbl. S. 189 ff., in seinem § 110 ursprünglich die nunmehr geltende Einbeziehung der ständigen freien Mitarbeiter, wie sie § 110 Abs. 3 SPersVG in der geltenden Fassung zu entnehmen ist, nicht vorgesehen hatte. Auch der Regierungsentwurf zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 9/1892) enthält noch keinen dahingehenden Gesetzesvorschlag. Erst in der Sitzung des Ausschusses für Innere Verwaltung vom 09. Februar 1989 vgl. die Niederschrift über die Sitzung am 09.02.1989 wurde unter der laufenden Nummer 57 a) der § 110 entsprechend dem dort in Bezug genommenen „SPD-Abänderungsantrag“ die nunmehrige Regelung des § 110 Abs. 3 in den Gesetzesentwurf eingefügt und schließlich vom Landtag beschlossen. In diesem Abänderungsantrag hat der Abgeordnete Schmitt (SPD) erläutert, dass es hier darum gehe, dass die sozialversicherungspflichtigen freien Mitarbeiter beim Saarländischen Rundfunk auch im Personalrat vertreten sein sollen und es sich dabei um eine Änderung „redaktioneller Art“ handele. Eine weitere Diskussion ist den Gesetzesmaterialen, die der Kammer zugänglich sind, nicht zu entnehmen. Die so erfolgte, als bloße redaktionelle Änderung begründete und ersichtlich akzeptierte Erweiterung des Kreises der Arbeitnehmer im Sinne des SPersVG ist demnach erfolgt, ohne den Gesamtkontext der Mitbestimmungsrechte wie sie insbesondere aus § 106 Abs. 1 SPersVG und die Verweisung auf den Ersten Teil des Gesetzes hervorgehen, erfolgt. Eine derartige Änderung kann nach allem nur als planwidrig angesehen werden, zumal der Gesetzgeber in § 75 Abs. 4 SPersVG (bezogen auf das Demokratieprinzip) die Einflussmöglichkeiten der Personalvertretung beschränkt hat und damit allgemein kundgetan hat, dass er einschlägigen Grundrechtspositionen Beachtung schenken wollte. Bei der hier fraglichen Änderung ist diese gesetzliche Intention schlicht und einfach übersehen worden. Ist mithin vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke auszugehen und so ist zugleich die als verfassungswidrig anzusehende Mitbestimmung im Falle der Programm-Mitarbeiter bezogen auf die der Einigungsstelle eingeräumte abschließende Entscheidungsbefugnis verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass derartige, die Rundfunkfreiheit berührende Beschlüsse der Einigungsstelle bei nachfolgender gerichtlicher Überprüfung in eine entsprechende Empfehlung an die oberste Dienstbehörde umzudeuten sind mit der Folge, dass die Letztentscheidungsbefugnis des verantwortlichen Organs – sei es der Intendant, sei es der nach § 110 Abs. 2 SPersVG gebildete Ausschuss – gewährleistet bleibt bis zu einer eventuellen korrigierenden Entscheidung des Gesetzgebers. Dabei sei im Hinblick auf die obigen Darlegungen zum Demokratieprinzip klarstellend darauf hingewiesen, dass die dortige Problematik sich vorliegend nicht stellt, weil der SR als Anstalt des öffentlichen Rechts staatsfern organisiert ist und die Leitungsstruktur im Unterschied zu unmittelbaren staatlichen Körperschaften auf der Bildung durch gesellschaftlich relevante Gruppen und nicht durch das Staatsvolk selbst beruht. Besteht hiernach mithin ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, so kommt es auf die ersichtlich der Rechtsgrundlage im SPersVG entbehrende Beteiligung des Antragstellers nach Maßgabe von § 5 Dienstanweisung über die Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen vom 01.09.2004 nicht an. Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Begrenzung der triftigen Gründe i. S. v. § 80 Abs. 2 SPersVG dahingehend ergibt, dass dem Personalrat die Berufung auf Gründe, die die Programmfreiheit unmittelbar und alleine berühren versagt ist. Diese Fragen sind vielmehr in einem eventuellen Einigungsstellenverfahren zu erörtern. Dies gilt auch für die Frage, welche Mitbestimmungstatbestände des Ersten Teiles des Gesetzes über die hier erörterten Maßnahmen hinaus eine sinngemäße Anwendung im Sinne von § 106 Abs. 1 SPersVG zulassen. Nach allem ist den Anträgen zu 1. und 3. unter Abweisung des Antrags zu 2. zu entsprechen.