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Beschluss

8 L 547/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0608.8L547.12.0A
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Leitsätze
1. Ansprüche aus den Personalvertretungsgesetzen, die dem Personalrat über die Beteiligungsrechte hinaus Anspruchspositionen einräumen, die dazu dienen, ihm bzw. seinen Mitgliedern die Wahrnehmung ihres Amtes zu ermöglichen, können grundsätzlich im Wege der einstweiligen Rechtschutzes gesichert werden.(Rn.11) 2. Grundschulungen neu gewählter Personalratsmitglieder sollen regelmäßig bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgende Kalenderjahres stattfinden. Insoweit ist eine Schulung aufschiebbar und eine Freistellung nicht erforderlich, wenn in diesem Zeitraum weitere, gegebenenfalls kostengünstigere Seminarangebote vorhanden sind.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche aus den Personalvertretungsgesetzen, die dem Personalrat über die Beteiligungsrechte hinaus Anspruchspositionen einräumen, die dazu dienen, ihm bzw. seinen Mitgliedern die Wahrnehmung ihres Amtes zu ermöglichen, können grundsätzlich im Wege der einstweiligen Rechtschutzes gesichert werden.(Rn.11) 2. Grundschulungen neu gewählter Personalratsmitglieder sollen regelmäßig bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgende Kalenderjahres stattfinden. Insoweit ist eine Schulung aufschiebbar und eine Freistellung nicht erforderlich, wenn in diesem Zeitraum weitere, gegebenenfalls kostengünstigere Seminarangebote vorhanden sind.(Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und §§ 935, 940 ZPO, über den der Vorsitzende der Fachkammer ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG alleine entscheidet, weil die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter der Kammer im Hinblick auf das vom Antragsteller geltend gemachte Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde, vgl. dazu etwa den Beschluss der Kammer vom 28.03.2006, 9 F 1/06.PVL, m. w. N. bleibt ohne Erfolg. Für den Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, das am 01.03.2012 neu gewählte Personalratsmitglied S. der Antragstellerin unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an dem von der Verdi Bildungswerk der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft in ... e. V. veranstalteten Seminar „Bundespersonalvertretungsgesetz: Einstieg leicht gemacht“ (Seminar-Nr. 1900-1206181) vom 18.06. bis 22.06.2012 in Mosbach vorläufig freizustellen, fehlt es am erforderlichen Verfügungsgrund. Allgemein gilt zwar, dass Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nicht der Durchsetzung von Ansprüchen, sondern der Klärung von Zuständigkeiten dient, insoweit also alleine ein Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in Betracht kommt. Hiervon ausgehend werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen zur Möglichkeit der Sicherung von Beteiligungsrechten durch einstweilige Verfügung vertreten. Die Kammer hat hierzu in ihren Beschlüssen vom 28.03.2006, 9 F 1/06.PVL, und vom 12.01.2007, 9 F 2/06.PVL, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. den Beschluss vom 27.07.1990, 6 PB 12.89, PersV 1991, 71 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ausschließlich verfahrensrechtlichem Inhalt für möglich angesehen. Vgl. zur Problematik etwa den Beschluss des OVG Saarlouis vom 08.03.1993, 5 W 3/93, (Frage dort offen gelassen) sowie Lechtermann, Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Beteiligungsangelegenheiten, PersV 2006, 4, 11, m. w. N. in Fn. 40. Soweit die Personalvertretungsgesetze etwa dem Personalrat über die Beteiligungsrechte hinaus Anspruchspositionen einräumen, die - wie vorliegend in § 46 Abs. 6 BPersVG - dazu dienen, ihm bzw. seinen Mitgliedern die Wahrnehmung ihres Amtes zu ermöglichen, kommen darüber hinaus auch unmittelbar verpflichtende Aussprüche in Frage, die wiederum in der Regel auch im vorliegenden Verfahren vorläufig gesichert werden können. Vgl. dazu etwa Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 3. Auflage 2008, § 46 Rdn. 200 f., m. w. N. Dies vorausgesetzt hat die Antragstellerin den für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht: Für – wie hier verfahrensgegenständliche - Grundschulungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. den Beschluss vom 26.02.2003, 6 P 9.02, E 118, 1ff.; vgl. hierzu weiter: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 46 Rdn. 90 dass bei einem neu gewählten Personalratsmitglied das Merkmal der Unaufschiebbarkeit für dessen Entsendung ohne Weiters anzuerkennen und eine „alsbaldige“ Grundschulung „wünschenswert“ ist. Weiter wird dort aber auch präzisierend klargestellt, dass eine derartige Schulung „spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres“ stattfinden muss, um ihren Zweck noch zu erfüllen. Hiervon ausgehend ist nicht glaubhaft gemacht, dass die hier fragliche Schulung alleine durch das streitgegenständliche Seminarangebot, wie es aus dem Antrag hervorgeht, sicherzustellen ist und der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmende zeitliche Rahmen gesprengt wird, wenn für das betroffene Personalratsmitglied bis zum Ablauf des Zeitrahmens ein kostengünstigeres Seminarangebot aus dem Bereich seiner Gewerkschaft gesucht und hierüber Einvernehmen erzielt wird (§ 2 Abs. 1 BPersVG), zumal die Beteiligte den Anspruch auf Freistellung zu einer Grundlagenschulung dem Grunde nach nicht bestreitet und im Wesentlichen alleine die Seminarkosten für das konkret ausgesuchte Seminar von der Höhe her und die gegenüber vergleichbaren Seminaren auch aus dem Bereich der Gewerkschaft Verdi fehlende umfassende Abdeckung der grundlegenden Themen ohne zusätzliches Aufbauseminar im Hinblick auf den auch vom Personalrat zu beachtenden Grundsatz sparsamer Haushaltsführung beanstandet. Von daher fehlt es angesichts des Zeitrahmens, der dem neu eingetretenen Personalratsmitglied derzeit noch zur Verfügung steht, um seinen Schulungsbedarf zeitnah zu verwirklichen, im Hinblick auf seine erst einige wenige Monat zurückliegende Wahl am erforderlichen Verfügungsgrund für den vom Antragsteller gestellten Antrag. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.